NomosPraxis. Fasselt Schellhorn [Hrsg.] Handbuch Sozialrechtsberatung HSRB. 3. Auflage. Nomos

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1 NomosPraxis Fasselt Schellhorn [Hrsg.] Handbuch Sozialrechtsberatung HSRB 3. Auflage Nomos

2 NomosPraxis Ursula Fasselt Helmut Schellhorn [Hrsg.] Handbuch Sozialrechtsberatung HSRB 3. Auflage Prof. Dr. Albrecht Brühl, Rechtsanwalt, Wiesbaden Prof. Dr. Frank Ehmann, Rechtsanwalt, Fachhochschule Frankfurt a.m. Prof. Dr. Ursula Fasselt, Fachhochschule Frankfurt a.m. Prof. Dr. Dorothee Frings, Hochschule Niederrhein, Mönchengladbach Prof. Dr. Rainer Kessler, Hochschule RheinMain, Wiesbaden Prof. Dr. Gerhard Nothacker, Fachhochschule Potsdam Prof. Dr. Jürgen Sauer, Hochschule RheinMain, Wiesbaden Jörg Scheibe, Rechtsanwalt, Nottuln Prof. Dr. Helmut Schellhorn, Fachhoch schule Frankfurt a.m. Dietrich Schoch, Regierungs direktor a.d., Duisburg Dr. Clarita Schwengers, Deutscher Caritasverband e.v., Freiburg Prof. Dr. Jürgen Winkler, Katholische Hochschule Freiburg In Kooperation mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge Nomos

3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2011 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Kapitel 7 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 10. Eingliederung junger arbeitsuchender Menschen Unter jungen arbeitsuchenden Menschen sind erwerbsfähige leistungsberechtigte Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren zu verstehen ( 3 Abs. 2 S. 1 SGB II). Für sie hat eine Qualifizierung zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit eine besondere Bedeutung. Sie sind deshalb unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Die AA soll darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt ( 3 Abs. 3 SGB II). Jungen Menschen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, stehen indes nicht nur die Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach 16 ff SGB II offen, sondern sie haben auch direkt Zugang zu bestimmten Leistungen des SGB III (insbesondere zur Berufsausbildungsbeihilfe nach 59 f SGB III und zu den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach 61 ff SGB III). Dies ergibt sich aus 22 Abs. 4 S. 1 SGB III, der im Wesentlichen nur die Erbringung der in 16 Abs. 1 SGB II aufgezählten Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige ausschließt. Die Jugendlichen wenden sich daher für diese Leistungen direkt an die BA, soweit die Träger für diesen Personenkreis nicht sowieso schon eine gemeinsame Anlaufstelle geschaffen haben. Weigern sich junge Menschen, ein zumutbares Angebot anzunehmen oder brechen sie es ab, treffen sie härtere Sanktionen als Menschen ab 25 Jahren (Rn 174). X. Sanktionen Bevor hier auf die Sanktionen eingegangen wird, ein Hinweis darauf, dass die Regelungen der 31 ff SGB II abschließend die Kürzungen bzw den Leistungsausschluss regeln. Der völlige Ausschluss von Leistungen deshalb, weil eine Person wegen Verletzung des Nachranggrundsatzes in 9 Abs. 1 SGB II nicht leistungsberechtigt sein soll, ist unzulässig: Bei Verletzung der im SGB II enthaltenen Verpflichtungen (Obligationen) kommen (nur) unter den in 31 ff genannten Voraussetzungen die dort angeführten Sanktionen in Betracht. Wenn allerdings die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten ( 60 ff SGB I) verletzt werden, kann nach 66 SGB I der Leistungsträger nach schriftlichem Hinweis die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, sofern die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. In 31 ff SGB II finden sich die zum neu strukturierten Regelungen über Sanktionen. Für Pflichtverletzungen, die vor dem begangen worden sind, gilt 31 SGB II af weiter ( 77 Abs. 12 SGB II). 31 SGB II regelt die sanktionsbewehrten Pflichtverletzungen. Nach Abs. 1 verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis a) sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt ( 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen; b) sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach 16 d SGB II oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach 16 e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern; c) eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist ( 31 Abs. 1 S. 2 SGB II) Schoch/Schwengers 149

