Der Countdown läuft l. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
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- Gottlob Vogt
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1 Der Countdown läuft l EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
2 Berufsweg und Erfahrungsprofil Seit 1994 Ingenieurbüro Peter Buck CE-Kennzeichnung für Maschinen Betriebsanleitungen für Maschinen Organisation und Training für die Technische Dokumentation Qualitätsmanager und Auditor (DGQ) Arbeit in Fachgremien tekom Organisation und Budgetverantwortlicher der tekom Regionalgruppe Alb-Donau DIN Stellvertretender Vorsitzender beim ANP-TGP - Ausschuss Normenpraxis, Themengruppe Produktkonformität
3 Agenda Anwendungsbereich der EG-Richtlinie Maschinen Begriffsbestimmungen Welche relevanten Forderungen aus der EG-Richtlinie Maschinen sind nach wie vor gültig?? Allgemein Erwägungspunkte, Artikel, Anhänge Was ist bei den Betriebsanleitungen neu? Welche Änderungen betreffen die Technischen Unterlagen Welche Forderungen gelten für unvollständige Maschinen? Was ist an einer Risikobeurteilung anstelle der Gefahrenanalyse anders? Was hat sich beim Konformitätsbewertungs-Verfahren geändert? Welche Abgrenzungen gibt es zu anderen EG-Richtlinien? Welche Rolle kommt der Marktaufsicht zu? Termine
4 Anwendungsbereich Artikel 1, Abs. 1 Diese Richtlinie gilt für folgende Erzeugnisse a) Machinen; b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen; g) unvollständige Maschinen. Maschine im Sinne von Artikel 2, Satz 1
5 Anwendungsbereich Ausnahmen Artikel 1, Abs. 2 Sicherheitsbauteile, als Ersatzteile geliefert. Bedingungen dafür: Ersatz eines identischen Bauteils Lieferung durch Hersteller der Ursprungsmaschine Verschiedene Fahrzeuge und Beförderungsmittel Maschinen, die speziell für Forschungszwecke zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt ; elektrische und elektronische Erzeugnisse, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG (Verf. 2006/95/EG) fallen:..
6 Begriffsbestimmungen Artikel 2 Maschine eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; Neu aufgenommen: Antriebssystem vorhanden (nicht unmittelbar eingesetzte menschliche oder tierische Kraft) oder die Maschine muss dafür vorgesehen sein Hinweis auf Betätigungsgeräte, Steuer- und Energiekreise ist entfallen. Ebenso Beispiel für bestimmte Anwendung wie Verarbeitung, Behandlung, Fortbewegung sind entfallen siehe auch folgende Folie
7 Begriffsbestimmungen Artikel 2 Ferner bezeichnet der Begriffe Maschine eine Gesamtheit. der lediglich Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; Gesamtheit von Maschinen, die damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
8 Begriffsbestimmungen Artikel 2 Auswechselbare Ausrüstung Sicherheitsbauteil zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient, gesondert in Verkehr gebracht wird, Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann; Lastaufnahmemittel Ketten, Seile, Gurte abnehmbare Gelenkwelle
9 Begriffsbestimmungen Artikel 2 unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden Inverkehrbringen Hersteller Bevollmächtigter Inbetriebnahme harmonisierte Norm
10 Welche relevanten Forderungen aus der EG-Richtlinie Maschinen sind nach wie vor gültig? Die Regelung für Messen und Ausstellungen und Ähnlichem ist beibehalten worden, siehe Erwägungspunkte 17 Die Verantwortung für die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie sollte nach wie vor allein beim Hersteller liegen, siehe Erwägungspunkte 20 Definition einer Maschine ist prinzipiell geblieben, jedoch erweitert / detaillierter, siehe Artikel 2, Begriffsbestimmungen Integration der Sicherheit. Prinzipiell wurde das dreistufige Modell beibehalten, siehe Anhang I, Absatz Erstellen einer Gefahrenanalyse ist nach wie vor verpflichtend, siehe Anhang I, Allgemeine Grundsätze, 1., jedoch erweitert gefasst durch die Begrifflichkeit "Risikobeurteilung"
11 Welche relevanten Forderungen aus der EG-Richtlinie Maschinen sind nach wie vor gültig? Anhang I beinhaltet nach wie vor die Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Erstellen und Übersetzen einer Betriebsanleitung für jede Maschine, siehe Anhang I, Absatz ff. Schutzklausel-Verfahren bei Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind und dennoch die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gefährden drohen, siehe Artikel 11 Konformitätsbewertungs-Verfahren und abschließende CE- Kennzeichnung, siehe Artikel 12 und Artikel 16
12 Erwägungspunkte Es muss gewährleistet sein, dass die Maschinen sicher sind Die Anforderungen müssen differenziert angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen Der Benutzerkreis muss in Konstruktion und Bau berücksichtigt werden
13 Handlungsbedarf?! Prüfen, ob die Maschinen bzgl. den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dem Stand der Technik entsprechen und ob den technischen und wirtschaftlichen Aspekten Rechnung getragen wird
14 Artikel 1 - Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: Maschinen
15 Handlungsbedarf?! Prüfen, ob der neu definierte Anwendungsbereich die Produkte und auch Produkte von Lieferanten berührt. Dazu erscheint es nützlich, auch den Einkauf in die Recherchen mit klaren Vorgaben einzubeziehen
16 Artikel 5 Inverkehrbringen & Inbetriebnahme Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen
17 Artikel 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE- Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden,, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht
18 Artikel 11 Schutzklausel... bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit zu gefährden droht, Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten... den Anforderungen nicht entspricht, mit der CE-Kennzeichnung versehen, ergreift Maßnahmen und unterrichtet hiervon die Kommission
19 Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen erstellt werden, b) die Montageanleitung erstellt wird, c) eine Einbauerklärung ausgestellt wurde Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine
20 Handlungsbedarf?! Wie erfolgt der Umgang mit unvollständigen Maschinen im Unternehmen? Sind diese entsprechend definiert? Ist der Vertrieb mit der Definition vertraut?
