Die Kirchgemeinden des Pastoralraums bleiben autonom. Die Eigentumsverhältnisse werden vom vorliegenden Vertrag nicht berührt.
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- Claus Jaeger
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1 Vertrag im Pastoralraum BE1 zwischen der röm.-kath. Kirchgemeinde Biel und Umgebung und der röm.-kath. Kirchgemeinde Pieterlen/Lengnau/Meinisberg I Art. 1 Bestimmung des Pastoralraums Name und Zweck Zur Sicherstellung der religiösen Betreuung der Katholikinnen und Katholiken der Pfarreien St. Maria, Christ-König und Bruder Klaus, Biel sowie St. Martin durch die römisch-katholische Kirche beschliessen die Kirchgemeinden Biel und Umgebung und Pieterlen/Lengnau/Meinisberg eine enge Zusammenarbeit im Pastoralraum BE1. Das folgende Vertragswerk betrifft den staatskirchenrechtlichen Bereich des Pastoralraums. Art. 2 Autonomie der Kirchgemeinden Die Kirchgemeinden des Pastoralraums bleiben autonom. Die Eigentumsverhältnisse werden vom vorliegenden Vertrag nicht berührt. II Gremien im Pastoralraum 1. Allgemeines Art. 3 Kirchgemeinden ¹ Die Kirchgemeinden im Pastoralraum organisieren sich in folgenden Gremien: a) Kommission Pastoralraum (ordentliches Gremium) b) Versammlung der beiden Kirchgemeinderäte bei Bedarf (ausserordentliches Gremium) ² Beschlüsse mit Wirkung für den Pastoralraum können nur mit Zustimmung des zuständigen Organs jeder einzelnen Kirchgemeinde des Pastoralraums gefasst werden. Art. 4 Pastoralraumleitung und Strategieteam ¹ Die Leitung der Seelsorge im Pastoralraum wird wahrgenommen a) durch den Pastoralraumpfarrer (ordentliche Leitung); oder b) durch einen Pastoralraumleiter / eine Pastoralraumleiterin gemeinsam mit einem leitenden Priester (ausserordentliche Leitung). ² Das Strategieteam unter der Pastoralraumleitung ist verantwortlich für die Seelsorge im Pastoralraum. Das Strategieteam setzt sich zusammen aus a) der Pastoralraumleitung (Pastoralraumpfarrer bzw. Pastoralraumleiter und leitender Priester); und b) den Leitungen der Pfarreien (Pfarrer bzw. Gemeindeleiter und leitender Priester) innerhalb des Pastoralraums; und c) den Fachverantwortlichen. Art. 5 Pastoralraumrat Der Pastoralraumrat ist das Beratungsgremium des Strategieteams. 1
2 2. Kommission Pastoralraum (ordentliches Gremium) Art. 6 Zusammensetzung und Organisation ¹ Die Kommission Pastoralraum bildet das ordentliche Gremium der Kirchgemeinden im Pastoralraum. Sie tritt nach Bedarf zusammen. ² Die Kommission Pastoralraum setzt sich paritätisch zusammen aus je zwei Mitgliedern der einzelnen Kirchgemeinderäte inklusive Verwalter und der Pastoralraumleitung. ³ Die Kommission Pastoralraum konstituiert sich selbst. Das Präsidium wechselt in der Regel alle vier Jahre alternierend zwischen den Kirchgemeinden. 4 5 Das Zustelldomizil entspricht der Arbeitsadresse des Sekretärs. Der Verwalter der Kirchgemeinde Biel übernimmt die Aufgabe des Sekretärs. Art. 7 Aufgaben der Kommission Pastoralraum Die Kommission Pastoralraum nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: a) Vertretung des Pastoralraums nach aussen, sofern es um staatskirchenrechtliche Fragen geht; b) erste Lesung aller den Pastoralraum betreffenden Vorlagen im Kompetenzbereich der Kirchgemeinden. Dabei gibt die Kommission Pastoralraum bei jeder Vorlage eine Empfehlung für die Beratung in den einzelnen Kirchgemeinderäten ab; c) Bei Bedarf Einberufung der Versammlung der Kirchgemeinderäte; d) Festlegung der Traktandenliste für die Versammlung der beiden Kirchgemeinderäte; e) Überprüfung der jährlichen Abrechnung betreffend Kostenaufteilung gemäss Art. 14; f) Der Pastoralraumleitung kommt in der Kommission Pastoralraum beratende Stimme und ein Antragsrecht zu. 3. Versammlung der Kirchgemeinderäte (ausserordentliches Gremium) Art. 8 Einberufung Die Einberufung der Versammlung der beiden Kirchgemeinderäte erfolgt durch die Kommission Pastoralraum. Die Versammlung der Kirchgemeinderäte kann durch die Mehrheit der Mitglieder der Kommission Pastoralraum oder durch einen Kirchgemeinderat oder durch eine Kirchgemeindeversammlung der Kirchgemeinde Biel und Umgebung oder der Kirchgemeinde Pieterlen/Lengnau/Meinisberg verlangt werden. Sie hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung an die einzelnen Mitglieder der betreffenden Kirchgemeinderäte und an die Pastoralraumleitung zu erfolgen. Die Traktanden sind mit der Einladung bekanntzugeben. Art. 9 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit ¹ Die Versammlung der beiden Kirchgemeinderäte ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes einzelnen Kirchgemeinderates anwesend ist. ² Die Versammlung der Kirchgemeinderäte kann nur über Geschäfte entscheiden, die in der Kompetenz des Kirchgemeinderates jeder einzelnen Kirchgemeinde liegen. ³ Ein Beschluss kommt zustande, wenn er von der Mehrheit der Anwesenden jeder einzelnen Kirchgemeinde gutgeheissen wird. Kann der Kirchgemeinderat einer Kirchgemeinde nicht zustimmen, ist eine einvernehmliche Lösung zu suchen. 2
