Abrechnungshinweise des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ambulant Betreuten Wohnen nach 53 ff. SGB XII

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1 Abrechnungshinweise des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ambulant Betreuten Wohnen nach 53 ff. SGB XII für die Anbieter im Rheinland LVR - Landschaftsverband Rheinland Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus, Hermann-Pünder-Straße Köln Kontakt: André Knips Dezernat 7 - LVR-Fachbereich 71 Querschnittsaufgaben und Dienstleistungen andre.knips@lvr.de

2 Vorbemerkung Maßgeblich zur Umsetzung und Abrechnung ist die Vergütungsvereinbarung in Verbindung mit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen den Anbietern und dem Landschaftsverband Rheinland in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnungshinweise des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ambulant Betreuten Wohnen (BeWo) dienen als ergänzende Erläuterungen. Dennoch sind dies verbindliche Regelungen, die aus dem sozialhilferechtlichen Rahmen hervorgehen. Die folgenden Abrechnungshinweise treten in dieser Form erstmals zum 01. Januar 2019 in Kraft und gelten in ihrer jeweils letzten Fassung (siehe unten: Stand). Informationen LVR-Abrechnungshinweise zum Ambulant Betreuten Wohnen Kontakt André Knips Teamleitung Abrechnung Stand 25. Oktober 2018 LVR-Abrechnungshinweise zum 2

3 Inhalt Vorbemerkung... 2 Informationen Allgemeine Abrechnungsgrundsätze Leistungsbasis Vergütung Abrechnung Gruppenangebote Krankenhausaufenthalte / Rehamaßnahmen Vergütung von Wartezeiten, Ausfallzeiten, Abwesenheitszeiten (und anderen) Kommunikationswege Zeitgleiche Betreuung mehrerer Klienten (kein Gruppenangebot) Abrechnung mehrerer Betreuer (Einzelangebot) Umsatzsteuer Quittierung der erbrachten Leistungen Quittierungsbeleg (Mustervorschlag) Mindestangaben Quittierungsbeleg Digitale Unterschrift Spitzabrechnung Abrechnung Unterschrift Quittierungsbeleg Zahlungsavis Verrechnung Forderungen und Verbindlichkeiten Berechnung Spitzabrechnungen beendeter Maßnahmezeiträume Abweichungen vom Bewilligungsbescheid Prüfungen Berechnung der Abschlagszahlungen Zahlungszeiträume Berechnung Eigenanteil LVR-Abrechnungshinweise zum 3

4 1 Allgemeine Abrechnungsgrundsätze 1.1 Leistungsbasis Leistungsbasis bilden die mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege abgestimmten und zwischen dem Leistungserbringer und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abgeschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LPV) und die abgeschlossene Vergütungsvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 1.2 Vergütung Die Vergütung erfolgt durch einen vereinbarten Stundensatz je Fachleistungsstunde (FLS). Die Fachleistungsstunde setzt sich aus 50 Minuten direkter Betreuungsleistung und 10 Minuten mittelbarer, klientenbezogener Tätigkeit gemäß 1 Absatz 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zusammen. Mit dem Stundensatz werden alle direkten, mittelbaren und indirekten Leistungen abgegolten. Alle darüber hinaus gehenden mittelbaren Betreuungsleistungen, einschließlich der Fahrt- und Wegezeiten und die indirekten Leistungen, werden nicht gesondert vergütet. 1.3 Abrechnung In den Bewilligungsbescheiden werden immer nur die direkten Leistungen bewilligt. Die tatsächlich erbrachten direkten Leistungen werden als Betreuungseinheiten á 10 Minuten abgerechnet. Der Anbieter darf je angefangener Betreuungseinheit auf 10 Minuten aufrunden. Abschließend werden die geleisteten Betreuungsminuten für den Gesamtzeitraum in Stunden umgerechnet, mit dem vereinbarten Stundensatz und mit dem Faktor 1,2 multipliziert. Dadurch ergibt sich folgende Berechnungsformel: Addition geleisteter Betreuungsminuten / 60 Minuten (ungerundet) = Anzahl geleistete FLS x vereinbarte Stundensatz je FLS x 1,2 Faktor = Abzurechnender Betrag Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet. LVR-Abrechnungshinweise zum 4