5 Teil I Sozialleistungsrecht Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist nach 31 Abs. 2 SGB II auch anzunehmen, wenn 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen und Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Alg II herbeizuführen, 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, a) ihr Anspruch auf Alg ruht oder erloschen ist, weil die AA den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat, oder b) sie die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. (Zu Sanktionen wegen Meldeversäumnissen s. Rn 177). Wird eine derartige Pflichtverletzung festgestellt, regelt 31 a SGB II die Rechtsfolgen. Die Rechtsfolgen treffen unmittelbar immer nur die Person, die die Pflichtverletzung begangen hat, nicht aber die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Sie sind (insbesondere bei Sanktionen, die die Kosten für Unterkunft und Heizung betreffen), allenfalls mittelbar betroffen. In einer ersten Stufe ( 31 a Abs. 1 SGB II) wird das Alg II um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs ( 20 SGB II) gemindert. Bei einem Regelbedarf nach 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 364 EUR beläuft sich die Sanktion in der ersten Stufe folglich auf eine Kürzung um 109,20 EUR. Diese Rechtsfolge steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ( 31 b Abs. 1 S. 5 SGB II). Entscheidend ist bei der Berechnung der Kürzung nicht, wie hoch der Regelbedarf ist, der dem Leistungsberechtigten tatsächlich vor der Sanktionierung gezahlt wird. Da anrechenbares Einkommen zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird, kann es sein, dass dem Leistungsberechtigten zuvor nicht der volle Regelbedarf gezahlt wurde. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem beim Leistungsberechtigten auf Bedarfsseite zustehenden Regelbedarf in voller Höhe. Das kann zur Folge haben, dass schon in der ersten Stufe auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung im Sinne von 31 SGB II mindert sich das Alg II um 60 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs ( 31 a Abs. 1 S. 2 SGB II). Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Alg II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt, wird neu gezählt. Bei einem vollständigen Wegfall des Alg II infolge einer Sanktionierung in der dritten Stufe kann der Träger die Minderung auf 60 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen ( 31 a Abs. 1 S. 6 SGB II). Für Zeiten eines vollständigen Wegfalls des Alg II entfällt auch Zahlung der Beiträge an die Kranken-, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, da diese an den Leistungsbezug anknüpfen (zb 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB II). Sofern indes Sachleistungen gewährt werden (Rn 175), lebt die Versicherungspflicht wieder auf. Bei noch nicht 25 Jahre alten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind dieselben Pflichtverletzungen sanktionsbewehrt wie in den übrigen Fällen (s. Rn 170 f). Allerdings sind die Rechtsfolgen gemäß 31 a Abs. 2 SGB II deutlich härter. So wird in einer ersten 150 Schoch/Schwengers

