Rundschreiben 201 Nr. 7/2018

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1 Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach , Kassel An alle Träger, deren Einrichtungen vom LWV Hessen mit Leistungsberechtigten im Rahmen der Sozialhilfe belegt werden in H e s s e n Magistrat der kreisfreien Stadt Kreisausschuss des Landkreises - örtliche Träger der Sozialhilfe - in H e s s e n Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Der Verwaltungsausschuss Dezernat Leistungen SGB Fachbereich Recht und Koordination Datum 30. November 2018 Auskunft Frau Spohr Telefon 0561 / Telefax 0561 / ramona.spohr@lwv-hessen.de Zimmer 407, Kurfürstenstr. 7 Zeichen Rundschreiben 201 Nr. 7/2018 Auszahlung von anteiliger Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch (SGB) - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - während der Beurlaubung aus der Einrichtung hier: Änderungen ab Allgemeines Nach 97 Absatz 4 SGB XII ist der LWV Hessen in den Fällen, in denen er stationäre Leistungen erbringt, auch für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, zuständig. Somit hat der LWV Hessen auch für die Zeit der Beurlaubungen, z. B. am Wochenende zum Besuch der Eltern oder anderer Angehöriger, die Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum sicherzustellen. Seite 1 von 5 Internet Telefon Telefax Besucheranschrift Kurfürstenstraße Kassel Bankverbindung Landeskreditkasse Kassel IBAN DE BIC HELADEFF520

2 2. Berechnung des anteiligen Auszahlungsbetrages Gemäß der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassenen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 steigt die Regelbedarfsstufe 1 ab 1. Januar 2019 von zurzeit 416,00 auf 424,00 monatlich an. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Berechnung der Regelbedarfe zahlreiche Bedarfe des täglichen Lebens berücksichtigt und in die Regelbedarfsstufen eingearbeitet. Die Höhe der einzelnen Bedarfe wurde im Rahmen der im Auftrag des Bundesministeriums durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstudie (EVS) ermittelt. Demnach sind u. a. in Abteilung EVS 01 monatliche Ausgaben für Nahrungsmittel und Getränke, in Abteilung EVS 06 monatliche Ausgaben für Gesundheitspflege und in Abteilung EVS 07 monatliche Ausgaben für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten, welche bei der Berechnung des täglichen Auszahlungsbetrages zu berücksichtigen sind. Die Ausgaben für Verkehrsmittel können nur zu 50 % berücksichtigt werden, da der LWV Hessen für Familienheimfahrten bereits entsprechende Kosten übernimmt. Der monatliche Auszahlungsbetrag berechnet sich auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 ab demnach wie folgt: Abt. EVS 01 (Nahrungsmittel, Getränke) = 147,97 mtl. Abt. EVS 06 (Gesundheitspflege) = 16,12 mtl. Abt. EVS 07 (Verkehr), zu 50 % zu berücksichtigen = 17,68 mtl. Somit ergibt sich ein anteiliger monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 181,77, welcher mit 12 Monaten zu multiplizieren und durch die Anzahl der Jahrestage (365) zu dividieren ist. Daraus ergibt sich ein täglicher Auszahlungsbetrag ab von 5,98. Die Koppelung des Betrages von 5,98 an mögliche zukünftige Steigerungen der maßgeblichen Regelbedarfsstufe bleibt bestehen. Seite 2 von 5

3 3. Personenkreis Dieser Betrag gilt für alle Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen, die im Leistungsbezug des LWV Hessen stehen, unabhängig davon, ob sie Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben oder monatliche Grundsicherungsleistungen durch den LWV Hessen erhalten. Die Tage der An- bzw. Abreise sind insgesamt als ein Tag der Abwesenheit zu werten, so dass für diese beiden Tage der Betrag von 5,98 nur einmal ausgezahlt werden kann. Dazu folgendes Beispiel: Entlassung aus der Einrichtung am Freitagnachmittag Wiederaufnahme Montagmorgen In diesem Einzelfall erfolgt eine Auszahlung für 3 Tage à 5,98 aufgrund der vollen Abwesenheit am Samstag und Sonntag bzw. der Addition des Abreise- und Anreisetages (Freitag und Montag) als einen Abwesenheitstag. Wir bitten Sie, uns nach Ablauf eines Kalenderjahres in jedem Einzelfall eine Liste über die Abwesenheitszeiten vorzulegen. 4. Ausnahmen Eine Auszahlung erfolgt hingegen nicht, wenn während der Zeit der Abwesenheit eine Versorgung nicht selbst sichergestellt werden muss (z.b. bei Krankenhausaufenthalten). Diese Regelung gilt nicht, sofern Minderjährige aufgrund von Abwesenheiten Ansprüche auf zu zahlende Hilfe zum Lebensunterhalt haben. In diesen Fällen ist die Leistung - wie bisher - durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe sicherzustellen. Ausgeschlossen von der Regelung sind darüber hinaus Leistungsberechtigte, die in Einrichtungen leben, in denen bereits das tägliche Verpflegungsgeld ausgezahlt wird, um sich selbst zu versorgen. Für diesen Personenkreis ist ab ebenfalls der Betrag von 5,98 auszuzahlen. Anwendung findet dieses Rundschreiben nicht auf die Personen, die in Alten -und Pflegeheimen leben. Seite 3 von 5

4 Ebenfalls nicht anzuwenden ist diese Regelung auf die von Ihnen zu betreuenden Menschen, die in die Zuständigkeit anderer Sozialhilfeträger aus anderen Bundesländern fallen und in diese Bundesländer beurlaubt werden. In diesen Fällen bitten wir die Verfahrensweise mit dem im jeweiligen Einzelfall zuständigen Träger der Sozialhilfe abzustimmen. Gleiches gilt für die Einzelfälle, die in die Zuständigkeit von hessischen örtlichen Trägern der Sozialhilfe fallen. Auch mit diesen ist im Einzelfall eine Abstimmung angezeigt. 5. Inkrafttreten Dieses Rundschreiben tritt zum in Kraft. Das Rundschreiben 201 Nr. 3/2017verliert gleichzeitig seine Gültigkeit. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage: (Hallenberger) stellv. Fachbereichsleiterin Seite 4 von 5

5 Nachrichtlich: Liga der Freien Wohlfahrtspflege Luisenstr Wiesbaden bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Landesgeschäftsstelle Hessen Schiersteiner Straße Wiesbaden VDAB - Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Geschäftsstelle Gonsenheimer Str. 56 a Mainz Hessischer Städtetag Frankfurter Straße Wiesbaden Hessischer Landkreistag Frankfurter Straße Wiesbaden Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Abteilung IV Soziales - Frau Kollmann Sonnenberger Str. 2/2a Wiesbaden Seite 5 von 5

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