Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen)
|
|
- Emma Dittmar
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) Aufgrund der 5, 51 Ziffer 6 und 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der ab geltenden Fassung (GVBl I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 342, 353) sowie der 1, 2 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 434, 438), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in der Sitzung am folgende Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) beschlossen: 1. Abschnitt - Grundsätzliches - 1 Allgemeine Bestimmung (1) Die Stadt Borken (Hessen) betreibt durch den Regiebetrieb Borkener Seenland das Naherholungsgebiet Stockelache See und das Surfrevier Singliser See. Für die Benutzung des Naherholungsgebietes Stockelache See werden Gebühren in Form von Eintrittsgeldern und Parkgebühren und für die Benutzung der Parkplätze des Surfreviers Singliser See Gebühren in Form von Parkgebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren sind im voraus zu zahlen. Sie sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn nicht alle Einrichtungen in Anspruch genommen werden oder Teile des Naherholungsgebietes bzw. des Surfreviers zeitweise zur besonderen Nutzung abgetrennt sind oder aus technischen bzw. witterungsbedingten Gründen nicht das übliche Angebot aufrechterhalten werden kann. 2. Abschnitt - Naherholungsgebiet Stockelache See - 2 Benutzungszeit (1) Die Benutzungszeit ist die Zeit vom bis eines jeden Jahres. (2) Die tägliche gebührenpflichtige Betriebszeit ist von 09:00 bis 19:30 Uhr festgelegt. 1
2 3 Tarifgestaltung (1) Die Erhebung von Eintrittsgeldern erfolgt nach unterschiedlichen Tarifen. (2) Anspruch auf einen verbilligten Eintritt haben a) Kinder bzw. Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren, b) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Wehrund Zivildienstleistende, c) Schwerbehinderte sowie Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Arbeitslosenhilfe. - zu b) und c) bei Vorlage entsprechender Aus- bzw. Nachweise (3) Für Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren ist kein Eintritt zu zahlen. Saisonkarten werden als persönliche Eintrittsausweise ausgegeben. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Arbeitslosenhilfe können verbilligte Saisonkarten nach persönlicher Vorstellung und Prüfung im Rathaus erhalten. Ab eines jeden Jahres können im Rathaus Saisonkarten für das Folgejahr erworben werden. (4)Der Magistrat kann Sonderregelungen bei den Eintrittspreisen für Schulen, Vereine etc. treffen. 4 Gebührenhöhe Die Benutzungsgebühren werden durch die Ausgabe von Eintrittskarten und Parkscheinen erhoben. A. EINTRITTSPREISE 1. Einzeleintrittspreise - gültig nur am Tage der Lösung - a) Personen ab 18 Jahren 2,50 b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende und Schwerbehinderte 1,50 2. Zehnerkarten - werden bei täglichem Eintritt einmal entwertet - a) Personen ab 18 Jahren 15,00 2
3 b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende und Schwerbehinderte 10,00 3. Saisonkarten - nicht übertragbar und nur im Ausstellungsjahr gültig - a) Personen ab 18 Jahren 30,00 b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Schwerbehinderte sowie Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und Arbeitslosenhilfe 15,00 4. Schülerferienkarte für die Sommerferien - nicht übertragbar und nur im Ausstellungsjahr gültig - 10,00 5. Familien-Saisonkarten - nicht übertragbar und nur im Ausstellungsjahr gültig - - lichtbildpflichtig - a) Elternkarte, auch Alleinerziehende je Elternteil bzw. Person 15,00 b) für Schwerbehinderte 10,00 Die Elternkarte bzw. die Karte für Schwerbehinderte kann nur in Verbindung mit einer Kinderkarte erworben werden. c) Kinderkarte vom 6. bis 18. Lebensjahr 10,00 Die Kinderkarte kann nur in Verbindung mit der Elternkarte bzw. der Karte für Schwerbehinderte erworben werden. Ab dem 2. Kind ist der Eintritt frei. 6. Familien-Zehnerkarte - nicht übertragbar - - werden bei täglichem Eintritt einmal entwertet - 35,00 7. Gruppentageskarten ab 15 Personen a) Personen ab 18 Jahren 1,50 b) Kinder bzw. Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren 1,00 Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit im Ausweis eingetragen ist, haben freien Eintritt. 3
