RICHTLINIEN ZUR ABKÜRZUNG UND VERLÄNGERUNG VON BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNISSEN

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1 RICHTLINIEN ZUR ABKÜRZUNG UND VERLÄNGERUNG VON BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNISSEN Die Zuständige Stelle beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlässt nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses am gemäß 8 in Verbindung 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Geomatikerin und Geomatiker Straßenwärterin und Straßenwärter und Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker folgende Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung von Berufsausbildungsverhältnissen: 1 Grundsätze 1.1 Antrag der oder des Auszubildenden Die Verlängerung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist nur auf Verlangen (Antrag) der oder des Auszubildenden und nur in den Fällen der Ziffern bis möglich. Ziffer 3 bleibt unberührt. Die Abkürzung des Berufsausbildungsverhältnisses ist auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und Auszubildenden bei der zuständigen Stelle zur Entscheidung vorzulegen Nichtbestehen der Abschlussprüfung Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung ( 21 Abs. 3 BBiG) verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis jeweils bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (d. h. in der Regel jeweils um etwa sechs Monate, abhängig vom jeweiligen Prüfungstermin), höchstens um insgesamt ein Jahr Krankheitsbedingtes Versäumen der Abschlussprüfung Bei einem krankheitsbedingten (entschuldigten) Versäumen der Abschlussprüfung verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis in sinngemäßer Anwendung des 21 Abs. 3 BBiG jeweils bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung, insgesamt höchstens um ein Jahr Verlängerung in Ausnahmefällen Wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (z. B. wegen Erkrankung der oder des Auszubildenden von mehr als sechs Monaten oder zum Ausgleich einer Behinderung), kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten das Berufsausbildungsverhältnis nach 8 Abs. 2 BBiG verlängern. Die Ausbildungsstätte muss in jedem Fall angehört werden; ob weitere Beteiligte anzuhören sind, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Seite 1

2 1.1.4 Abkürzung in Ausnahmefällen 1.2 Rechtswirkung Die zuständige Stelle hat nach 8 Abs. 1 BBiG die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn Auszubildende und Ausbildende die Kürzung gemeinsam beantragen und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Stelle im Einzelfall auf der Grundlage der Ausbildungsleistungen. Nach Auffassung des Berufsbildungsausschusses ist zu erwarten, das das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren als der Regelausbildungszeit erreicht wird, wenn 1. die Leistungen im Betrieb mindestens mit gut bewertet werden, 2. die Leistungen in der Berufsschule im berufsbezogenen Bereich mindestens mit gut bewertet werden, 3. die Leistungen in der Zwischenprüfung mindestens 81 Punkte im Durchschnitt betragen und 4. die Ausbildungsbehörden erklären, dass die Ausbildungsinhalte in der verbleibenden Zeit vermittelt werden können. Im Fall der Ziffer und verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis allein aufgrund des Verlangens nach 21 Abs. 3 BBiG. Im Fall der Ziffer verlängert es sich aufgrund der Entscheidung der zuständigen Stelle; auf eine Verlängerung besteht in diesem Falle kein Rechtsanspruch. 2 Zusatzvertrag zum Ausbildungsvertrag 2.1 Vertragliche Gestaltung Die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses wird nicht vertraglich vereinbart, sondern sie ergibt sich durch unmittelbare rechtliche Wirkung nach Ziffer 1.2. Trotzdem ist sie gem. 11 Abs. 4 BBiG schriftlich zu dokumentieren. Dafür ist ein Zusatzvertrag nach dem Muster der Anlage 1 vorgesehen, der weitere Vereinbarungen enthält. Die oder der Auszubildende erhält eine Ausfertigung dieses Zusatzvertrages. 2.2 Ausbildungsplan für die Verlängerung Für die Verlängerung der Ausbildungszeit ist als Bestandteil des Zusatzvertrages auf der Grundlage der einschlägigen Ordnungsmittel nach dem Muster der Anlage 2 ein Ausbildungsplan aufzustellen. Er soll insbesondere die Vermittlung derjenigen Fertigkeiten und Kenntnisse beinhalten, die erforderlich sind um die bestehenden Lücken im Ausbildungsstand (die zur Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses geführt haben) zu schließen. 2.3 Teilzeitberufsausbildung Bei berechtigtem Interesse kann auch die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt werden (Teilzeitberufsausbildung), wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungszeit erreicht wird. Ist das Erreichen des Ausbildungsziels in der gekürzten Zeit nicht zu erwarten, besteht nach 8 Abs. 2 BBiG die Möglichkeit, die Gesamtdauer der Berufsausbildung zu verlängern. Im Regelfall sollten drei Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit nicht unterschritten werden. Auszubildenden mit einer Teilzeitberufsausbildung wird die uneingeschränkte Teilnahme an der dienstbegleitenden Unterweisung empfohlen. Die Pflicht zur Teilnahme am vollständigen Berufsschulunterricht wird durch eine Teilzeitberufsausbildung nicht berührt. Seite 2

