Satzung. 1 Leistungen der Feuerwehr / Haftungsausschluss
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- Alke Peters
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1 1 5 / 1 Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Attendorn bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) vom i. d. F. der 1. Nachtragssatzung vom Leistungen der Feuerwehr / Haftungsausschluss (1) Die Stadt Attendorn unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Darüber hinaus kann die Freiwillige Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Die Freiwillige Feuerwehr haftet bei diesen Leistungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Die Freiwillige Feuerwehr wird nachfolgend kurz Feuerwehr genannt. 2 Kostentragung (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird entsprechend den Regelungen nach 41 Abs. 2 FSHG Ersatz der entstandenen Kosten verlangt a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, b) von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, c) von dem Kraftfahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, d) von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, e) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buchstabe d) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, f) vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Buchstabe g), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
2 1 5 / 2 g) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, und h) von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach der Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 3 Berechnungsgrundlage Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachkosten. Sie werden nebeneinander erhoben. Sie werden nach Maßgabe der 4 bis 6 berechnet. 4 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist insoweit jeweils der Einsatzbericht. Bei Einsätzen, die eine besondere Nachbereitung des Einsatzes wie bspw. eine umfassende Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Nachbereitung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade in der Zeit von Uhr bis Uhr ein Stundenlohn von 35,00 DM / 18,00 EUR berechnet. Soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist auf diesen Stundenlohn jeweils ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Dienst zu ungünstigen Zeiten sind Einsätze an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten und auch jeweils am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach Uhr, wenn letztere beiden Tage nicht auf einen Sonntag fallen, und an den übrigen Tagen in der Zeit von Uhr bis Uhr. 5 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen im Sinne von 2 Abs. 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie jeweils vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Deckung der Kosten für die Fahrzeuge und Geräte einschließlich Kraftund Schmierstoffe erfolgt hierbei über Pauschalbeträge. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. In den Kosten für Löschfahrzeuge, Sonderfahrzeuge und Tragkraftspritzen sind die Kosten für Betriebsstoffe und die zum Fahrzeug gehörenden Geräte mit Ausnahme der unter Ziffer 3 des Kostentarifs genannten Geräte enthalten. (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn, jede weitere Einsatzstunde nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet. (3) Die Reinigung, Prüfung und Instandsetzung von Feuerwehrschläuchen und Geräten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
3 1 5 / 3 (4) Die Kosten für eine notwendige Abfallentsorgung sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. (5) Für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte werden die Reparatur- bzw. die Ersatzbeschaffungskosten berechnet. (6) Der Wasserverbrauch aus dem Leitungsnetz wird nach den Entgeltsätzen der Stadtwerke Attendorn GmbH berechnet. (7) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 50,00 DM / 26,00 EUR berechnet. 6 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich eines 10 %igen Kostenaufschlages für Verwaltungskosten und Entsorgung berechnet. 7 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Abs. 2 werden Gebühren nach Maßgabe der 4 bis 6 erhoben. (2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 25,00 DM / 13,00 EUR berechnet. Bei Einsatzzeiten zu ungünstigen Zeiten i. S. v. 4 Abs. 2 wird ebenfalls ein Zuschlag in Höhe von 25 % berechnet. (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) 2 Abs. 3 gilt entsprechend. 8 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach 1 Abs. 1 sind die in 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 9 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr für die in 1 Abs. 2 genannten sonstigen Hilfeleistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 10 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühr nach 9 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. (3) Gebühren und Kosten sind unmittelbar an die Stadtkasse Attendorn zu entrichten.
4 1 5 / 4 (4) Rückständige Beträge werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 11 Euro-Gültigkeit Ab dem gelten ausschließlich die in den 4 Abs. 2, 5 Abs. 7 und 7 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Attendorn bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) sowie die in dem Kostentarif (Anlage) zur Feuerwehrgebührensatzung ausgewiesenen Euro-Beträge. 12 (regelt das In-Kraft-Treten) Anlage Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Attendorn bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) vom in der Fassung der Änderung vom Fahrzeugart / Geräteart Kostensatz je Stunde 0. Personalkosten 0.1 Einsatz eines Feuerwehrmannes 25,00 bei Einsätzen im Sinne von 2 Abs. 2 und 1 Abs Brandsicherheitswachen 15,00 im Sinne von 7 Abs Fahrzeuge 1.1 Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 130, Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 70, Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS 90, Löschgruppenfahrzeug LF , Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 110, Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 70, Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 90, Drehleiterfahrzeug DLK 23/12 190, Schlauchwagen SW , Gerätewagen Wasserrettung GW-W 80, Gerätewagen Gefahrgut GW-G1 100, Dekon LKW P 90, Einsatzleitwagen ELW 1 40, Schaumwasserwerfer 30, Feuerwehranhänger 20,00 2. Geräte 2.1 Tragkraftspritze TS 8/8 30, Notstromaggregat 20, Hochleistungslüfter 20, Sauerstoffgerät / Pressluftatmer 20, Schneidbrenner 20, Rettungsschere 20,00
5 1 5 / Spreizer 20, Rettungsboot / Schlauchboot 60, Motorsäge 15, Schlauch je Stück und Tag 5, Kleingerät je nach Art zwischen 5,00 und 30,00 3. Böswilliger Alarm Die Gebühren werden nach den Ziffern 1. und 2. berechnet. 3.1 Mindestgebühr 200,
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