4 Gruppentageskarten können nur von Vereinen, Verbänden, sozialen Einrichtungen oder Schulen bzw. Schulklassen erworben werden. Ausnahmen können im Einzelfall genehmigt werden. B. PARKGEBÜHREN Die während der Betriebszeiten fälligen Parkgebühren betragen je Kalendertag für Kraftwagen je Fahrzeug ganztags 2,00 bis zu vier Stunden 1,00 Für die in 2 festgesetzte Benutzungszeit kann jährlich ein Dauerparkschein zu folgenden Bedingungen erworben werden: fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug 25,00 Des weiteren kann ein Kombi-Jahresparkschein für das Naherholungsgebiet Stockelache See und das Surfrevier Singliser See zu folgenden Bedingungen erworben werden: fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug 50,00 Der jeweilige Parkschein ist sichtbar hinter der Frontschutzscheibe auszulegen. Krafträder, Klein- und Leichtkrafträder aller Größen sowie Fahrräder sind frei. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung bzw. Reservierung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. Dies kann bei entsprechender Auslastung der Parkplätze dazu führen, dass unter Umständen von Fall zu Fall keine Parkmöglichkeit mehr vorhanden ist. 3. Abschnitt - Surfrevier Singliser See - 5 Benutzungszeit Die Benutzungszeit ist die Zeit vom bis eines jeden Jahres = Ganzjahresbetrieb. Die täglichen Betriebszeiten sowie Sonderregelungen werden in einer Benutzungsordnung festgeschrieben. 4
5 6 Parkgebühren Die Parkgebühren werden durch die Ausgabe von Parkscheinen erhoben. a) Die während der Betriebszeiten fälligen Parkgebühren betragen je Kalendertag: für Kraftwagen je Fahrzeug ganztags 3,00 bis zu vier Stunden 2,00 bis zu zwei Stunden 1,00 Krafträder, Klein- und Leichtkrafträder aller Größen sowie Fahrräder sind frei. b) Zu folgenden Bedingungen kann ein Jahresparkschein erworben werden: fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug 40,00 c) Des weiteren kann ein Kombi-Jahresparkschein für das Surfrevier Singliser See und das Naherholungsgebiet Stockelache See erworben werden: fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug 50,00 Der Magistrat kann Sondergebührenregelungen für Vereine bzw. deren Mitglieder treffen. Der jeweilige Parkschein ist sichtbar hinter der Frontschutzscheibe auszulegen. 4. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften - 7 Kontrollen, Verlust von Eintrittskarten und Parkscheinen (1) Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Naherholungsgebietes aufzubewahren und dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzulegen. Wer bei einer Kontrolle ohne gültige Eintrittskarte oder Parkschein angetroffen wird, kann durch das Kontrollpersonal aus dem Naherholungsgebiet bzw. dem Surfrevier verwiesen werden. Die Erstattung einer Strafanzeige wegen Erschleichen von Leistungen ( 265 StGB) bleibt vorbehalten. (2) Verlorene Eintrittskarten und Parkscheine werden nicht ersetzt. 5
6 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Kraftwagen ohne Parkschein im Naherholungsgebiet oder im Surfrevier abstellt oder den Parkschein nicht sichtbar im Kraftwagen auslegt. (2) Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 7 Abs. 1 Eintrittskarten und Parkscheine nicht bis zum Verlassen des Naherholungsgebietes bzw. des Surfreviers aufbewahrt und diese dem Kontrollpersonal nicht auf Verlangen vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 9 Nutzungserweiterung (1) Es ist vorgesehen, im Rahmen einer multifunktionalen Nutzung des Naherholungsgebietes insbesondere während der Badesaison und des Surfreviers umweltverträgliche Freizeitaktivitäten bzw. Wassersportarten sowie Veranstaltungen verschiedener Art durchzuführen bzw. zuzulassen, die eine unterschiedliche bzw. flexible Gebührengestaltung erfordern. (2) Der Magistrat wird beauftragt und ermächtigt, von Fall zu Fall gleichermaßen kostengerechte wie besucherfreundliche Gebührenregelungen festzulegen und umzusetzen. 10 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzungen für die Benutzung des Naherholungsgebietes Stockelache See und für die Benutzung des Freizeitgebietes und Surfreviers Singliser See der Stadt Borken (Hessen) in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft. Borken (Hessen), 29. April 2004 DER MAGISTRAT DER STADT BORKEN (HESSEN) Bernd Heßler Bürgermeister 6
7 Bekanntmachung Nr. 92/2004 Vorstehende Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) wird hiermit veröffentlicht. Borken (Hessen), den DER MAGISTRAT DER STADT BORKEN (HESSEN) Bernd Heßler Bürgermeister 7
Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades der Kreisstadt Dietzenbach
Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades der Kreisstadt Dietzenbach 1. SATZUNG/ORDNUNG: Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades 2. IN DER FASSUNG VOM: 12.12.2011 3. ZULETZT GEÄNDERT AM:
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bäder der Gemeinde Nottuln vom , in der z.zt gültigen Fassung vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bäder der Gemeinde Nottuln vom 27.04.1978, in der z.zt gültigen Fassung vom 12.12.2018 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
