Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII
|
|
- Meta Bauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII
2 Begriffe
3 53 Abs. 4 SGB XII: Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
4 Auflistung der Sozialgesetzbücher SGB I: Allgemeiner Teil des SGB SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB III: Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB XI: Soziale Pflegeversicherung SGB XII: Sozialhilfe Weitere Sozialgesetze: z.b. Bundesversorgungsgesetz (BVG) Bieritz-Harder/Emden 4
5 Gesetzliche Grundlagen Allgemeine Regelungen: Teil 1 SGB IX SGB VII, insbes. 26 ff. SGB VI, insbes u. 15 f. SGB V, insbes. 40 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG) SGB III, insbes. 97 ff. SGB VIII, insbes. 35a ff. SGB XII, insbes. 53 ff. SGB II, insbes. 16 Abs. 1 i.v.m. SGB III Zahlreiche Rechtsverordnungen Bieritz-Harder 5
6 Allgemeine Ziele der Rehabilitation Vgl. 1 SGB IX: Förderung der Selbstbestimmung Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Benachteiligungen sollen vermieden werden Bieritz-Harder 6
7 Verfassungsrechtliche Grundlage der allgemeinen Ziele Die Grundrechte (Art. 1 GG i.v.m. Art. 2 ff. GG) In Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip Beispiele: Förderung der Möglichkeit, das Recht auf Gestaltung einer Privatsphäre Pflege und Erziehung der eigenen Kinder Berufsfreiheit Freizügigkeit tatsächlich wahrnehmen zu können Bieritz-Harder 7
8 Der Grundsatz des 1 Satz 2 SGB IX Den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder wird Rechnung getragen. Konkretisierung mit Blick auf Frauen: 33 Abs. 2 und 44 Abs. 1 Nr. 3 Konkretisierung mit Blick auf Kinder: 4 Abs. 3 Satz 1 (Grundsatz der integrativen Leistungserbringung) und 4 Abs. 3 Satz 2 (Beteiligung der Sorgeberechtigten und der Kinder) Bieritz-Harder 8
9 Wunsch- und Wahlrechte Allgemeine gesetzliche Grundlage 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Berücksichtige auch 9 SGB XII! Bieritz-Harder 9
10 Wunsch- und Wahlrechte Berechtigte Wünsche 1. Anhaltspunkte aus 9 Abs. 1 Satz 2: Persönliche Lebenssituation Alter Geschlecht Familie 2. In 9 Abs. 1 Satz 3 speziell benannt: Besondere Situation von Müttern und Vätern mit Erziehungsverantwortung Besondere Bedürfnisse von Kindern Bieritz-Harder 10
11 Verpflichtung der Leistungsträger zur individuelle Situation zu berücksichtigen 9 Abs. 1 Satz 2 SGB IX: Unabhängig davon, ob ein Wunsch geäußert worden ist, sind die Leistungsträger verpflichtet folgende Aspekte zu berücksichtigen: Persönliche Lebenssituation Alter Geschlecht Familie Berücksichtige auch 9 Abs. 1 SGB XII! Bieritz-Harder 11
12 Behinderungsbegriff der ICF 2001 ICF 2001 = Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit (Functioning), Behinderung (Disability) und Gesundheit (Health), beschlossen auf der Vollversammlung der WHO im Mai 2001 Bieritz-Harder 12
13 Behinderungsbegriff der ICF Behinderung ist keine Eigenschaft der Person 2. Behinderung ist ein Ausdruck des sozialen Verhältnisses zwischen einem Menschen mit einem gesundheitlichen Problem und seiner Umwelt. Im Mittelpunkt steht die sogenannte funktionale Gesundheit. Bieritz-Harder 13
14 Behinderungsbegriff der ICF Bei der Frage, ob eine Behinderung vorliegt, geht es immer um eine Gesamtbetrachtung. Sie umfasst 1. Die Beeinträchtigungen einer Person auf den Gebieten der Funktionen und Strukturen des Organismus, der Aktivitäten und der Teilhabe 2. Vor dem Hintergrund ihrer sozialen und physikalischen Umwelt (= Betrachtung aller hemmenden und fördernden Faktoren). Bieritz-Harder 14
15 Behinderungsbegriff der ICF 2001 Behinderung Gegenbegriff: funktionale Gesundheit = Begriff, der die negativen Aspekte der Interaktion zwischen einer Person (mit einem Gesundheitsproblem) und ihren Kontextfaktoren (umwelt- und personenbezogene Faktoren) bezeichnet. (ICF, deutsche Übersetzung, Anhang 1, S. 144 f., = Begriff, der die positiven Aspekte der Interaktion zwischen einer Person (mit einem Gesundheitsproblem) und ihren Kontextfaktoren (umwelt- und personenbezogene Faktoren) bezeichnet. (ICF, deutsche Übersetzung, Anhang 1, S. 144, Bieritz-Harder 15
