Rechtsanwälte Günther

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1 Rechtsanwälte Günther Postfach Hamburg Michael Günther * Hans-Gerd Heidel * 1 Dr. Ulrich Wollenteit * 2 Martin Hack LL.M. (Stockholm) * 2 Clara Goldmann LL.M. (Sydney) * Dr. Michéle John * Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) * Dr. Roda Verheyen LL.M. (London) Cathrin Zengerling LL.M. (Ann Arbor) 1 Fachanwalt für Familienrecht 2 Fachanwalt für Verwaltungsrecht * Partner der AG Hamburg PR 582 Postfach Hamburg Mittelweg Hamburg Tel.: Fax: post@rae-guenther.de 7. Februar /0096UR/H/st Sekretariat: Frau Stefanato Tel.: Kurzgutachten zu der Frage, ob es zulässig wäre, im Rahmen eines Gesetzes zur Standortauswahl für ein Endlager den Standort Gorleben auszuschließen, erstellt im Auftrage von Greenpeace e.v., Große Elbstraße 39, Hamburg, von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit, Rechtsanwälte Günther, Mittelweg 150, Hamburg, Buslinie 109, Haltestelle Böttgerstraße Fern- und S-Bahnhof Dammtor Parkhaus Brodersweg Hamburger Sparkasse Commerzbank AG GLS Bank BLZ BLZ BLZ Kto.-Nr Kto.-Nr Kto.-Nr Anderkonto: Commerzbank AG, BLZ , Kto.-Nr

2 - 2 - I. Sachverhalt Nach dem kürzlich bekannt gewordenen Entwurf für ein Artikelgesetz zur Standortauswahl für ein Endlager ist geplant, auch die Suche nach einem Endlager für die Entsorgung Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle im nationalen Konsens zwischen Bund und Ländern, Staat und Gesellschaft, Bürgern und Bürgerinnen neu zu regeln. Artikel 1 dieses Entwurfes enthält die eigentlichen Bestimmungen zu einem Standortauswahlgesetz. Artikel 2 sieht Änderungen im Bereich des Atomgesetzes sowie Artikel 3 Vorschriften für ein Gesetz zur Errichtung eines neuen Bundesinstituts für Endlagerung vor. Die einzelnen Phasen des Standortauswahlprogramms sollen sich nach dem Entwurf in 6 Phasen gliedern (Phase I, Erlass des Standortauswahlgesetzes; Phase II, Erarbeitung von Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlagen ( 9); Phase III, Beschlussfassung des Bundestages über die Entscheidung zu Beurteilungsgrundlagen ( 10); Phase IV, obertägige Erkundung ( 12-16); Phase V, vertiefte geologische Erkundung, Sicherheitsanalyse, abschließender Standortvorschlag ( 17-19); Phase VI, anschließendes Zulassungsverfahren, Planfeststellung ( 20)). Der Bundestag und der Bundesrat sollen neben dem Erlass des Standortauswahlgesetzes nach dem Entwurf in vierfacher Weise in das Standortauswahlverfahren eingebunden werden. Die gesetzgebenden Körperschaften sollen nach Einbringung von Entwürfen der Bundesregierung per Gesetz die Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlagen für das Auswahlverfahren (Sicherheitsanforderungen, Ausschlusskriterien, Fragen der Rückholbarkeit) festlegen ( 10); über die Auswahl von Standorten für die übertägige Erkundung befinden ( 13 Abs. 2); über die Auswahl von Standorten für die untertägige Erkundung befinden ( 16 Abs. 2) und schließlich auch den für das Planfeststellungsverfahren abschließend ausgewählten Standort festlegen ( 19 Abs. 2). Ziel der mehrfachen Befassung des Deutschen Bundestages ist es, durch die Einbindung der gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik Deutschland für alle Phasen des Standortauswahlverfahrens ein hohes Maß an demokratischer Legitimation zu erreichen und dadurch die Akzeptanz der Standortauswahl zu steigern.