21 Artikel 16 CE-Kennzeichnung sichtbar leserlich dauerhaft nicht verwechselbar
22 Handlungsbedarf?! Welche Auswirkungen bei der CE- Kennzeichnung und der Kennzeichnung der Maschine ziehen diese Neuerungen nach sich?
23 Artikel 17 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung Anbringung der CE-Kennzeichnung auf von dieser Richtlinie nicht erfassten Erzeugnissen Fehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG- Konformitätserklärung zu einer Maschine
24 Handlungsbedarf?! Besteht im Unternehmen die Möglichkeit, dass eine Maschine nicht den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet ist?
25 Artikel 18 Geheimhaltung Alle mit der Anwendung dieser Richtlinie befassten Stellen müssen Informationen, die sie erlangen, vertraulich behandeln Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten Die Pflicht der Mitgliedstaaten und der benannten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen bleibt unberührt
26 Artikel 25 Aufgehobene Rechtsvorschriften Die Richtlinie 98/37/EG wird aufgehoben
27 Anhang I Allgemeine Grundsätze Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden Bei der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Grenzen der Maschine zu bestimmen siehe auch Abschnitt Risikobeurteilung
28 Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen (Auswahl durch Verfasser) Grundsätze für die Integration der Sicherheit Steuerungen und Befehlseinrichtungen Materialien und Produkte Beleuchtung Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen Stillsetzen Normales Stillsetzen Ergonomie Betriebsbedingtes Stillsetzen Bedienungsplätze Gesamtheit von Maschinen Sitze Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
29 Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen Anforderungen an Schutzeinrichtungen Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen Risiken durch sonstige Gefährdungen Instandhaltung Trennung von Energiequellen Informationen Warnung vor Restrisiken Kennzeichnung von Maschinen Betriebsanleitung Verkaufsprospekte Montagefehler Extreme Temperaturen Lärm Blitzschlag
30 Anhang I, Abs Anforderungen an Schutzeinrichtungen (Verfasser) Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben
31 Anhang I, Abs Informationen und Warnhinweise an der Maschine Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein,, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird,... auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein
32 Anhang I, Abs Kennzeichnung der Maschinen Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Bezeichnung der Maschine, CE-Kennzeichnung, Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer,
33 Anhang I, Abs Kennzeichnung der Maschinen Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: (Fortsetzung) Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde. Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen müssen auf der Maschine alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein
34 Anhang I, Abs Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird muss eine Originalbetriebsanleitung oder eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen
35 Anhang I, Abs Betriebsanleitung Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst, die von diesem Fachpersonal verstanden wird muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zur Verwendung durch Verbraucher dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können
36 Anhang I, Abs Inhalt der Betriebsanleitung - Mindestangaben Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten; Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3); die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das die EG- Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig auch die Seriennummer und die Unterschrift enthalten muss; eine allgemeine Beschreibung der Maschine; die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;
37 Anhang I, Abs Inhalt der Betriebsanleitung - Mindestangaben eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden; eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine; Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann; Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert werden soll; Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen;
38 Anhang I, Abs Inhalt der Betriebsanleitung - Mindestangaben Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine sowie erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienungspersonals; Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben; Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung; die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können;
39 Anhang I, Abs Inhalt der Betriebsanleitung - Mindestangaben Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit beim Betrieb, beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen erfüllt; Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mit Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen; bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;
40 Anhang I, Abs Inhalt der Betriebsanleitung - Mindestangaben Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen; Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen; Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken;
41 Anhang I, Abs Inhalt der Betriebsanleitung - Mindestangaben folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine: der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 db(a) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 db(a), so ist dies anzugeben; der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 db bezogen auf 20 μpa) übersteigt; der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 db(a) übersteigt Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein.