16 Behinderungsbegriff der ICF 2001 Beispiele für Kontextfaktoren Einstellungen, Werte und Überzeugungen der Menschen in der Gesellschaft Politisches System bzw. Rechtssystem Gesundheits- und Bildungswesen Wirtschafts- und Verkehrswesen Bieritz-Harder 16
17 ICF wichtige Teilhabebereiche Kommunikation Mobilität Selbstversorgung Häusliches Leben, einschließlich der Hilfe für andere Erziehung und Bildung Arbeit und Beschäftigung Wirtschaftliches Leben, wirtschaftliche Eigenständigkeit Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben Bieritz-Harder 17
18 53 Abs. 1 SGB XII - Behinderungsbegriff des 2 Abs. 1 SGB IX Elemente: 1. Beeinträchtigung einer körperlichen Funktion, einer geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit 2. Abweichung von einem für das Lebensalter typischen Normalzustand 3. Abweichungsdauer: länger als sechs Monate und darauf beruhende 4. Teilhabebeeinträchtigung Bieritz-Harder 18
19 Rehabilitation medizinische 26 ff. SGB IX berufliche 33 ff. SGB IX soziale 55 ff. SGB IX = Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Zusätzlich: 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB XII bei Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers Bieritz-Harder 19
20 Rehabilitationsträger ( 6 Abs. 1 i.v.m. 5 SGB IX) der medizinischen Rehabilitation Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge Jugendhilfeträger (für seelisch behinderte junge Menschen) Sozialfhilfeträger Bieritz-Harder 20
21 Rehabilitationsträger ( 6 Abs. 1 i.v.m. 5 SGB IX) der beruflichen Rehabilitation Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge Bundesagentur für Arbeit (nach SGB III u. SGB II) Jugendhilfeträger (für seelisch behinderte junge Menschen) Sozialfhilfeträger Bieritz-Harder 21
22 Rehabilitationsträger ( 6 Abs. 1 i.v.m. 5 SGB IX) der sozialen Rehabilitation Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge Jugendhilfeträger (für seelisch behinderte junge Menschen) Sozialfhilfeträger Bieritz-Harder 22
23 Mittel des SGB IX zur Sicherung einer einheitlichen und effizienten Rehabilitation Umfassende Prüfungspflicht der Leistungsträger ( 8 SGB IX) Pflicht zur Koordinierung der Leistungen ( 10 SGB IX) Pflicht zur Kooperation der Leistungsträger ( 12 SGB IX) Pflicht der Leistungsträger zur Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen ( 13 SGB IX) Rasche Zuständigkeitsklärung nach 14 SGB IX Recht auf Selbstbeschaffung von Leistungen nach 15 SGB IX Gemeinsame Servicestellen ( 22 ff. SGB IX) Gemeinsame Infrastrukturverantwortung ( 19 SGB IX) Möglichkeit der Leistungsgewährung in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets ( 17 Abs. 2 ff. SGB IX) Bieritz-Harder 23
24 Zuständigkeitsklärung 14 SGB IX dargestellt an einem Beispiel Beispiel: X ist in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt und benötigt einen Rollstuhl 1. Schritt: X beantragt den Rollstuhl bei seiner Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft ihre Zuständigkeit. Prüfungsfrist: zwei Wochen ab Eingang des Antrags Bieritz-Harder 24
25 Zuständigkeitsklärung 14 SGB IX dargestellt an einem Beispiel 2. Schritt: Hier gibt es drei Möglichkeiten 1. Möglichkeit: Die Krankenkasse erklärt sich für unzuständig Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung an den nach ihrer Ansicht zuständigen Träger, z.b. Sozialhilfeträger 2. Möglichkeit: Die Krankenkasse erklärt sich für zuständig. Sie muss den Rehabilitationsbedarf unverzüglich feststellen 3. Möglichkeit: Die Krankenkasse erklärt sich für zuständig. Für die Feststellung des Reha.bedarfs ist ein Gutachten erforderlich Die Krankenkasse entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. Bieritz-Harder 25
