Bescheinigungen für Zwecke des Teils 2 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bescheinigungen für Zwecke des Teils 2 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im"

Transkript

1 Bescheinigungen für Zwecke des Teils 2 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

2 Bescheinigung und der verantwortlichen Zahlstelle Adressfeld Bescheinigung über die Nachversteuerung durch Einmalzahlung gemäss Artikel 8 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Diese Bescheinigung ist zum Zeitpunkt der Erhebung der Einmalzahlung auszustellen und der betroffenen Person zu übermitteln. Angaben zur betroffenen Person: Nachname Vorname Wohnort Finanzamts- und Steuernummer Sozialversicherungsnummer der Vermögensstruktur Geburtsdatum Angaben zu den Bankverbindungen: Kundennummer

3 Kundennummer Auf Basis des Abkommens werden folgende Angaben in EUR bescheinigt: K b (Kapitalbestand per Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde; frühestens ) K 8 (Kapitalbestand per ) K 10 (Kapitalbestand per ) K r (relevantes Kapital) Betrag der Einmalzahlung Verzugszins gemäss Artikel 13 oder 14 Absatz 2 des Abkommens Datum der Erlöschenswirkung Erläuterungen: 1) Abgeltungswirkung von Steueransprüchen Auf unter dieser Kundenummer verbuchten und der Regularisierung gemäss dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern zugrundeliegenden Vermögenswerten entstandene österreichische Steueransprüche, namentlich aus der Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Stiftungseingangssteuer und Versicherungssteuer, gelten als abgegolten. Im selben Umfang erlöschen Steueransprüche, welche vor dem 31. Dezember 2003 entstanden sind. Dies gilt für alle Gesamtschuldner nach österreichischer Abgabenordnung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erlöschenswirkung nicht eintritt soweit,

4 a) die Vermögenswerte aus einer in 165 Absatz 1 StGB (Geldwäscherei) genannten mit Strafe bedrohten Handlung (mit Ausnahme des 33 FinStrG in Verbindung mit den 38a oder 39 FinStrG) herrühren; oder b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens nach dem österreichischem Recht zuständigen Behörden konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten und Depots bei einer liechtensteinischen Zahlstelle vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen ( 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind. In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung von der nach österreichischem Recht zuständigen österreichischen Behörde als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der betroffenen Person behandelt. 214 Absatz 1 BAO gilt sinngemäss. Das Nichteintreten der Abgeltungswirkung entzieht sich den der Zahlstelle bekannten Informationen 2) Wirkung der mit dieser Bescheinigung bestätigten Nachversteuerung durch Einmalzahlung Soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung nach Artikel 8 abgegolten sind, findet keine Verfolgung von diesen Abgabenansprüchen betreffend Finanzvergehen statt. Kann eine andere Straftat als ein Finanzvergehen wegen der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nicht betraft werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit des Finanzvergehens aufgrund dieses Abkommens entfällt. Als massgebendes Datum für die Erlöschungswirkung gilt gemäss Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens der Zeitpunkt der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abwicklungskonto der Zahlstelle (vorstehend bezeichnet als Datum der Erlöschenswirkung). Diese Bescheinigung gilt als Nachweis über die Nachversteuerung mittels Einmalzahlung im Sinne des Abkommens und kann bei Bedarf der zuständigen österreichischen Behörde vorgelegt werden. 3) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Bescheinigung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Bescheinigung Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch ist schriftlich an die [ der Zahlstelle] zu richten. Die Zahlstelle hat innerhalb weiterer 60 Tage eine neue Bescheinigung auszustellen oder die Gültigkeit der vorliegenden Bescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Die Verfügung der liechtensteinischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach Artikel 117 und 118 des Steuergesetzes (vgl. Artikel 5 Absatz 6 Gesetz zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich übe die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern).