5 1.4 Gruppenangebote (1) Gruppenangebote sind mit Teilnehmerzahl anzugeben. (2) Haben keine Gruppenangebote stattgefunden, so ist dies zu vermerken. Gruppenangebote gelten als direkte Betreuungsleistungen im Sinne des 1 Absatz 4 LPV. Grundsätzlich sind Gruppenangebote durch eine Betreuungsperson durchzuführen. Mehrere fachlich gleichgelagerte Gruppenangebote können zeitlich und örtlich parallel, also gemeinsam, durchgeführt werden. Die Anzahl der Teilnehmenden des Gruppenangebotes orientiert sich an den fachlichen Erfordernissen. Die Abrechnung von Gruppenangeboten erfolgt pro Teilnehmendem im Verhältnis Zeitdauer : Anzahl der Teilnehmenden gemäß 2 Absatz 3 der Vergütungsvereinbarung. 1. Schritt: Die gesamte Zeitdauer des Gruppenangebots (Gesamtzeit in Minuten) darf auf die nächsten vollen 10 Minuten aufgerundet werden. 2. Schritt: Die gerundete Anzahl der Minuten wird durch die Anzahl der Teilnehmenden geteilt. 3. Schritt: Das Ergebnis je Teilnehmenden darf zuletzt auf die nächste volle Minute aufgerundet werden. Beispiel 1: Berechnung eines 115-minütiges Gruppenangebotes bei 8 Klienten: 120 Minuten (Rundung auf nächste volle 10 Minuten) / 8 Klienten = 15 Minuten je Klient (keine weitere Rundung möglich) Beispiel 2: Berechnung eines 115-minütiges Gruppenangebotes bei 7 Klienten: 120 Minuten (Rundung auf nächste volle 10 Minuten) / 7 Klienten = 17,14 Minuten je Klient (ungerundet) = 18 Minuten je Klient (Rundung auf nächste volle Minute) 1.5 Krankenhausaufenthalte / Rehamaßnahmen (1) (Teil-)stationäre Krankenhausaufenthalte oder andere stationäre Rehamaßnahmen sind, sofern bekannt und abrechnungsrelevant, anzugeben. (2) Gab es keine (teil-)stationäre Krankenhausaufenthalte oder andere stationäre Rehamaßnahmen, so ist dies zu vermerken. LVR-Abrechnungshinweise zum 5

