Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII

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1 Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII

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3 53 Abs. 4 SGB XII: Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

4 Auflistung der Sozialgesetzbücher SGB I: Allgemeiner Teil des SGB SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB III: Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB XI: Soziale Pflegeversicherung SGB XII: Sozialhilfe Weitere Sozialgesetze: z.b. Bundesversorgungsgesetz (BVG) Bieritz-Harder/Emden 4

5 Gesetzliche Grundlagen Allgemeine Regelungen: Teil 1 SGB IX SGB VII, insbes. 26 ff. SGB VI, insbes u. 15 f. SGB V, insbes. 40 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG) SGB III, insbes. 97 ff. SGB VIII, insbes. 35a ff. SGB XII, insbes. 53 ff. SGB II, insbes. 16 Abs. 1 i.v.m. SGB III Zahlreiche Rechtsverordnungen Bieritz-Harder 5

6 Allgemeine Ziele der Rehabilitation Vgl. 1 SGB IX: Förderung der Selbstbestimmung Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Benachteiligungen sollen vermieden werden Bieritz-Harder 6

7 Verfassungsrechtliche Grundlage der allgemeinen Ziele Die Grundrechte (Art. 1 GG i.v.m. Art. 2 ff. GG) In Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip Beispiele: Förderung der Möglichkeit, das Recht auf Gestaltung einer Privatsphäre Pflege und Erziehung der eigenen Kinder Berufsfreiheit Freizügigkeit tatsächlich wahrnehmen zu können Bieritz-Harder 7

8 Der Grundsatz des 1 Satz 2 SGB IX Den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder wird Rechnung getragen. Konkretisierung mit Blick auf Frauen: 33 Abs. 2 und 44 Abs. 1 Nr. 3 Konkretisierung mit Blick auf Kinder: 4 Abs. 3 Satz 1 (Grundsatz der integrativen Leistungserbringung) und 4 Abs. 3 Satz 2 (Beteiligung der Sorgeberechtigten und der Kinder) Bieritz-Harder 8

9 Wunsch- und Wahlrechte Allgemeine gesetzliche Grundlage 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Berücksichtige auch 9 SGB XII! Bieritz-Harder 9

10 Wunsch- und Wahlrechte Berechtigte Wünsche 1. Anhaltspunkte aus 9 Abs. 1 Satz 2: Persönliche Lebenssituation Alter Geschlecht Familie 2. In 9 Abs. 1 Satz 3 speziell benannt: Besondere Situation von Müttern und Vätern mit Erziehungsverantwortung Besondere Bedürfnisse von Kindern Bieritz-Harder 10

11 Verpflichtung der Leistungsträger zur individuelle Situation zu berücksichtigen 9 Abs. 1 Satz 2 SGB IX: Unabhängig davon, ob ein Wunsch geäußert worden ist, sind die Leistungsträger verpflichtet folgende Aspekte zu berücksichtigen: Persönliche Lebenssituation Alter Geschlecht Familie Berücksichtige auch 9 Abs. 1 SGB XII! Bieritz-Harder 11

12 Behinderungsbegriff der ICF 2001 ICF 2001 = Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit (Functioning), Behinderung (Disability) und Gesundheit (Health), beschlossen auf der Vollversammlung der WHO im Mai 2001 Bieritz-Harder 12

13 Behinderungsbegriff der ICF Behinderung ist keine Eigenschaft der Person 2. Behinderung ist ein Ausdruck des sozialen Verhältnisses zwischen einem Menschen mit einem gesundheitlichen Problem und seiner Umwelt. Im Mittelpunkt steht die sogenannte funktionale Gesundheit. Bieritz-Harder 13

14 Behinderungsbegriff der ICF Bei der Frage, ob eine Behinderung vorliegt, geht es immer um eine Gesamtbetrachtung. Sie umfasst 1. Die Beeinträchtigungen einer Person auf den Gebieten der Funktionen und Strukturen des Organismus, der Aktivitäten und der Teilhabe 2. Vor dem Hintergrund ihrer sozialen und physikalischen Umwelt (= Betrachtung aller hemmenden und fördernden Faktoren). Bieritz-Harder 14

15 Behinderungsbegriff der ICF 2001 Behinderung Gegenbegriff: funktionale Gesundheit = Begriff, der die negativen Aspekte der Interaktion zwischen einer Person (mit einem Gesundheitsproblem) und ihren Kontextfaktoren (umwelt- und personenbezogene Faktoren) bezeichnet. (ICF, deutsche Übersetzung, Anhang 1, S. 144 f., = Begriff, der die positiven Aspekte der Interaktion zwischen einer Person (mit einem Gesundheitsproblem) und ihren Kontextfaktoren (umwelt- und personenbezogene Faktoren) bezeichnet. (ICF, deutsche Übersetzung, Anhang 1, S. 144, Bieritz-Harder 15

