Ortsdurchfahrten Oberhaugstett und Martinsmoos

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1 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am Vorlage Nr. 57 / 2018 TOP 4 Ortsdurchfahrten Oberhaugstett und Martinsmoos Beschlussvorschlag Zu 1) Die Verwaltung schlägt vor, die Lärmgutachten überarbeiten zu lassen und einen Schulwegeplan zu erstellen. Beide Ergebnisse sollen in die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise einbezogen werden. Zu 2) Die Verwaltung schlägt verstärkte Geschwindigkeitskontrollen im Ortseingangsbereich vor. Zu 3) Die Verwaltung schlägt die Bildung einer Arbeitsgruppe vor, die mögliche Standorte zusammenstellt, die dann geprüft und mit dem Landratsamt abgestimmt werden. Zu 4) Die Verwaltung schlägt vor, die Art des Ausbaus mit der Straßenbaubehörde zu diskutieren, wenn die Sanierung ansteht. Zu 5) Die Verwaltung schlägt vor hierzu die Ergebnisse der Lärmaktionspläne abzuwarten Sachverhalt Gem. 34 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ist ein Verhandlungsgegenstand auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Mit Schreiben vom haben die Stadträte Blaurock, Dürr, Fleck, Moers und Rothfuß beantragt, dass der Gemeinderat über folgende Punkte diskutiert: 1. Tempolimit für die Ortsdurchfahrten Neubulach, Oberhaugstett und Martinsmoos 2. Geschwindigkeitsreduzierung auf der L 348 zwischen Oberhaugstett und Neubulach von Tempo 100 auf Tempo Forderung nach stationären Geschwindigkeitskontrolleinrichtungen vom Landkreis 4. Aufbringung von Flüsterasphalt in den Ortsdurchfahrten durch den Landkreis 5. Zeitliche begrenzte Durchfahrtsverbote von LKW und Motorrädern Zum Sachverhalt wurde im Antrag ausgeführt, dass die Ortsdurchfahrten Neubulach, Oberhaugstett und Martinsmoos vor allem die Erstgenannten durch den täglichen Straßenverkehr mit mehr als Fahrzeugen und einem LKW-Anteil von 10% extrem belastet seien. Die Verkehrszählungen seit 2006 hätten eine jährliche Steigerung von 5-10% gezeigt, so dass im Jahr 2020 mit 10tsd. Fahrzeugen täglich zu rechnen sei. Die aktuelle Schallimmissionsprognose von Oberhaugstett und Martinsmoos zeige bereits für Oberhaugstett, dass mit der aktuellen Verkehrsbelastung selbst bei Tempo 30 die gesundheitlichen Grenzwerte der Lärmbelastung überschritten seien. 1 / 6

2 Die Verwaltung nimmt zum Antrag wie folgt Stellung: Wie bereits in der Sitzung am angekündigt, fand am eine Besprechung der Stadt mit der Straßenverkehrsbehörde, der Straßenbaubehörde, der Verkehrspolizei und dem von der Stadt mit der Planung der Fußgängerquerungen beauftragten Planungsbüro statt. Im Rahmen dieser Besprechung wurde der Großteil der von den Gemeinderäten nachgefragten Punkte angesprochen. Der Bericht über diese Besprechung war für die Sitzung am angekündigt. 1) Tempolimit für die Ortsdurchfahrten Neubulach, Oberhaugstett und Martinsmoos Durch die beiden Ortsteile Neubulach und Oberhaugstett führt die L348, durch den Ortsteil Martinsmoos die K4371. Für die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Calw zuständig. Sie hat sich dabei an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu halten. Ein Antrag auf Ausweisung einer Tempo 30-Zone ist daher an die Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit ist 45 StVO, wo es in Abs. 1c heißt: Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach 8 Absatz 1 Satz 1 ( rechts vor links ) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30- Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. Möglich ist damit grundsätzlich die Ausweisung bestimmter Tempo 30-Zonen, allerdings nicht auf Kreis- und Landesstraßen. Eine Ausnahme ist laut Verkehrsministerium Baden- Württemberg, dass Tempolimits für Ortsdurchfahrten nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, wenn etwa auf einem Straßenabschnitt im Verhältnis häufig Unfälle passieren oder um die Sicherheit auf Schulwegen zu erhöhen. Eine pauschale Beschränkung ist nicht möglich. An den Ortsdurchfahrten sind laut Verkehrspolizei nicht unverhältnismäßig viele Unfälle zu verzeichnen. Die Stadt Neubulach hat die Mittel für die Erstellung des Schulwegeplans in die Haushaltsplanung eingestellt und wird den Plan in 2018 erstellen. Aktuell liegt kein Schulwegeplan vor, so dass er nicht zur Argumentation herangezogen werden kann. Allerdings wurde in der o.g. Besprechung deutlich, dass die vorgesehenen Fußgängerquerungen eine sichere Querungsmöglichkeit schaffen sollen, die abschnittsweise Ausweisung einer Tempo 30-Zone wäre laut Straßenverkehrsbehörde eine Alternative, aber keine zusätzliche Maßnahme. 2 / 6