6 (3) Aufnahme- und Entlasstag sind nicht anzugeben. Nach 2 Absatz 4 der Vergütungsvereinbarung 2006 können bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehamaßnahmen zu Lasten anderer Sozialleistungsträger trotzdem zur Wahrung der Kontakte bis zu zwei Fachleistungsstunden je Woche (sieben Tage) Aufenthalt ohne besonderen Antrag abgerechnet werden, sofern geplant ist, nach Beendigung der Maßnahme die Betreuung im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens fortzusetzen. Im Krankenhauspflegesatz ist klinische Sozialarbeit enthalten. Damit ist die während einer Krankenhausbehandlung erforderliche pädagogische Betreuung als vorrangige SGB V-Leistung nicht durch den LVR im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens zu vergüten. Für die Tage der Abwesenheit zwischen Aufnahme- und Entlasstag (folgend: Tage der vollen Abwesenheit ) bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehamaßnahmen können für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) zwei Stunden abgerechnet werden; für sich anschließende Abwesenheiten jeweils wieder zwei Stunden pro bis zu sieben Tage. Hierbei handelt es sich um eine Kontingentleistung (bezogen auf die sieben Tage Aufenthalt), so dass auch bei vorzeitiger Entlassung diese zwei Stunden, so sie denn geleistet wurden, abgerechnet werden können. Der Aufnahme- und Entlasstag zählen nicht zur Dauer der oben angeführten Maßnahme an diesen Tagen können die Fachleistungsstunden wie üblich ohne Einschränkungen erbracht werden. Beispiel: Aufnahmetag 01. Januar Entlassungstag 20. Januar 2 FLS für 02. bis 08. Januar 2 FLS für 9. bis 15. Januar 2 FLS für 16. bis 19. Januar, wenn bis 19. Januar tatsächlich geleistet Wochenendbeurlaubung/ Belastungserprobung Bei Wochenendbeurlaubung beziehungsweise Belastungserprobung während einer Krankenhausbehandlung gilt 2 Absatz 4 der Vergütungsvereinbarung nicht. Während dieser Zeiten können die bewilligten Fachleistungsstunden wie üblich ohne Einschränkungen in Anspruch genommen werden. 1.6 Vergütung von Wartezeiten, Ausfallzeiten, Abwesenheitszeiten (und anderen) Werden vereinbarte Termine von Klienten nicht wahrgenommen (Ausfallzeiten), so handelt es sich hierbei gemäß 1 Absatz 4 LPV um mittelbare Betreuungsleistungen, die nicht als Fachleistungsstunde vergütet werden können. LVR-Abrechnungshinweise zum 6

7 Fachleistungen, die in Abwesenheitszeiten der betreuten Person, zum Beispiel während eines auswärtigen Urlaubes, erbracht werden, sind nicht abrechnungsfähig. Eine rein organisatorische Kommunikation der Betreuungskontakte zwischen Klienten und Bezugsbetreuung stellt keine direkte Betreuungsleistung im Sinne der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung/LPV dar und kann somit nicht abgerechnet werden. Hierzu zählen Absage oder Verlegung von Terminen oder Klärung eines Treffpunktes zwischen Klienten und Bezugsbetreuung. 1.7 Kommunikationswege Dem Grundsatz nach sind Leistungen im Rahmen des Ambulant Betreuten Wohnens als eine aufsuchende Hilfe nach 1 Absatz 1 LPV im Sinne des direkten Kontaktes zwischen Leistungsberechtigten und Betreuungspersonen zu sehen. Neben direkten beziehungsweise telefonischen Fachleistungen ( face to face, ear to ear ) kommen gemäß 1 Absatz 4 LPV auch andere Kommunikationsweg in Betracht. Abrechnungsfähig sind alle tatsächlich erbrachten Leistungen verschiedener Kommunikationswege, die im Rahmen der Bedarfsermittlung im vereinbarten Zielund Maßnahmeplan vereinbart werden. Die Nutzung von Messenger-Diensten kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Behinderung zur grundsätzlichen und regelmäßigen Erbringung von Fachleistungen genutzt werden. Dies trifft beispielsweise auf Menschen mit Sinnesbehinderungen zu. Diese Menschen benötigen spezifische Kommunikationsformen. Hier müssen dann die Leistungen durch den Anbieter erbracht werden, die im Ziel- und Maßnahmenplan verabredet sind. In nicht aufgrund der Art und Schwere begründeten Ausnahmefällen kann die Nutzung von Messenger-Diensten auch zur Kontaktwahrung oder auch zur Kontaktaufnahme nach Krisen genutzt werden. Dies stellt allerdings eine Ausnahme in der Erbringung als Fachleistung dar. Grundsätzlich gilt aber für die Erbringung von Fachleistungen die Form face to face und ear to ear als aufsuchende Hilfe im direkten Kontakt zwischen Leistungsberechtigten und Betreuungspersonen nach 1 Absatz 4 LPV: Als direkte Betreuungszeit wird die Zeit definiert, in der die betreute Person eine Betreuungsmitarbeiterin / einen Betreuungsmitarbeiter von Angesicht zu Angesicht sieht oder von Ohr zu Ohr hört. 1.8 Zeitgleiche Betreuung mehrerer Klienten (kein Gruppenangebot) Die zeitgleiche Betreuung mehrere Klienten (außerhalb eines Gruppenangebotes) ist unzulässig. LVR-Abrechnungshinweise zum 7