42 Anhang I, Abs Inhalt der Betriebsanleitung - Mindestangaben Kann die Maschine nichtionisierende Strahlung abgeben, die Personen, insbesondere Träger aktiver oder nicht aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, schädigen kann, so sind Angaben über die Strahlung zu machen, der das Bedienungspersonal und gefährdete Personen ausgesetzt sind
43 Anhang I, Abs Verkaufsprospekte Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen Verkaufsprospekte, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie die Betriebsanleitung
44 Anhang I, Abs. 2 - Bestimmte Maschinengattungen Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen, tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte sowie Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen
45 Handlungsbedarf?! Finden sich diese Anforderungen bereits in einer Checkliste zur internen Dokumentation wieder? Entsprechen sich Verkaufsprospekte und Betriebsanleitung?
46 Anhang II A EG-Konformitätserklärung für eine Maschine Siehe Was hat sich beim Konformitätsbewertungs-Verfahren geändert?
47 Anhang II B Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine Siehe Was hat sich beim Konformitätsbewertungs-Verfahren geändert? Anhang II C wie in 98/37/EG vorhanden, existiert nicht mehr. Sicherheitsbauteile entsprechen einer Maschine, siehe Artikel 1 Anwendungsbereich, Absatz 1, Buchstabe c)
48 Anhang III CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers anzubringen und in der gleichen Technik wie diese auszuführen Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Artikel 12 Absatz 3 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle anzufügen
49 Anhang IV Maschinen mit besonderem Gefahrenpotential Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist Auflistung in der Richtlinie vorhanden
50 Anhang V - Sicherheitsbauteile Die Liste ist nicht erschöpfend In 98/37/EG teilweise in Anhang IV, Teil B vorhanden
51 Anhang VI Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird
52 Anhang VII Technische Unterlagen für Maschinen Teil A, Einleitung Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen Sie müssen sich,, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer gelten...
53 Anhang VII Technische Unterlagen für Maschinen Teil B, Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen Verfahren für die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen beschrieben Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen dieser Richtlinie gelten und ob diese eingehalten werden Sie müssen sich,, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der unvollständigen Maschine erstrecken. Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein
54 Handlungsbedarf?! Hat schon ein Abgleich des Umfangs der aktuellen technischen Unterlagen und den neuen Anforderungen stattgefunden?
55 Anhang VIII Interne Fertigungskontrolle Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen Verfahrensbeschreibung, dass die betreffende Maschine die relevanten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt Für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe müssen die technischen Unterlagen erstellt werden Der Herstellungsprozess muss gewährleisten, dass die hergestellten Maschinen mit den technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen
56 Anhang IX EG-Baumusterprüfung... eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist, Die benannte Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt beantragt bei der benannten Stelle alle fünf Jahre die Überprüfung der Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung Stellt die benannte Stelle fest, dass die Bescheinigung unter Berücksichtigung des Standes der Technik gültig bleibt, erneuert sie die Bescheinigung für weitere fünf Jahre und die benannte Stelle bewahren Kopie der Bescheinigung, der technischen Unterlagen und aller dazugehörigen wichtigen Dokumente 15 Jahre lang auf
57 Anhang X Umfassende Qualitätssicherung... beschrieben, wie die Konformität einer in Anhang IV genannten Maschine bewertet wird, bei deren Fertigung ein umfassendes Qualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt Beschrieben wird das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem bewertet und zulässt und dessen Anwendung überwacht
58 Anhang XI Mindestkriterien für die Benennung der Stellen... Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen betraute Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Maschinen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen
59 Anhang XII Entsprechungstabelle Gegenüberstellung der Inhalte (Abschnitte) der Richtlinien 98/37/EG und 2006/42/EG
60 Welche Forderungen gelten für unvollständige Maschinen? Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen; g) unvollständige Maschinen Risikobeurteilung Eine unvollständige Maschine ist im Grunde genommen eine Maschine mit der Ausnahme, dass diese noch in eine andere Maschine einzubauen ist Der Hersteller ist deshalb verpflichtet, eine Risikobeurteilung durchzuführen
61 Welche Forderungen gelten für unvollständige Maschinen? Anhang VI Montageanleitung für eine unvollständige Maschine siehe oben
62 Welche Forderungen gelten für unvollständige Maschinen? Anhang VII Teil B Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen siehe oben Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein Sie umfassen: a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:
63 Was ist an einer Risikobeurteilung anstelle der Gefahrenanalyse anders? Neue Begriffe = Neue Anforderungen? Der Begriff Gefahr wurde in der neuen Richtlinie meist durch Risiko ersetzt z. B. Anhang I, Bruchrisiko beim Betrieb bzw. Bruchgefahr beim Betrieb Die neue Richtlinie berücksichtigt nicht nur die reine Gefahr, sondern die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und der Schwere der Verletzungen Weitere Begriffe definiert, z. B. Gefährdung, Gefahrenbereich, gefährdete Personen, Risiko. Siehe Anhang I, Absatz 1.1.1
64 Anwendung der Risikobeurteilung Handlungsbedarf?! Entspricht das Prozedere der Risikobeurteilung und der Integration der Sicherheit bereits den Anforderungen der Richtlinie? Wie ist die Übereinstimmung der aktuellen Gefahrenanalyse mit den Forderungen der Risikobeurteilung?
