Aktenzeichen: 15 W 522/01. Leitsatz:
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1 Aktenzeichen: 15 W 522/01 Leitsatz: Einem Arrestbeklagten, zu dessen Lasten ein dinglicher Arrest angeordnet ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß 926 Abs. 1 ZPO, wenn diese Klage bereits anhängig gemacht worden ist und ihre Zustellung (trotz aller zumutbaren Bemühungen des Arrestklägers) allein an einem Zustellungshindernis scheitert, das der Arrestbeklagte selbst leicht beheben könnte. Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 15 W 0522/01 6 O 4934/00 LG Leipzig Beschluss des 15. Zivilsenats vom 10. April 2001 In dem Rechtsstreit Antragsteller und Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen
2 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, wegen Fristsetzung gemäß 926 ZPO hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht beschlossen: 1. Die als Erinnerung bezeichnete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23. März 2001 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 6. März O 4934/00 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf ,12 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen durch Urteil des Senats vom bestätigten dinglichen Arrest wegen eines Arrestanspruchs in Höhe von ,23 DM erwirkt. Das (erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachte) Begehren der Antragsgegnerin, gemäß 926 Abs.1 ZPO dem Antragsteller eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache zu setzen, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller am die Hauptsacheklage eingereicht hatte (LG Leipzig, 6 O 9098/00); unstreitig konnte diese Klage der Antragsgegnerin bisher nicht zugestellt werden, nachdem ihre das Verfahren nach 926 Abs. 1 ZPO betreibenden Verfahrensbevollmächtigten sich insoweit als nicht zustellungsbevollmächtigt bezeichnet haben.
3 Die Antragsgegnerin hält den Beschluss vom daher für unzutreffend und verfolgt mit ihrem Rechtsbehelf, dem das Landgericht nicht abgeholfen hat, den Fristsetzungsantrag gegenüber dem Antragsteller weiter. II. Der als Erinnerung bezeichnete Rechtsbehelf ist als (einfache) Beschwerde gemäß 567 ZPO i.v.m. 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Über den Antrag nach 926 Abs. 1 ZPO befindet nach 20 Nr. 14 RPflG der Rechtspfleger, gegen dessen Entscheidung nach Maßgabe von 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben ist, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften (d. h. im Falle einer richterlichen Entscheidung) eröffnet wäre. Wird durch das Gericht eine beantragte Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage abgelehnt, so wird ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (vgl. 567 Abs. 1 ZPO), so dass der Schuldner hiergegen Beschwerde erheben kann. Diese Beschwerdebefugnis wird von 11 Abs. 1 RPflG auf Beschlüsse des Rechtspflegers erstreckt. Das Landgericht hat daher die Beschwerde mit Recht ohne eigene Sachentscheidung der Zivilkammer dem Oberlandesgericht vorgelegt, nachdem die Rechtspflegerin von einer Abhilfe gemäß 571 ZPO abgesehen hatte. Die Beschwerde ist hingegen unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation eine Fristsetzung nach 926 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Antragstellers im Ergebnis nicht in Betracht kommt; die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen Bedenken liegen demgegenüber neben der Sache. Schon der Wortlaut des 926 Abs. 1 ZPO lässt erkennen, dass Voraussetzung einer solchen Fristsetzung ist, dass die Hauptsache (noch) nicht anhängig ist. Natürlich entfällt die Fristsetzung erst recht, wenn die Hauptsacheklage schon rechtshängig ist; Bedingung ist dies aber nicht (BGH MDR 1987, 492, 493 = WM 1987, 367 ff.; Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl., Stand 1995, 926 ZPO RdNr. 7; Baumbach-Hartmann, 59. Aufl. 2001, 926 ZPO RdNr. 3; Reichold in: Thomas- Putzo, 22. Aufl. 1999, 926 ZPO RdNr. 2; Thümmel in: Wieczorek/Schütze, 3. Aufl. 1995, 926 ZPO RdNr. 7; Zimmermann, 4. Aufl. 1995, 926 ZPO RdNr. 3; Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Band 2, 2. Aufl. 1999, 926 ZPO RdNr. 7; Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., 1999, RdNr. A 316;