8 Beispiel: Ein Klient wird persönlich betreut, der andere am Telefon hier kann nur eine der Leistungen abgerechnet werden. 1.9 Abrechnung mehrerer Betreuer (Einzelangebot) Grundsätzlich ist die Fachleistungsstunde von einem Betreuer zu erbringen. Werden vom Anbieter zwei oder mehr Betreuer eingesetzt, so kann trotzdem die Zeit nur einfach abgerechnet werden Umsatzsteuer Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht (vergleiche 4 Nummer 16 Umsatzsteuergesetz). LVR-Abrechnungshinweise zum 8

9 2 Quittierung der erbrachten Leistungen Die Quittierung der erbrachten, direkten Betreuungsleistungen erfolgt durch einen Quittierungsbeleg. Mittelbare oder indirekte Betreuungsleistungen sind im Quittierungsbeleg nicht aufzuführen. Die direkt erbrachte Betreuungsleistung ist durch die betreute Person oder eine gesetzliche Vertretung 1 und eine beim Anbieter verantwortliche Person (zum Beispiel Betreuungsperson) innerhalb eines Monats per Unterschrift zu quittieren. Die Quittierungsbelege sind fünf Jahre lang beim Anbieter aufzubewahren und auf Verlangen des Sozialhilfeträgers vorzulegen. 2.1 Quittierungsbeleg (Mustervorschlag) Eine Empfehlung eines Quittierungsbeleges, der so oder so ähnlich verwendet werden kann, wird durch den Landschaftsverband Rheinland gerne zur Verfügung gestellt. Diesen können Sie über soziales@lvr.de oder die oben angeführten Kontaktdaten anfordern. Ebenso wird dieser als Download auf soziales.lvr.de zur Verfügung gestellt. 2.2 Mindestangaben Quittierungsbeleg (1) Name des Betreuungsdienstes (2) Name des Leistungsberechtigten (3) Aktenzeichen des Landschaftsverbandes Rheinland (21 ) (4) Verantwortliche Mitarbeitende des Betreuungsdienstes (5) Monat und Jahr des quittierten Zeitraums (6) Angabe des Datums, wann direkte Betreuungsleistung stattgefunden hat (7) Uhrzeit der direkten Betreuungsleistungen von bis (8) Angabe der Minuten der direkten Betreuungsleistungen (Aufrundung bei Einzelbetreuung gemäß 1.3 zweiter Absatz auf volle 10 Minuten erlaubt) (9) Bestätigung der erbrachten Leistungen durch Klienten per Unterschrift plus Datumsangabe zeitnah, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Leistungserbringung (10) Bestätigung der erbrachten Leistungen durch eine beim Anbieter verantwortliche Person Optionale Angaben: (11) Gruppenangebote unter Angabe der Anzahl der Teilnehmenden (12) Angabe, wenn keine Gruppenangebote stattgefunden haben (13) Krankhausaufenthalte bzw. Angabe stationärer Rehabilitationsmaßnahmen, sofern bekannt und abrechnungsrelevant, unter Angabe des Datums von bis (14) Angabe, dass keine Krankenhausaufenthalte/stationäre Rehabilitationsmaßnahmen bekannt sind beziehungsweise abrechnungsrelevant stattgefunden haben 1 Die gesetzliche Vertretung muss auch behördlich vertreten dürfen. LVR-Abrechnungshinweise zum 9