26 Zuständigkeitsklärung 14 SGB IX dargestellt an einem Beispiel 3. Schritt: Nur bei Weiterleitung (z.b. an Sozialhilfeträger) Hier gibt es drei Möglichkeiten 1. Möglichkeit: Der Träger, an den weitergeleitet worden ist, stellt den Rehabilitationsbedarf innerhalb von drei Wochen fest. 2. Möglichkeit: Ist für die Feststellung des Reha.bedarfs ein Gutachten erforderlich, entscheidet der Träger innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. 3. Möglichkeit: Kann der Träger, an den weitergeleitet worden ist für die Art der beantragten Leistungen nicht zuständig sein, klärt er mit dem nach seiner Meinung zuständigen Rehaträger unverzüglich die Zuständigkeit und das weitere Verfahren für die Bewilligung. Bieritz-Harder 26
27 Erstattung selbst beschaffter Leistungen nach 15 SGB IX - Voraussetzungen 1. Über einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen wird nicht innerhalb der im 14 SGB IX vorgesehenen Fristen entschieden und 1. über die Verzögerung erfolgt keine Mitteilung oder 2. in der Mitteilung wird kein zureichender Grund genannt gilt nicht für Träger der Jugend- u. Sozialhilfe sowie für Träger der Kriegsopferfürsorge 2. Eine Leistung wird zu Unrecht abgelehnt 3. Eine unaufschiebbare Leistung kann nicht rechtzeitig erbracht werden Bieritz-Harder 27
28 Erstattung selbst beschaffter Leistungen nach 15 SGB IX - Verfahren Soll die Selbstbeschaffung der Leistung damit begründet werden, dass der Rehabilitationsträger nicht innerhalb der Fristen des 14 SGB IX entschieden hat, gilt Folgendes: 1. Der/die Leistungsberechtigte setzt dem leistungsträger eine angemessene Frist. 2. Die Fristsetzung wird mit der Erklärung verbunden, dass sich der/die Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist die Leistung selbst beschafft 3. Die Leistung wird erst nach Ablauf der Frist beschafft 4. Die selbst beschaffte Leistung entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Bieritz-Harder 28
29 Gemeinsame Servicestellen - 22 ff. SGB IX Sicherstellungsauftrag der Rehaträger Es besteht grundsätzlich eine Pflicht der Rehabilitationsträger, dafür zu sorgen, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen vorhanden sind Ausnahme: Eine ortsnahe Beratung und Unterstützung ist auf andere Weise sichergestellt Bieritz-Harder 29
30 Medizinische Rehabilitation ( SGB IX) Leistungsarten - 26 Abs. 2 u Medizinische Leistungen: Vgl. den Leistungskatalog des Absatz 2! 2. Nichtmedizinische Leistungen (Abs. 3): Nichtmedizinische Leistungen sind nur dann Bestandteil der medizinischen Rehabilitation, wenn sie Ihrem Charakter nach lediglich Nebenleistungen zu einer medizinischen Hauptleistung Wegen der Pflicht zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages, wird die Zuständigkeit des Sozial-hilfeträgers künftig die Ausnahme darstellen Bieritz-Harder 30
31 Medizinische Rehabilitation Früherkennung, -förderung ( 30 SGB IX) Komplexleistungen Träger medizin. Reha 1. Medizinische Leistungen (= solche Leistungen, die durch Berufsgruppen mit medizinischer Ausbildung erbracht werden) 2. Nichtmedizinische Leistungen (sowiet sie Nebenleistungen einer medizinischen Hauptleistung sind) Träger sozialer Reha: Nichtmedizinische Leistungen, insbesondere: Psychologische Heilpädagogische Sonderpädagogische Psychosoziale Beratung Bieritz-Harder 31
32 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ziele - 33 Abs. 1 SGB IX Möglichst dauerhafte Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben durch: Erhaltung der Erwerbsfähigkeit Verbesserung der Erwerbsfähigkeit Herstellung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Bieritz-Harder 32
33 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen ( 40 f.) Leistungen im Eingangsbereich: Leistungen im Berufsbildungsbereich: Leistungen im Arbeitsbereich Bieritz-Harder 33
34 Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen im Eingangsbereich Ziel: Feststellung, ob die Werkstatt im konkreten Fall die geeignete Einrichtung ist und Erstellung eines Eingliederungsplans Dauer: solange, bis das Ziel erreicht ist; Höchstgrenze: 3 Monate. Zuständige Leistungsträger ( 42 SGB IX): Träger der gesetzl. Unfallversicherung; Träger der gesetzl. Rentenversicherung; Träger der Kriegsopferfürsorge; Bundesagentur für Arbeit Bieritz-Harder 34