5 Freundliche Grüsse XXX Datum, Unterschrift

6 Bescheinigung bei Delegationsverhältnis Verantwortliche und delegierende Zahlstelle und Adressfeld Geschäftsbeziehung Bescheinigung über die Nachversteuerung durch Einmalzahlung gemäss Artikel 8 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Ausführende Firma: und Diese Bescheinigung ist zum Zeitpunkt der Erhebung der Einmalzahlung auszustellen und der betroffenen Person zu übermitteln. Angaben zur betroffenen Person: Nachname Vorname Wohnort Finanzamts- und Steuernummer Sozialversicherungsnummer der Vermögensstruktur Geburtsdatum Angaben zu den Bankverbindungen:

7 Kundennummer Kundennummer Auf Basis des Abkommens werden folgende Angaben in EUR bescheinigt: K b (Kapitalbestand per Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde; frühestens ) K 8 (Kapitalbestand per ) K 10 (Kapitalbestand per ) K r (relevantes Kapital) Betrag der Einmalzahlung Verzugszins gemäss Artikel 13 oder 14 Absatz 2 des Abkommens Datum der Erlöschenswirkung Erläuterungen: 1) Abgeltungswirkung von Steueransprüchen Auf unter dieser Kundenummer verbuchten und der Regularisierung gemäss dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern zugrundeliegenden Vermögenswerten entstandene österreichische Steueransprüche, namentlich aus der Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Stiftungseingangssteuer und Versicherungssteuer,

8 gelten als abgegolten. Im selben Umfang erlöschen Steueransprüche, welche vor dem 31. Dezember 2003 entstanden sind. Dies gilt für alle Gesamtschuldner nach österreichischer Abgabenordnung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erlöschenswirkung nicht eintritt soweit, a) die Vermögenswerte aus einer in 165 Absatz 1 StGB (Geldwäscherei) genannten mit Strafe bedrohten Handlung (mit Ausnahme des 33 FinStrG in Verbindung mit den 38a oder 39 FinStrG) herrühren; oder b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens nach dem österreichischem Recht zuständigen Behörden konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten und Depots bei einer liechtensteinischen Zahlstelle vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen ( 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind. In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung von der nach österreichischem Recht zuständigen österreichischen Behörde als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der betroffenen Person behandelt. 214 Absatz 1 BAO gilt sinngemäss. Das Nichteintreten der Abgeltungswirkung entzieht sich den der Zahlstelle bekannten Informationen 2) Wirkung der mit dieser Bescheinigung bestätigten Nachversteuerung durch Einmalzahlung Soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung nach Artikel 8 abgegolten sind, findet keine Verfolgung von diesen Abgabenansprüchen betreffend Finanzvergehen statt. Kann eine andere Straftat als ein Finanzvergehen wegen der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nicht betraft werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit des Finanzvergehens aufgrund dieses Abkommens entfällt. Als massgebendes Datum für die Erlöschungswirkung gilt gemäss Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens der Zeitpunkt der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abwicklungskonto der Zahlstelle (vorstehend bezeichnet als Datum der Erlöschenswirkung). Diese Bescheinigung gilt als Nachweis über die Nachversteuerung mittels Einmalzahlung im Sinne des Abkommens und kann bei Bedarf der zuständigen österreichischen Behörde vorgelegt werden. 3) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Bescheinigung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Bescheinigung Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch ist schriftlich an die XX (Zahlstelle) zu richten. Die Zahlstelle hat innerhalb weiterer 60 Tage eine neue Bescheinigung auszustellen oder die Gültigkeit der vorliegenden Bescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt.

9 Die Verfügung der liechtensteinischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach Artikel 117 und 118 des Steuergesetzes (vgl. Artikel 5 Absatz 6 Gesetz zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich übe die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern). 4) Rechtlicher Hinweis Die Vornahme der Einmalzahlung erfolgte im Auftrag der oben angeführten verantwortlichen Zahlstelle basierend auf den von der verantwortlichen Zahlstelle erhaltenen Daten. Die xx Bank als ausführende Zahlstelle übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der erhaltenen Daten. Jegliche Haftung für Schäden (einschliesslich Folgeschäden) irgendwelcher Art, die sich aus dem Gebrauch dieser Bescheinigung aufgrund von fehlerhaften Daten direkt oder indirekt ergeben, wird ausdrücklich wegbedungen. Freundliche Grüsse XXX Datum, Unterschrift