3 3 Verlängerung der Ausbildungszeit nach anderen Rechtsvorschriften Die Ausbildungszeit verlängert sich automatisch um die Zeit eines Erziehungsurlaubes ( 20 BErzGG), eines Grundwehrdienstes (Ruhen des Berufsausbildungsverhältnisses nach 1, 15 ArbPlSchG) oder eines Zivildienstes ( 78 ZDG). 4 Anzeige an die zuständige Stelle Zusatzverträge nach Ziffer 2 und Verlängerungen nach Ziffer 3 sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. 5 Schlussvorschriften 5.1 Umschulungsverhältnisse Diese Richtlinien sind auf Umschulungsverhältnisse sinngemäß anzuwenden. 5.2 In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien vom (StAnz. S. 1897) aufgehoben. Wiesbaden, den Az: Z a Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation In Vertretung Köhler Seite 3

4 Anlage 1 Zusatzvertrag 1 zum Berufsausbildungsvertrag vom... zwischen... vertreten durch... (Ausbildungsstätte/Ausbildender) und Frau/Herrn... (Auszubildende/r) geboren am... in... wohnhaft... wird unter Zustimmung der gesetzlichen Vertretung der/des Auszubildenden heute folgender Zusatzvertrag zum Berufsausbildungsvertrag geschlossen: 1 Dauer der zusätzlichen Ausbildung (1) Die Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten/als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf... ist auf Verlangen der/des Auszubildenden gem. 21 Abs. 3 BBiG bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung/ersten Wiederholungsprüfung verlängert, höchstens bis zum... oder ist auf Antrag der/des Auszubildenden nach der Entscheidung der zuständigen Stelle vom... gem. 8 Abs. 2 BBiG verlängert bis zum... (2) Die sachliche und zeitliche Gliederung der zusätzlichen Ausbildung ergibt sich aus dem beigefügten Ausbildungsplan. 2 Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütung beträgt für die zusätzliche Ausbildungszeit nach Maßgabe des in 6 des Berufsausbildungsvertrages genannten Tarifvertrages vom... bis... monatlich... EUR. 3 Erholungsurlaub Der Erholungsurlaub für die zusätzliche Ausbildungszeit beträgt vom... bis Arbeitstage vom... bis Arbeitstage 4 Weitergelten des Berufsausbildungsvertrages (1) Der Berufsausbildungsvertrag vom... gilt weiter, soweit dieser Zusatzvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Zusatzvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden...., den (Ausbildender, Ausbildungsstätte) (Auszubildende/r)... (gesetzliche Vertretung der/des Auszubildenden) 1 im Vertragstext ist Nichtzutreffendes jeweils zu streichen Seite 4

5 Anlage 2 Anlage zum Zusatzvertrag zum Berufsausbildungsvertrag vom... Ausbildungsstätte:... Auszubildende/r:... Ausbildungsberuf:... Ausbildungsplan für die verlängerte Ausbildung (sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung zur Erreichung des Ausbildungszieles) zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Zeit in Wochen Seite 5

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