3 - 3 - Ein Ausschluss von Gorleben als möglichem Endlagerstandort ist in dem Entwurf nicht vorgesehen. Gorleben wird lediglich an einer einzigen Stelle im Gesetzentwurf erwähnt, nämlich in 16 des Entwurfes, wo es wie folgt heißt: 16 Auswahl für untertägige Erkundung (1) Das Bundesinstitut benennt je nach Ergebnis der Untersuchungen [ein oder Standort(e) (ggf. zusätzlich zu dem Salzstock Gorleben)] Standorte für die untertägige Erkundung. ( ) (2) Die Bundesregierung bringt nach Vorlage des Auswahlvorschlages den Entwurf für ein Gesetz ein, in dem sie die untertägige zu erkundenden [ein oder Standort(e) (ggf. zusätzlich zu dem Salzstock Gorleben)] auswählt und ausweist ( ). Im Anschluss an das Bekanntwerden des Gesetzentwurfs wird die Frage, ob es zulässig wäre, den Standort Gorleben von Anfang an aus dem geplanten Standortauswahlverfahren auszuschließen, in der Öffentlichkeit erneut kontrovers diskutiert 1. II. Gutachtenfrage Es soll die Frage geklärt werden, ob es in einem Standortauswahlgesetz rechtlich zulässig wäre, Gorleben als zukünftigen Standort für ein Endlager für radioaktive Abfälle von Anfang an explizit auszuschließen. III. Rechtsausführungen 1. Einführung Die Frage, ob es für die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers im Rahmen der Planfeststellung eines Standortvergleichs bedarf, hat die Gerichte in der Vergangenheit bereits auf Basis des geltenden Rechts beschäftigt. Es soll zunächst geprüft werden, ob sich aus der Rechtsprechung sowie den sich hierzu kritisch verhaltenden Literaturauffassungen Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit eines Ausschlusses des Standorts Gorleben ableiten lassen (2.). Im Anschluss hieran soll die Frage diskutiert werden, ob der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert wäre, Gorleben aus einem Standortsuchverfahren auszuschließen (3.). 1 Vgl. etwa das Streitgespräch zwischen der Bundestagsabgeordneten der Grünen, Sylvia Kotting-Uhl, und dem Sprecher der BI-Lüchow-Dannenberg, Wolfgang Ehmke, in der Taz v. 1. Februar 2012, S. 4

4 Die Bedeutung der Standortauswahl nach derzeit geltendem Recht a) Bisherige Rechtsprechung Die bisherige Debatte um die rechtliche Bedeutung einer Standortauswahl für atomare Endlager ist im Wesentlichen durch die Rechtsprechung zu dem Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle Schacht Konrad geprägt. Das OVG-Lüneburg hatte mit Urteil vom die Klagen betroffener Anwohner und der Stadt Salzgitter zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Revision hat das Bundesveraltungsgericht zurückgewiesen 3. Das Bundesvefassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter mangels Grundrechtsfähigkeit einer kommunalen Gebietkörperschaft nicht zur Entscheidung angenommen 4 und die weitere Verfassungsbeschwerde eines Landwirts u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die maßgeblichen fachgerichtlichen Beurteilungen zum Thema Standortauswahl jedenfalls auf vertretbaren Erwägungen beruhten 5. Das OVG Lüneburg und das Bundesverwaltungsgericht haben den Rechtscharakter der atomrechtlichen Planfeststellung als eine gebundene Entscheidung qualifiziert, die keinen fachplanerischen Abwägungsspielraum beinhalten soll. Ein Standortsuchverfahren sei nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Eine solche Erforderlichkeit ließe sich insbesondere nicht aus der einschlägigen Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses in 9b Abs. 1 Satz 1 AtG etwa in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen des Fachplanungsrechts oder aus