10 Bescheinigung und Adressfeld Geschäftsbeziehung Bescheinigung über Übermittlung von Informationen im Rahmen der freiwilligen Meldung gemäss Artikel 10 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Angaben zur betroffenen Person: Nachname Vorname Wohnort Finanzamts- und Steuernummer Sozialversicherungsnummer der Vermögensstruktur Geburtsdatum Angaben zu den Bankverbindungen: Kundennummer Kundennummer

11 Auf Basis des Abkommens werden folgende Angaben in EUR bescheinigt: Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Die Ermächtigung zur Meldung wurde erteilt am: Erläuterungen: 1) Rechtsfolgen der freiwilligen Meldung Ergibt die Überprüfung der Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-., Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt worden ist, so gilt die freiwillige Meldung als Selbstanzeige nach 29 Absatz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach 29 FinStrG, wobei die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände innerhalb einer von der österreichischen zuständigen Behörde festgesetzten angemessenen Frist durch die betroffene Person offengelegt werden müssen. Die Rechtsfolgen treten nicht ein, soweit a) die Vermögenswerte aus einer in 165 Absatz 1 StGB (Geldwäscherei) genannten mit Strafe bedrohten Handlung (mit Ausnahme des 33 FinStrG in Verbindung mit den 38a oder 39 FinStrG) herrühren; oder b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens nach dem österreichischem Recht zuständigen Behörden konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten und Depots bei einer liechtensteinischen Zahlstelle vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen ( 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind. Als massgebendes Datum für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nach 29 Absatz 1 Satz 1 FinStrG gilt gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens der Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung seitens des Konto- oder Depotsinhabers zur Übermittlung der Informationen an die liechtensteinische Steuerverwaltung und Weiterleitung an die zuständige österreichische Behörde.

12 2) Wirkung der mit dieser Bescheinigung bestätigten freiwilligen Meldung Soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung nach Artikel 8 abgegolten sind, findet keine Verfolgung von diesen Abgabenansprüchen betreffend Finanzvergehen statt. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass die unter dieser Kundenummer verbuchten Vermögenswerte im Rahmen der freiwilligen Meldung im Sinne des Abkommens der liechtensteinischen Steuerverwaltung zwecks Weiterleitung an die zuständige österreichische Behörde gemeldet wurden. Diese Bescheinigung kann bei Bedarf der zuständigen österreichischen Behörde vorgelegt werden. Freundliche Grüsse XXX Datum, Unterschrift

13 Bescheinigung bei Delegation Verantwortliche und delegierende Zahlstelle und Adressfeld Geschäftsbeziehung Bescheinigung über Übermittlung von Informationen im Rahmen der freiwilligen Meldung gemäss Artikel 10 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Ausführende Firma: und Angaben zur betroffenen Person: Nachname Vorname Wohnort Finanzamts- und Steuernummer Sozialversicherungsnummer der Vermögensstruktur Geburtsdatum Angaben zu den Bankverbindungen: Kundennummer

14 Kundennummer Auf Basis des Abkommens werden folgende Angaben in EUR bescheinigt: Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Kapital per Die Ermächtigung zur Meldung wurde erteilt am: Erläuterungen: 1) Rechtsfolgen der freiwilligen Meldung Ergibt die Überprüfung der Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt worden ist, so gilt die freiwillige Meldung als Selbstanzeige nach 29 Absatz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach 29 FinStrG, wobei die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände innerhalb einer von der österreichischen zuständigen Behörde festgesetzten angemessenen Frist durch die betroffene Person offengelegt werden müssen. Die Rechtsfolgen treten nicht ein, soweit a) die Vermögenswerte aus einer in 165 Absatz 1 StGB (Geldwäscherei) genannten mit Strafe bedrohten Handlung (mit Ausnahme des 33 FinStrG in Verbindung mit den 38a oder 39 FinStrG) herrühren; oder b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens nach dem österreichischem Recht zuständigen Behörden konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten und Depots bei einer liechtensteinischen Zahlstelle vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen ( 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind.

