An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20. April 2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20. April 2012"

Transkript

1 An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin Düsseldorf, 20. April Entwurf eines BMF-Schreibens betreffend Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ( 4 Nr. 1 Buchst. b; 6a UStG); Änderungen der 17a, 17b und 17c UStDV durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem überarbeiteten Entwurf eines BMF-Schreibens betreffend Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung nehmen zu können. Allgemeine Anmerkungen: UStDV und UStAE-E sehen grundsätzlich unterschiedliche Nachweisformen als Regelfall für eine Steuerbefreiung vor. Nach 17a Abs. 2 UStDV soll der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, regelmäßig mittels einer Gelangensbestätigung erbracht werden und eine alternative Nachweisform nach 17a Abs. 3 UStDV ist nur ausnahmsweise zulässig. Demgegenüber erkennt Abschn. 6a.3 Abs. 6c UStAE-E neben der Gelangensbestätigung uneingeschränkt andere Nachweise an. Unternehmen werden vor dem Hintergrund, dass eine Gelangensbestätigung erst nach erfolgter Lieferung ausgestellt werden kann und insofern nicht sicherzustellen ist, dass das liefernde Unternehmen eine solche Bestätigung von seinem Abnehmer erhält, stets andere Nachweise vorhalten. Aus Vereinfachungs- und Kostengründen wird in solchen Fällen auf eine Gelangensbestätigung verzichtet werden, so

2 Seite 2/8 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen dass in der Praxis die anderen Nachweisformen eindeutig überwiegen werden. Damit keine Normkonkurrenz entsteht, sollte die UStDV geändert werden, um deutlich zu machen, dass die Gelangensbestätigung und die andere Nachweisform i.s. von 17a Abs. 3 UStDV gleichwertig nebeneinander stehen. Dies vorausgeschickt nehmen wir zu dem Entwurf wie folgt Stellung: - Zu Abschn. 6a.2 Absätze 5a und 8 UStAE-E: Nach Abschn. 6a.2 Abs. 5a UStAE-E steht dem Unternehmer die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung zu, wenn er den Nachweis, insbesondere über das Gelangen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet, mit anderen als den in 17a bis 17c UStDV genannten Mitteln erbringen kann. Die Erbringung des Beleg- und Buchnachweises ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Demgegenüber regelt Abschn. 6a.2 Abs. 8 Satz 3 UStAE-E, dass das Fehlen der in den Vorschriften der 17a ff. UStDV aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich zur Versagung der Steuerbefreiung führen soll. Danach wären die Vorschriften hinsichtlich Form, Inhalt und Umfang von Beleg- und Buchnachweisen im Ergebnis jedoch materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Abweichend hiervon regelt Abschn. 6a.2 Abs. 8 Satz 4 UStAE-E, dass in den Fällen des Abschn. 6a.3 Abs. 6d bis 6h UStAE-E der jeweils bezeichnete Nachweis auch durch andere Mittel erbracht werden kann. Damit gelten für die Vereinfachungsregelungen andere Anforderungen an Form, Inhalt und Umfang der Beleg- und Buchnachweise, die in diesen Fällen nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung sind. Nach Abschn. 6a.2 Abs. 8 Satz 6 UStAE-E soll zudem die in Abschn. 6a.2 Abs. 5a UStAE-E getroffene Regelung unberührt bleiben. Es ist unklar, inwieweit das Fehlen eines der in den 17a ff UStDV genannten Erfordernisse betreffend Form, Inhalt und Umfang des beleg- und buchmäßigen Nachweises grundsätzlich zur Versagung der Steuerbefreiung führen soll, wenn doch das Erbringen des Beleg- und Buchnachweises selbst keine materiellrechtliche Voraussetzung ist. Wir bitten Sie daher, die unseres Erachtens widersprüchlichen Regelungen in Abschn. 6a.2 Abs. 5a UStAE-E und Abschn. 6a.2 Abs. 8 UStAE-E klarzustellen und aufeinander abzustimmen. - Zu Abschn. 6a.3 Abs. 5 UStAE-E: Nach Abschn. 6a.3 Abs. 5 Satz 1 UStAE-E hat die Gelangensbestätigung den Namen, die Anschrift sowie die Unterschrift des Abnehmers zu enthalten. Anstelle der Unterschrift des Abnehmers soll nach Abschn. 6a.3. Abs. 5 Satz 2