sonstigen Vorschriften ableiten 6. b) Andere Auffassungen Der Rechtscharakter der atomrechtlichen Planfeststellung gemäß 9b AtG wird dagegen im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Während sich auf der Linie des OVG-Lüneburg eine Reihe von Autoren gegen eine planerische Abwägungsentscheidung ausgesprochen haben 7, hat eine ebenso große Anzahl von Autoren die gegenteilige Auffassung vertreten 8 und die Rechtsprechung 2 DVBl 2006, 1044 ff 3 NVwZ 2007, 833 ff 4 DVBl. 2008, 593 ff 5 DVBl 2010, 52 ff, Rdnr DVBl 2006, 1044, Gaentzsch, in: Ossenbühl (Hrsg.), Deutscher Atomrechtstag 2004, 2005, S. 115, 120 ff.; de Witt a.a.o., S. 125, 129; Kühne, Aktuelle Rechtsfragen der Endlagerung, in: Koch/Roßnagel, 13. Deutsches Atomrechtssymposium (ATRS), 2008, 365 ff. 8 Huntemann, Recht der unterirdischen Endlagerung radioaktiver Abfälle, 1989, S. 61 f.; Wollenteit, in: Koch/Roßnagel (Hrsg.), 10, ATRS, 2000, Zur Langzeitsicherheit von Endlgern, S. 333, 346 ff; Rossnagel/ Hentschel, Alterantivenprüfung für atomare Endlager?, UPR 2004, S. 291, 292, 295; Geulen, Rechtsproblem der Endlagerung aus der Perspektive Drittbetroffener, in: in: Koch/Roßnagel (Hrsg.) 13. ATRS, 2007, 377, 379; Ziehm, Ohne Endlager keine Laufzeitverlängerung zur Rechts- und Verfassungswidrigkeit einer Laufzeitverlängerung, Januar 2010, S. 21.

5 - 5 - zum Teil dezidiert in Zweifel gezogen 9. Nach diesen mit z.t. unterschiedlichen Argumenten begründeten Auffassungen ist schon heute nach geltendem Recht zumindest eine Alternativenprüfung Voraussetzung für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach 9b AtG zur Errichtung und zum Betrieb eines atomaren Endlagers für hochradioaktive Abfälle. c) Schlussfolgerungen Auf Basis der umstrittenen Rechtsprechung wäre derzeit davon auszugehen, dass ein Standortsuchverfahren weder durch einfaches noch übergeordnetes Recht geboten ist. Die Autoren des Entwurfs haben es sich nicht nehmen lassen, hierauf in dem bemerkenswerten Gestus desjenigen, der eigentlich etwas rechtlich nicht Gebotenes tut 10, hinzuweisen. Zutreffend ist hieran, dass auf Basis der bisherigen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür zu finden sind, nach denen die Wahl oder der Ausschluss eines Endlagerstandortes nach heutiger Rechtslage rechtlichen Bedenken unterliegen könnte. Folgt man allerdings der zutreffenden anderen Auffassung, nach der eine Alternativenprüfung Voraussetzung für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach 9b AtG zur Errichtung und zum Betrieb eines atomaren Endlagers für hochradioaktive Abfälle ist 11, stellt sich die weitergehende Frage, ob der Gesetzgeber gehindert wäre, die bisherige Rechtslage, die entgegen der Auffassung des OVG-Lüneburg durchaus eine Standortauswahl fordert, dahingehend klarzustellen, dass in einem nunmehr gesetzlich vorgesehenes Auswahlverfahren als einziger Standort Gorleben ausgeschlossen wird. 3. Verfassungsmäßigkeit eines Ausschlusses von Gorleben aus einem Standortauswahlverfahren a) Prüfungsmaßstab Es kann grundsätzlich kein Zweifel daran bestehen, dass dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber ein weiter politischer Gestaltungsspielraum zusteht. Das Bundesverfassungsgericht lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab näher zu untersuchen, ob der Normgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern überprüft Gesetze nur darauf, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat 12. Dem Gesetzgeber steht nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu 13, der vom Bundesverfassungs- 9 Ramsauer, in: Koch/Roßnagel (Hrsg.) 13. ATRS, 2007, Atomare Endlager: Alternativenprüfung in der Planfeststellung, S Unter der Überschrift A. Zielsetzung. 11 Siehe Fn. 8 und 9 12 Std. Rspr. vgl. etwa BVerfGE 112, 164, 175, Rn vgl. std. Rspr. BVerfGE 110, 141, 157; 88, 203, 262; 61, 291, 313 f.; 50, 290, 332 ff