6 Kapitel 7 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stufe das Alg II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) beschränkt. Bereits bei einer wiederholten Pflichtverletzung nach 31 SGB II entfällt bei ihnen das Alg II vollständig. Allerdings kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wieder Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, sobald sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Aus pädagogischer Sicht sind solche Sanktionen weder verständlich noch sinnvoll, aus (verfassungs-)rechtlicher (Art. 1, 2 und auch 3 GG) höchst problematisch und aus jugend-/sozialpolitischer Sicht nicht vertretbar: Statt Ein- wird Ausgliederung gefördert. Zweifelhaft ist überdies, ob derartig schwere Sanktionen tatsächlich eine positive Auswirkung auf das Verhalten haben. Bei Sanktionen für Leistungsberechtigte jeglichen Alters gilt nach 31 a Abs. 3 SGB II, dass bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (das ist bei Leistungsberechtigten unter 25 Jahren immer der Fall) der zuständige Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (insbesondere in Form von Gutscheinen) erbringen kann. Nach Auffassung der BA sollen sich diese Leistungen dem Volumen nach ausschließlich auf den über 30 %igen Kürzungsbetrag beziehen. In der Summe des verbleibenden Regelbedarfs und des Werts des Lebensmittelgutscheins soll dem Leistungsberechtigten mindestens der für Ernährung, Hygiene und Körperpflege vorgesehen Anteil verbleiben (BA-H 31.27). Die Erbringung von Sachleistungen und geldwerten Leistungen steht im Ermessen des Trägers. In besonderen Einzelfällen kann sich das Ermessen auf Null reduzieren. Eine Pflicht zur Erbringung dieser Leistungen besteht nach 31 a Abs. 2 S. 2 SGB II, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Diese Personen haben daher einen Anspruch auf Sachleistungen in angemessenem Umfang. Bei einer Minderung des Alg II um mindestens 60 % des maßgebenden Regelbedarfs nach 20 SGB II (auch das ist bei Leistungsberechtigten unter 25 Jahren immer der Fall) soll das Alg II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Sanktionen treffen auch nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nach 31 a Abs. 4 SGB II soll für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei Pflichtverletzungen nach 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (absichtliche Vermögensverringerung vor SGB II-Leistungsbezug) und Nr. 2 (bewusstes fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten) eine Sanktionierung nach 31 a Abs. 1 und 3 SGB II entsprechend gelten (zur Verletzung von Meldepflichten s. Rn 177). Kommen (erwerbsfähige und nichterwerbsfähige) Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weisen keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten nach, mindert sich das Alg II oder das Sozialgeld jeweils um 10 % des für sie nach 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs ( 32 Abs. 1 SGB II). Die Minderung wegen eines Meldeversäumnisses tritt zu einer Minderung nach 31 a SGB II wegen einer der o.g. Pflichtverletzungen (s. Rn 170 ff) hinzu. Die Sonderregelungen bei Sanktionierungen um mehr als 30 % bzw 60 % des maßgebenden Regelbedarfs nach 31 a Abs. 3 SGB II (Rn 175) gelten entsprechend. Die Minderung und ggf der Wegfall der Leistungen dauern drei Monate ( 31 b SGB II, 32 Abs. 2 ivm 31 b SGB II). Bei unter 25 Jahre alten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den 20 und 21 SGB II unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen ( 31 b Abs. 1 S. 4 SGB II). Die Minderung des Aus Schoch/Schwengers 151

7 Teil I Sozialleistungsrecht 179 zahlungsanspruchs beginnt ab Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt ( 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II). Sofern die Sanktionierung wegen einer Sperrzeit oder eines Erlöschens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach SGB III erfolgt, tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs ein ( 31 b Abs. 1 S. 2 SGB II). Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe ( 31 b Abs. 2 SGB II). Sanktionen nach 31 ff SGB II: Pflichtverletzung (ohne Rechtfertigungsgrund) Nichterfüllung der Eingliederungsvereinbarung; Nichtannahme oder Abbruch zumutbarer Arbeit, Arbeitsgelegenheit, Ausbildung oder mit Beschäftigungszuschuss geförderter Tätigkeit; Nichtantreten, Abbruch oder Anlassgeben für Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit; vorsätzliche Verminderung von Einkommen und Vermögen zwecks Alg II-/Sozialgeldbezugs; Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens; Ruhen oder Erlöschen des Anspruchs auf Alg, weil Sperrzeit oder Erlöschen nach SGB III festgestellt; Erfüllung der SGB III-Voraussetzungen für Sperrzeiten, Ruhen oder Erlöschen des Alg I. Verletzung der Meldepflicht; Verletzung der Mitwirkungspflicht zur ärztlichen/psychologischen Untersuchung. Sonderregelung für junge (15 24-jährige) Menschen bei Vorliegen von Pflichtverletzungen nach 31 Abs. 1, 2 SGB II Sanktion 1. Stufe: Minderung des Alg II/Sozialgeldes um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs ( 20, 23 SGB II). 2. Stufe (bei wiederholter Pflichtverletzung): Weitere Absenkung des Alg II/ Sozialgeldes um insgesamt 60 % (incl. 1. Stufe) des maßgebenden Regelbedarfs. 3. Stufe (bei jeder weiteren Pflichtverletzung): Wegfall des Alg II; zusätzliche Sachleistungen im Ermessen, als Anspruch bei minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft. Minderung des Alg II/Sozialgeld um 10 % des nach 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. 1. Stufe: Beschränkung des Alg II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (nach 22 SGB II). 2. Stufe: Wegfall des Alg II. Rechtsgrundlage 31 Abs. 1 S. 1 ivm 31 a Abs. 1 S. 1 SGB II 31 Abs. 1 S. 1 ivm 31 a Abs. 1 S. 2 SGB II 31 Abs. 1 S. 1 ivm 31 a Abs. 1 S. 3 SGB II 32 SGB II 31 Abs. 1, 2 ivm 31 a Abs. 2 SGB II 152 Schoch/Schwengers