15 Als massgebendes Datum für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nach 29 Absatz 1 Satz 1 FinStrG gilt gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens der Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung seitens des Konto- oder Depotsinhabers zur Übermittlung der Informationen an die liechtensteinische Steuerverwaltung und Weiterleitung an die zuständige österreichische Behörde. 2) Wirkung der mit dieser Bescheinigung bestätigten freiwilligen Meldung Soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung nach Artikel 8 abgegolten sind, findet keine Verfolgung von diesen Abgabenansprüchen betreffend Finanzvergehen statt. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass die unter dieser Kundenummer verbuchten Vermögenswerte im Rahmen der freiwilligen Meldung im Sinne des Abkommens der liechtensteinischen Steuerverwaltung zwecks Weiterleitung an die zuständige österreichische Behörde gemeldet wurden. Diese Bescheinigung kann bei Bedarf der zuständigen österreichischen Behörde vorgelegt werden. 4) Rechtlicher Hinweis Die Erstellung der vorliegenden Bescheinigung erfolgte im Auftrag der oben angeführten verantwortlichen Zahlstelle basierend auf den von der verantwortlichen Zahlstelle erhaltenen Daten. Die[xx Bank] als ausführende Zahlstelle übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der erhaltenen Daten. Jegliche Haftung für Schäden (einschliesslich Folgeschäden) irgendwelcher Art, die sich aus dem Gebrauch dieser Bescheinigung aufgrund von fehlerhaften Daten direkt oder indirekt ergeben, wird ausdrücklich wegbedungen. Freundliche Grüsse XXX Datum, Unterschrift

16 Bescheinigungen für Zwecke des Teils 3 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

17 Steuerbescheinigung Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte und der Zahlstelle Adressfeld Geschäftsbeziehung Bescheinigung über alle Konten und/oder Depots bzw. über direkt geleistete Dividenden oder Zinsen gemäss Artikel 30 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Diese Bescheinigung ist bis spätestens [31. März] des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Angaben zur betroffenen Person: Nachname Vorname Wohnort Finanzamts- und Steuernummer Sozialversicherungsnummer der Vermögensstruktur Geburtsdatum Angaben zu den Bankverbindungen: Kundennummer

18 Kundennummer Für das Steuerjahr werden folgende Angaben bescheinigt: Beträge in EUR Zinserträge (inklusive Stillhalterprämien) gemäss Artikel 24 Dividendenerträge gemäss Artikel 25 Sonstige Einkünfte gemäss Artikel 26 Veräusserungsgewinne gemäss Artikel 27 Veräusserungsverluste gemäss Artikel 27 einbehaltene Quellensteuer gemäss Artikel 18 Summe der angerechneten ausländischen Steuer gemäss Artikel 20 Freundliche Grüsse XXX Datum, Unterschrift

19 Verlustbescheinigung Quellensteuer auf Kapitaleinkünften und der Zahlstelle Adressfeld Geschäftsbeziehung Verlustbescheinigung für alle Konten und/oder Depots gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Diese Bescheinigung über nicht ausgeglichene Verlust per 31. Dezember ist bis spätestens [31. März] des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Angaben zur betroffenen Person: Nachname Vorname Wohnort Finanzamts- und Steuernummer Sozialversicherungsnummer der Vermögensstruktur Geburtsdatum Angaben zu den Bankverbindungen: Kundennummer

20 Kundennummer Für das Steuerjahr werden folgende Angaben bescheinigt: Beträge in EUR Nicht ausgeglichener Verlust gemäss Artikel 23 Absatz 2 Freundliche Grüsse XXX Datum, Unterschrift

21 Steuerbescheinigung Meldung von Kapitaleinkünften und der Zahlstelle Adressfeld Geschäftsbeziehung Bescheinigung über alle Konten und/oder Depots bzw. über direkt geleistete Dividenden oder Zinsen gemäss Artikel 30 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Diese Bescheinigung ist bis spätestens [31. März] des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Gestützt auf die Ermächtigung zum Meldeverfahren werden Einkünfte gemäss dem Abkommen der zuständigen österreichischen Behörde gemeldet. Angaben zur betroffenen Person: Nachname Vorname Wohnort Finanzamts- und Steuernummer Sozialversicherungsnummer der Vermögensstruktur Geburtsdatum Angaben zu den Bankverbindungen: Kundennummer