3 Seite 3/8 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen UStAE-E ein zur Vertretung des Abnehmers Berechtigter den Erhalt des Liefergegenstandes bestätigen können. Die Verwendung des Begriffs Vertretung wirft Fragen auf: Zum einen muss die Vertretungsbefugnis des zur Vertretung Berechtigten nachgewiesen werden können, was insbesondere in dem Fall, dass der Abnehmer ausländischem Recht unterliegt (vgl. insoweit das Vergütungsverfahren), in der Praxis zu Problemen führt. Zum anderen besteht kein sachlicher Grund für das Erfordernis der Vertretungsberechtigung. Wir bitten Sie daher, in Abschn. 6a.3 Abs. 5 Satz 2 UStAE-E zu regeln, dass anstelle des Abnehmers auch ein Dritter, der unabhänig vom Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis zur Entgegennahme des Liefergegenstandes für den Abnehmer berechtigt ist (zum Beispiel ein Arbeitnehmer des Abnehmers), den Erhalt bestätigen kann. Außerdem ist die beispielhafte Aufzählung der Unterlagen, aus denen sich die Berechtigung zur Vertretung des Abnehmers ergeben kann, in Abschn. 6a.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE-E nicht praxisgerecht. Regelmäßig erfolgt in Industrieunternehmen die Warenannahme nicht durch die Person, die den Lieferauftrag erteilt oder den Bestellvorgang ausgelöst hat, sondern durch einen Mitarbeiter der zentralen Warenannahmestelle oder der jeweils empfangenden Abteilung. Dementsprechend wird ein Nachweis der Vertretungsberechtigung anhand des Lieferauftrages bzw. Bestellvorgangs i.d.r. nicht zu führen sein. Wir regen daher an, die beispielhafte Aufzählung in Abschn. 6a.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE-E in vorstehendem Sinne zu erweitern. - Zu Abschn. 6a.3 Abs. 6 UStAE-E: Die Gelangensbestätigung muss in Verbindung mit dem Doppel der Rechnung einen Zusammenhang zu der Lieferung, auf die sich die Bestätigung bezieht, erkennen lassen, ohne dass das Erfordernis besteht, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen. Nach Abschn. 6a.3 Abs. 6 Satz 3 UStAE-E soll es z.b. bei Lieferungen, die mehrere Gegenstände umfassen, ausreichen, wenn sich die Gelangensbestätigung auf die jeweilige Lieferung bzw. auf die Sammelrechnung bezieht. Die Gelangensbestätigung kann daher auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden und es soll nicht beanstandet werden, wenn in der Gelangensbestätigung mehrere Umsätze zusammengefasst werden. Nach dem Klammerzusatz in Abschn. 6a.3 Abs. 6 Satz 5 UStAE-E dürfen in einer Gelangensbestätigung maximal die Umsätze, die innerhalb eines Quartals erbracht werden, zusammengefasst werden. Unseres Erachtens besteht abgesehen von der zeitlichen Übereinstimmung mit dem Voranmeldungszeitraum gem. 18 Abs. 2 Satz 1 UStG keine sachliche Recht-

4 Seite 4/8 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen fertigung für eine zeitliche Beschränkung der Gelangensbestätigung auf ein Quartal. Bei der vorgeschlagenen Regelung bestehen zudem Unsicherheiten im Hinblick auf die Anforderung des Abschn. 6a.2 Abs. 5 Satz 1 UStAE, Beleg- und Buchnachweise zeitnah beizubringen und rechtzeitig zu führen, wenn der Voranmeldungszeitraum einen Kalendermonat beträgt, der Zeitraum, auf den sich die Sammelbestätigung bezieht, jedoch ein Quartal umfasst. Wir regen an vorzusehen, den erforderlichen Belegnachweis für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen eines regulären Besteuerungszeitraumes i.s. von 18 Abs. 3 Satz 1 UStG in einer Gelangensbestätigung zusammenfassen zu dürfen, zumindest aber die vorstehend dargelegte Rechtsunsicherheit zu beseitigen. - Zu Abschn. 6a.3 Abs. 6 i.v. mit Abs. 6a UStAE-E: Es bleibt unklar, ob eine Sammelbestätigung i.s. des Abschn. 6a.3 Abs. 6 Sätze 4 und 5 UStAE-E die Angaben des Musters der Anlagen 1 bis 3 für jede Lieferung bei mehreren Umsätzen gesondert aufweisen muss. Sollten trotz einer Sammelbestätigung insbesondere Angaben zur Menge des Gegenstandes jeder einzelnen Lieferung und zum Datum des Erhalts des Liefergegenstandes der einzelnen Lieferungen erforderlich sein, wird mit der Verwendung einer Sammelbestätigung keine Vereinfachung erreicht. Unseres Erachtens genügt eine Sammelbestätigung auch als Beleg i.s. des 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStDV, wenn sie lediglich auf die einzelnen Rechnungen Bezug nimmt und insoweit die zusammengefassten Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen beinhaltet. Mit der Unterschrift bestätigt der Abnehmer in diesen Fällen, dass alle Liefergegenstände, die zu den zusammengefassten Umsätzen gehören, in den anderen EU-Mitgliedstaat gelangt sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit bitten wir Sie, eine Regelung im vorstehenden Sinne in den UStAE aufzunehmen. - Zu Abschn. 6a.3 Abs. 6a UStAE-E: Gemäß Abschn. 6a.3 Abs. 6a Satz 2 UStAE-E ist eine dem Muster der Anlagen 1 bis 3 entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte Gelangensbestätigung als Beleg im Sinne des 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV anzuerkennen. Soweit nur eine richtig ausgefüllte Gelangensbestätigung als Belegnachweis anerkannt wird, widerspricht dies der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil v , BStBl. II 2010, S. 511). Danach ist die Steuerpflicht nur dann gegeben, wenn die Belegangaben unzutreffend sind oder an der Richtigkeit der Angaben begründete Zweifel bestehen, die der Unternehmer nicht ausräumen