6 - 6 - gericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann 14. Für ein Standortauswahlgesetz, bei dem Gorleben ausgeschlossen wird, stellt sich deshalb unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Maßstäbe aus verfassungsrechtlicher Sicht allein die Frage, ob einem solchen Ausschluss Grundrechte Dritter (b) oder sonstige Verfassungsbestimmungen (c) entgegen stehen. b) Verletzung von Art. 14 i.v.m. Art. 3 GG In Betracht gezogen werden könnte eine Verletzung von Art. 14 GG i.v.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Entwurf thematisiert die mögliche Grundrechtsrelevanz einer Standortfestlegung durch den Gesetzgeber nur in 17 Abs. 5, wo die Notwendigkeit der Anhörung der durch eine Standortentscheidung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Eigentümer erkannt wird. In der aktuellen Diskussion wird der Einwand vorgebracht, dass der Ausschluss eines einzelnen Standortes von betroffenen Eigentümern anderer Standorte mit dem Argument angegriffen werden könnte, dass hierdurch den Eigentümern am ausgewählten Standort eine gleichheitswidrige Belastung auferlegt würde, weil ein potentiell geeigneter Standort zu Unrecht ausgeschlossen wurde. In der Tat käme eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts in Art. 14 GG i.v.m. Art. 3 GG in Betracht, wenn der Ausschluss von Gorleben aus dem Topf möglicher Standorte vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG keinen Bestand hätte. Der Gleichheitssatz gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln ist 15. Der Gleichheitssatz engt den Spielraum des Gesetzgebers allerdings nur dann ein, wenn keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass eine vorgenommene Differenzierung willkürlich erscheint 16. Eine Ungleichbehandlung, für die sich hinreichende sachliche Gründe anführen lässt, hat danach grundsätzlich vor dem Gleichheitssatz bestand 17. Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts betroffener Dritter in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nicht zu erkennen. Denn für den Ausschluss von Gorleben lassen sich erhebliche sachliche Gründe anführen, die - ohne dass die Prärogative des Gesetzgebers überschritten wäre - geeignet sind, eine Differenzierung zu rechtfertigen: 14 BVerfGE 90, 145, 173; 77, 170, 214 f 15 vgl. Std. Rspr. BVerfGE 103, 242, BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401; 100, 195, BVerfGE 84, 133, 157; 86, 81, 87

7 - 7 - Gorleben leidet an einem schwerwiegenden Geburtsfehler. Die Auswahl des Standorts erfolgte nicht in einem transparenten Verfahren anhand nachvollziehbarer, vorher festgelegter Kriterien 18. Die Durchsetzung von Gorleben war in der Vergangenheit nicht durch Dialog, sondern durch Lagerdenken geprägt 19. Gorleben ist deshalb verbrannt, wie auch die aktuellen Stellungnahmen aller politischen Kräfte in Niedersachsen zeigen. Legitimation durch Verfahren ist nicht mehr erreichbar, wenn ein Verfahren von Anfang an schief gelaufen ist. Aufgrund dieser historischen Hypothek ist deshalb der angestrebte nationale Konsens in Bezug auf Gorleben zum Scheitern verurteilt. Gorleben wäre in einem Standortauswahlverfahren der einzige Standort, der durch zahlreiche Vorfestlegungen belastet