22 Kundennummer Für das Steuerjahr werden folgende Angaben gemäss Artikel 30 bescheinigt: Beträge der einzelnen positiven und negativen Erträge (Zinserträge, Dividendenerträge, sonstige Einkünfte und Veräusserungsgewinne bzw. verluste; jede Einkunftsart ist separat aufzuführen) oder Totalbetrag der Erträge Beträge in EUR Totalbetrag der Einkünfte Diese Bescheinigung kann für Steuerzwecke verwendet werden. Bitte überprüfen Sie den Inhalt der Bescheinigung und informieren Sie uns innerhalb eines Monats über allfällige Unstimmigkeiten. Freundliche Grüsse XXX Datum, Unterschrift

23 Bescheinigungen für Zwecke des Teils 4 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

24 Steuerbescheinigung intransparente Vermögensstrukturen und der verantwortlichen Zahlstelle Adressfeld Geschäftsbeziehung Bescheinigung gemäss Artikel 38 über die österreichische Stiftungseingangsteuer gemäss Artikel 33, die Eingangssteuer gemäss Artikel 34 oder die Zuwendungssteuer gemäss Artikel 35 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Diese Bescheinigung ist bis spätestens [30. April] des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Angaben zur betroffenen Person: Nachname Vorname Wohnort Finanzamts- und Steuernummer Sozialversicherungsnummer der Vermögensstruktur Geburtsdatum Für das Steuerjahr werden folgende Angaben bescheinigt: Bemessungsgrundlage der österreichischen Stiftungseingangssteuer gemäss Artikel 33 einbehaltende Steuer gemäss Artikel 33 Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer gemäss Artikel 34 einbehaltende Steuer gemäss Artikel 34 Beträge in EUR

25 Bemessungsgrundlage der Zuwendungssteuer gemäss Artikel 35 einbehaltende Steuer gemäss Artikel 35 Summe der angerechneten liechtensteinischen Steuer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Freundliche Grüsse XXX Datum, Unterschrift

26 Steuerbescheinigung Meldung intransparente Vermögensstrukturen und der verantwortlichen Zahlstelle Adressfeld Geschäftsbeziehung Bescheinigung über die Übermittlung von Informationen im Rahmen der freiwilligen Meldung gemäss Artikel 36 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Diese Bescheinigung ist bis spätestens [31. Mai] des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Angaben zur betroffenen Person: Nachname Vorname Wohnort Finanzamts- und Steuernummer Sozialversicherungsnummer Geburtsdatum Angaben zur intransparenten Vermögensstruktur : Für das Steuerjahr werden folgende Angaben bescheinigt: Beträge in EUR Höhe der Zuwendung gemäss Artikel 33 Höhe der Zuwendung gemäss Artikel 34 Höhe der Zuwendung gemäss Artikel 35

27 Freundliche Grüsse XXX Datum, Unterschrift

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen

Mehr

1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 4 1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der

Mehr

FACTSHEET. So funktioniert das Steuerabkommen mit Österreich

FACTSHEET. So funktioniert das Steuerabkommen mit Österreich FACTSHEET So funktioniert das Steuerabkommen mit Österreich Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern ("Steuerabkommen") unterzeichnet.

Mehr

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern BGBl. III - Ausgegeben am 8. November 2013 - Nr. 301 1 von 19 Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Die Republik Österreich

Mehr

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt 1770 der Beilagen XXIV. GP - Beschluss NR - Abk.i.dt.Spr. (Normativer Teil) 1 von 27 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen

Mehr

Tax Update Forschungsprämie DBA Schweiz

Tax Update Forschungsprämie DBA Schweiz ÖGWT-Club Tax Update Forschungsprämie Dr. Verena Trenkwalder 12. Juni 2012 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen. Forschungsprämie 1. Auftragssforschung 2. Forschungsprämie für eigenbetriebliche

Mehr

Steuerabkommen der Schweiz mit Deutschland

Steuerabkommen der Schweiz mit Deutschland April 2012 Steuerabkommen der Schweiz mit Deutschland Berechnungsbeispiele für die Vergangenheitsregularisierung Originaltext des Abkommens und des dazugehörigen Änderungsprotokolls: www.sif.admin.ch A.

