Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs Ihr Schreiben vom 11. September 2018, Aktenzeichen: III B / /2018

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1 An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat III B Berlin per IIIB5@bmjv.bund.de Abt. Recht und Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: Fax: berufsrecht@bstbk.de 1. Oktober 2018 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs Ihr Schreiben vom 11. September 2018, Aktenzeichen: III B / /2018 Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Übersendung des oben genannten Referentenentwurfs und die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme, von der wir gerne Gebrauch machen. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zu bekämpfen. Bisher sind die Steuerberaterkammern nach 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, bei Verstößen gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung gehören die Steuerberaterkammern und die anderen Kammern der Freien Berufe zu den rechtsfähigen Verbänden zur Förderung selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne des 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dem Referentenentwurf soll die Befugnis nach 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG jedoch nur noch bestehen, wenn der Verband in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach 8a UWG-E eingetragen ist. Voraussetzung hierfür soll sein, dass es sich um einen eingetragenen Verein handelt, der seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die Steuerberaterkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht, sodass sie zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche künftig nicht mehr befugt wären. Um die bisherige Befugnis aufrechtzuerhalten, spricht sich die Bundessteuerberaterkammer dafür aus, die Kammern der Freien Berufe und damit auch die Steuerberaterkammern in 8 Abs. 2 Nr. 4 UWG aufzunehmen, nach dem bereits jetzt die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern wettbewerbsrechtlich aktiv legitimiert sind. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unsere beigefügte Stellungnahme (Anlage). Mit freundlichen Grüßen Thomas Hund Geschäftsführer i. A. Stefan Ruppert Referatsleiter

2 Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Abt. Recht und Berufsrecht Telefon: Telefax: Oktober 2018

3 Seite 2 I. Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1. 8 Abs. 3 UWG-E Nach 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind bisher die Steuerberaterkammern befugt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, insbesondere bei Verstößen gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, gegen Wettbewerber der Kammermitglieder geltend zu machen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1487, S. 23) und der Rechtsprechung zählen zu den Verbänden zur Förderung der selbstständigen beruflichen Interessen im Sinne des 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Steuerberaterkammern und die anderen Kammern der Freien Berufe (zu den Steuerberaterkammern vgl. BGH, GRUR 1999, 748, 749). Nach 76 Abs. 11 StBerG gehört es sogar zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Steuerberaterkammer, in den Fällen einer unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Ansprüche nach dem UWG geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind bei Vorliegen von Anhaltspunkten, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, die Finanzbehörden nach 10a Abs. 1 StBerG verpflichtet, die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Person Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zu unterrichten und die Tatsachen mitzuteilen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG erforderlich sind. Nach dem Referentenentwurf soll die Befugnis nach 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG jedoch nur noch bestehen, wenn der Verband in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach 8a UWG-E eingetragen ist. Voraussetzung hierfür soll sein, dass es sich um einen eingetragenen Verein handelt, der seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Steuerberaterkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht, sodass sie zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche künftig nicht mehr befugt wären. Ob diese Folge vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, lässt sich dem Gesetzentwurf indes nicht entnehmen. Die Gesetzesbegründung enthält zur Befugnis der Berufskammern zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG keine Ausführungen.

4 Seite 3 Nach 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG sind auch nach dem Referentenentwurf die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts wettbewerbsrechtlich aktiv legitimiert. Nachdem die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG in den Fällen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach 76 Abs. 11 StBerG zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Steuerberaterkammern gehört und es sich bei diesen um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, unterscheidet sich die Rechtsstellung der Steuerberaterkammern maßgeblich von privatrechtlich organisierten Wirtschaftsverbänden. Die Gefahr, dass der Verband beabsichtigen könnte, sich über rechtsmissbräuchlich erlangte Abmahngebühren und Vertragsstrafen zu finanzieren, besteht bei den freiberuflichen Berufskammern nicht, da diese kraft Gesetzes berechtigt sind, von ihren Mitgliedern Beiträge und Gebühren zu erheben (vgl. 79 StBerG). Auch unterliegen die Steuerberaterkammern der Rechtsaufsicht der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (vgl. 88 Abs. 1 StBerG). Die Bundesteuerberaterkammer spricht sich daher dafür aus, die Vorschrift des 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG um die Kammern der Freien Berufe zu ergänzen und wie folgt neu zu fassen: 4. den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie Kammern der Freien Berufe im Sinne des 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes UWG-E Nach 13 Abs. 4 UWG-E soll der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für Verbände im Sinne des 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausgeschlossen sein, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner nicht bereits auf Grund einer gleichartigen Zuwiderhandlung durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