5 Seite 5/8 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen kann. Außerdem kann die Lieferung nach 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei sein, wenn die Unrichtigkeit auf Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies gilt auch, wenn die Unrichtigkeit von Belegangaben noch nicht feststeht, an ihrer Richtigkeit aber begründete Zweifel bestehen. Wir bitten Sie, die Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anzupassen. Nach Abschnitt 6a.3 Abs. 6a Satz 3 UStAE-E kann die Gelangensbestätigung auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Formulierung lässt offen, ob bzw. inwieweit bei mehreren Dokumenten eine gegenseitige Bezugnahme erforderlich ist. 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV sieht bei Rechnungen, nicht aber bei Belegnachweisen eine Verpflichtung zur Bezugnahme auf die Dokumente vor, aus denen sich die erforderlichen Angaben ergeben. Zur Klarstellung sollte Abschn. 6a.3 Abs. 6a Satz 3 UStAE-E wie folgt ergänzt werden: ; eine gegenseitige Bezugnahme oder eine Bezugnahme (entsprechend 31 Abs. 1 UStDV) ist nicht erforderlich. Gemäß Abschn. 6a.3 Abs. 6a Satz 6 UStAE-E kann eine sich aus einem einzigen Dokument ergebende Gelangensbestätigung auch in englischer oder französischer Sprache nach dem Muster der Anlagen 2 bzw. 3 ausgefertigt sein. Die Beschränkung auf englische und französische Sprachfassungen wird dem Handel innerhalb der EU nicht gerecht. Gelangensbestätigungen in einem Dokument sollten unseres Erachtens auch in den anderen Amtssprachen der EU abgefasst werden dürfen. Gleiches sollte auch für Gelangensbestätigungen gelten, die aus mehreren Dokumenten bestehen. Es ist nach Abschn. 6a.3 Abs. 6a Satz 8 UStAE-E auch ausreichend, wenn der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter unselbständiger Dritter, z.b. ein Arbeitnehmer, elektronisch vom Lieferer beigestellte Angaben bestätigt. Danach soll u.a. die Bestätigung des Erhalts des Liefergegenstands am Bestimmungsort durch Bestätigung der vom Lieferer per übersandten entsprechenden Daten per Mausklick oder Antwort- genügen. Für die Beschränkung auf unselbständige Dritte besteht kein sachlicher Grund; maßgebend ist unseres Erachtens, dass der Dritte auf Weisung des Abnehmers handelt. Wir regen daher an, den Begriff unselbständiger zu streichen. Gemäß Abschn. 6a.3 Abs. 6a Satz 9 UStAE-E muss der auf elektronischem Wege erfolgte Erhalt der Bestätigung des Abnehmers erkennen lassen, dass

