TAXeNEWS. Corporate Tax. Erwerb eigener Aktien Schranken, Fristen, Steuerfolgen
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- Rosa Fuchs
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1 TAXeNEWS Corporate Tax Erwerb eigener Aktien Schranken, Fristen, Steuerfolgen In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass beim Erwerb eigener Aktien Unklarheiten bestehen, die zu unliebsamen Steuerfolgen führen können. Deshalb sei der Inhalt des Schreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom März 2002 in Erinnerung gerufen, in dem die Voraussetzungen für Fristenstillstand und die Verbuchung eingehender konkretisiert wurden. 2003/3 März
2 Erwerb eigener Aktien nicht ganz unproblematisch Der Rückkauf eigener Aktien kann aus verschiedenen Gründen stattfinden. Eine Aktiengesellschaft kann die Aktien zurückkaufen z.b. zwecks Kapitalherabsetzung oder im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsplänen, Wandel- und Optionsanleihen. Für kleinere Gesellschaften ist der Erwerb eigener Beteiligungsrechte manchmal auch der einzige Weg, sich von einem ungeliebten Aktionär zu lösen. Aus zivilrechtlicher Sicht ist dieser Vorgang nicht unproblematisch. Einerseits gibt es die Bestimmungen des Obligationenrechts, welche das Ausmass des Rückkaufs festlegen, andererseits sind grundlegende aktienrechtliche Prinzipien wie das Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre und das Verbot der Einlagerückgewähr zu beachten. Das Steuerrecht behandelt den Vorgang - direkt oder indirekt über eine Tochtergesellschaft - in einigen Fällen als direkte Teilliquidation mit den entsprechenden Steuerfolgen für die Gesellschaft wie für den Veräusserer. Problemkreise Die Schranken des Zivilrechtes werden überschritten. Die Gesellschaft glaubt, die Haltefristen würden am ersten Bilanzstichtag zu laufen beginnen. Die zulässigen Haltefristen werden überschritten. Die Beteiligungsrechte werden falsch verbucht, so dass der Fristenstillstand nicht greift. Die Gesellschaft hat keine Vorkehrungen zur Überwälzung der Verrechnungssteuer getroffen. Schranken Gemäss Obligationenrecht kann eine Aktiengesellschaft im Umfang von 10 % eigene Namen- und/oder Inhaberaktien oder 20 % eigene vinkulierte Namenaktien erwerben (unter bestimmten Bedingungen) Die über 10 % des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien sind innerhalb von 2 Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. In den Steuergesetzen ist der Erwerb eigener Aktien ebenfalls geregelt. Das Überschreiten der zivilrechtlichen Schranken wird als Teilliquidation qualifiziert und löst verschiedene Steuerfolgen aus. Besonders schmerzlich für die Gesellschaft ist oftmals die Verrechnungssteuer.
3 Haltefristen Eine unmittelbare Teilliquidation liegt vor im Falle eines Rückkaufs der Beteiligungsrechte zum Zweck der Kapitalherabsetzung oder wenn die zivilrechtlichen Limiten überschritten werden. Eine mittelbare Teilliquidation liegt vor, wenn die zivilrechtlichen Schranken eingehalten, die Beteiligungsrechte jedoch nicht innerhalb der steuerlich zulässigen Haltedauer von 6 Jahren wieder veräussert werden. Die Sechsjahresfrist (bzw. die Zweijahresfrist im Zusammenhang mit vinkulierten Namenaktien) wird nicht mehr anhand des Bilanzstichtages berechnet. Seit der Unternehmenssteuerreform im Jahre 1997 wird auf den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Beteiligungsrechte abgestellt. Ab diesem Datum beginnt die Frist zu laufen und endet sechs Jahre später. Die 6 jährige Frist zur Wiederveräusserung steht still, wenn die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt aufgrund von Verpflichtungen, die auf einer Wadelanleihe, einer Optionsanleihe oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen. Der Fristenstillstand erlischt mit Dahinfallen der betreffenden Verpflichtung, beim Mitarbeiterbeteiligungsplan jedoch nach längstens 6 Jahren. Fristenstillstand und Verbuchung Der Fristenstillstand kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Das Gesetz setzt voraus, dass ein ursprünglicher kausaler Zusammenhang zwischen einer Wandel- oder Optionsanleihe oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan und dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte bestehen muss. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrem Schreiben vom März 2002 die Voraussetzungen des ursprünglichen kausalen Zusammenhangs eingehender konkretisiert. a. Bestehende Verpflichtung Die Verpflichtung besteht schon im Zeitpunkt des Rückkaufs der eigenen Beteiligungsrechte. Die eigenen Titel sind auf einem separaten Konto pro Wandel- oder Optionsanleihe oder pro Mitarbeiterbeteiligungsplan zu buchen. b. Widmung Wenn eine Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Emission von Wandel- oder Optionsanleihen zurückkauft, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Verbuchung auf separatem Sammelkonto Die zurückgekauften Beteiligungsrechte müssen auf einem vom Handelsbestand separaten Sammelkonto verbucht werden. Jede Transaktion ist mit der Anzahl der Titel sowie dem Rückkaufdatum zu erfassen. Es sind nur die Verbuchung des Ankaufes von eigenen Beteiligungsrechten sowie die Ausbuchung von Überbeständen über den Handelsbestand auf diesem Konto zulässig. Umbuchung auf separates Einzelkonto: definitive Widmung Spätestens im Zeitpunkt der Liberierung einer Wandel- oder Optionsanleihe müssen die eigens dafür zurückgekauften Beteiligungsrechte en bloc vom Sammelkonto auf ein separates Konto pro Wandel- oder Optionsanleihe (Einzelkonto) oder Mitarbeiterbeteiligungsplan umgebucht werden.
