Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern

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1 Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Seite 1 von 5 BBE Ausgabe JULI 2001 I. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als beamteter Lehrer oder angestellter Lehrer im öffentlichen Dienst oder freiberuflicher Lehrer, der alleine unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist (siehe Wagnisbeschreibung). II. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist 1. die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); b) aus Leitung und/ oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.

2 Seite 2 von 5 Für die Auslandsdeckung gilt folgende Besondere Bedingung: Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland, ausgenommen USA/ Kanada, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. c) aus der Erteilung von Nachhilfestunden; d) aus der Tätigkeit als Kantor und/ oder Organist; 2. die Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung - Abschnitt C -. III. Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht 1. aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit; 2. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den

3 Seite 3 von 5 Gebrauch von a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, - die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, - deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, - für die keine Versicherungspflicht besteht; b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. IV. Bei angestellten und beamteten Lehrern gilt zusätzlich: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen. Ferner sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. V. Für Fahrlehrer gilt:

4 Seite 4 von 5 Ziff. III erhält folgende Fassung: 1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist die Haftpflicht a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 2. Nicht versichert ist die Haftpflicht a) aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft oder Raumfahrzeuge oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an

5 Seite 5 von 5 Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; b) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit.

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