Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII

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1 Konkretisierungen zu 27, 27a, 28 und 24 SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt vom (Gz. SI 213/SI 214/ ). Stand Geändert zum : Neue Beträge ab Geändert zum : Neue Beträge ab Geändert zum : Nur noch Darstellung der Beträge nach SGB XII. Inhalt Prüfung der Selbsthilfemöglichkeiten...1 Festsetzung des Bedarfs...2 Inhalt der Regelbedarfe...3 Monatliche Regelbedarfe nach der Anlage zu 28 und 41, 42 SGB XII i. V. Art. 1 8 Regelbedarfermittlungsgesetz...5 Analogleistungsempfänger...6 Geminderte Regelsätze bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der die Vollverpflegung und die Haushaltsenergie als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden...7 Regelbedarfsanteil Haushaltsstrom ab für SGB XII und AsylbLG (in Euro)...8 Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung nach 30 Abs. 7 SGB XII...8 Regelbedarfe nach einer Zahlung nach Tagen...9 Abweichungen von den Regelbedarfen Prüfung der Selbsthilfemöglichkeiten Leistungen nach den 27 bis 31 SGB XII können Hilfeempfängern nur gewährt werden, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ( 7 SGB II) oder nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitel SGB XII besteht. Vor dem Einsetzen der Hilfe ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, dass er alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ( 2 SGB XII, Nachrang) ausschöpft. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der Einsatz vorhandenen Einkommens und Vermögens,

2 die Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Bedarfsgemeinschaften vom (Gz.: SI 223/ ) Eine Bedarfsgemeinschaft ( 19 Abs. 1 S. 2 SGB XII) bilden nicht getrennt lebende Ehegatten, minderjährige, unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können, und deren Eltern bzw. ein Elternteil im gemeinsamen Haushalt, nicht dauernd getrennt lebende Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG), Personen in eheähnlicher Gemeinschaft. Haushaltsvorstand in einer Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel derjenige, der die Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung trägt. Werden diese Kosten von mehreren Hilfebeziehenden gemeinsam getragen oder lässt sich nicht eindeutig feststellen, wer für diese Kosten aufkommt, ist derjenige Haushaltsvorstand, der über das höchste Einkommen verfügt. Bei Ehegatten ohne Einkommen ist der ältere Ehepartner Haushaltsvorstand. Für eheähnliche Gemeinschaften gilt 20 SGB XII. Danach sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, nicht besser zu stellen, als Ehegatten. Ansonsten gilt 36 SGB XII (Vermutung der Bedarfsdeckung). Als Kinder gelten eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder bilden nur mit dem leiblichen Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft. Leben Haushaltsangehörige in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 7 SGB II, so erhalten sie keine Leistungen nach dem III. Kapitel SGB XII ( 5 Abs. 2 SGB II). Sofern jedoch ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter mit einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten oder über 64 Jahre alten Antragsteller ( 41 SGB XII) in einer Bedarfsgemeinschaft nach 7 Absatz 3 SGB II zusammen lebt, gehen dessen Ansprüche nach dem IV. Kapitel des SGB XII den Ansprüchen auf Sozialgeld nach 28 SGB II vor ( 5 Absatz 2, Satz 3 und 28 Absatz 1 SGB II). Diese Konkretisierung tritt am in Kraft. Festsetzung des Bedarfs Jeder einzelne Hilfebedürftige hat einen selbständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies gilt auch, wenn der Hilfebedürftige einer Bedarfsgemeinschaft angehört und ein gemeinsamer Bedarf berechnet wird.

3 Die Sozialhilfeleistung wird als Gesamtleistung festgesetzt. Der selbständige Anspruch des Einzelnen bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Bedarfes für eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sind zu berücksichtigen: der maßgebliche Regelbedarf oder den nach den Besonderheiten des Einzelfalles hiervon abweichende Bedarf nach 28 Abs.1S.2 SGB XII, die laufenden Kosten der Unterkunft nach 29 SGB XII, die gesetzlichen Mehrbedarfszuschläge nach 30 SGB XII, die Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach 32 SGB XII. Tritt für einen Hilfebeziehenden im Laufe eines Monats eine Veränderung ein, ist wie folgt zu verfahren: Höhere Leistungen sind rückwirkend vom 1. des Monats in dem die Veränderung erfolgt, zu gewähren. Führt die Veränderung zu einer niedrigeren Leistung wird diese erst vom 1. des folgenden Monats wirksam. Inhalt der Regelbedarfe Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelbedarfe gemäß 28 SGB XII bemessen. Die Hilfeempfänger sind gehalten, mit den ihnen mit dem Regelbedarf zur Verfügung gestellten Leistungen eigenverantwortlich zu wirtschaften und auszukommen. Die Regelbedarfe sollen den notwendigen Lebensunterhalt abdecken. Sie leiten sich als Vomhundertsätze des vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnisses der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ab und umfassen die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Bedarfe. Die Regelbedarfe sind in der Verordnung zur Durchführung des 28 SGB XII festgelegt. Abteilung EVS Beschreibung 01/02 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches 03 Bekleidung und Schuhe mit Ausnahme der Leistung nach 31 SGB XII 04 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung 05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte, und -gegenstände: Einrichtungsgegenstände, Möbel, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung mit Ausnahme der Leistung nach 31 SGB XII 06 Gesundheitspflege einschließlich der Zuzahlungen nach 61 SGB V 07 Verkehr: Nutzung von Verkehrsdienstleistungen im Schienen- und Straßenverkehr, Fahrräder 08 Nachrichtenübermittlung: Telefongeräte einschl. Reparatur, Telefongrund- und Gesprächsgebühren, Internetzugang 09 Freizeit, Unterhaltung, Kultur: Zeitungen, Zeitschriften, Ausleihgebühren, Schreibwaren, Zeichenmaterialien, Spielzeug und Hobbywaren, langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen, Rundfunk- und Fernsehgerät, Informationsverarbeitungsgeräte 10 Bildung 11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 12 Andere Waren und Dienstleistungen: Friseurleistungen, Dienstleistungen für die Körperpflege

