Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen)

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1 Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) Aufgrund der 5, 51 Ziffer 6 und 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der ab geltenden Fassung (GVBl I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 342, 353) sowie der 1, 2 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 434, 438), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in der Sitzung am folgende Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) beschlossen: 1. Abschnitt - Grundsätzliches - 1 Allgemeine Bestimmung (1) Die Stadt Borken (Hessen) betreibt durch den Regiebetrieb Borkener Seenland das Naherholungsgebiet Stockelache See und das Surfrevier Singliser See. Für die Benutzung des Naherholungsgebietes Stockelache See werden Gebühren in Form von Eintrittsgeldern und Parkgebühren und für die Benutzung der Parkplätze des Surfreviers Singliser See Gebühren in Form von Parkgebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren sind im voraus zu zahlen. Sie sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn nicht alle Einrichtungen in Anspruch genommen werden oder Teile des Naherholungsgebietes bzw. des Surfreviers zeitweise zur besonderen Nutzung abgetrennt sind oder aus technischen bzw. witterungsbedingten Gründen nicht das übliche Angebot aufrechterhalten werden kann. 2. Abschnitt - Naherholungsgebiet Stockelache See - 2 Benutzungszeit (1) Die Benutzungszeit ist die Zeit vom bis eines jeden Jahres. (2) Die tägliche gebührenpflichtige Betriebszeit ist von 09:00 bis 19:30 Uhr festgelegt. 1

2 3 Tarifgestaltung (1) Die Erhebung von Eintrittsgeldern erfolgt nach unterschiedlichen Tarifen. (2) Anspruch auf einen verbilligten Eintritt haben a) Kinder bzw. Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren, b) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Wehrund Zivildienstleistende, c) Schwerbehinderte sowie Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Arbeitslosenhilfe. - zu b) und c) bei Vorlage entsprechender Aus- bzw. Nachweise (3) Für Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren ist kein Eintritt zu zahlen. Saisonkarten werden als persönliche Eintrittsausweise ausgegeben. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Arbeitslosenhilfe können verbilligte Saisonkarten nach persönlicher Vorstellung und Prüfung im Rathaus erhalten. Ab eines jeden Jahres können im Rathaus Saisonkarten für das Folgejahr erworben werden. (4)Der Magistrat kann Sonderregelungen bei den Eintrittspreisen für Schulen, Vereine etc. treffen. 4 Gebührenhöhe Die Benutzungsgebühren werden durch die Ausgabe von Eintrittskarten und Parkscheinen erhoben. A. EINTRITTSPREISE 1. Einzeleintrittspreise - gültig nur am Tage der Lösung - a) Personen ab 18 Jahren 2,50 b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende und Schwerbehinderte 1,50 2. Zehnerkarten - werden bei täglichem Eintritt einmal entwertet - a) Personen ab 18 Jahren 15,00 2

3 b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende und Schwerbehinderte 10,00 3. Saisonkarten - nicht übertragbar und nur im Ausstellungsjahr gültig - a) Personen ab 18 Jahren 30,00 b) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Schwerbehinderte sowie Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und Arbeitslosenhilfe 15,00 4. Schülerferienkarte für die Sommerferien - nicht übertragbar und nur im Ausstellungsjahr gültig - 10,00 5. Familien-Saisonkarten - nicht übertragbar und nur im Ausstellungsjahr gültig - - lichtbildpflichtig - a) Elternkarte, auch Alleinerziehende je Elternteil bzw. Person 15,00 b) für Schwerbehinderte 10,00 Die Elternkarte bzw. die Karte für Schwerbehinderte kann nur in Verbindung mit einer Kinderkarte erworben werden. c) Kinderkarte vom 6. bis 18. Lebensjahr 10,00 Die Kinderkarte kann nur in Verbindung mit der Elternkarte bzw. der Karte für Schwerbehinderte erworben werden. Ab dem 2. Kind ist der Eintritt frei. 6. Familien-Zehnerkarte - nicht übertragbar - - werden bei täglichem Eintritt einmal entwertet - 35,00 7. Gruppentageskarten ab 15 Personen a) Personen ab 18 Jahren 1,50 b) Kinder bzw. Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren 1,00 Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit im Ausweis eingetragen ist, haben freien Eintritt. 3