MehrFÜR DAS FREIBAD VOM 11. MÄRZ 2014
Gemeinde H i l z i n g e n Landkreis K o n s t a n z GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS FREIBAD VOM 11. MÄRZ 2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über. die. Erhebung von. Gebühren für den Benutzung des Inselbades. des Marktes Bad Abbach. Bad-Gebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Benutzung des Inselbades des Marktes Bad Abbach Bad-Gebührensatzung Rechtsstand: 01.02.2016 Inhalt 1 Gebührenpflicht... 3 2 Gebührenschuldner... 3 3 Entstehen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturbades der Stadt Schnaittenbach (Bäder-Gebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturbades der Stadt Schnaittenbach (Bäder-Gebührensatzung) Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 04.04.1993 (GVBl S. 264)
MehrGebührensatzung für die Bäder, die Schwimmhalle und die Freizeitanlage der Stadt Wittingen
Gebührensatzung für die Bäder, die Schwimmhalle und die Freizeitanlage der Stadt Wittingen Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der z. Z. geltenden Fassung und der 2 und
MehrGebührensatzung für das Freischwimmbad
DER MAGISTRAT DER STADT OBER-RAMSTADT 743-00 / 2013 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrEntgeltordnung für die Benutzung der städtischen Schwimmbäder und des Stadionbades in der Stadt Neustadt an der Weinstraße
Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Schwimmbäder und des Stadionbades in der Stadt Neustadt an der Weinstraße 1) 2) Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Weinstraße hat in seiner öffentlichen
MehrDritte Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom für die Benutzung der Freibäder der Gemeinde Sinntal
Dritte Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 20.02.2001 für die Benutzung der Freibäder Aufgrund der 5 und 19 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
Mehr2 Benutzungszeiten 1. Die Benutzungszeiten sind in allen Bädern während der festgesetzten Betriebszeiten zeitlich nicht begrenzt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bädergesellschaft Böhmetal mbh für die Benutzung der Bäder im Zuständigkeitsbereich Hallenbad Bad Fallingbostel Lieth-Freibad Bad Fallingbostel Strandbad Dorfmark
MehrS A T Z U N G. der Verbandsgemeinde Langenlonsheim über die Erhebung von Gebühren für. die Benutzung des Freibades der Verbandsgemeinde Langenlonsheim
S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Langenlonsheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades der Verbandsgemeinde Langenlonsheim vom 08.11.2018 Der Verbandsgemeinderat Langenlonsheim
MehrSatzung. über die Gebühren für das Wiesenbad der Stadt Eschborn. in der Fassung des IV. Nachtrages vom *)
Satzung über die Gebühren für das Wiesenbad der Stadt Eschborn in der Fassung des IV. Nachtrages vom 16.06.2011 *) Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom
MehrGemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim
5 C; 572.30; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT WEITERSTADT
- 1 - Hundesteuer - Satzung SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT WEITERSTADT Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I
MehrS A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum
der Tiefgarage im Ortszentrum Seite 1 Gemeinde Eningen u.a. Landkreis Reutlingen S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)
der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rüsselsheim. Steuergegenstand
Seite 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.5.2013 (GVBl. S. 218) sowie des 7 des Hessischen Gesetzes
MehrLandkreis Neustadt a.d. Waldnaab
S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Freizeitanlage (Freibad und Minigolfplatz) der Stadt Pleystein (Freizeitanlage-Gebührensatzung)
MehrGebührensatzung. zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Wächtersbach
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Wächtersbach Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.
MehrSatzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012
Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012 Der Stadtrat Bad Sobernheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden
MehrBeckum, den 23. April 2018 Jahrgang 2018/Nummer 13
Amtsblatt der STADT BECKUM Beckum, den 23. April 2018 Jahrgang 2018/Nummer 13 Inhaltsverzeichnis Laufende Nummer Bezeichnung 1 Bädergebührensatzung der Stadt Beckum 2 Hinweis auf eine öffentliche Ausschreibung;
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.