4 Die Umbuchung auf ein Einzelkonto führt zur Umqualifizierung der potentiellen Widmung eigener Aktien in definitiv gewidmete Aktien. Erst mit dieser Umbuchung steht die Sechsjahresfrist still, welche im Zeitpunkt des Rückkaufs zu laufen begonnen hat. c. Nachträgliche Widmung kein Fristenstillstand Die Eidgenössische Steuerverwaltung präzisiert den ursprünglichen kausalen Zusammenhang in der Hinsicht, dass dieser bei nachträglich (nach Rückkauf) entstehenden Verpflichtungen aus Wandeloder Optionsanleihen oder aus einem Mitarbeiterbeteiligungsplan nur gegeben ist, wenn die Beteiligungsrechte beim Rückkauf auf ein Sammelkonto gebucht worden sind. Nur unter dieser Voraussetzung qualifizieren die Beteiligungsrechte als potentielles Widmungssubstrat und können durch spätere Umbuchung auf ein Einzelkonto definitiv gewidmet werden. Eine nachträgliche Widmung ohne vorgängige Buchung auf ein separates Sammelkonto ist daher aus steuerlicher Sicht unzulässig. In diesem Fall wird der Fristenstillstand nicht gewährt. Steuerfolgen beim Unternehmen Werden Schranken oder Haltefristen überschritten, wird die Verrechnungssteuer ausgelöst. Verrechnungssteuer ist grundsätzlich auf der Differenz zwischen Nominalwert und Kaufpreis der Aktien geschuldet. Schuldnerin der Verrechnungssteuer ist die Gesellschaft oder Genossenschaft, welche die eigenen Beteiligungsrechte erworben hat. Grundsätzlich ist die Verrechnungssteuer auf den Empfänger der steuerbaren Leistung, also den Verkäufer der Aktien, zu überwälzen. Hier beginnen in der Praxis oftmals die Schwierigkeiten; z.b.: Dem Verkäufer wurde im Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien der volle Erwerbspreis bezahlt. Die Steuerfolgen treten aber erst später nach Ablauf der Sechsjahresfrist ein. Der Verkäufer ist nicht bekannt, weil sich die Gesellschaft z.b. an der Börse eigene Aktien beschafft hat. Der Wohnsitz des Verkäufers ist nicht bekannt. Möglicherweise ist er ins Ausland gezogen.
5 Kann die Verrechnungssteuer nicht auf den Verkäufer überwälzt werden, wird die dem Verkäufer zugeflossene Leistung als Nettoleistung qualifiziert und die Verrechnungssteuer wird ins Hundert gerechnet. Die Folge davon ist eine definitive Verrechnungssteuerbelastung von 53,8% anstelle der normalerweise geschuldeten 35%. Die Steuerschuld ist den Reserven zu belasten und kann somit nicht vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden. Sorgfältige Planung gefordert Kauft eine Gesellschaft eigene Aktien zurück, muss sie sich der Schranken, Fristen und Steuerfolgen bewusst sein. So kann sich die Gesellschaft vor unliebsamen Überraschungen und Steuerfolgen schützen. Planung und richtige Verbuchung lohnen sich. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an: PricewaterhouseCoopers AG Nathalie Urban Stampfenbachstrasse Zürich Telefon Telefax nathalie.urban@ch.pwcglobal.com oder an Ihren persönlichen Kundenberater PricewaterhouseCoopers AG Ursula Wechner-Roth Stampfenbachstrasse Zürich Telefon Telefax ursula.wechner@ch.pwcglobal.com
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