10 (15) Wöchentlich bewilligte Fachleistungsstunden Erläuterungen zu Punkt (9): Die Frist, innerhalb eines Monats die erbrachte Leistung zu quittieren, bezieht sich auf jede einzelne Leistung selbst. Beispiel: Wird eine Fachleistungsstunde am 01. August erbracht, hat die Quittierung durch die leistungsberechtigte Person bis spätestens am 02. September zu erfolgen. Diese Regelung basiert auf 4 Absatz 2 der LPV: Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren ( ). Ausnahmen zu der vorgenannten Frist sind im Maßnahme- und Hilfeplan festzuhalten oder mit dem zuständigen Fallmanagement abzustimmen. Aufgrund dieser Formulierung ist die Quittierung eines Leistungsmonats grundsätzlich ausgeschlossen. Erläuterungen zu Punkten (12), (13), (14) und (15): Die Angabe von Abwesenheiten und Gruppenangeboten wird aus der Leistungs- und Prüfungs-, sowie der Vergütungsvereinbarung abgeleitet. Sofern diese nicht auf dem Quittierungsbeleg aufgeführt wird, ist ein Hinweis im Anschreiben der Spitzabrechnung oder auf der Spitzabrechnung selbst erforderlich. 2.3 Digitale Unterschrift Der LVR akzeptiert elektronische Unterschriften über zum Beispiel ein Tablet, Smartphone oder andere elektronische Erfassungsgeräte. Es muss bei einer digitalen Unterschrift erkennbar sein, dass diese durch die Klienten erfolgt ist. 3 Spitzabrechnung 3.1 Abrechnung Die Abrechnung der geleisteten Fachleistungsstunden des Ambulant Betreuten Wohnens werden wie folgt abgerechnet: Abschlagszahlungen (Fachleistungsstunden als Pauschale) Den Leistungserbringern/Anbietern werden monatlich Abschläge gezahlt (Berechnung siehe auch Punkt 4). Die Abschläge werden je Leistungserbringendem/Anbietendem zusammengefasst und als monatliche Zahlung angewiesen. Spitzabrechnung Nach Abschluss des Bewilligungszeitraums erfolgt eine Spitzabrechnung. Diese bezieht sich grundsätzlich immer auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum. LVR-Abrechnungshinweise zum 10

11 3.2 Unterschrift Quittierungsbeleg Wurde bezüglich der zeitnahen, spätestens innerhalb eines Monats zu erbringenden Unterschrift des Quittierungsbeleges eine Ausnahme im Maßnahme- und Hilfeplan vereinbart oder wurde eine Ausnahme durch das Fallmanagement akzeptiert, ist diese der Spitzabrechnung beizufügen. 3.3 Zahlungsavis Die Zahlungsempfänger erhalten ein Zahlungsavis (je Anbieter), in dem die verschiedenen Positionen aufgelistet werden. Beispiel: Im Überweisungstext der Zahlung selbst wird auf das Avis hingewiesen: Sofern dieser Text nicht im Verwendungszweck erscheint, handelt es sich um eine Einzelzahlung des Landschaftsverbandes Rheinland Verrechnung Forderungen und Verbindlichkeiten Der Landschaftsverband verrechnet des Weiteren (automatisch) innerhalb desselben Zahlungsvorgangs Forderungen und Verbindlichkeiten (= Nachzahlungen und Rückforderungen/Überzahlungen). Auch dies wird auf dem Zahlungsavis ausgewiesen. 2 Ein Avis wird (automatisiert) erstellt, wenn mindestens zwei Zahlpositionen zusammengefasst werden. LVR-Abrechnungshinweise zum 11

