30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS)

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1 2001 / Nr. 19 vom Stellenausschreibungen 30. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 31. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (Akademische New Public Managerin bzw. Akademischer New Public Manager)

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4 30. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (MAS) 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang für New Public Management hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich des New Public Management und der damit verbundenen neuen Denkweise zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen New Public Management und Organisationsentwicklung. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen wie der Steuerung öffentlicher Einrichtungen und der dafür erforderlichen Organisations- und Verhaltensänderungen hergestellt werden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang für New Public Management ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. (1) Die Festlegung der Studienvariante/n für das jeweilige Studienjahr obliegt dem Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs für New Public Management sind vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs für New Public Management, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang für New Public Management umfaßt als Vollzeitstudium 2 Semester und als berufsbegleitendes Studium 4 Semester. Um der Flexibilität Rechnung zu tragen, wird das Programm in zwei Teilen geführt: Der erste Teil, das Kerncurriculum, umfaßt 35 SS. Der zweite Teil umfaßt funktionale und/oder branchenorientierte Wahlfächer mit 15 SS oder die Verfassung einer Master-Thesis. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang für New Public Management ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluß (alle akademischen Abschlüsse: Master-, Bachelor- oder Fachhochschulabschluß in- und ausländischer Universitäten bzw. Fachhochschulen) (2) eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung (UniStG 23 (3) Z1) erreicht wird, über die der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften zu entscheiden hat. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Studium für New Public Management erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen.

5 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium für New Public Management erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (3) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs für New Public Management setzt sich aus dem Kerncurriculum mit 35 SS und aus den angebotenen Wahlfächern mit 15 SS bzw. einer Master-Thesis aus einem der Wahlfächer zusammen. (2) Die nachfolgend angeführten Wahlfächer mit den angegebenen maximalen SS werden angeboten: BWL öffentlicher Unternehmen (5 SS), Coaching (10 SS), Controlling (10 SS), Englisch für Verwaltungsmanager (10 SS), Facility Management (10 SS), Informationsmanagement (5 SS), Krankenhausmanagement (10 SS), Management Skills (5 SS), Marketing und Public Relations (5 SS), Mediation (5 SS), Neue Medien (10 SS), Personalmanagement (5 SS), Politikwissenschaft (5 SS), Projektmanagement (5 SS), Prozeßmanagement (5 SS), Public Private Partnership (5 SS), Public Health (5 SS), Qualitätsmanagement (10 SS), Sozialmanagement (10 SS), Umweltmanagement (5 SS), Veränderungsmanagement (5 SS) und Wissensmanagement/Lernende Organisation (5 SS). (3) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs für New Public Management wird in den Varianten A und B angeboten. Bei Variante A sind die Lehrveranstaltungen des Kerncurriculums mit 35 SS und Wahlfächer mit 15 SS zu absolvieren. Bei Variante B sind die Lehrveranstaltungen des Kerncurriculums mit 35 SS zu absolvieren und aus einem der Wahlfächer ist eine Master-Thesis zu verfassen. Lehrveranstaltungsübersicht Kerncurriculum UE ECTS 1. Management-Kompetenz 210 Management 30 2,4 Rechnungswesen 35 2,8 Controlling 15 1,2 Finanzierung und Investition 20 1,6 Qualitätsmanagement 20 1,6 Projekt- und Prozeßmanagement 20 1,6 Personalwesen, Führung, Organisation 20 1,6 EDV,MIS, Neue Medien 10 0,8 Mikro- und Makroökonomie 10 0,8 Strategisches Management 10 0,8 Change Management 20 1,6 2. Fachkompetenz 175 Inhalte und Bausteine des Public Management ,6 Inhalte und Bausteine des Public Management ,6 Verwaltungscontrolling 20 1,6 egovernment 10 0,8 Führung, Organisation und Personal in der öff. Verwaltung 20 1,6 Verwaltungsmarketing, PR, Medienarbeit 15 1,2

6 Change Management in der öff. Verwaltung 20 1,6 Rechnungswesen und Budgetierung in der öff. Verw. 10 0,8 Englisch 40 3,3 3. Soziale Kompetenz 60 Kommunikation und Kooperation 20 1,6 Management Skills 40 3,2 4. Rechtskompetenz 50 Verfassungsrecht 30 2,4 Dienst- und Besoldungsrecht einschl. Bedienstetenschutz-Recht 10 0,8 EU-Recht 10 0,8 5. Methodenkompetenz 30 Methoden der empir. Sozialforschung/Wissenschaftl. Arbeiten 10 0,8 Praktikum zu den Schriftlichen Arbeiten 10 0,8 Rede-, Gesprächs- und Verhandlungsführung, Moderation 10 0,8 Unterrichtseinheiten (UE) ECTS Variante A: Kerncurriculum und Wahlfächer UE ECTS Kerncurriculum Wahlfächer mit 15 SS Unterrichtseinheiten / ECTS Variante B: Kerncurr. und Master-Thesis aus einem der Wahlfächer UE ECTS Kerncurriculum Master Thesis aus einem der Wahlfächer 18 Unterrichtseinheiten / ECTS Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung: (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung bei Variante A besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Pflichtfächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Rechtskompetenz, Methodenkompetenz und die Wahlfächer mit 15 SS. b) Der Verfassung von vier schriftlichen Arbeiten (3) Die Abschlußprüfung bei Variante B besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Pflichtfächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Rechtskompetenz und Methodenkompetenz b) Der Verfassung von zwei schriftlichen Arbeiten und einer Master-Thesis c) Der positiven Beurteilung der Master-Thesis d) Dem positiven Ablegen der kommissionellen Prüfung am Ende des Studiums. Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung setzt den positiven Abschluß aller Teilprüfungen und die positive Beurteilung der Master-Thesis voraus. Gegenstand der kommissionellen Prüfung ist das gewählte Wahlfach und die Verteidigung der Master-Thesis.

7 (4) Die schriftlichen Arbeiten und die Master-Thesis sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (5) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Abschluß. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Advanced Studies (New Public Management) MAS (New Public Management) verliehen. 12. Inkrafttreten. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

8 31. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für New Public Management (Akademische New Public Managerin bzw. Akademischer New Public Manager) Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel Der Universitätslehrgang für New Public Management hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich des New Public Management und der damit verbundenen neuen Denkweise zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen New Public Management und Organisationsentwicklung. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen wie der Steuerung öffentlicher Einrichtungen und der dafür erforderlichen Organisations- und Verhaltensänderungen hergestellt werden. 2. Studienform (2) Der Universitätslehrgang für New Public Management ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. (3) Die Festlegung der Studienvariante/n für das jeweilige Studienjahr obliegt dem Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter (3) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs für New Public Management sind vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (4) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs für New Public Management, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang für New Public Management umfaßt als Vollzeitstudium 2 Semester und als berufsbegleitendes Studium 3 Semester mit 450 UE (30 SS). Zulassung 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang für New Public Management ist a) Die allgemeine Universitätsreife oder b) Der Nachweis einer qualifizierten Tätigkeit in der Öffentlichen Verwaltung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Studium New Public Management erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (4) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems.

9 (5) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium für New Public Management erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (6) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs für New Public Management setzt sich aus den Fächern Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Rechtskompetenz und Methodenkompetenz zusammen. Die Fächer sind in Form von Block- Lehrveranstal-tungen zu absolvieren. Lehrveranstaltungsübersicht UE ECTS 1. Management-Kompetenz 150 Management 30 4 Rechnungswesen 35 4 Controlling 15 2 Finanzierung und Investition 20 3 Qualitätsmanagement 20 2 Personalwesen, Führung, Organisation 20 2 Mikro- und Makroökonomie Fachkompetenz 160 Inhalte und Bausteine des Public Management Inhalte und Bausteine des Public Management Verwaltungscontrolling 20 2 egovernment 10 2 Führung, Organisation und Personal in der öff. Verwaltung 20 3 Verwaltungsmarketing, PR, Medienarbeit 15 2 Change Management in der öff. Verwaltung 20 2 Rechnungswesen und Budgetierung in der öff. Verw Englisch Soziale Kompetenz 60 Kommunikation und Kooperation 20 2 Management Skills Rechtskompetenz 50 Verfassungsrecht 30 4 Dienst- und Besoldungsrecht einschl. Bedienstetenschutz-Recht 10 2 EU-Recht Methodenkompetenz 30 Methoden der empir. Sozialforschung/Wissenschaftl. Arbeiten 10 2 Praktikum zu den Schriftlichen Arbeiten 10 1 Rede-, Gesprächs- und Verhandlungsführung, Moderation 10 1 Unterrichtseinheiten (UE) / ECTS Lehrveranstaltungen (3) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (4) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der

10 Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Rechtskompetenz und Methodenkompetenz. b) Der Verfassung von zwei schriftlichen Arbeiten. Diese schriftlichen Arbeiten sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung "Akademische New Public Managerin" bzw. "Akademischer New Public Manager" zu verleihen. 12. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Der Präsident

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