35 Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen im Berufsbildungsbereich Leistungsvoraussetzung: Positive Prognose, dass die betroffene Person nach Abschluss der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Dauer: Die Leistungen werden insgesamt für zwei Jahre gewährt aber in der Regel jeweils für die Dauer eines Jahres bewilligt. Zuständige Leistungsträger ( 42 SGB IX): Träger der gesetzl. Unfallversicherung; Träger der gesetzl. Rentenversicherung; Träger der Kriegsopferfürsorge; Bundesagentur für Arbeit. Bieritz-Harder 35
36 Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen im Arbeitsbereich Ziele der Leistungen: Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsvoraussetzung: Erwerbsunfähigkeit i.s.d. 8 Abs. 1 SGB II Fähigkeit, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Dauer: Keine Begrenzung vorgesehen Leistungsträger: Träger der gesetzl. Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge, der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Bieritz-Harder 36
37 Leistungskatalog soziale Rehabilitation = Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 55 Abs. 2 SGB IX: insbesondere Andere als die in den 31 und 33 SGB IX genannten Hilfsmittel Heilpädagogische Leistungen vor der Einschulung Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten Förderung zur Verständigung mit der Umwelt Hilfen bei Beschaffung, Umbau, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII
Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 35-2004:
MehrGemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX vereinbaren gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung
MehrDie Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts
Tagung des Sozialrechtsverbundes Norddeutschland: Das Rehabilitationsrecht in der Praxis der Sozialleistungsträger 6. November 2008 Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts Prof. Dr. Felix
MehrHerzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.
Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrPersönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung Datum: 25.09.2008 Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext i.v.m. Vorläufige Handlungsempfehlung Trägerübergreifende Aspekte
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrWegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
MehrFörderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Information STAR Regionales Netzwerktreffen, AA Bielefeld 07.03.2012 Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Prüfung der Reha-Eigenschaft Behinderte Menschen als Berechtigte i.s.d. 19 Abs. 1 SGB III sind
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
MehrRehabilitation psychisch kranker Menschen
Rehabilitation psychisch kranker Menschen Dr. med. Joachim Hein Vorstandsvorsitzender Münchner Bündnis gegen Depression e.v. www.buendnis-depression.de/muenchen Zeichnung unbekannter Herkunft, 15. Jahrhundert,
MehrTextausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen
Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrBundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Diskussionspapier: Das Persönliche Budget (PB) in der Jugendhilfe beschlossen auf der 106. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
Mehr5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen
5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-
MehrKostenträger. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bitte ankreuzen wenn Kostenträger zutrifft. Träger. Voraussetzung. Rechtsgrundl.
der gesetzlichen Unfallversicherung - Berufsgenossenschaften - Eigenunfallversicherung - Fußschäden als Folge eines Arbeitsunfalls ( 8, 10, 11, 12 SGB VII) Einschließlich eines Unfalls auf dem Weg von
MehrArbeitsmarktintegration
Arbeitsmarktintegration Rechtlicher Rahmen und Instrumente MBOR Teilhabefähigkeit Gesetzlicher Rahmen insbesondere im SGB IX Leistungsträger Leistungen Probleme der Leistungserbringung Teilhabefähigkeit
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
MehrZuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe
Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger
MehrBerufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.
Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Begriffsklärungen Berufliche Rehabilitation (= Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = LTA)
Mehr«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen
18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen
MehrDie Antworten von DIE LINKE
27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben
MehrDas ist mein 1. Hilfeplan ein weiterer Hilfeplan. Der letzte Hilfeplan war vom Dieser Hilfeplan gilt von bis
Individuelle Hilfeplanung Rheinland-Pfalz Datum Wichtige Informationen Das ist mein 1. Hilfeplan ein weiterer Hilfeplan. Der letzte Hilfeplan war vom Dieser Hilfeplan gilt von bis Ich habe den Hilfeplan
MehrFörderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter
MehrUmsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse
Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen
MehrGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat, in Euro, 2012 Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat,
MehrPersönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten
Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten Schulungsunterlagen der Mitarbeiterinnen des Projektes Fachberatung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und
MehrLandesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken
Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
MehrVorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7
Inhalt Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 1 Grundlagen des Sozialrechts 15 1.1 Der Begriff des Sozialrechts.................................. 15 1.2 Sozialschutz als Grundrecht.................................
MehrI. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?
Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was
MehrWohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz
Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND
MehrLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben S. Lehnert, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) K. Fleischer, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) Zentrum für Ambulante Rehabilitation 2014 Grundsatz: Rehabilitation
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrRechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen
Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen 14.03.2013 Werkstätten:Messe in Nürnberg 1 Themenübersicht: 1. Darstellung der Rechtsgrundlagen 2. Verfahrensrechtliche Sicht
MehrRA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS)
im ehemaligen Rathaus zu Gustorf RA Tilman Foerster - Fachanwalt für Sozialrecht, Familien- und Versicherungsrecht - und Dr. Franz H. Müsch, MedDir. a.d. (BMAS) Veranstalter: Irmgard Buchner, Michael J.
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrDie Antworten von der SPD
9 Die Antworten von der SPD 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? 2 Gesetze in Deutschland sagen: Menschen mit Voll-Betreuung
MehrFachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger
Fachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger 1 Der LWV Hessen ist ein Zusammenschluss der hessischen Landkreise und
MehrDie Bedeutung der UN-BRK für die Reha-Praxis am Beispiel des Aktionsplans
Die Bedeutung der UN-BRK für die Reha-Praxis am Beispiel des Aktionsplans der DGUV BAR-Seminar UN-Behindertenrechtskonvention Umsetzung in der Praxis am 18.05.2011 in Frankfurt am Dr. Andreas Kranig, DGUV
MehrReha-Sport und Funktionstraining
Reha-Sport und Funktionstraining ( 44 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX) Mit Reha-Sport und Funktionstraining werden Menschen, die von Behinderung bedroht oder bereits behindert sind, oder nach einer Krankheit
MehrTOP 2 Medizinische Rehabilitation
Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 3. Sitzung am 14. Oktober 2014 (verschoben*) Arbeitspapier zu TOP 2 Stand: 12. März 2015 - final *Hinweis: Arbeitspapier wurde auf der 7. Sitzung am 19. Februar 2015
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
MehrGemeinsame Empfehlung
Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung) (in der Fassung vom 28. September 2010) Impressum Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Walter-Kolb-Straße 9-11, 60594 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 E-Mail: info@bar-frankfurt.de Internet: http://www.bar-frankfurt.de
MehrFörderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber
Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung 22. Februar 2011 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrDas Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales
Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de
MehrAmbulante Versorgung psychisch kranker Menschen
Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung
Mehr1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen
5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund
MehrHäufig gestellte Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen ab dem 01.04.2012 6. September 2012
1. Allgemeine Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen 1.1. Allgemeine Fragen Weshalb gibt es zukünftig für alle Träger der Arbeitsförderung die Pflicht zur Zulassung? Aus der Gesetzesbegründung
MehrPflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!
Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrRundschreiben Nr. 06/2013
Märkischer Kreis Postfach 1453 58744 Altena Bürgermeister/Bürgermeisterin -Sozialämterim Märkischen Kreis Fachdienst Soziales 58762 Altena, Bismarckstraße 17 Frau Laqua Zimmer: 223 Durchwahl: (02352) 966-7122
MehrGemeinsame Servicestellen für Rehabilitation. Oliver Niemann Grundsatzreferat Rehabilitation
Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation Oliver Niemann Grundsatzreferat Rehabilitation Sie erhalten Informationen über Ziele Aufgaben Träger Organisation Arbeitsweise Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinsamen
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrPersönliches Budget und seine Auswirkungen auf die Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Folie 1 Persönliches Budget und seine Auswirkungen auf die Werkstätten für Menschen mit Behinderung Personenkreis der Anspruchsberechtigten Voraussetzungen Umsetzung und rechtliche Konsequenzen Anmerkungen
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
MehrInformationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)
Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)
MehrBitte bei Antwort angeben
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Hr. Mainberger TELEFON 089 1261-1191 Frau Präsidentin des Bayerischen Landtags Maximilianeum 81627 München
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrFinanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Der Wechsel behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen
Mehr1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.
Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht
Klausur 4, Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: 240 Minuten 1. Sachverhalt Am 01.02.2012 erscheint im Sozialamt der Stadt Solingen (Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland) Frau Dora Dudel-Neujahr
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrADHS und Berufsförderung. Dr. Eveline Reich-Schulze Ärztl. Leitung Bereich Medizin Berufsförderungswerk Hamburg GmbH reich@bfw-hamburg.
ADHS und Berufsförderung Ärztl. Leitung Bereich Medizin Berufsförderungswerk Hamburg GmbH reich@bfw-hamburg.de ADHS und Berufsförderung Fördermöglichkeiten in der Sozialgesetzgebung Zahlen aus der ADHS-Ambulanz
MehrInternationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) Erläuterungen und Begriffsbestimmungen
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) Erläuterungen und Begriffsbestimmungen Für die Frage, ob eine Rehabilitation indiziert ist, sind die individuellen
MehrSERVICE- UND BERATUNGSSTELLE FÜR REHABILITATION LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN
SERVICE- UND BERATUNGSSTELLE FÜR REHABILITATION LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN SERVICE- UND BERATUNGSSTELLE FÜR REHABILITATION WIR HELFEN VOR ORT Das Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) regelt die Teilhabe
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrBLINDENGELD IN HESSEN
BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST
MehrDer Werkstattlohn in der WfbM
ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Der Werkstattlohn in der WfbM Sozialversicherung Steuerrecht - Sozialhilfe Arbeitshilfe für die Lohnabrechnung in der WfbM Arbeitshilfen für die Praxis Nr. 71 ARBEITSHILFEN
MehrKeine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrWissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrGesundheitsprävention & Arbeitsrecht
Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das
MehrBudgetassistenz und Betreuung
Gliederung: Ausgangslage für die rechtliche Betreuung Ausgangslage beim Persönlichen Budget Vor- und Nachteile beim Persönlichen Budget / Knackpunkte Umsetzungsmöglichkeiten Ausgangslage bei der rechtlichen
MehrDer Weg zur Regelbeschulung mit Dolmetscher
Der Weg zur Regelbeschulung mit Dolmetscher RECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN Karin Kestner, Fulda, 15.6.1013 Rechtliche Voraussetzungen? Die Gesetze gibt es! Wir müssen sie nur kennen und anwenden! Der Paragraph
Mehrstationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt
Anzahl Pflegebedürftige (Quelle: BMG 28) Über 2 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Fast 1,36 Millionen werden ambulant durch Angehörige
MehrGeschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr 2014. Kammereinteilung Stand 01.01.2014
Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Lüneburg für das Geschäftsjahr 2014 Kammereinteilung Stand 01.01.2014 Kammer Sachgebiet 1 R Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung: Alle am 31.12.2013
MehrArbeitsplatz Krankenhaus
44. Berliner Krankenhaus-Seminar BKS, 19. Januar 2011 Mitarbeitersicherheit am Arbeitsplatz Krankenhaus Dr. Claus Backhaus Neuer Kamp 1 20375 Hamburg 44. Berliner Krankenhaus-Seminar Dr. Claus Backhaus
MehrJetzt entscheide ich selbst!
Jetzt entscheide ich selbst! Informationen über das Persönliche Budget (Geld) Ein Heft in Leichter Sprache 02 Impressum Diese Menschen haben das Heft gemacht. In schwerer Sprache heißt das Impressum. Heraus-Geber:
MehrInklusion/Partizipation Management von TeilseinundTeilhabe
Inklusion/Partizipation Management von TeilseinundTeilhabe Werkstätten:Messe Nürnberg 2013 AFEBS Reha Prof. Dr. G. Grampp Gliederung Inklusion - Partizipation: Gleich oder ungleich? 4-T-Modell: Geklärte
Mehrnach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).
Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB
MehrZielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget
Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste, als zuständiger Leistungsträger
MehrGesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen
Mehr