MehrEntgeltordnung für die Benutzung des Sportund Freizeitbades Oberwengern
Entgeltordnung für die Benutzung des Sportund Freizeitbades Oberwengern 5.4 Entgeltordnung für die Benutzung des Sport- und Freizeitbades Oberwengern in der Fassung vom 07.07.2016 Aufgrund der 7 und 41
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Katzenbuckel-Therme mit Saunaanlage der Gemeinde Waldbrunn (Entgeltordnung)
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Katzenbuckel-Therme mit Saunaanlage der Gemeinde Waldbrunn (Entgeltordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G
G E B Ü H R E N S A T Z U N G FÜR DIE MUSIKSCHULE MÖRFELDEN-WALLDORF 8. Ergänzungslieferung 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Gebühren 2 - Gebührenpflicht 3 - Gebührenermäßigung/ -befreiung 4 -
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf vom 27. November Hundesteuersatzung-
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf vom 27. November 1998 -Hundesteuersatzung- In der Fassung einschl. des 1. Nachtrages vom 01.01.2002 zur Einführung des
MehrGEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS FREIZEITBAD GERSTHOFEN
EAPl.-Nr. 5220.02 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS FREIZEITBAD GERSTHOFEN vom 26.04.2017 Aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 04.
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim
G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142),
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim
G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142),
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus) 14.1 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl I 1992 S. 534) zuletzt
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf. vom Dokument
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 05.11.2004 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Aufgrund der 5 und 51 der
MehrGEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN
EAPl.-Nr. 5220.01 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN vom 26.04.2017 Aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 04. April
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim
G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142),
MehrGEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN
EAPl.-Nr. 5220.1 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN vom 05.05.2009 Aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 04. April
MehrL E S E F A S S U N G
L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 658.509 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser, der P+R-Anlagen und des Parkplatzes Längenholz der Großen Kreisstadt Herrenberg (Parkhaussatzung) vom 19.04.2016
MehrGebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 08.04.2013 zuletzt geändert durch die Satzung zur 9. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 21.12.2018 Aufgrund des
MehrS a t z ung. für die Benutzung und den Betrieb des Erholungszentrums Vilshofen, bestehend aus
S a t z ung für die Benutzung und den Betrieb des Erholungszentrums Vilshofen, bestehend aus Hallenbad, Freibad, Solarium, Dampfkammer, Solebad, Sauna, Kunsteisbahn und des Freibades Pleinting, nachfolgend
MehrVergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer. für Vergnügungen besonderer Art
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Paderborn vom 01.12.2010 über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Vergnügungen besonderer Art (ohne Spielgeräte) der Stadt Paderborn Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrGebührenerhebung. Höhe der Gebühren. 2.1 Bei Anmeldung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12,-- erhoben.
Seite 1 * * Aufgrund der 5, 19 Abs. 1, 20, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66), des 5 des Gesetzes über
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der von der Stadt Groß-Umstadt betriebenen Kindertageseinrichtungen
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der von der Stadt Groß-Umstadt betriebenen Kindertageseinrichtungen Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005
MehrSatzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg
Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142),
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der der Stadt Obertshausen Auf Grund von 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt
MehrKindertagesstätten-Gebührensatzung der Gemeinde Künzell
Kindertagesstätten-Gebührensatzung der Gemeinde Künzell Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS BädGebS)
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS BädGebS) Vom 22. April 2013 (Amtsblatt S. 142), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2016 (Amtsblatt S. 428)
MehrPreis- und Gebührenordnung für das Hallenbad und das Freibad der Stadt Aschaffenburg
Preis- und Gebührenordnung für das Hallenbad und das Freibad der Stadt Aschaffenburg in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 27.10.1982 (veröffentlicht am 29.10.1982), geändert durch Änderung vom
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),
MehrSatzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung)
1 Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
MehrGebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Wabern
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom 14.12.2017 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Wabern Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs
MehrE I N T R I T T S P R E I S E für Freibad und Hallenbad (Schönbergbad und Echazbad)
E I N T R I T T S P R E I S E für Freibad und Hallenbad (Schönbergbad und Echazbad) Der Gemeinderat der Stadt Pfullingen hat in seiner Sitzung am 19. März 2013 die Eintrittspreise für die städtischen Bäder
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein
Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), der
Mehr1 Träger und Rechtsform (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel.
Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Oestrich-Winkel Rechtsgrundlagen Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrSatzung. in der Fassung. vom
Satzung in der Fassung vom 29.06.2015 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lollar Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Mehr2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3
Übersicht Seite 1 Mietzinshöhe 2 2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2 3 Inkrafttreten 2 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3 3 Ermäßigung in anderen Fällen
MehrS a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bensheim
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der 1, 2 und 7 des Gesetzes
MehrSatzung über die Hundesteuer
Satzung über die Hundesteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1998 (GVBl.
MehrGebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Emstal über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Emstal
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Emstal über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Emstal Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Bischoffen (Stand: 12. Änderungssatzung vom 04.05.2015) Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessichen Gemeindeordnung (HGO)
MehrSatzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad
Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad Seite 1 von 7 Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad Aufgrund
MehrSatzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad
Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig Holstein, der 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
MehrÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER
S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Steuergegenstand 2 - Steuerpflicht und Haftung 3 - Entstehung und Ende
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrGebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung-
1 Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung- Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
MehrKostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten
Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schmitten vom 01.01.2014 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Schwalmstadt vom 21. Juni 2012 über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwalmstadt
Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Schwalmstadt vom 21. Juni 2012 über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwalmstadt Aufgrund von 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder
MehrElternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrPlakatierungssatzung
Plakatierungssatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mittenaar hat in Ihrer Sitzung am 13.07.2015 diese Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Plakatierungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G
G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN 12. Ergänzungslieferung: 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Allgemeines 2 - Feststellung
MehrElternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung
MehrAmtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018
Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Fuldatal Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs
Mehr1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4
Übersicht Ortsrecht der Stadt Karben Seite 1 Zweck und Benutzungsanspruch 2 2 Öffnungszeiten 2 3 Anmeldung und Gebühren 2-3 4 Ausleihe 3 5 Mahnungen 3-4 6 Behandlung der Medien, Haftung 4 7 Aufenthalt
Mehr1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten.
Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert-Grundschule außerhalb der Unterrichtszeit Aufgrund
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein
Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), der
MehrWettaufwandsteuersatzung der Stadt Mühlheim am Main
Wettaufwandsteuersatzung der Stadt Mühlheim am Main Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S.
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der Stadt Obertshausen Auf Grund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März
MehrGEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
- 1 - Kindertageseinrichtungen - Gebührensatzung GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrAmtsblatt der Stadt Sankt Augustin
Amtsblatt Nummer 18/2017 vom 19. Juli 2017 Inhaltsverzeichnis: Satzung vom 10.07.2017 zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Essensgeldern bei Verpflegung in Kindertageseinrichtungen der Stadt
Mehr4. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.
Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten/Kindertagesstätten der Gemeinde Einhausen Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember
MehrBekanntmachungsvermerk
Bekanntmachungsvermerk Der nachstehend abgedruckten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten
Mehr1 Kostenbeitragspflicht
Kostenbeitragssatzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb zur Satzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb vom 16.09.1992 über die Benutzung der Kindergärten der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung
MehrKostenbeitragssatzung
Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Niedenstein vom 21. Juni 2018 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Niedenstein Aufgrund von 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
MehrGebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der
Gebührensatzung zur Satzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom 16.09.1992 über die Benutzung der Kindergärten der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Die I. Die bis I. XIV. bis Nachträge XVII. Nachträge
MehrGebührensatzung. für den Rettungsdienst der Stadt Stolberg (Rhld.) vom
Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Stolberg (Rhld.) vom 27.03.202 Aufgrund der 7 und 4 Abs. Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
MehrSatzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf
Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) Fassung vom: Veröffentlichung am: Wirksamkeit ab: Neufassung 18.10.1988
MehrGebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom
Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens Vom 06.05.1999 Auf Grund der 5, 19, 20, 51, und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVB1. I S. 534), zuletzt
MehrGebührensatzung für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Dreieich
Gebührensatzung für die von Sportanlagen der Stadt Dreieich Inhaltsübersicht 1 Entgeltlichkeit 2 Gebühr 3 Gebührenpflichtiger 4 Fälligkeit 5 Art der 6 Verfahren 7 Zweckentfremdende /Satzungsverstoß 8 Verschiedenes
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
1 460-01 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen ---------------------------------------------------------- Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
MehrGebührensatzung zur Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April
MehrGebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder vom 16. Juli 2007 in der Fassung vom 28. August 2013
Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder vom 16. Juli 2007 in der Fassung vom 28. August 2013 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr