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1 Lohncafé 2014/2015 Herzlich Willkommen! Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Wir laden Sie zum Unternehmerfrühstück ein BARMER GEK Einblicke Tasse Seminar zur Jahreswende Kaffee 2014/2015 und mehr Das neue Mindestlohngesetz: Ein Überblick Dr. Eckart Gaude Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 39 1

2 Ausgangslage Ab : Einführung des Mindestlohns durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz Mehr als 5 Mio. AN verdienten 2012 weniger als 8,50 pro Stunde. (Mit-)Ursache: Immer weniger AN sind tarifgebunden. Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 40 Mindestlohn: Nicht ganz neu Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG Zweck: Schaffung von Mindestbedingungen für aus dem Ausland entsandte AN Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 41 2

3 Einzelne Regelungen: 1 Mindestlohn I. Jede AN`rin und jeder AN hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. II. Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 je Zeitstunde.... Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 42 Einzelne Regelungen: 3 Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.... Bedeutsam für Ausschlussklauseln Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 43 3

4 Einzelne Regelungen: 4 I: Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns entscheidet... Erster Beschluss: bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 Danach: alle 2 Jahre Der Mindestlohn kann durch die Kommission auch niedriger veranschlagt werden. Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 44 Einzelne Regelungen: des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung. Achtung: Das bedeutet u.a., der Unternehmer haftet dafür, dass Subunternehmer oder beauftragte Unternehmen (Werkvertrag) den Mindestlohn zahlen. Der Unternehmer soll bei der Auswahl der Subunternehmer oder der beauftragten Unternehmen (Werkverträge) gesteigerte Sorgfalt anwenden. Eine Exkulpationsregelung besteht nicht. Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 45 4

5 Einzelne Regelungen: 22 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Praktikantinnen und Praktikanten, die 1. ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten, 2. ein Praktikum von bis zu sechs Wochen zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, 3. ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat oder 4. an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen. Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 46 Einzelne Regelungen: 22 Persönlicher Anwendungsbereich (2) Personen im Sinne von 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. (3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen. Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 47 5

6 Einzelne Regelungen: 22 Persönlicher Anwendungsbereich (4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2017 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll. Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 48 Einzelne Regelungen: 14 Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Kontrolle der Einhaltung der Pflichten aus dem MiLoG durch die Zollverwaltung. Es wird geprüft, ob der MiLo zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde. Der Zoll hat hierbei umfassendes Recht zur Einsichtnahme in Unterlagen. Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 49 6

7 Einzelne Regelungen: 2 Fälligkeit des Mindestlohns: zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 50 Weiter: Persönlicher Anwendungsbereich Grundsatz: Gilt für alle AN, die in Deutschland arbeiten. Beschäftigungsverhältnisse, deren Grundlage nicht auf einem Arbeitsvertrag beruht, generieren keinen Anspruch auf Mindestlohn. Z.B. ehrenamtlich Tätige, Beamte, arbeitnehmerähnliche Personen, Auszubildende Ausnahme: Praktikanten Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 51 7

8 Voraussetzungen des Anspruchs auf MiLO Arbeitnehmer Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Arbeitgeber ist derjenige, der die AN im Inland beschäftigt Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 52 Nicht einzuberechnende Zahlungen Nicht anzurechnen: Solche Zahlungen, die nicht als Gegenleistung für die geleistete Arbeit gezahlt werden: o Überstunden: hier wird zusätzliche Arbeitsleistung bezahlt o Vermögenswirksame Leistungen o Schmutzzulagen/Gefahrenzulagen o Erschwerniszulagen o Beiträge für betriebliche Altersversorgung o Abfindungszahlungen o Nacht-, Feiertags- und Sonntagszuschläge o Urlaubsgeld o Akkordprämien Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 53 8

9 Einzuberechnende Zahlungen Leistungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen: o Laufendes Entgelt o Wegegeld, wenn es etwa bei Zeitungszustellern für große Entfernungen gezahlt wird o Zuschläge, die bereits für die Normalleistung bezahlt werden o 13. Monatsgehalt, das anteilig jeden Monat tatsächlich und unwiderruflich gezahlt wird Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 54 Fazit Gerade kleinere Unternehmen werden durch den MiLo nicht unerheblich belastet werden. Nicht unbedingt deshalb, weil sie im Ergebnis zu wenig zahlen, sondern freiwillig Leistungen erbringen, die auf den MiLo nicht anrechenbar sind. Kürzung nur durch Vertragsänderung möglich. Lohncafé 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 55 9

10 Lohncafé 2014/2015 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Lüders Warneboldt & Partner Kooperation Nordwest Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte LEHRTE Zum Wir Blauen laden See 5, Sie Lehrte zum Telefon Unternehmerfrühstück Telefax ein Göttingen 27. November Gleichen 2014 Hamburg Hannover Lohncafé Lehrte 2014/2015: Jahreswechsel in der Lohnabrechnung 56 10

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