16 Behinderungsbegriff der ICF 2001 Beispiele für Kontextfaktoren Einstellungen, Werte und Überzeugungen der Menschen in der Gesellschaft Politisches System bzw. Rechtssystem Gesundheits- und Bildungswesen Wirtschafts- und Verkehrswesen Bieritz-Harder 16

17 ICF wichtige Teilhabebereiche Kommunikation Mobilität Selbstversorgung Häusliches Leben, einschließlich der Hilfe für andere Erziehung und Bildung Arbeit und Beschäftigung Wirtschaftliches Leben, wirtschaftliche Eigenständigkeit Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben Bieritz-Harder 17

18 53 Abs. 1 SGB XII - Behinderungsbegriff des 2 Abs. 1 SGB IX Elemente: 1. Beeinträchtigung einer körperlichen Funktion, einer geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit 2. Abweichung von einem für das Lebensalter typischen Normalzustand 3. Abweichungsdauer: länger als sechs Monate und darauf beruhende 4. Teilhabebeeinträchtigung Bieritz-Harder 18

19 Rehabilitation medizinische 26 ff. SGB IX berufliche 33 ff. SGB IX soziale 55 ff. SGB IX = Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Zusätzlich: 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB XII bei Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers Bieritz-Harder 19

20 Rehabilitationsträger ( 6 Abs. 1 i.v.m. 5 SGB IX) der medizinischen Rehabilitation Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge Jugendhilfeträger (für seelisch behinderte junge Menschen) Sozialfhilfeträger Bieritz-Harder 20

21 Rehabilitationsträger ( 6 Abs. 1 i.v.m. 5 SGB IX) der beruflichen Rehabilitation Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge Bundesagentur für Arbeit (nach SGB III u. SGB II) Jugendhilfeträger (für seelisch behinderte junge Menschen) Sozialfhilfeträger Bieritz-Harder 21

22 Rehabilitationsträger ( 6 Abs. 1 i.v.m. 5 SGB IX) der sozialen Rehabilitation Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge Jugendhilfeträger (für seelisch behinderte junge Menschen) Sozialfhilfeträger Bieritz-Harder 22

23 Mittel des SGB IX zur Sicherung einer einheitlichen und effizienten Rehabilitation Umfassende Prüfungspflicht der Leistungsträger ( 8 SGB IX) Pflicht zur Koordinierung der Leistungen ( 10 SGB IX) Pflicht zur Kooperation der Leistungsträger ( 12 SGB IX) Pflicht der Leistungsträger zur Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen ( 13 SGB IX) Rasche Zuständigkeitsklärung nach 14 SGB IX Recht auf Selbstbeschaffung von Leistungen nach 15 SGB IX Gemeinsame Servicestellen ( 22 ff. SGB IX) Gemeinsame Infrastrukturverantwortung ( 19 SGB IX) Möglichkeit der Leistungsgewährung in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets ( 17 Abs. 2 ff. SGB IX) Bieritz-Harder 23

24 Zuständigkeitsklärung 14 SGB IX dargestellt an einem Beispiel Beispiel: X ist in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt und benötigt einen Rollstuhl 1. Schritt: X beantragt den Rollstuhl bei seiner Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft ihre Zuständigkeit. Prüfungsfrist: zwei Wochen ab Eingang des Antrags Bieritz-Harder 24

25 Zuständigkeitsklärung 14 SGB IX dargestellt an einem Beispiel 2. Schritt: Hier gibt es drei Möglichkeiten 1. Möglichkeit: Die Krankenkasse erklärt sich für unzuständig Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung an den nach ihrer Ansicht zuständigen Träger, z.b. Sozialhilfeträger 2. Möglichkeit: Die Krankenkasse erklärt sich für zuständig. Sie muss den Rehabilitationsbedarf unverzüglich feststellen 3. Möglichkeit: Die Krankenkasse erklärt sich für zuständig. Für die Feststellung des Reha.bedarfs ist ein Gutachten erforderlich Die Krankenkasse entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. Bieritz-Harder 25

26 Zuständigkeitsklärung 14 SGB IX dargestellt an einem Beispiel 3. Schritt: Nur bei Weiterleitung (z.b. an Sozialhilfeträger) Hier gibt es drei Möglichkeiten 1. Möglichkeit: Der Träger, an den weitergeleitet worden ist, stellt den Rehabilitationsbedarf innerhalb von drei Wochen fest. 2. Möglichkeit: Ist für die Feststellung des Reha.bedarfs ein Gutachten erforderlich, entscheidet der Träger innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. 3. Möglichkeit: Kann der Träger, an den weitergeleitet worden ist für die Art der beantragten Leistungen nicht zuständig sein, klärt er mit dem nach seiner Meinung zuständigen Rehaträger unverzüglich die Zuständigkeit und das weitere Verfahren für die Bewilligung. Bieritz-Harder 26

