VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

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1 1 VB 25/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) das gesetzgeberische Unterlassen, im Landtagswahlgesetz (LWG) eine Regelung über eine Hilfsstimme für den Fall einzufügen, dass die mit der Hauptstimme gewählte Partei an der Fünfprozenthürde des 2 Abs. 1 Satz 2 LWG scheitert, und b) die Anwendung dieses Landtagswahlrechts bei der Landtagswahl am 13. März 2016 sowie Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß 58 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 3 VerfGHG durch den Präsidenten Stilz, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Hebenstreit am 9. Mai 2016 einstimmig b e s c h l o s s e n : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2 - 2 - Gründe Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen, im Landtagswahlgesetz (LWG) eine Regelung über eine Hilfsstimme für den Fall einzufügen, dass die mit der Hauptstimme gewählte Partei an der Fünfprozenthürde des 2 Abs. 1 Satz 2 LWG scheitert, sowie gegen die Anwendung dieses Landtagswahlrechts bei der Landtagswahl am 13. März Er rügt der Sache nach die Verletzung der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 26 Abs. 4 LV. Zugleich hat der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet" im Sinne von 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom VB 75/15 -, Juris Rn. 17; BVerfGE 82, Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). b) Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 26 Abs. 4 LV wird durch das Fehlen einer sog. Hilfsstimme für den Fall, dass die mit der Stimme nach 1 Abs. 3 Satz 1 LWG gewählte Partei die in 2 Abs. 1 Satz 2 LWG normierte Schwelle von 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht und damit bei der Vergabe der Abgeordnetensitze nach 2 Abs. 1 Satz 1 LWG nicht berücksichtigt wird, offensichtlich nicht verletzt. aa) Art. 26 Abs. 4 LV bestimmt entsprechend der bindenden Vorgabe des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen allgemein, frei und gleich, unmittelbar und geheim sind. Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgt, dass die Stimme eines jeden

3 - 3 - Wahlberechtigten bei der gebotenen ex ante-betrachtung grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Bezugspunkt hierfür ist die Verteilung der Mandate als eigentlicher Zweck der Wahl. Wegen des Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. StGH, Urteile vom GR 1/06 -, Juris Rn. 44, und vom GR 11/11 -, Juris Rn. 32; BVerfGE 129, Juris Rn. 78). Die Wahlgleichheit wirkt sich im Mehrheitswahlsystem und im Verhältniswahlsystem jeweils unterschiedlich aus. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen. Die auf den Minderheitskandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen bei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt. Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können. Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss. Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Im Verhältniswahlrecht gebietet die Gleichheit der Wahl auch die Erfolgswertgleichheit der Stimmen (vgl. BVerfGE 120, 82 - Juris Rn. 98 f.; BVerfGE 131, Juris Rn. 61; StGH, Urteile vom GR 1/06 -, Juris Rn. 46, vom GR 11/11-, Juris Rn. 32 ff. und vom GR 2/88 -, Juris Rn. 43). Das derzeitige Landtagswahlrecht stellt im Hinblick auf die Zuteilung der Erstmandate im Wahlkreis eine relative Mehrheits- oder Persönlichkeitswahl dar. Hinsichtlich der Austeilung der Zweitmandate und der Zusammensetzung des gesamten Landtags liegt dagegen im Grundsatz eine Verhältniswahl vor (vgl. StGH, Urteil vom GR 2/88 -, Juris Rn. 46 ff.: 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWG enthalten Modifikationen). Trotz des formalen Verständnisses der Wahlrechtsgleichheit gilt der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht unbegrenzt. Ausnahmen bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes und sind nur zulässig, soweit der rechtfertigende Grund die Abweichung erfordert und in seinem Gewicht der Intensität der Abweichung von der