3 Das Verkehrsministerium führt auf seiner Homepage ( aus, dass für die Prüfung, ob ein Tempolimit aus Lärmschutzgründen angeordnet werden kann, die Lärmschutz-Richtlinien-Straßenverkehr 2007 eine wichtige Orientierungshilfe sind. Maßnahmen kommen demnach insbesondere in Betracht, wenn die Lärmwerte 70 db(a) tags bzw. 60 db(a) nachts überschreiten. Das Ministerium für Verkehr hat im März 2012 mit dem Kooperationserlass neue Hinweise zur Umsetzung von Lärmaktionsplänen herausgegeben und dabei auch aufgezeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten für lärmmindernde Maßnahmen im Verkehr bei der derzeitigen Rechtslage bestehen, wie beispielsweise Tempo 30 km/h in den Nachtstunden oder ganztags in Ortsdurchfahrten. Das Ministerium will die Kommunen damit in die Lage versetzen, ihre rechtlichen Möglichkeiten so weit wie möglich im Interesse der BürgerInnen auszuschöpfen. Der Gemeinderat hat ein Büro mit der Erstellung eines Lärmgutachtens für die Reduzierung der Geschwindigkeit in den Ortsdurchfahrten beauftragt. In der Besprechung stellte sich jedoch heraus, dass das Gutachten nicht alle Anforderungen an einen Lärmaktionsplan erfüllt und entsprechend ergänzt werden muss. Außerdem legt das erstellte Gutachten nicht die Werte aus dem Kooperationserlass und den Hinweisen zur Umsetzung von Lärmaktionsplänen zugrunde. Diese liegen wie oben ausgeführt bei 70 DB(A) tagsüber und 60 DB(A) nachts. Für die Überarbeitung und Ergänzung der beiden Lärmgutachten den Ortsdurchfahrten Oberhaugstett und Martinsmoos wurde unmittelbar nach der Besprechung ein Angebot eingefordert. Nach 45 Abs. 1a kann die Straßenverkehrsbehörde in manchen Fällen die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, 1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, 2. in Luftkurorten, 3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, 4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, 4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, 4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, 5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie 6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Sofern sich die Kommune auf 45 Abs. 1a StVO beruft, ist der Nachweis zu führen, dass zum Schutz der oben genannten Einrichtungen die Einrichtung einer Tempo 30-Zone erforderlich und geeignet ist und der Schutz nicht auf andere Weise erfolgen kann. Die Verwaltung schlägt vor, die Lärmgutachten überarbeiten zu lassen und einen Schulwegeplan zu erstellen. Beide Ergebnisse sollen in die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise einbezogen werden. 3 / 6

4 2) Geschwindigkeitsreduzierung auf der L 348 zwischen Oberhaugstett und Neubulach von Tempo 100 auf Tempo 70 Auf dem Streckenabschnitt zwischen Oberhaugstett und Neubulach ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt. Damit gilt die allgemeine Regelung nach 3 Abs. 1 StVO: Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Diese Regelung überträgt die Verantwortung für die Einhaltung von Geschwindigkeitsund Sicherheitsvorgaben auf den Fahrzeugführer. In 39 Abs. 1 StVO ist geregelt, dass angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde besteht daher kein zusätzlicher Regelungsbedarf zur zulässigen Geschwindigkeit. Allerdings wurden im Bereich der Kurve von Oberhaugstett in Richtung Neubulach fahren Kurvenleittafeln angebracht, um Fahrzeuge auf die Kurvensituation hinzuweisen. In der Vergangenheit sind hier mehrfach Fahrzeuge von der Fahrbahn abgekommen. In der Unfallstatistik sind diese Fälle jedoch nicht aufgetaucht, da die Fahrzeuge ohne Unfallanzeige vom Unfallort entfernt wurden. Die Verwaltung geht davon aus, dass Hintergrund für des Antrags zu diesem Thema überhöhte Geschwindigkeiten im Ortseingangsbereich sind. Es wird daher vorgeschlagen, in diesem Bereich verstärkte Geschwindigkeitskontrollen zu beantragen. Vor allem vor dem Hintergrund des Entfalls der früher geltende 150 m-regelung kann hier wirkungsvoll auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortseingangsbereich hingewirkt werden. 3) Forderung nach stationären Geschwindigkeitskontrolleinrichtungen vom Landkreis Die Kreisverbandsversammlung der BürgermeisterInnen ist auf dem Landkreis zugetreten, um die stationären Geschwindigkeitsmessungen zu optimieren. Aktuell findet die Abstimmung der Konditionen statt. Angestrebt wird die eigenverantwortliche Standortsuche durch die Kommunen, diesem Thema steht der Landkreis positiv gegenüber. An einen geeigneten Standort werden verschiedene technische Anforderungen gestellt, die es bei der Entscheidung für einen Standort zu berücksichtigen gilt. Die Verwaltung schlägt die Bildung einer Arbeitsgruppe vor, die mögliche Standorte zusammenstellt, die dann geprüft und mit dem Landratsamt abgestimmt werden. 4 / 6