6 Seite 6/8 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat. Für diese Einschränkung besteht kein Rechtfertigungsgrund. Daher bitten wir Sie, Abschn. 6a.3 Abs. 6a Satz 9 UStAE-E entsprechend dem Sinne des Abschn. 6a.3 Abs. 6a Satz 8 UStAE-E zu erweitern. In diesem Zusammenhang bitten wir auch klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen von einer Erkennbarkeit der Übermittlung aus dem Verfügungsbereich ausgegangen werden kann. - Zu Abschn. 6a.3 Abs. 6e UStAE-E: In Abschn. 6a.3 Abs. 6e UStAE-E, der Vereinfachungen bei Kurierdiensten vorsieht, wird unter weiteren Voraussetzungen eine schriftliche Auftragserteilung gefordert, die inhaltlich die Angaben entsprechend Abschn. 6.9 Abs. 6 UStAE enthalten muss. Angesichts des zunehmenden Einsatzes moderner Kommunikationsmittel bei der Auftragserteilung regen wir an, die Regelung zu erweitern, da eine schriftliche Auftragserteilung für die einzelne Sendung in der Praxis oftmals nicht vorliegt: So werden bei einer automatisierten Logistikplattform in der Praxis häufig schriftliche Verträge mit großen Speditionsunternehmen geschlossen, um die systemtechnische Kompatibilität und abgestimmte Prozessabläufe auch zivilrechtlich abzusichern. Eine schriftliche Auftragserteilung für den Einzeltransport existiert i.d.r. jedoch nicht. Die Beauftragung erfolgt vielmehr zumeist auf elektronischem Wege, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, wobei die entsprechenden Daten aus dem EDV-System des Kunden unmittelbar in das EDV-System des Transportunternehmens übertragen werden. Sobald die Waren zur Auslieferung anstehen, erfolgt eine elektronische Mitteilung an den Transportunternehmer mit den zur Auslieferung erforderlichen Angaben. Daher sollte unseres Erachtens statt einer schriftlichen Auftragserteilung eine Auftragserteilung in Textform" oder eine schriftliche oder per übermittelte Auftragserteilung" gestattet werden. - Zu Abschn. 6a.3 Abs. 6f UStAE-E: In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer einen selbständigen Unternehmer, der in 4 Nr. 11b UStG genannte Postdienstleistungen erbringt, mit der Beförderung des Gegenstands beauftragt, soll es gemäß Abschn. 6a.3 Abs. 6f UStAE-E aus Vereinfachungsgründen ausreichen, wenn der Unternehmer über einen Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen (oder ein Doppelstück oder Kopie) verfügt, der inhaltlich neben dem

7 Seite 7/8 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Namen und der Anschrift des Absenders die Angaben entsprechend 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b UStDV enthält. Aus der Bezugnahme auf 4 Nr. 11b UStG ergibt sich einerseits, dass sämtliche dort genannten Universaldienstleistungen unter die Vereinfachungsregel fallen, auch wenn keine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vorliegt. Dies gilt auch, wenn eine Individualvereinbarung getroffen oder die Leistung auf Grundlage von AGB i.s. von 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. b) UStG erbracht wurde. Andererseits fallen bestimmte Gegenstände und Zustellformen, die keine Universaldienstleistungen darstellen können, nicht unter die Vereinfachungsregelung. Diese Differenzierung ist nicht sachgerecht. Die Vereinfachungsregelung muss unseres Erachtens für alle Kurier-, Express- und Paketund Briefdienstleister unabhängig vom Beförderungsgegenstand gelten. Wir bitten Sie daher, für die Vereinfachungsregelung einen Wortlaut zu wählen, der alle zuvor genannten Dienstleister erfasst. - Zu Abschn. 6a.3 Abs. 7 UStAE-E: Gemäß Abschn. 6a.3 Abs. 7 Satz 1 UStAE-E zählt die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung nicht zu den Erfordernissen für einen i.s. von 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis. Die Finanzverwaltung soll jedoch nach Abschn. 6a.3 Abs. 7 Satz 2 UStAE-E berechtigt sein, diesen Nachweis beim Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall zu überprüfen. Die vorgesehene Regelung ist zum einen widersprüchlich: Wenn die Vorlage einer Vollmacht kein Nachweiserfordernis ist, kann nicht die Möglichkeit bestehen, diesen Nachweis zu prüfen. Zum anderen steht sie nicht in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil v , BStBl. II 2010, S. 511). Danach ist das Finanzamt im Einzelfall berechtigt, die Abholberechtigung zu überprüfen, nicht aber den Nachweis der Abholberechtigung. Wir bitten Sie, Abschn. 6a.3 Abs.7 Satz 2 UStAE-E in vorstehendem Sinne zu ändern. - Zu Abschn. 6a.3 Abs. 8 UStAE-E: Bestehen auf Grund von Ermittlungen der ausländischen Steuerverwaltung Zweifel an der tatsächlichen Existenz des vorgeblichen Abnehmers, können nach Abschn. 6a.3 Abs. 8 UStAE-E vom Unternehmer nachträglich vorgelegte Belege und Bestätigungen nur dann anerkannt werden, wenn die Existenz des Abnehmers im Zeitpunkt der nachträglichen Ausstellung dieser Unterlagen nachgewiesen werden kann und dessen Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Lieferung feststeht.