3 4 Der Pastoralraumleitung kommt in der Versammlung der Kirchgemeinderäte beratende Stimme und ein Antragsrecht zu. Ein Organigramm der Gremien im Pastoralraum ist im Anhang 1 aufgeführt. III Organisation der Seelsorge im Pastoralraum Art. 10 Pastoralraumleitung und Strategieteam ¹ Das Strategieteam unter der Pastoralraumleitung ist verantwortlich für die Seelsorge im Pastoralraum. ² Die Pastoralraumleitung und das Strategieteam setzen sich für eine gute Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen Mitarbeitenden sowie den pastoralen und staatskirchenrechtlichen Gremien ein. Art 11 Organisation der Seelsorge Die Organisation der Seelsorge im Pastoralraum erfolgt gemäss Pastoralraumkonzept des Pastoralraums BE1 im Anhang 2 dieser Vereinbarung. IV Personal Bei Personalfragen die beide Kirchgemeinden gemeinsam betreffen, ist die Kommission Pastoralraum einzubeziehen; sonst ist jede Kirchgemeinde für ihr Personal zuständig. Art. 12 Anstellungsbehörden und Anstellungskriterien ¹ Anstellungsbehörden für die Mitglieder des Strategieteams sind die einzelnen Kirchgemeinden gemäss ihren Anstellungsrichtlinien und den Vorgaben im Stellenplan des Pastoralraums. Bei Anstellung der Pastoralraumleitung und des leitenden Priesters ist die Kommission Pastoralraum ins Auswahlverfahren miteinzubeziehen. ² Vorschlag und Ernennung der Pastoralraumleitung erfolgen gemäss Statut A des Pastoralraumkonzepts, siehe Anhang 2. Art. 13 Personalführung ¹ Die Zuständigkeiten und Unterstellungen für das gesamte pastoral-kirchliche Personal innerhalb des Pastoralraums richten sich nach dem Statut A des Pastoralraumkonzepts, siehe Anhang 2. ² Die Zuständigkeiten und Unterstellungen, die den staatskirchenrechtlichen Bereich betreffen, richten sich nach dem Personalreglement der jeweiligen Kirchgemeinde. V Finanzen Art. 14 Kostenaufteilung zwischen den Kirchgemeinden ¹ Die anfallenden Kosten werden den einzelnen Kirchgemeinden gemäss dem Schlüssel in Anhang 3 dieser Vereinbarung ("Kostenteiler") verrechnet. ² Die Abrechnung wird jährlich von der Kirchgemeinde Biel und Umgebung erstellt. Sie ist der Kommission Pastoralraum zur Überprüfung vorzulegen. 3
4 ³ Das Pastoralraumbudget ist der Kommission Pastoralraum vorzulegen. VI Anhänge Art. 15 Anhänge als integrierende Bestandteile Die erwähnten Anhänge 1, 2 und 3 bilden integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung. VII Art. 16 Kündigung der Vereinbarung Kündigungsfrist und termin Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Kirchgemeinde unter Wahrung einer 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils per 31. Dezember gekündigt werden. Mit der Kündigung durch eine einzelne Kirchgemeinde wird die Vereinbarung für den ganzen Pastoralraum hinfällig. VIII Inkrafttreten Art. 17 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Stimmberechtigten per 13. September 2014 in Kraft. Diesem öffentlich-rechtlichen Gemeindevertrag haben zugestimmt: Kirchgemeinde Biel und Umgebung am.. Kirchgemeinde Pieterlen/Lengnau/Meinisberg am Kirchgemeinde Biel und Umgebung Ort, Datum Präsident/in Aktuar/in Kirchgemeinde Pieterlen/Lengnau/Meinisberg Ort, Datum Präsident/in Aktuar/in Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3 Organigramm Pastoralraumkonzept siehe separate Datei Vereinbarung über Kostenteiler 4
5 Anhang 1: Organigramm Staatskirchenrechtlicher Bereich Kirchenrechtlicher Bereich Landeskirche Bistum Basel Bistumsregion St. Verena KGR Biel & Umgebung KGR Pieterlen Pastoralraumleiterin & leitender Priester Kommission Pastoralraum Strategieteam Leitungen der Pfarreien und Fachstellen Versammlung der Kirchgemeinderäte 5
6 Anhang 2 Pastoralraumkonzept siehe separate Datei Anhang 3 Vereinbarung über Kostenteiler (Artikel 14 des Vertrages im Pastoralraum) Die gemeinsamen Kosten des Pastoralraumes werden durch die Kirchgemeinde Biel und Umgebung auf einer separaten Kostenstelle erfasst. Die Rechnungsführung unterliegt den gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt des Kantons Bern für (Kirch-)Gemeinden. Jährlich wird ein Budget erstellt, welches von den Kirchgemeindeversammlungen der beiden Kirchgemeinden anlässlich ihrer Herbstversammlung zu genehmigen ist. Der Kostenteiler des Budgets basiert auf der Anzahl deutschsprachiger Katholiken und Katholikinnen am des Vorjahres. Dieser Kostenteiler gilt für das Budget und das entsprechende Rechnungsjahr. Kostenteiler für den Pastoralraum Jahr Stand am Anzahl dt-katholiken und dt-katholikinnen Stand des Jahres Biel und Umgebung Pieterlen, Lengnau, Meinisberg Absolut In % Absolut In %
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