4 Gruppentageskarten können nur von Vereinen, Verbänden, sozialen Einrichtungen oder Schulen bzw. Schulklassen erworben werden. Ausnahmen können im Einzelfall genehmigt werden. B. PARKGEBÜHREN Die während der Betriebszeiten fälligen Parkgebühren betragen je Kalendertag für Kraftwagen je Fahrzeug ganztags 2,00 bis zu vier Stunden 1,00 Für die in 2 festgesetzte Benutzungszeit kann jährlich ein Dauerparkschein zu folgenden Bedingungen erworben werden: fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug 25,00 Des weiteren kann ein Kombi-Jahresparkschein für das Naherholungsgebiet Stockelache See und das Surfrevier Singliser See zu folgenden Bedingungen erworben werden: fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug 50,00 Der jeweilige Parkschein ist sichtbar hinter der Frontschutzscheibe auszulegen. Krafträder, Klein- und Leichtkrafträder aller Größen sowie Fahrräder sind frei. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung bzw. Reservierung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. Dies kann bei entsprechender Auslastung der Parkplätze dazu führen, dass unter Umständen von Fall zu Fall keine Parkmöglichkeit mehr vorhanden ist. 3. Abschnitt - Surfrevier Singliser See - 5 Benutzungszeit Die Benutzungszeit ist die Zeit vom bis eines jeden Jahres = Ganzjahresbetrieb. Die täglichen Betriebszeiten sowie Sonderregelungen werden in einer Benutzungsordnung festgeschrieben. 4

5 6 Parkgebühren Die Parkgebühren werden durch die Ausgabe von Parkscheinen erhoben. a) Die während der Betriebszeiten fälligen Parkgebühren betragen je Kalendertag: für Kraftwagen je Fahrzeug ganztags 3,00 bis zu vier Stunden 2,00 bis zu zwei Stunden 1,00 Krafträder, Klein- und Leichtkrafträder aller Größen sowie Fahrräder sind frei. b) Zu folgenden Bedingungen kann ein Jahresparkschein erworben werden: fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug 40,00 c) Des weiteren kann ein Kombi-Jahresparkschein für das Surfrevier Singliser See und das Naherholungsgebiet Stockelache See erworben werden: fallen nicht Wohnmobile / Caravangespanne) je Fahrzeug 50,00 Der Magistrat kann Sondergebührenregelungen für Vereine bzw. deren Mitglieder treffen. Der jeweilige Parkschein ist sichtbar hinter der Frontschutzscheibe auszulegen. 4. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften - 7 Kontrollen, Verlust von Eintrittskarten und Parkscheinen (1) Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Naherholungsgebietes aufzubewahren und dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzulegen. Wer bei einer Kontrolle ohne gültige Eintrittskarte oder Parkschein angetroffen wird, kann durch das Kontrollpersonal aus dem Naherholungsgebiet bzw. dem Surfrevier verwiesen werden. Die Erstattung einer Strafanzeige wegen Erschleichen von Leistungen ( 265 StGB) bleibt vorbehalten. (2) Verlorene Eintrittskarten und Parkscheine werden nicht ersetzt. 5

6 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Kraftwagen ohne Parkschein im Naherholungsgebiet oder im Surfrevier abstellt oder den Parkschein nicht sichtbar im Kraftwagen auslegt. (2) Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 7 Abs. 1 Eintrittskarten und Parkscheine nicht bis zum Verlassen des Naherholungsgebietes bzw. des Surfreviers aufbewahrt und diese dem Kontrollpersonal nicht auf Verlangen vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 9 Nutzungserweiterung (1) Es ist vorgesehen, im Rahmen einer multifunktionalen Nutzung des Naherholungsgebietes insbesondere während der Badesaison und des Surfreviers umweltverträgliche Freizeitaktivitäten bzw. Wassersportarten sowie Veranstaltungen verschiedener Art durchzuführen bzw. zuzulassen, die eine unterschiedliche bzw. flexible Gebührengestaltung erfordern. (2) Der Magistrat wird beauftragt und ermächtigt, von Fall zu Fall gleichermaßen kostengerechte wie besucherfreundliche Gebührenregelungen festzulegen und umzusetzen. 10 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzungen für die Benutzung des Naherholungsgebietes Stockelache See und für die Benutzung des Freizeitgebietes und Surfreviers Singliser See der Stadt Borken (Hessen) in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft. Borken (Hessen), 29. April 2004 DER MAGISTRAT DER STADT BORKEN (HESSEN) Bernd Heßler Bürgermeister 6

7 Bekanntmachung Nr. 92/2004 Vorstehende Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) wird hiermit veröffentlicht. Borken (Hessen), den DER MAGISTRAT DER STADT BORKEN (HESSEN) Bernd Heßler Bürgermeister 7

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