8 Seite 8/8 zum Schreiben vom an das Bundesministerium der Finanzen Diese Regelung könnte dahingehend missverstanden werden, dass eine Bindung der deutschen Steuerverwaltung an das Ermittlungsergebnis der ausländischen Steuerverwaltung besteht. Dies ist unseres Erachtens nicht der Fall, zumal die Feststellungen ausländischer Behörden in der Praxis häufig pauschale Informationen enthalten, die jedoch nicht auf die einzelnen Lieferungen bezogen sind (vgl. BFH-Urteil v , HFR 2011, S. 1022, insbesondere Rz. 30). Die Finanzverwaltung hat vielmehr das Kontrollmaterial einer eigenständigen Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei nach den allgemeinen Amtsermittlungsgrundsätzen alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Wir bitten dies klarzustellen und schlagen folgenden Wortlaut vor: Hat die Finanzverwaltung aufgrund von sie nicht bindenden Ermittlungen der ausländischen Steuerverwaltung Zweifel an der tatsächlichen Existenz des vorgeblichen Abnehmers, können vom Unternehmer nachträglich vorgelegte Belege und Bestätigungen nur dann anerkannt werden, wenn die Existenz des Abnehmers im Zeitpunkt der nachträglichen Ausstellung dieser Unterlagen nachgewiesen werden kann und auch dessen Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Lieferung feststeht. Mit freundlichen Grüßen Hamannt Rindermann, RA StB Fachleiterin Steuern und Recht

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Stand 21. März 2012 ENTWURF Oberste Finanzbehörden der Länder - Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Umsatzsteuer; Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirektor Michael Sell Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 25.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirektor Michael Sell Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 25. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirektor Michael Sell Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 25. Oktober 2012 608 Referentenentwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Mehr

Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen Inhalt: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer durch ein Doppel der Rechnung sowie weitere nachweisen, dass er oder der Abnehmer

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des

Mehr

Europa-Forum Bayern. Steuerfallen bei EU-Exporten. Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR München

Europa-Forum Bayern. Steuerfallen bei EU-Exporten. Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR München Europa-Forum Bayern Steuerfallen bei EU-Exporten Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR München Voraussetzungen für Steuerbefreiung Lieferant Rechnung Kunde Waren Voraussetzungen nach 6a Abs.

Mehr

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten)

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten) C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten) Mitja Wolf Inhaltsverzeichnis Einleitung Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen - Ausfuhrlieferungen - Innergemeinschaftliche

Mehr

17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsund Versendungsfällen

17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsund Versendungsfällen Dok.-Nr.: 9119880 Gesetzgeber Verordnung (Gesamttext) Stand: 25.03.2013 Letzte Bekanntmachung: 21.02.2005 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) (gültig ab 01.10.2013) Zu 4 Nr. 1 Buchstabe b und

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen c/o Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 22.

An das Bundesministerium der Finanzen c/o Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 22. An das Bundesministerium der Finanzen c/o Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 22. Juli 2013 608 Entwurf eines BMF-Schreibens betreffend Beleg- und Buchnachweispflichten

Mehr

Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.

Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden. Neuregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2014 Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen

Mehr

MERKBLATT. Gelangensbestätigung als Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen [WÄHLEN SIE DAS DATUM AUS]

MERKBLATT. Gelangensbestätigung als Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen [WÄHLEN SIE DAS DATUM AUS] [WÄHLEN SIE DAS DATUM AUS] MERKBLATT DIPLOM-BETRIEBSWIRTIN DIPLOM-KAUFMANN RECHTSANWALT GUDRUN BOYSEN PETER ZIMMERT FRIEDEMANN KIRSCHSTEIN STEUERBERATERIN WIRTSCHAFTSPRÜFER WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirigent Dr. Günter Hofmann Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 22.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirigent Dr. Günter Hofmann Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 22. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirigent Dr. Günter Hofmann Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 22. Februar 2013 608 Nachweispflichten für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher

Mehr

Aktenzeichen Telefon Telefax Datum NP/Me /12 - S 06/

Aktenzeichen Telefon Telefax  Datum NP/Me /12 - S 06/ Per Mail: IVD3@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Unterabteilungsleiter IV D Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum NP/Me 21-02-100-07/12

Mehr

Mandantensonderrundschreiben Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen

Mandantensonderrundschreiben Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Mandantensonderrundschreiben Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 15.11.2012 ED Sehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin, seit Beginn des Binnenmarktes 1993 müssen Unternehmer

Mehr

Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF

Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF Rundschreiben Nr. 254 Berlin, 09. Dezember 2015, ma/ka Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF Sehr geehrte Damen und Herren, als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom

Mehr

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Gelangensbestätigung

6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Gelangensbestätigung Seite 343 Allgemeines 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Gelangensbestätigung (1) Nach 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den

Mehr

Belegnachweis für grenzüberschreitende Beförderungen Brief International: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Belegnachweis für grenzüberschreitende Beförderungen Brief International: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick Belegnachweis für grenzüberschreitende Beförderungen Brief International: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick 1. In welchen Fällen ist ein Belegnachweis zu führen? Unternehmen, die Waren