Mehr

Steuerabkommen Ö-CH. Anwendungsbereich und Rechtsfolgen im Überblick. Univ.-Ass. Dr. Thomas Bieber. 16. Oktober JKU Linz und LeitnerLeitner

Steuerabkommen Ö-CH. Anwendungsbereich und Rechtsfolgen im Überblick. Univ.-Ass. Dr. Thomas Bieber. 16. Oktober JKU Linz und LeitnerLeitner Steuerabkommen Ö-CH Anwendungsbereich und Rechtsfolgen im Überblick Univ.-Ass. Dr. Thomas Bieber 16. Oktober 2012 JKU Linz und LeitnerLeitner Ausgangslage Abkommen am 13.4.2012 unterzeichnet Inkrafttreten

Mehr

RUBIK-Abkommen Informationen für unsere Kunden

RUBIK-Abkommen Informationen für unsere Kunden RUBIK-Abkommen Informationen für unsere Kunden 16.11.2012 Seite 0 Inhaltsverzeichnis Themenbereiche Seiten Das RUBIK-Konzept 2 RUBIK - wie funktioniert das? 4 Schematische Darstellung Vergangenheit 5 Schematische

Mehr

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, [Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag

Mehr

im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten

im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Aufhebung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die

Mehr

1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 5 1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 6 JÄNNER 2013 unterzeichnet Am 29. Januar 2013 wurden das zwischen Österreich und unterzeichnet. unterzeichnet Das folgt dem Vorbild des am 13. April 2012 abgeschlossenen s zwischen Österreich und der

Mehr

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I Mit dieser Übersicht erhalten Sie kurze Erläuterungen zur Steuerbescheinigung (Muster I): Nicht jede Steuerbescheinigung muss alle in diesem Muster angeführten

Mehr

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I TARGOBANK AG & Co. KGaA Postfach 10 11 52 47011 Duisburg Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I Telefon: 0211-900 20 008 Mit dieser Übersicht erhalten Sie kurze Erläuterungen zur Steuerbescheinigung

Mehr

SWK-Spezial Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein/Schweiz

SWK-Spezial Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein/Schweiz SWK-Spezial SWK-Spezial Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein/Schweiz Bearbeitet von Friedrich Fraberger, Michael Petritz 1. Auflage 2014 2014. Taschenbuch. ca. 176 S. Paperback ISBN 978 3 7073 2165

Mehr

Steuerabkommen Schweiz - Deutschland

Steuerabkommen Schweiz - Deutschland Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Rohstoff Datum 10.08.2011 Steuerabkommen Schweiz - Deutschland Deutschland und die Schweiz wollen die Beziehungen im finanzwirtschaftlichen Bereich festigen und die

Mehr

Abgeltungssteuerabkommen FL AT

Abgeltungssteuerabkommen FL AT Abgeltungssteuerabkommen FL AT Basics Abgeltungszahlung für Steuerpflichten in der Vergangenheit gem. Abkommen AT CH Pauschaler Steuersatz Erhebung an der Quelle Überweisung durch FL Steuerverwaltung an

Mehr

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 0.672.916.311 Abgeschlossen am 5./6. Dezember 1974 In Kraft

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 672.910.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 434 ausgegeben am 23. Dezember 2013 Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1972 Ausgegeben am 16. Juni 1972 57. Stück 172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für

Mehr

Erträgnisaufstellung Nürnberg, den Für Seite 1

Erträgnisaufstellung Nürnberg, den Für Seite 1 Consorsbank 90318 Nürnberg Kundennummer 1000000000 Herr Max Mustermann Vermerk der Bank 3000 Erträgnisaufstellung Nürnberg, den 31.12.2015 Für Seite 1 Max Mustermann,, Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter

Mehr

Botschaft zur Genehmigung des Abkommens mit Österreich über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich

Botschaft zur Genehmigung des Abkommens mit Österreich über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich 12.051 Botschaft zur Genehmigung des Abkommens mit Österreich über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich vom 20. April 2012 Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr

Mehr

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG

Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG Quick NEWS (19. JÄNNER 2009) Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG Das EStG sieht im 109 a eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor. Wer muss melden? Jeder Unternehmer

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 5 FEBRUAR 2013 auf auf Am 29.1.2013 haben Österreich und Liechtenstein ein abgeschlossen, das analog zum Schweiz-Österreich die effektive Besteuerung insbesondere von Kapitalerträgen von in Österreich

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 23. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung

Mehr

19. Steuerabkommen Schweiz

19. Steuerabkommen Schweiz Die Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen. 447 Es besteht daher keine Möglichkeit, sich eine bereits einbehaltene

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung '6/ Muster I... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Protokoll. zur Änderung des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland.