5 Seite 4 Nach unserem Vorschlag würden die Steuerberaterkammern unter die Regelung des 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG fallen, sodass auf sie 13 Abs. 4 UWG-E keine Anwendung finden würde. Sollten dagegen die Steuerberaterkammern den Verbänden nach 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zugeordnet werden, sind wir hilfsweise der Auffassung, dass in diesem Fall der Ausschluss des Anspruchs auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Steuerberaterkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts wie bei den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern nicht gelten kann. Neben der Tatsache, dass diese ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind und einer staatlichen Rechtsaufsicht unterliegen, spricht hierfür gerade im Fall der Steuerberaterkammern, dass es nach 76 Abs. 11 StBerG zu deren Pflichtaufgaben gehört, bei Verstößen gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Ansprüche nach dem UWG geltend zu machen. II. Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes 1. 2 UKlaG Nach 2 Abs. 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch die Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetz), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. 2 Abs. 2 UKlaG enthält einen Katalog von Gesetzen, die insbesondere als Verbraucherschutzgesetze gelten. Unter Nr. 8 wird in dieser Vorschrift als Verbraucherschutzgesetz ausdrücklich auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genannt, nicht aber auch das Steuerberatungsgesetz. Das RDG wurde im Jahr 2008 im Zuge seiner Einführung in 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG aufgenommen. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu darauf hingewiesen, dass damit der Bedeutung des RDG als Verbraucherschutzgesetz Rechnung getragen werde und das RDG dem Schutz aller Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs diene. Durch das RDG seien Verbraucher zentral als Empfänger von Rechtsdienstleistungen betroffen.

6 Seite 5 Diese Erwägungen gelten nach unserer Auffassung uneingeschränkt auch für das Steuerberatungsgesetz. Es handelt sich hierbei ebenfalls um ein Verbraucherschutzgesetz, da das Steuerberatungsgesetz die geschäftsmäßige Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen nur solchen Personen gestattet, die nachweislich über die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Das Steuerberatungsgesetz dient damit dem Verbraucherschutz, da es die Verbraucher vor den Folgen einer unqualifizierten Steuerberatung schützt. Hinzu kommt, dass die Steuerberatung ein spezielles Teilgebiet der Rechtsdienstleistung auf dem Gebiet des Steuerrechts ist und es sich bei dem Steuerberatungsgesetz um ein lex specialis gegenüber dem RDG handelt (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 45; Deckenbrock/Henssler, RDG; 1, Rdnr. 29). Auch dies spricht nach unserer Auffassung dafür, dass das Steuerberatungsgesetz ebenso wie das Rechtsdienstleistungsgesetz als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des 2 Abs. 2 UKlaG zu qualifizieren ist. Die Bundessteuerberaterkammer regt daher an, 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG wie folgt zu ergänzen: (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere ( ) 8. das Rechtsdienstleistungsgesetz und das Steuerberatungsgesetz, 2. 3 UKlaG-E Nach 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG-E sollen nach dem Referentenentwurf künftig nur solche Verbände zur Förderung der selbstständigen beruflichen Interessen befugt sein, die in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach 8a UWG-E eingetragen sind. Aus den vorgenannten Gründen regen wir insoweit ebenfalls an, die Steuerberaterkammern und die anderen Kammern der Freien Berufe in 3 Abs. 1 Nr. 4 UKlaG, der die Befugnis der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern regelt, aufzunehmen und wie folgt neu zu fassen: 4. den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie Kammern der Freien Berufe im Sinne des 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

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