4 Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 1997, Seite 1030). Die Anhängigkeit reicht jedenfalls dann aus, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare zur Erhebung der Hauptsacheklage getan hat. Der Senat muss zwar im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob die Einreichung einer Klageschrift bei Gericht in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus 270 Abs. 3 ZPO zur Wahrung einer zuvor wirksam gesetzten Frist ausreicht (dies bejahen - neben den oben genannten Stellungnahmen - auch MünchKomm- Heinze, 926 ZPO RdNr. 20; Zöller-Vollkommer, 22. Aufl. 2001, 926 ZPO RdNr. 32 m.w.n.; einschränkend OLG Koblenz WRP 1995, 416 m.abl.anm. Schmid). Denn hier geht es nicht um Fristwahrung, sondern bereits um die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags. Es kann aber jedenfalls nicht sinnvoll sein, den Arrestkläger insoweit strengeren Anforderungen zu unterwerfen, als er sie zur Einhaltung einer ihm gegebenenfalls gesetzten Frist beachten müsste. Im Gegenteil: 926 Abs. 1 ZPO will verhindern, dass der erfolgreiche Arrestkläger, der seinen vollziehbaren Titel in einem Verfahren mit lediglich summarischer Prüfung der Grundlagen seines Anspruchs erwirkt hat, sich der endgültigen Klärung der Rechtslage in einem ordentlichen Verfahren zum Nachteil des Arrestbeklagten dadurch entzieht, dass er die Hauptsacheklage nicht erhebt. Die Vorschrift verfolgt hingegen nicht das Ziel, dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Arrestbeklagten das Aufhebungsverfahren des 926 Abs. 2 ZPO (mit der Möglichkeit des anschließenden Schadensersatzbegehrens nach 945 ZPO) auch in Fällen zu eröffenen, in denen, wie hier, die förmliche Erhebung der Hauptsacheklage durch Zustellung der Klageschrift allein an einem Zustellungshindernis scheitert, das der Arrestbeklagte selbst leicht beheben könnte. In einer solchen Konstellation fehlt es (obwohl die "erfolgreiche" Zustellung grundsätzlich in den Risikobereich des Klagewilligen fällt) für den Arrestbeklagten am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach 926 Abs. 1 ZPO. So liegt der Fall hier. Der Arrestkläger hat zur Erhebung der Hauptsacheklage eine ordnungsgemäße Klageschrift bei Gericht eingereicht, den erforderlichen Kostenvorschuss eingezahlt und eine Zustellanschrift angegeben, die derjenigen entspricht, unter der die Arrestbeklagte noch einen Monat später im Berufungsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Senat aufgetreten ist. Wenn die Arrestbeklagte ihren Geschäftsbetrieb gleichwohl so organisiert, dass sie unter dieser Anschrift für Zustellversuche unerreichbar ist, und überdies ihre Verfahrensbevollmächtigten aus dem Eilverfahren auf fehlende Zustellungsbevollmächtigung für das Hautpsacheverfahren sich berufen lässt,
5 obwohl sie zeitgleich von eben diesen Bevollmächtigten das Fristsetzungsverfahren nach 926 Abs. 1 ZPO betreiben lässt, dann steht allein ihr eigenes Verhalten dem Beginn eines ordentlichen Klageverfahrens und der endgültigen Klärung der Rechtslage entgegen. Vor diesem Hintergrund hat sie kein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer auf 926 Abs. 1 ZPO gestützten Fristsetzung zu Lasten des Arrestklägers. Die Beschwerde ist daher mit der sich aus 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert des vorangegangenen Eilverfahrens, weil die begehrte Fristsetzung letztlich auf die Rechtsfolgen des 926 Abs. 2 ZPO und damit auf die Aufhebung des Arrestes insgesamt zielt (vgl. Schneider, MDR 1982, 265, 266; Schneider- Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, RdNr unter Hinweis auf OLG Frankfurt, JurBüro 1981, 626).
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