Protokoll. zur Änderung des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. Protokoll zur Änderung des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen

Mehr

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Quick NEWS ( (29. SEPTEMBER 2016) Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Mit BGBl 77/2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) veröffentlicht,

Mehr

Anlage. Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Anlage. Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Anlage Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) (Bekanntgabeadressat) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag

Mehr

Privater Darlehensvertrag

Privater Darlehensvertrag Privater Darlehensvertrag zwischen _ Vorname, Name nachfolgend Darlehensgeber genannt _ Straße und Hausnummer _ PLZ und Wohnort UND _ Vorname, Name nachfolgend Darlehensnehmer genannt _ Straße und Hausnummer

Mehr

Headline Verdana Bold. Aktuelle Entwicklungen zu den Steuerabkommen mit Liechtenstein und der Schweiz Christian Wilplinger, 2.

Headline Verdana Bold. Aktuelle Entwicklungen zu den Steuerabkommen mit Liechtenstein und der Schweiz Christian Wilplinger, 2. Headline Verdana Bold Aktuelle Entwicklungen zu den Steuerabkommen mit Liechtenstein und der Schweiz Christian Wilplinger, 2. März 2017 Inhalt Steuerabkommen Liechtenstein bzw Schweiz Ausgangslage Automatischer

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DAS GESETZ ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN LIECHTENSTEIN UND ÖSTERREICH ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DAS GESETZ ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN LIECHTENSTEIN UND ÖSTERREICH ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DAS GESETZ ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN LIECHTENSTEIN UND ÖSTERREICH ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER STEUERN Ministerium für Präsidiales und Finanzen Vernehmlassungsfrist:

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Tamins

Steuergesetz der Gemeinde Tamins Steuergesetz der Gemeinde Tamins I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Tamins erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 3 GZ. RV/0417-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H S als Erbin nach DI K S, Adresse, vertreten durch TU WP- u StB GesmbH, Adresse1,

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren

Mehr

Dr. Irene Salvi, Abteilungsleiterin Abteilung Internationales, Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. IFA, Wien, 15.

Dr. Irene Salvi, Abteilungsleiterin Abteilung Internationales, Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. IFA, Wien, 15. Das neue Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern und die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Dr. Irene Salvi, Abteilungsleiterin Abteilung

Mehr

Kundeninformation zum Steuerabkommen Schweiz Österreich

Kundeninformation zum Steuerabkommen Schweiz Österreich A-Priority P.P. CH 8022 Zürich 88199 Zurich, November, 2012 Kundeninformation zum Steuerabkommen Schweiz Österreich Sehr geehrter Kunde Wir beziehen uns auf das Steuerabkommen Schweiz Österreich ( Abkommen

Mehr

Tax Short Cuts. Steuerabkommen mit Liechtenstein unterzeichnet. Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young

Tax Short Cuts. Steuerabkommen mit Liechtenstein unterzeichnet. Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young Ausgabe 03/2013 4. Februar 2013 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young Steuerabkommen mit Liechtenstein unterzeichnet Inhalt 01 Steuerabkommen mit Liechtenstein unterzeichnet

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt Nicht löschen bitte " "!! Schweizerische Bundeskanzlei / Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung Muster (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes Bundesratsbeschluss 672.202 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Itzehoer Aktien Club GbR

Itzehoer Aktien Club GbR Itzehoer Aktien Club GbR IAC Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Herrn Max Mustermann Musterstr. 100 Geschäftsstelle: Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Telefon (0 48 21) 67 93-0 Telefax (0 48 21) 67 93-19 99999