4

5 Für Bedarfe, die Bestandteil des Regelbedarfes sind, dürfen keine einmaligen Leistungen nach 31 SGB XII bewilligt werden. Hier ist nur eine Hilfegewährung unter den besonderen Voraussetzungen des 37 SGB XII möglich. Monatliche Regelbedarfe nach der Anlage zu 28 und 41, 42 SGB XII i. V. Art. 1 8 Regelbedarfermittlungsgesetz Monatliche Regelsätze ab gemäß 2 der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2019: Regelbedarfsstufen SGB XII in Regelbedarfsstufe 1: Jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Regelbedarfsstufe 2: Jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des

6 Die seit dem bestehenden Werte für Grundleistungsempfänger nach 3 AsylbLG gelten fort: Personengruppe nach 3 ab Nr. 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte Nr. 2: Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen Nr. 3: Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt Nr. 4: Sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Nr. 5: Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Nr. 6: Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. notwendiger Bedarf (Abs. 2) notwendiger persönlicher Bedarf (Abs. 1) Summe 219 Euro 135 Euro 354 Euro 196 Euro 122 Euro 318 Euro 176 Euro 108 Euro 284 Euro 200 Euro 76 Euro 276 Euro 159 Euro 83 Euro 242 Euro 135 Euro 79 Euro 214 Euro Leistungsempfänger nach 3 AsylbLG, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben, erhalten weiterhin nur den persönlichen Bedarf ausgezahlt der notwendige Bedarf wird über Sachleistungen abgedeckt. Leistungsempfänger nach 3 AsylbLG, die in einer Folgeunterbringung leben, erhalten sowohl den notwendigen, als auch den persönlichen Bedarf als Geldleistung. Analogleistungsempfänger Für die sog. Analogleistungsempfänger nach 2 AsylbLG gilt das SGB XII analog. Das heißt, dass ab die neuen Werte, die durch das RBEG eingeführt werden, gelten: Bedarfsstuf e Bedarfssätze im SGB XII in

7 Der Schwangerschaftsmehrbedarf von 17 % des Regelsatzes für Bezieher von Grundleistungen nach 3 AsylbLG, der gem. 6 AsylbLG ausgezahlt wird, wird in PROSA automatisch programmiert. Der Geldbetrag für Leistungsberechtigte in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft nach 3 Abs. 1 Satz 9 AsylbLG in Höhe von 70 % des Barbetrages wird in PROSA automatisch programmiert. Hinsichtlich der Absenkungsbeträge gem. 1a AsylbLG gelten bis auf weiteres die alten Barbeträge als Absenkungsdifferenz. Geminderte Regelsätze bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der die Vollverpflegung und die Haushaltsenergie als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden Geminderte Regelsätze für Bezieher nach dem 3. und 4. Kap SGB XII und Analogleistungsberechtigte nach 2 AsylbLG bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der die Vollverpflegung und die Haushaltsenergie als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden: Ab Regelbedarfsstufe Auszuzahlender Betrag monatlich ( Vollverpflegung) ( Vollverpflegung) ( Vollverpflegung) ( Vollverpflegung) ( Vollverpflegung) ( Vollverpflegung)

8 Regelbedarfsanteil Haushaltsstrom ab für SGB XII und AsylbLG (in Euro) Regelbedarfsstufe 1: Jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Regelbedarfsstufe 2: Jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Diese Konkretisierung tritt am in Kraft. 33,31 29,98 26,65 17,84 12,87 07,98 Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung nach 30 Abs. 7 SGB XII Die Beträge für den Mehrbedarf nach 30 Abs. 7 SGB XII gelten für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und nach 2 AsylbLG. Für Leistungsberechtigte gem. 3 AsylbLG ist in Verbindung mit 6 AsylbLG ein Mehrbedarf in ebenfalls dieser Höhe zu gewähren, wenn der Bedarf nicht bereits durch Sachleistungen in der öffentlichen Unterbringung abgedeckt ist. Ab Regelbedarfsstuf e Betrag Euro monatlich Prozentsat z Mehrbedarf gerundet Euro ,30 % 9, ,30 % 8, ,30 % 7, ,40 % 4, ,20 % 3, ,80 % 1,96