4 - 4 - zugrunde gelegten Ordnung entspricht (vgl. StGH, Urteile vom GR 2/88 -, Juris Rn. 44 und 69, vom GR 1/90 -, Juris Rn. 58 und vom GR 1/06 -, Juris Rn. 45). In diesen Grenzen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich legitime Ziele und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 131, Juris Rn. 63; LVerfG SH, Urteil vom LVerfG 9/12 -, Juris Rn. 88 f.). bb) Ausgehend hiervon ist es offensichtlich, dass die durch die Fünfprozenthürde in 2 Abs. 1 Satz 2 LWG bewirkte Ungleichbehandlung der Stimmen hinsichtlich ihres Erfolgswerts nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch eine Hilfsstimme abgemildert werden muss. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die derzeit geltende Regelung auch mit Blick auf diese Möglichkeit für erforderlich gehalten hat (so auch: LVerfG S-H, Urteil vom 13. September LVerfG 9/12 -, Juris Rn.107 f.). Art. 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV erlaubt es dem Landesgesetzgeber ausdrücklich, eine Sperrklausel von 5 Prozent im Landtagswahlrecht zu normieren. Die Vorschrift dient der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes sowie der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtags (vgl. BVerfGE 129, Juris Rn. 88; BVerfGE 135, Juris Rn. 54). Auch andere Landesverfassungen lassen eine Sperrklausel zu (Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Hess. Verf. und Art. 80 Abs. 4 Satz 2 Rh.-Pf. Verf.) oder schreiben sie sogar ausdrücklich vor (vgl. Art. 14 Abs. 4 Bay. Verf, Art. 39 Abs. 2 Berl. Verf, Art. 75 Abs. 3 Brem. Verf., Art. 8 Abs. 3 Nds. Verf und Art. 49 Abs. 2 Thür. Verf.). Die Zulässigkeit dieser Klauseln wurde von anderen Landesverfassungsgerichten bereits bestätigt (vgl. Brem. StGH, Urteil vom LVerfG 9/12 -, Juris Rn. 77 ff.; Saarl. VerfGH, Urteile vom Lv 4/11 -, Juris Rn. 197 ff. und vom Lv. 12/12 -, Juris Rn. 21 ff.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom Vf. 49-III-09 -, Juris Rn. 48 ff.; VerfGH Berlin, Beschluss vom /95 -, Juris Rn. 8 ff.; Brem. StGH, Urteil vom St. 4/99 -, Juris Rn. 54 ff.; Nds. StGH, Beschluss vom /09 -, Juris Rn. 25 ff.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat

5 - 5 - eine 5 Prozent-Sperrklausel für Bundestags- und Landtagswahlen - anders als für Europa- und Kommunalwahlen - bislang für mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar gehalten (vgl. BVerfGE 120, 82 - Juris Rn. 121; BVerfGE 129, Juris Rn. 88; BVerfGE 135, 259). Zwar ließe sich möglicherweise durch die Zulassung einer Hilfsstimme die Zahl derjenigen Wähler verringern, die im Landtag nicht repräsentiert werden, weil die von ihnen mit der Hauptstimme gewählte Partei an der Sperrklausel gescheitert ist. Jedoch wäre auch bei der möglichen Abgabe einer Hilfsstimme nicht ausgeschlossen, dass ein Wähler Haupt- und Hilfsstimme an Parteien gibt, welche weniger als 5 Prozent der Stimmen im Land erreichen. Die Erforderlichkeit einer kompromisshaften Wahlentscheidung und des Taktierens wäre dann nur auf die Ebene der Hilfsstimme verschoben (vgl. Damm, DÖV 2013, S. 913 <918>). Hinzu kommt, dass sich das Erfordernis einer Hilfsstimme für den Fall des Misserfolgs einer Partei nicht mit dem derzeitigen, nach Art. 28 Abs. 1 LV grundsätzlich zulässigen Einstimmenwahlrecht vereinbaren lässt, bei dem mit der einzigen Stimme - neben einer Partei - insbesondere eine Person nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt wird (vgl. 2 Abs. 3 Satz 1 LWG; StGH, Urteil vom GR 2/88 -, Juris Rn. 46), für die das Erfordernis der Erfolgswertgleichheit nicht gilt. Aufgrund dieser Personen- oder Mehrheitswahl können auch parteiungebundene Einzelbewerber gewählt werden, die bei Erreichen der von 2 Abs. 3 Satz 1 LWG geforderten Mehrheit ein Landtagsmandat erhalten. Darüber hinaus können auch Parteibewerber, deren Partei an der Sperrklausel gescheitert ist, ein Mandat erhalten, wenn sie im Wahlkreis die Mehrheit erreichen (vgl. 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 LWG). Die vom Beschwerdeführer geforderte Hilfsstimme für den Fall des Scheiterns einer Partei an der Fünfprozenthürde des 2 Abs. 1 Satz 2 LWG würde jedoch auch in diesem Fall zum Zuge kommen. Dies hätte Folgewirkungen auf die Ergebnisse der Personenwahl im Wahlkreis, welche zudem für die Austeilung der Zweitmandate an die Parteibewerber maßgeblich ist (vgl. 2 Abs. 3 Satz 2 LWG). Jedenfalls wären die sich für dieses Wahlsystem aus der Abgabe einer Haupt- und einer Hilfsstimme ergebenden Konsequenzen so komplex, dass sie dem durchschnittlichen Wähler nur schwer vermittelbar wären (allg.: Morlok, in: Dreier <Hrsg.>, GG, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 107). Daher kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber verpflichtet war, die mit der Sperrklausel bewirkte Ungleichbehandlung der Stimmen hinsichtlich ihres Erfolgs-

6 - 6 - wertes durch die Einführung einer Hilfsstimme zu modifizieren. Die Einführung einer Hilfsstimme und die Bewältigung der sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Wahlsystem fällt vielmehr in den rechtspolitischen Spielraum des Landesgesetzgebers (so auch: Damm, DÖV 2013, S. 913). 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. 55 Abs. 3 VerfGHG in Verbindung mit 114 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez. Stilz gez. Dr. Mattes gez. Hebenstreit

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