Mehr

VERSTÄNDIGUNGSVEREINBARUNG

VERSTÄNDIGUNGSVEREINBARUNG VERSTÄNDIGUNGSVEREINBARUNG Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und der Schweiz schliessen hiermit die nachstehende Verständigungsvereinbarung ("die Vereinbarung") betreffend die Berechtigung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Senat Graz 3 GZ. RV/0531-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A, vertreten durch PKF Österreicher-Staribacher Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Hegelgasse

Mehr

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: Anhang GESETZ über die direkten Steuern im Kanton Uri (Änderung vom ) Das Volk des Kantons Uri beschliesst: I. Das Gesetz vom 6. September 00 über die direkten Steuern im Kanton Uri wird wie folgt geändert:

Mehr

Verordnung über den Steuerbezug. gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1) verordnet:

Verordnung über den Steuerbezug. gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1) verordnet: Verordnung über den Steuerbezug Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2012) Der Landrat, VI C/1/7 gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1) verordnet: Art. 1 Fälligkeitstermine

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Fideris

Steuergesetz der Gemeinde Fideris Steuergesetz der Gemeinde Fideris gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach

Mehr

VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3

VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3 VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3 Rechtliche Grundlagen Gemäß 99 EStG sind in Österreich ansässige Unternehmer (in der

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

(Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Steuerbescheinigung

(Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Steuerbescheinigung Muster I Stand 16.01.2013 (BMF-Schreiben vom 20.12.2012) (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder

Mehr

Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an.

Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an. Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an. Erwähnen Sie gegenüber den Finanzbehörden niemals schriftlich

Mehr

AXA Immoselect Ausschüttung 2009/2010

AXA Immoselect Ausschüttung 2009/2010 Juli 2010 AXA Immoselect Ausschüttung 2009/2010 1. Tatsächliche Ausschüttung was kommt beim Anleger an? 2. Steuerliche Daten Wie setzen sich der steuerfreie und steuerpflichtige Anteil zusammen? Ausschüttung

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Abgabe von Steuererklärungen von (Spezial-)-Investmentfonds nach dem InvStG 2018

Abgabe von Steuererklärungen von (Spezial-)-Investmentfonds nach dem InvStG 2018 Finanzamt Frankfurt am Main V Höchst Investmentbezirk Abgabe von Steuererklärungen von (Spezial-)-Investmentfonds nach dem InvStG 2018 Nach Inkrafttreten des InvStG 2018 zum 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds

Mehr

Itzehoer Aktien Club GbR

Itzehoer Aktien Club GbR Itzehoer Aktien Club GbR IAC Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Herrn Max Mustermann Musterstr. 100 Geschäftsstelle: Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Telefon (0 48 21) 67 93-0 Telefax (0 48 21) 67 93-19 99999

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung Muster I...... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder depots Verlustbescheinigung im Sinne

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 11. September 1975 159. Stück 469. Verordnung: Durchführung des Abkommens

Mehr

Vertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und

Vertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vertrag Zwischen Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vorname, Name Str./Hausnummer PLZ Ort - im Folgenden Auftragnehmer/in

Mehr

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann Kolleginnen und Kollegen

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann Kolleginnen und Kollegen 1 von 7 Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - - Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 26. November 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen

Mehr

Muster I Stand (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Steuerbescheinigung

Muster I Stand (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Steuerbescheinigung ...... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Muster I Stand 18.11.2009 Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots Verlustbescheinigung

Mehr

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015

Mehr

Nur per . Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Schellingsstraße Berlin

Nur per  . Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Schellingsstraße Berlin Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Bundesverband der

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Falera

Steuergesetz der Gemeinde Falera Steuergesetz der Gemeinde Falera gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Falera erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Küblis

Steuergesetz der Gemeinde Küblis Steuergesetz der Gemeinde Küblis I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. Die Gemeinde Küblis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

Finanzamt Gmunden Vöcklabruck Franz Schubert-Straße Vöcklabruck Tel: Retouren an: Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (AV02) Franz Sc

Finanzamt Gmunden Vöcklabruck Franz Schubert-Straße Vöcklabruck Tel: Retouren an: Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (AV02) Franz Sc Finanzamt Gmunden Vöcklabruck Retouren an: Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (AV02), Brandt Christina Kienleiten 4 4871 Zipf Finanzamtsnummer Steuernummer 53 215/1982 Versicherungsnummer 4144 231295 Team AV02

Mehr