65 Was hat sich beim Konformitätsbewertungs-Verfahren geändert? Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen Zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine muss eines der in den Absätzen beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden Ist die Maschine nicht in Anhang IV aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch
66 Was hat sich beim Konformitätsbewertungs-Verfahren geändert? Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass die speziellen technischen Unterlagen erstellt werden, die Montageanleitung erstellt wird, eine Einbauerklärung ausgestellt wurde Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine
67 Was hat sich beim Konformitätsbewertungs-Verfahren geändert? EG-Konformitätserklärung für eine Maschine Teil 1, Abschnitt A Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer Buchstaben a und b) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein... kleinere Details noch beachten
68 Was hat sich beim Konformitätsbewertungs-Verfahren geändert? Einbau-Erklärung für eine unvollständige Maschine Teil 1, Abschnitt B Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer Buchstaben a und b) Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein Einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht...
69 Was hat sich beim Konformitätsbewertungs-Verfahren geändert? Anhang II Teil 2 - Aufbewahrungsfrist Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der EG-Konformitätserklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der Einbauerklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren
70 Was hat sich beim Konformitätsbewertungs-Verfahren geändert? Anhang VIII Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen Verfahren Hersteller erklärt, dass die betreffende Maschine die relevanten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt Für jedes repräsentative Baumuster Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen
71 Welche Abgrenzungen gibt es zu anderen EG-Richtlinien? Erwägungspunkte (5) Die verbindlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung, (6) Waffen, einschließlich Feuerwaffen,... sollten aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden; (7) Diese Richtlinie gilt nicht für das Heben von Personen mit Maschinen, die hierfür nicht ausgelegt sind. (8) Was land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen betrifft, so sollten die Vorschriften dieser Richtlinie für Risiken, die von der Richtlinie derzeit nicht erfasst sind, nicht mehr zur Anwendung gelangen, wenn diese Risiken von der Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden (27) Die Anwendung dieser Richtlinie auf bestimmte Maschinen zum Heben von Personen erfordert eine genauere Abgrenzung der Erzeugnisse,...
72 Welche Abgrenzungen gibt es zu anderen EG-Richtlinien? Artikel 1 (2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten,... : für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, Elektromotoren; die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen: Schalt- und Steuergeräte, Transformatoren
73 Welche Abgrenzungen gibt es zu anderen EG-Richtlinien? Artikel 3 Spezielle Richtlinien Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinie nicht mehr
74 Welche Abgrenzungen gibt es zu anderen EG-Richtlinien? Handlungsbedarf?! Wurden bereits Überlegungen angestellt, ob und welche Produkte evtl. von diesen Ausnahmeregelungen betroffen sind oder andere, spezielle Richtlinien gelten?
75 Welche Rolle kommt der Marktaufsicht zu? Artikel 4 Marktaufsicht Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und bei normaler Anwendung keine Gefährdung darstellen müssen sicherstellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. müssen Behörden einrichten oder benennen legen die Aufgaben, die Organisation und die Befugnisse der zuständigen Behörden fest
76 Termine Artikel 26 Umsetzung Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 29. Juni 2008 nachzukommen... Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 29. Dezember 2009 an
77 Termine Artikel 28 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag (Anm. Verf. veröffentlicht im Amtblatt der Europäischen Union L 157 vom 09. Juni 2006) nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
78 Enttäuscht?! Überrascht?! Danke fürs Zuhören
79 Peter Buck, Dipl.-Ing. (FH) Ingenieurbüro pb CE-Kennzeichnung & Technische Dokumentation Jakobstrasse 3 D Huelben Fon Fax pbuck@ingenieurbuero-pb.de Web:
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