12 Kommt keine Auszahlung zustande, da die Rückforderungen die Nachzahlungen übersteigen, erhält der Anbieter ein Rückforderungsschreiben (anstelle des Zahlungsavis). 3.5 Berechnung Der Höchstsatz der direkten Betreuungsleistungen ergibt sich weiterhin aus der Bewilligung 3 und darf nicht überschritten werden. Die Betreuungseinheit einer Zeitstunde (Fachleistungsstunde) wird mit dem Preis der Fachleistungsstunde multipliziert mit 1,2 vergütet (sogenannter Faktor 1,2 ). Es ergibt sich demnach folgende Berechnung: Anzahl geleistete FLS im Bewilligungszeitraum 4 x vereinbarter Stundensatz je FLS x 1,2 Faktor = Abzurechender Betrag (Kosten BeWo) - Eigenanteil = Anspruch des Anbieters - geleistete Zahlungen (Abschläge oder ähnliches) = Nachzahlung / Rückforderung 3.6 Spitzabrechnungen beendeter Maßnahmezeiträume Spitzabrechnungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ende des Maßnahme- /Bewilligungszeitraumes durch den Anbieter unaufgefordert vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht unaufgefordert vorgelegt, erfolgt eine erste Erinnerung zur Vorlage. Wird weiterhin die Spitzabrechnung unbegründet nicht eingereicht, so muss davon ausgegangen werden, dass Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden, was eine Rückforderung der kompletten Abschläge zur Folge hat. 3.7 Abweichungen vom Bewilligungsbescheid Bewilligte Fachleistungsstunden für das Betreute Wohnen sind grundsätzlich als Kontingentleistung anzusehen. Dies bedeutet, dass sich die Erbringung von Fachleistungsstunden am tatsächlich bestehenden Bedarf der Leistungsberechtigten orientiert und nicht zwingend gleichmäßig auf alle Wochen des Bewilligungszeitraums verteilt werden muss. Abrechnung der das bewilligte FLS-Kontingent überschreitenden Leistungen 3 Beispiel: Bewilligung über 3 Fachleistungen/Woche = 180 Minuten direkte Betreuungsleistung 4 Sofern im Bewilligungszeitraum der Preis pro Fachleistungsstunde unterschiedlich ist, wird je eine Berechnung pro Preis/FLS durchgeführt. Berechnung der Fachleistungsstunden wie unter 1.3. LVR-Abrechnungshinweise zum 12

13 Abgerechnet werden können Fachleistungsstunden maximal bis zur Höhe der insgesamt für einen Leistungszeitraum bewilligten Fachleistungsstundenkontingents. Ist absehbar, dass das bewilligte Kontingent auf Grund von Veränderungen im Unterstützungsbedarf nicht ausreicht, muss ein Antrag zur Erhöhung des Kontingents (entweder auf Grundlage eines Bedarfsfeststellungsinstruments, zum Beispiel des BEI_NRW, oder als Mehrbedarfsantrag) gestellt werden. Der Antrag muss noch vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes und vor Erreichen des Gesamtkontingents beim Landschaftsverband Rheinland eingehen. Der Antrag gilt nur für die Zukunft. Nur bei dessen Bewilligung und der Bekanntgabe in der Abteilung Abrechnung des LVR werden Fachleistungsstunden im neu bewilligten Umfang abgerechnet. Es wird daher dringend empfohlen, die aktuellste Bewilligung (zum Beispiel Stundenerhöhung, genehmigter Mehrbedarfsantrag, Bedarfsfeststellungsinstruments wie BEI_NRW, oder ähnliches) der Spitzabrechnung beizufügen, um zeitliche Verzögerungen bei der Abrechnung zu vermeiden. Abrechnung bei Maßnahmeabbruch Kommt es zu einem Abbruch der Maßnahme innerhalb des bewilligten Zeitraumes, so können nur die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Fachleistungsstunden abgerechnet werden. Abgerechnet werden können Fachleistungsstunden maximal bis zur Höhe des insgesamt für einen Leistungszeitraum bewilligten Fachleistungsstundenkontingents. 3.8 Prüfungen Zur Prüfung der Abrechnungen behält sich der LVR die Anforderung der Quittierungsbelege sowohl in einzelnen Fällen (Einzelprüfung) als auch für einen bestimmten Zeitraum für alle in der Zuständigkeit des LVR abgerechneten Fälle (Querprüfung) vor. Die Anbieter sind aufgefordert, die Unterlagen zeitnah spätestens aber innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den LVR einzureichen. Die Prüfung folgt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und stellt kein grundsätzliches Misstrauen in die Korrektheit der Abrechnungen dar. LVR-Abrechnungshinweise zum 13