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin. Düsseldorf, 13. Januar 2012 608

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin. Düsseldorf, 13. Januar 2012 608 An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 13. Januar 2012 608 Änderung des UStAE betreffend Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016 An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C 2 11016 Berlin ausschließlich per E-Mail an: IIIC2@bmf.bund.de Düsseldorf, 2. Februar 2016 642 Fachliche Stellungnahme zu Vorstellungen

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin April Sehr geehrte Damen und Herren,

Bundesministerium der Finanzen Berlin April Sehr geehrte Damen und Herren, Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-61 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail: 17. April 2012 Beleg- und Buchnachweispflichten

Mehr

MITGLIEDERINFORMATION

MITGLIEDERINFORMATION MITGLIEDERINFORMATION MI 15-2012 Berlin, 26.07.2012 An Update Gelangensheitsbestätigung alle ordentlichen Mitglieder der SOMM Society Of Music Merchants e. V. mit der Bitte um Weiterleitung an: o Geschäftsführung

Mehr

Die neuen Regelungen in der UStDV sehen im Einzelnen vor:

Die neuen Regelungen in der UStDV sehen im Einzelnen vor: Vom Bundesfinanzministerium wurde am 16.09.2013 ein Schreiben zu den neuen Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen ( Gelangensbestätigung ), mit der Übergangsregelung bis zum 31.12.2013,

Mehr

Mandanteninformation: Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

Mandanteninformation: Gelangensbestätigung, der nächste Versuch Mandanteninfrmatin: Gelangensbestätigung, der nächste Versuch Kernaussage Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Die "Gelangensbestätigung"

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftliche Lieferung Innergemeinschaftliche Lieferung 159 Innergemeinschaftliche Lieferung Innergemeinschaftliche Lieferung auf einen Blick 1. Rechtsquellen 4 Nr. 1 Buchst. b und 6a UStG 17a bis 17c UStDV Abschn. 6a.1 bis

Mehr

Der Frachtbrief als Versendungsbeleg im Umsatzsteuerrecht

Der Frachtbrief als Versendungsbeleg im Umsatzsteuerrecht Der Frachtbrief als Versendungsbeleg im Umsatzsteuerrecht Herbert Herzig Wirtschaftskammer Österreich Abteilung für Finanz- und Handelspolitik 05.10.2011 Haltung des BMF bzw. Empfehlung des bundesweiten

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung

è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG -innergemeinschaftliche Lieferungen- BMF-Schreiben vom 06.01.2009 I. Grundvoraussetzungen: - eine im Inland steuerbare Lieferung

Mehr

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 10/2013)

Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 10/2013) Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 10/2013) Zu Abschnitt 3.14 (Abs. 10a) Thema ist (immer noch) der Nachweis der Bevollmächtigung in Abholfällen. Das BMF geht

Mehr

Leitfaden Gelangensbestätigung und alternative Nachweisformen

Leitfaden Gelangensbestätigung und alternative Nachweisformen Leitfaden Gelangensbestätigung und alternative Nachweisformen Möllenhoff Rechtsanwälte RA, FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff RA, FAfStR Hajo Nohr RA, FAfStR Heiko Panke RAin Almuth Barkam RA Stefan Dinkhoff

Mehr

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mehr

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Änderungen in der Umsatzsteuer 2013

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Änderungen in der Umsatzsteuer 2013 Änderungen in der Umsatzsteuer 2013 Gemeinsam Die Änderungen in der Umsatzsteuer betreffen drei Bereiche: den Bereich der Rechnungsvorschriften, den Bereich des Ortes der sonstigen Leistungen an eine juristische

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. -  -Verteiler U 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde; Zu hoher Steuerausweis (1) Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger

Mehr

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Steuerinfo 9/09 Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Zum 1.1.2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Außerdem müssen neue

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer Steuern/Buchhaltung/Controlling Steuern Udo Cremer Reihengeschäfte Verlag Dashöfer Stand: Oktober 2009 Copyright 2009 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg. Alle Rechte, insbesondere

Mehr

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro.

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Vorsteuerfallen Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Nach 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung die folgenden

Mehr

Schwarzwaldstraße Lahr. Telefon Telefax Infothek. Gelangensbestätigung. Stand: 12/2013

Schwarzwaldstraße Lahr. Telefon Telefax Infothek. Gelangensbestätigung. Stand: 12/2013 Infothek Gelangensbestätigung Stand: 12/2013 Gelangensbestätigung Nach einer Reihe von Übergangsfristen und Nichtbeanstandungsregelungen scheint die Anwendung der neuen Beleg- und Buchnachweise unaufhaltsam

Mehr

wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Entwurfs und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr.

wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Entwurfs und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr. Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Kr Tel.: +49 30 240087-61 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 13. Januar 2012 Beleg- und Buchnachweispflichten

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

Informationsbrief Gelangensbestätigung

Informationsbrief Gelangensbestätigung /... GmbH Wenige Themen haben die Wirtschaft in den vergangenen Jahren so verunsichert wie das der im Rahmen der steuerlichen Nachweisführung. Was ist zu tun? Welcher Stichtag ist bindend? Wie kann das

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Hoffmann i.v. Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand

Mehr

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften;

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften; Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail: IVA2@bmf.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum R 02/2016 Pe/CM/We 030/27876-2

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Seite 1 Stand 21. März 2012 ENTWURF POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSAN- SCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin BEARBEITET VON REFE- RAT/PROJEKT

Mehr

- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder

- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder 1 e Pflichten bei der Rechnungserstellung Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechnungsstellung (2001/115/EG) vom 20. Dezember 2001 mit dem Ziel der Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen

Mehr

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung BMF v. 15.6.2010 IV D 3 -S 7427 /08/10003-03 BStBl 2010 I S. 569 Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz) 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde im Zuge der Umsetzung von Artikel 2

Mehr

innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I

innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I (BFG 4. 8. 2017, RV/5100898/2012) innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I Eine GmbH hat bei einem deutschen Autohändler einen gebrauchten Audi (Erstzulassung 22.11.2006; Kilometerstand

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung ( 6 Abs. 4 UStG i.v.m. 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Mehr

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen Mandanten-Info Innergemeinschaftliche Lieferungen Innergemeinschaftliche Lieferungen Neue Regelungen ab 01.10.2013 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Innergemeinschaftliche Lieferungen Inhalt 1.

Mehr

3(1) UStG: Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand

Mehr

Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz)

Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Neue Nachweispflichten für Umsatzsteuerzwecke

Neue Nachweispflichten für Umsatzsteuerzwecke Neue Nachweispflichten für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhr und innergemeinschaftlichen Lieferungen Jutta Knell Geschäftsführerin Deutscher Speditions- und Logistikverband VHSp/DSLV-Infoveranstaltung am

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung 2/2013

Aktuelle Rechtsprechung 2/2013 Aktuelle Rechtsprechung 2/2013 19. Fragen zur AR... 1 Zu Tz. 53/2010 Herstellungskosten in der Steuerbilanz... 1 Zu Tz. 82/2012 BMF zu nachträglichen Schuldzinsen bei Vermietung... 1 Zu Tz. 102/2012 Direktverbrauch

Mehr

Reihengeschäfte. Michael Debus ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS. Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße Hamburg.

Reihengeschäfte. Michael Debus ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS. Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße Hamburg. Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße 2 20148 Hamburg www.dashoefer.de Reihengeschäfte ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS Copyright 2006 Verlag Dashöfer Michael Debus Inhalt 1 Allgemeines 1

Mehr

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016)

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Quelle: Bundesministerium der Finanzen Abschnitt 14.8. UStAE Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen (1)

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Wir schaffen Lösungen für den Mittelstand professionell, individuell!

Wir schaffen Lösungen für den Mittelstand professionell, individuell! Jahresabschluss in der Office Line 2013 Bereich Warenwirtschaft Wir schaffen Lösungen für den Mittelstand professionell, individuell! Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1. Allgemeine Arbeiten zum

Mehr

Die Gelangens - bestätigung ein Update!

Die Gelangens - bestätigung ein Update! Die Gelangens - bestätigung ein Update! Neuer Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen frühestens ab 1.7.2013 in Deutschland Mit Wirkung vom 1.1.2012 wurde die «Gelangensbestätigung» 1 als weitgehend

Mehr

Gesundheitssektor, Finanzsektor.

Gesundheitssektor, Finanzsektor. 1 2 3 4 Organträger muss umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Bloßes Halten von Beteiligungen begründet keine Unternehmereigenschaft. Sphärentheorie ist zu beachten. Der Organträger kann eine unternehmerische

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MRin Himsel Vertreterin Unterabteilungsleiter

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

USt-Gelangensbestätigung

USt-Gelangensbestätigung Sonderrundschreiben USt-Gelangensbestätigung Neuregelung ab 01. Oktober 2013 BMF-Schreiben vom 16. September 2013 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Die Grundproblematik der innergemeinschaftlichen Lieferung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Kopie Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer Sebastian Roith Zimmer S/147 Telefon (089) 9991-2303 (0911)

Mehr

IST DAS ANGEKOMMEN? - WARENLIEFERUNGEN IN EUROPA

IST DAS ANGEKOMMEN? - WARENLIEFERUNGEN IN EUROPA 18.11.2014 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de www.haubner-stb.de IST DAS ANGEKOMMEN? - WARENLIEFERUNGEN IN EUROPA IHK

Mehr

Umsatzsteuer: (Erfreuliche) aktuelle Entwicklungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen

Umsatzsteuer: (Erfreuliche) aktuelle Entwicklungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (06. SEPTEMBER 2017) Umsatzsteuer: (Erfreuliche) aktuelle Entwicklungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen Gebrochene Lieferungen hindern nicht die Steuerfreiheit Die Voraussetzungen für die

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union IV A 2 - S /06

Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union IV A 2 - S /06 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jörg Kraeusel Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer

Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer Berlin, 10.07.2012 Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer 1. Eine Rechnung kann jedes Dokument sein, unabhängig von der Bezeichnung ( 14 Abs. 1 UStG). Nach 31 UStDV können dies ein oder mehrere Dokumente sein.

Mehr

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftliche Erwerbe Verlag Dashöfer GmbH Hamburg

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftliche Erwerbe Verlag Dashöfer GmbH Hamburg Innergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftliche Erwerbe Programmübersicht 1. Innergemeinschaftliche Lieferungen 2. Versandhandelsregelung 3. Innergemeinschaftliche Erwerbe 2 I.g. Lieferungen

Mehr

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen

Mehr

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich

Mehr

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

B & P Special. Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche 06/2013. I. Einleitung

B & P Special. Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche 06/2013. I. Einleitung B & P Special 06/2013 Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 01.10.2013 I. Einleitung Grenzüberschreitende Warenlieferungen in Staaten der Europäischen

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 9. Ihr neues Informationspaket 12. Zur Arbeit mit diesem Buch 14

Abkürzungsverzeichnis 9. Ihr neues Informationspaket 12. Zur Arbeit mit diesem Buch 14 Abkürzungsverzeichnis 9 Ihr neues Informationspaket 12 Zur Arbeit mit diesem Buch 14 1 Der Einstieg: 25 FAQs, die Sie mit der Problematik vertraut machen 16 2 Das Muss: Detailwissen zur Gelangensbestätigung

Mehr

Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum

Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum 1.1.2013 Inhalt I. Pflichtangaben auf Rechnungen II. Neuregelungen ab 1.1.2013 1. Abrechnung im Gutschriftsverfahren 2. Steuerschuldnerschaft

Mehr

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Checkliste für EU-Verkäufe (Die Liste muss vollständig ausgefüllt werden)

Checkliste für EU-Verkäufe (Die Liste muss vollständig ausgefüllt werden) Checkliste für EU-Verkäufe (Die Liste muss vollständig ausgefüllt werden) Käufer: Name/Firma Straße PLZ, Ort Land Ust-IdNr. Gegenstand des Verkaufs (bei Kfz: Typ und Fahrgestellnummer) geprüft am, von

Mehr

4. UmsatzsteuerRundschreiben Juni 2012. Vorwort. EU Recht. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

4. UmsatzsteuerRundschreiben Juni 2012. Vorwort. EU Recht. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Sehr geehrte Leserinnen und Leser, 4. UmsatzsteuerRundschreiben Juni 2012 Vorwort Sehr geehrte Leserinnen und Leser, dieses Rundschreiben berichtet über einen EU Richtlinienvorschlag zur Besteuerung von Gutscheinen, die geplante Verkürzung

Mehr

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK:

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 22. Oktober 2014 Referentenentwurf

Mehr

Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht I. Gelangensbestätigung (neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen

Mehr

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele: Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist in Deutschland das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, um für ausländische Unternehmen

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Umsatzsteuer-Ident-Nr.-Prüfung. für SAP -Systeme

Umsatzsteuer-Ident-Nr.-Prüfung. für SAP -Systeme Umsatzsteuer-Ident-Nr.-Prüfung für SAP -Systeme USt.-Ident-Nr.-Prüfung rechtlicher Hintergrund Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) Nach dem geltenden Umsatzsteuergesetz

Mehr

Gelangensbestätigung - inkl. ebook

Gelangensbestätigung - inkl. ebook Haufe Fachbuch 03219 Gelangensbestätigung - inkl. ebook Neue Nachweispflichten und Alternativnachweise bei Exportgeschäften Bearbeitet von Rüdiger Weimann 1. Auflage 2013 2013. Taschenbuch. 250 S. Paperback

Mehr

Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014

Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014 Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014 Die Informationen dieses Merkblattes geben einen Überblick über die Nachweispflichten für

Mehr