8 Kapitel 7 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Pflichtverletzung (ohne Rechtfertigungsgrund) Sanktion Rechtsgrundlage Grundsätze ( 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 31 b, 32 Abs. 1 S. 1 SGB II): Vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis; Dauer der Sanktionen: jeweils drei Monate ab Beginn des Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) des Verwaltungsakts (evtl bei bis 24-Jährigen Verkürzung auf sechs Wochen); kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII; Rechtfertigung nur nach Nachweis eines wichtigen Grundes. XI. Ansprüche gegen Dritte (einschließlich Ersatzansprüche) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Personen, die hilfebedürftig ( 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) sind. Hilfebedürftig ist, wer u.a. die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält ( 9 Abs. 1 SGB II). Danach müssen Leistungen auch erbracht werden, wenn zwar vorrangige Ansprüche bestehen, diese aber nicht erfüllt werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen ( 2 Abs. 1 S. 1 SGB II). Ansprüche, die erfüllt werden (zb durch Zahlung einer Rente an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, durch Unterhaltszahlungen) werden als Einkommen berücksichtigt. Sind Leistungen zu erbringen, weil Ansprüche des Arbeitsuchenden gegen Dritte im Bedarfszeitraum nicht erfüllt werden, sieht das SGB II die nachstehenden Regelungen vor. Wenn allerdings das Alg II trotz der vorrangigen Leistungen in voller Höhe zu erbringen gewesen wäre, so darf der Grundsicherungsträger Dritte nicht in Anspruch nehmen ( 33 Abs. 1 S. 1 letzter Hs SGB II). 1. Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gegenüber anderen Sozialleistungen mit Ausnahme der Sozialhilfe nachrangig, dh, wenn vorrangige Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger bestehen (zb Rentenanspruch eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft), so geht dieser Anspruch per Gesetz automatisch auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über ( 104 SGB X, cessio legis). 2. Ansprüche gegen Andere Haben die Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Sozialleistungsträger ist, geht der Anspruch per Gesetz bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II über (cessio legis, 33 Abs. 1 S. 1 SGB II). Sofern es gesetzliche Vorschriften gibt, die dem 33 SGB II vorgehen, und den Grundsicherungsträger dennoch berechtigen, Aufwendungsersatz von einem Dritten zu verlangen (zb , 115, 116 SGB X, Kindergeld nach 74 EStG, 46 AO), trifft 34 b SGB II eine Sonderregelung bzgl des Umfangs der Aufwendungen, die der Grundsicherungsträger erstattet verlangen kann: So gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person sowie an deren oder dessen unverheiratete Kinder unter 25 Jahren erbracht worden sind Schoch/Schwengers 153

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