14 4 Berechnung der Abschlagszahlungen 4.1 Zahlungszeiträume Die monatlichen Abschlagszahlungen werden bis zum vorletzten vollen Monat der Leistungsbewilligung gezahlt: Maßnahme Zahlung bis einschließlich 02/2017 Maßnahme Zahlung bis einschließlich 01/ Berechnung Aufnahme des Leistungsberechtigten zwischen dem 01. und 14. des Monats Wöchentlich bewilligte FLS-Stundenzahl x 52 Wochen / 12 Monate = monatlich bewilligte FLS-Stundenzahl x Preis der FLS - Eigenanteil für jeden Monat = monatliche Zahlung Aufnahme des Leistungsberechtigten ab dem 15. des Monats Wöchentliche Stundenzahl / 2 x 52 Wochen / 12 Monate = monatlich bewilligte FLS-Stundenzahl x Preis der FLS - Eigenanteil für jeden Monat = Zahlung für Aufnahmemonat Bei den Abschlagszahlungen kann es bei der Berechnung systembedingt zu unterschiedlichen Rundungen kommen. 4.3 Eigenanteil Eigenanteil bei Berechnung der Spitzabrechnung Bei der monatlichen Abschlagzahlung wird der Eigenanteil immer in voller Höhe berücksichtigt; bei der Spitzabrechnung nur bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten und vergüteten Leistung in dem Monat. Sollte in der Spitzabrechnung grundsätzlich nur der Gesamtaufwand beziffert sein, so müsste dieser nach Monaten differenziert dargestellt werden um gegebenenfalls geringere Eigenanteile in der Spitzabrechnung berücksichtigen zu können. LVR-Abrechnungshinweise zum 14

15 Grundsätzlich ist für jeden Monat der Betreuung der Eigenanteil zu leisten, auch für anteilige Monate. Bei den Abschlagzahlungen werden die Eigenanteile von den Zahlungen in Abzug gebracht. Im Rahmen der Spitzabrechnung wird geprüft, ob die Aufwendungen in den einzelnen Monaten die Höhe des Eigenanteils erreicht haben. Ist dies nicht der Fall, wird der Eigenanteil für diese Monate nur bis zur Höhe der Aufwendungen in Abzug gebracht. Beispiel: Monat Tatsächlich geleistete FLS Vergütungsanspruch des Anbieters insgesamt: FLS x 55,60 EUR x 1,2 Eigenanteil vom LB an Anbieter zu zahlen (absolut / tatsächlich zu zahlen) Jan ,20 EUR 100,00 EUR / 100,00 EUR Feb 5 333,60 EUR 100,00 EUR / 100,00 EUR Mrz 1 66,72 EUR 100,00 EUR / 66,72 EUR Apr 0 0,00 EUR 100,00 EUR / 0,00 EUR Mai 4 266,88 EUR 100,00 EUR / 100,00 EUR restlicher Vergütungsanspruch des Anbieters gegenüber LVR 567,20 EUR 233,60 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 166,88 EUR gesamt 1.334,40 EUR 366,72 EUR 967,68 EUR Endet eine BeWo-Maßnahme im laufenden Monat und es schließt sich eine Folgemaßnahme an, so wird hinsichtlich der Anrechnung des Eigenanteils auch der Aufwand der Folgemaßnahme berücksichtigt. Der Eigenanteil wird zuvorderst beim abgebenden Anbieter berücksichtigt. LVR-Abrechnungshinweise zum 15

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