9 Regelbedarfe nach einer Zahlung nach Tagen Regelbedarfe SGB XII bei einer Zahlung nach Tagen bis RB 1 RB 6 RB 5 RB 4 RB 3 Jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. dito zzgl. 17%M B bis zur Vollendung des 6. ab 7. bis zur Vollendung des 14. ab 15. bis zur Vollendung des 18. ab 18 Jahre in stationären Einrichtungen Monatsbetrag in Euro 424,- 496,08 339,- 322,- 302,- 245,- Tage 1 14,13 16,54 11,30 10,73 10,07 8, ,27 33,07 22,60 21,47 20,13 16, ,40 49,61 33,90 32,20 30,20 24, ,53 66,14 45,20 42,93 40,27 32, ,67 82,68 56,50 53,67 50,33 40, ,80 99,22 67,80 64,40 60,40 49, ,93 115,75 79,10 75,13 70,47 57, ,07 132,29 90,40 85,87 80,53 65, ,20 148,82 101,70 96,60 90,60 73, ,33 165,36 113,00 107,33 100,67 81, ,47 181,90 124,30 118,07 110,73 89, ,60 198,43 135,60 128,80 120,80 98, ,73 214,97 146,90 139,53 130,87 106, ,87 231,50 158,20 150,27 140,93 114, ,00 248,04 169,50 161,00 151,00 122, ,13 264,58 180,80 171,73 161,07 130, ,27 281,11 192,10 182,47 171,13 138, ,40 297,65 203,40 193,20 181,20 147, ,53 314,18 214,70 203,93 191,27 155, ,67 330,72 226,00 214,67 201,33 163, ,80 347,26 237,30 225,40 211,40 171, ,93 363,79 248,60 236,13 221,47 179, ,07 380,33 259,90 246,87 231,53 187, ,20 396,86 271,20 257,60 241,60 196, ,33 413,40 282,50 268,33 251,67 204, ,47 429,94 293,80 279,07 261,73 212, ,60 446,47 305,10 289,80 271,80 220, ,73 463,01 316,40 300,53 281,87 228, ,87 479,54 327,70 311,27 291,93 236, ,00 496,08 339,00 322,00 302,00 245,00 -

10 Abweichungen von den Regelbedarfen Grundsätzlich besteht für alle Hilfeberechtigten Anspruch auf die laufende Leistung in Höhe des maßgeblichen Regelbedarfes. Eine Abweichung von den Regelbedarfen kommt nur dann in Betracht, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist. Abweichung nach unten Eine Abweichung nach unten kommt außer unter den Voraussetzungen des 26 SGB XII - z.b. in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält, z.b. bei freier Verpflegung, wenn Kosten für Haushaltsenergie nicht anfallen, z.b. im Rahmen von Untermietverhältnissen, bei denen diese bereits in den Kosten der Unterkunft enthalten sind oder bei gleichzeitiger Gewährung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung nach 35 SGB XII an Bewohner von Einrichtungen während einer Beurlaubung. Abweichung nach oben Die Regelbedarfe decken - mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Bedarfstatbestände - den gesamten notwendigen Lebensunterhalt. Eine Abweichung nach oben ist daher nur möglich, sofern ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht ( 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Dieser liegt z.b. vor, wenn Leistungsberechtigte aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Körpergewichtes teure Bekleidungsunter- oder Übergrößen tragen müssen. Die im Regelbedarf enthaltenen Anteile gelten für folgende Normalgrößen: Frauen und Mädchen ab 14 Jahre: 34 bis 48, 19 bis 23, bis Schuhgröße 42 Männer und Jungen ab 14 Jahre: 38 bis 58, 88 bis 106, 23 bis 27, bis Schuhgröße 45 Sofern von diesen Größen abgewichen wird, kann eine Regelbedarferhöhung um 2,30 Euro monatlich vorgenommen werden, dies entspricht einem Aufschlag von 10 Prozent. wenn der Hilfeberechtigte in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht ist. Dann werden die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterbringung gewährt. Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege sind die nach 39 SGB VIII festgesetzten pauschalen Leistungen zu gewähren. Diese ergeben sich aus der Konkretisierung Höhe der monatlichen Leistungen für Minderjährige (gültig ab ). Leistungen nach dem SGB VIII gehen den Leistungen nach dem SGB XII vor.

11 (Quelle: BSG, SI 213, )

Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 SGB XII

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