27 Erstattung selbst beschaffter Leistungen nach 15 SGB IX - Voraussetzungen 1. Über einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen wird nicht innerhalb der im 14 SGB IX vorgesehenen Fristen entschieden und 1. über die Verzögerung erfolgt keine Mitteilung oder 2. in der Mitteilung wird kein zureichender Grund genannt gilt nicht für Träger der Jugend- u. Sozialhilfe sowie für Träger der Kriegsopferfürsorge 2. Eine Leistung wird zu Unrecht abgelehnt 3. Eine unaufschiebbare Leistung kann nicht rechtzeitig erbracht werden Bieritz-Harder 27

28 Erstattung selbst beschaffter Leistungen nach 15 SGB IX - Verfahren Soll die Selbstbeschaffung der Leistung damit begründet werden, dass der Rehabilitationsträger nicht innerhalb der Fristen des 14 SGB IX entschieden hat, gilt Folgendes: 1. Der/die Leistungsberechtigte setzt dem leistungsträger eine angemessene Frist. 2. Die Fristsetzung wird mit der Erklärung verbunden, dass sich der/die Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist die Leistung selbst beschafft 3. Die Leistung wird erst nach Ablauf der Frist beschafft 4. Die selbst beschaffte Leistung entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Bieritz-Harder 28

29 Gemeinsame Servicestellen - 22 ff. SGB IX Sicherstellungsauftrag der Rehaträger Es besteht grundsätzlich eine Pflicht der Rehabilitationsträger, dafür zu sorgen, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen vorhanden sind Ausnahme: Eine ortsnahe Beratung und Unterstützung ist auf andere Weise sichergestellt Bieritz-Harder 29

30 Medizinische Rehabilitation ( SGB IX) Leistungsarten - 26 Abs. 2 u Medizinische Leistungen: Vgl. den Leistungskatalog des Absatz 2! 2. Nichtmedizinische Leistungen (Abs. 3): Nichtmedizinische Leistungen sind nur dann Bestandteil der medizinischen Rehabilitation, wenn sie Ihrem Charakter nach lediglich Nebenleistungen zu einer medizinischen Hauptleistung Wegen der Pflicht zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages, wird die Zuständigkeit des Sozial-hilfeträgers künftig die Ausnahme darstellen Bieritz-Harder 30

31 Medizinische Rehabilitation Früherkennung, -förderung ( 30 SGB IX) Komplexleistungen Träger medizin. Reha 1. Medizinische Leistungen (= solche Leistungen, die durch Berufsgruppen mit medizinischer Ausbildung erbracht werden) 2. Nichtmedizinische Leistungen (sowiet sie Nebenleistungen einer medizinischen Hauptleistung sind) Träger sozialer Reha: Nichtmedizinische Leistungen, insbesondere: Psychologische Heilpädagogische Sonderpädagogische Psychosoziale Beratung Bieritz-Harder 31

32 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ziele - 33 Abs. 1 SGB IX Möglichst dauerhafte Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben durch: Erhaltung der Erwerbsfähigkeit Verbesserung der Erwerbsfähigkeit Herstellung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Bieritz-Harder 32

33 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen ( 40 f.) Leistungen im Eingangsbereich: Leistungen im Berufsbildungsbereich: Leistungen im Arbeitsbereich Bieritz-Harder 33

34 Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen im Eingangsbereich Ziel: Feststellung, ob die Werkstatt im konkreten Fall die geeignete Einrichtung ist und Erstellung eines Eingliederungsplans Dauer: solange, bis das Ziel erreicht ist; Höchstgrenze: 3 Monate. Zuständige Leistungsträger ( 42 SGB IX): Träger der gesetzl. Unfallversicherung; Träger der gesetzl. Rentenversicherung; Träger der Kriegsopferfürsorge; Bundesagentur für Arbeit Bieritz-Harder 34

35 Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen im Berufsbildungsbereich Leistungsvoraussetzung: Positive Prognose, dass die betroffene Person nach Abschluss der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Dauer: Die Leistungen werden insgesamt für zwei Jahre gewährt aber in der Regel jeweils für die Dauer eines Jahres bewilligt. Zuständige Leistungsträger ( 42 SGB IX): Träger der gesetzl. Unfallversicherung; Träger der gesetzl. Rentenversicherung; Träger der Kriegsopferfürsorge; Bundesagentur für Arbeit. Bieritz-Harder 35

36 Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen im Arbeitsbereich Ziele der Leistungen: Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsvoraussetzung: Erwerbsunfähigkeit i.s.d. 8 Abs. 1 SGB II Fähigkeit, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Dauer: Keine Begrenzung vorgesehen Leistungsträger: Träger der gesetzl. Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge, der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Bieritz-Harder 36

37 Leistungskatalog soziale Rehabilitation = Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 55 Abs. 2 SGB IX: insbesondere Andere als die in den 31 und 33 SGB IX genannten Hilfsmittel Heilpädagogische Leistungen vor der Einschulung Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten Förderung zur Verständigung mit der Umwelt Hilfen bei Beschaffung, Umbau, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

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