5 4) Aufbringung von Flüsterasphalt in den Ortsdurchfahrten durch den Landkreis Durch die Ortsteile Neubulach und Oberhaugstett führt eine Landesstraße, Träger der Straßenbaulast ist das Land Baden-Württemberg. Durch Martinsmoos führt eine Kreisstraße, hier ist der Landkreis Träger der Straßenbaulast. Der Landkreis wird in diesem Jahr eine Straßenzustandserhebung für die Kreisstraßen durchführen. Die letzte Erhebung hat ergeben, dass der Belag auf der OD Martinsmoos sanierungsbedürftig ist. Die Sanierung wurde bislang aufgrund der Überlegungen zu einer Fußgängerquerung zurückgestellt. Aufgrund der erforderlichen Haushaltsmittel kann nach Aussage der Straßenbaubehörde frühestens 2020 mit der Fahrbahnsanierung gerechnet werden. Die Stadt Neubulach hat im Haushalt 2018 Mittel für die Regulierung von Schachtdeckeln eingestellt, um mit dieser Maßnahme nicht bis 2020 zu warten. Auch die Frage des Asphaltbelags wurde in der Besprechung am angesprochen. Laut Straßenbauverwaltung reduziert sich die Lärmbelastung durch das Aufbringen eines neuen, herkömmlichen Fahrbahnbelags um 2 DB(A). Wird anstelle der herkömmlichen Deckschicht ein Flüsterasphalt aufgebracht, so reduziert sich die Lärmbelastung um einen weiteren DB(A), in Summe also um 3 DB(A). Beim sogenannten Flüsterasphalt handelt es sich um einen offenporigen Asphalt (OPA). Die erhöhte Lärmminderung ergibt sich dadurch, dass der von den Reifen verursachte Lärm durch die offenen Poren in den Untergrund abgeleitet wird. Dies bedingt allerdings nicht nur das Aufbringen eines anderen Materials, sondern auch der Straßenuntergrund muss offenporig ausgebaut werden. Damit reicht es nicht aus, die vorhandene Tragdeckschicht abzufräsen und einen neuen Asphalt aufzubringen, sondern die Maßnahme bedingt durch den Austausch des Untergrunds nahezu einen Vollausbau der Straße, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Hinzu kommt, dass die offenen Poren im Belag durch Reifenabrieb und Dreck innerhalb einiger Jahre so verstopfen, dass der Effekt des Lärmableitens in den Untergrund verloren geht. Diese Kritikpunkte sind vor dem Hintergrund der Lärmminderung um 1 DB(A) zu berücksichtigen. Mit der Straßenbaubehörde wurde vereinbart, dass über die Frage des Asphalts erneut diskutiert wird, wenn die Sanierung der Straße ansteht. Hinsichtlich der Ortsdurchfahrt Oberhaugstett und Neubulach kann die Straßenbaubehörde keine Aussagen treffen, da sie nicht Träger der Straßenbaulast ist. Aber es ist davon auszugehen, dass das Land seine Entscheidung über eine Sanierung vom Straßenzustand abhängig macht. 5) Zeitliche begrenzte Durchfahrtsverbote von LKW und Motorrädern Zu diesem Punkt wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen. Die Verwaltung schlägt vor hierzu die Ergebnisse der Lärmaktionspläne abzuwarten. Beschluss Ja: Nein: Enthaltungen: 5 / 6

6 Neubulach, den Petra Schupp Bürgermeisterin Verteiler: Stadträte 21 Verwaltung 5 Protokoll 1 Presse 1 6 / 6

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