wäre. Die weit fortgeschrittene bergrechtliche Erkundung, die Errichtung nahe gelegener nuklearspezifischer Anlagen (Zwischenlager, Pilotkonditionierungsanlage), die jahrelange Belastung der Region mit einer Vielzahl von Castor-Transporten, lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass ein Standortsuchverfahren unter Einschluss von Gorleben noch als ergebnisoffen angesehen werden kann 20. Die Klammerzusätze in dem Entwurf zu 16 ( zusätzlich zu Gorleben ), die auch ein Verständnis dahin gehend zulassen, dass Gorleben bereits für einen Vergleich im Rahmen einer untertägigen Erkundung gesetzt ist, lässt diese Sorge sogar schon heute begründet erscheinen. Die Beibehaltung von Gorleben gefährdet damit die Akzeptanz des Standortsuchverfahrens insgesamt. Eine ergebnisoffene Formulierung von Sicherheits- und Ausschlusskriterien ist aufgrund der bereits in Gorleben gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr zu erwarten. Bereits in der Vergangenheit sind die Anforderungen, die nach den ursprünglichen Endlagerkriterien von 1983 bezügliche der Anforderungen an das Deckgebirge gestellt worden sind (sog. Mehrbarrierenprinzip), zugunsten eines sehr viel kleineren einschlusswirksamen Gebirgsbereichs relativiert worden 21. Die in Gorleben gewonnenen Erkenntnisse kontaminieren damit zwangsläufig den Entscheidungsspielraum, da bei der Aufstellung von Sicherheits- und Ausschlusskriterien faktisch immer auch zugleich über die Eignung oder Nichteignung von Gorleben entschieden wird. Die bereits vorliegenden Erkenntnisse haben im Übrigen auch klar gezeigt, dass Gorleben zahlreiche schwerwiegende geologische Mängel aufweist, die diesen Standort als Endlagerstandort schon heute diskredi- 18 Geulen, a.a.o. (Fn. 8), 385 ff; Wollenteit, a.a.o. (Fn.8), S. 347, m.w.n; Nies, Die Suche nach einem geeigneten Endlager, in: in: Koch/Roßnagel (Hrsg.), 11, ATRS, 2002, S. 291, Nies, ebenda Geulen, a.a.o. (Fn. 8), Zu den wesentlichen Änderungen der Sicherheitskriterien, Klinger, Der zulassungsrechtliche Status des Erkundungsbergwerks Gorleben und die Anforderungen an einen Folgebetriebsplan, Rechtsgutachten im Auftrag des BfS, 2009, S. 46 ff.

8 - 8 - tieren. Vor allem im Bereich der sog. Gorlebener Rinne reicht der zentrale Salzstockbereich mit zum Teil nur 133 m viel zu nah an die Erdoberfläche 22. Gasvorkommen sowie Risse und Klüfte, die potentielle Wasserwegsamkeiten sein können, stellen die Eignung in Frage 23. Ein ergebnisoffener Neuanfang unter Beibehaltung von Gorleben ist aus den vorgenannten Gründen nicht möglich. Die zurückliegende Diskussion um ein angemessenes Standortsuchverfahren hat wesentliche Impulse aus dem AK- End-Prozess gewonnen 24. Der AK-End hat akzeptanzpolitischen Aspekten erheblich Bedeutung beigemessen und deshalb auch sozialwissenschaftliche Kriterien als Bestandteil eines Auswahlverfahrens vorgesehen 25. Die in der Einleitung des Entwurfes formulierte Intention, welche auf einen nationalen Konsens bei hohem Legitimationsniveau gerichtet ist, wird bei der Beibehaltung von Gorleben von vorneherein gefährdet. Aus den vorgenannten Gründen wäre der Ausschluss von Gorleben vor dem Gleichheitssatz ohne weiteres zu rechtfertigen. Es liegen Unterschiede zwischen Gorleben und jedem anderen potentiellen Endlagerstandort von solchem Gewicht vor, dass es vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht willkürlich wäre, wenn der Gesetzgeber unter Ausschöpfung seiner politischen Gestaltungsprärogative Gorleben von Anfang an ausschließen würde. c) Verletzung von Rechten betroffener Gebietskörperschaften Es ist weiter der Einwand vorgebracht worden, dass betroffene Standorte gegen die Auswahl klagen könnten, wenn Gorleben von Anfang an aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen würde. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass Gebietskörperschaften, etwa betroffene Standortgemeinden oder Landkreise, nach ganz herrschender Meinung nicht grundrechtsfähig sind 26. Daran hat vor allem 22 Duphorn, Quartärgeologisches Fazit, 1981; siehe auch BGR (Hrsg.) Standortbeschreibung Gorleben Teil 1, Die Hydrogeologie des Deckgebirges des Salzstocks Gorleben, Hannover, 2007: "Die Erkundungsergebnisse im Bereich der Rinne haben zusammen mit anderen Aussagen, z.b. zur Grundwasserdynamik, bereits zu einem recht frühen Zeitpunkt zu der pauschalen qualitativen Bewertung geführt, dass die über dem zentralen Teil des Salzstocks Gorleben vorkommenden tonigen Sedimente keine solche Mächtigkeit und durchgehende Verbreitung haben, als dass sie in der Lage wären, Kontaminationen auf Dauer von der Biosphäre zurückzuhalten [PTB, 1983]. 23 Greenpeace Hrsg., Dipl.-Geologe Ulrich Schneider, Erdgas- und Kondensatvorkommen in Salz - speziell im Salzstock Gorleben, Hamburg, Februar, Arbeitskreis Auswahlverfahren für Endlagerstandorte (AK-End), Auswahlverfahren für Endlagerstandorte, Nies, a.a.o.(fn. 18), 292 ff ; AK-End, ebenda, S. 189 ff 26 BVerfGE 48, 64, 79; 58, 177, 189; Sachs-Nierhaus, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl., 2009, Art 28, Rdnr. 40, m.w.n.

9 - 9 - auch das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen den Planfeststellungsbeschluss zu Schacht Konrad festgehalten 27. Auf die Verletzung von Grundrechten, etwa auch des allgemeinen Gleichheitssatzes, können sich deshalb Gebietskörperschaften von vorneherein nicht berufen. Gebietskörperschaften, wie etwa Gemeinden und Landkreise, könnten sich danach allenfalls auf ihre durch das Grundgesetz in Artikel 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie berufen. Die Rechte der Gemeinden, die sich aus dieser Garantie ableiten lassen, etwa die kommunale Planungshoheit, sind in einem Standortauswahlverfahren ohne Zweifel zu berücksichtigen. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dieses Recht dadurch verletzt wäre, dass ein anderer Standort auf Basis des politischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ausgeschlossen wird. IV. Zusammenfassung der Ergebnisse Der nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung dem Gesetzgeber zukommende weite politische Gestaltungsspielraum lässt es zu, Gorleben als möglichen Endlagerstandort im Rahmen des geplanten Standortauswahlgesetzes auszuschließen. Grundrechte betroffener Grundeigentümer aus der Eigentumsgewährleistung (Art. 14 GG) in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) werden durch einen solchen Ausschluss nicht verletzt. Für die unterschiedliche Behandlung des Standorts Gorleben gegenüber allen anderen Standorten lassen sich hinreichende sachliche Gründe anführen, die vor dem Eigentumsgrundrecht und dem Gleichheitssatz Bestand haben. Auch die verfassungsmäßigen Rechte der betroffenen Gebietskörperschaften werden nicht durch einen solchen Ausschluss verletzt. Kommunale Gebietskörperschaften sind nach herrschender Meinung nicht grundrechtsfähig. Auch eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) ist nicht ersichtlich. Hamburg, den 7. Februar 2012 Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit 27 DVBl. 2008, 593 ff

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