Ein Jahr Pflegereform aus Sicht des MDK-WL

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1 Ein Jahr Pflegereform aus Sicht des MDK-WL Dr. Stephan Knoblich Leiter des Fachreferates Pflege im MDK -WL Leiter der SEG 2 Pflege Expertentag Pflege 2018 Dortmund Geschäftsführer: Dr. Ulrich Heine Ärztlicher Direktor: Dr. Martin Rieger MDK Westfalen-Lippe

2 Entwicklung Aufträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit Q1 16 Q2 16 Q3 16 Q4 16 Q1 17 Q2 17 Jan 17 Feb 17 Mrz 17 Apr 17 Mai 17 Jun 17 Jul 17 Aug 17 Veränderung zum Vorjahreszeitraum 9,3% 17,2% 31,0% 3,9% 37,8% 23,6% 31,8% 18,8% 1,3% 15,3% 15,2% -5,0% -0,4% -6,8% 12. Oktober 2017 Seite 2

3 Entwicklung Pflegebegutachtungen Davon Begutachtungen nach neuem Verfahren (94,0%) Davon Begutachtungen nach neuem Verfahren (98,8%) Q1 16 Q2 16 Q3 16 Q4 16 Q1 17 Q2 17 Jan 17 Feb 17 Mrz 17 Apr 17 Mai 17 Jun 17 Jul 17 Aug 17 Veränderung zum Vorjahreszeitraum 5,1% 1,7% 5,1% 9,4% 5,9% 9,7% 19,9% 25,2% 1,9% 14,5% 15,0% -0,5% -8,6% -7,1% 12. Oktober 2017 Seite 3

4 Die Vorbereitung Erarbeitung eines bundesweit einheitlichen Schulungskonzeptes Durchführung der Multiplikatorenschulung und der Gutachterschulungen Durchführung der Professionalisierungsphase Supervision und Beseitigen von gutachtlichen Unsicherheiten Flankierende Maßnahmen 12. Oktober 2017 Seite 4

5 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBI im Überblick Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet Seite 5 Dr. Stephan Knoblich

6 Altes Verfahren Neues Verfahren (NBI) 12. Oktober

7 Das Echo der Gutachter Das Begutachtungsinstrument ist umfassender und differenzierter Das Begutachtungsinstrument umfasst alle relevanten Bereiche des täglichen Lebens Das Begutachtungsinstrument ist in sich logisch und daher leicht nachvollziehbar Das Begutachtungssystem ist komplex, insbesondere die Bewertungssystematik 12. Oktober 2017 Seite 7

8 Berechnung Modul 5 Für die Bereiche bis bis wird jeweils ein Durchschnittswert pro Tag errechnet Anzahl der täglichen Maßnahmen werden addiert Anzahl der wöchentlichen Maßnahmen werden addiert und durch 7 dividiert Anzahl der monatlichen Maßnahmen werden addiert und durch 30 geteilt seltenere Maßnahmen bleiben unberücksichtigt 12. Oktober 2017 Seite 8

9 Berechnung Modul bis Die Maßnahmen kommen seltener als einmal täglich vor = 0 ein- bis dreimal täglich vor = 1 Punkt mehr als drei- bis achtmal täglich vor = 2 Punkte mehr als achtmal täglich vor = 3 Punkte 12. Oktober 2017 Seite 9

10 Berechnung der Punktwerte bis die Maßnahmen kommen seltener als einmal wöchentlich vor = 0 Punkt ein- bis mehrmals wöchentlich vor = 1 Punkt ein- bis unter dreimal täglich vor = 2 Punkte mindestens dreimal täglich vor = 3 Punkte 12. Oktober 2017 Seite 10

11 Punktwerte bis und 5.14 jede wöchentliche Maßnahme 4,3 Punkte jede monatliche Maßnahme 1 Punkt 5.12 und 5.15 jede wöchentliche Maßnahme jede monatliche Maßnahme 5.12 (z. B. Beatmung) täglich 8,6 Punkte 2 Punkte 60 Punkte 0 bis unter 4,3 = 0 4,3 bis unter 8,6 = 1 Punkt 8,6 bis unter 12,9 = 2 Punkte 12,9 bis unter 60 = 3 Punkte 60 und mehr = 6 Punkte 12. Oktober 2017 Seite 11

12 Berechnung Modul 5 Beispiel: Punkte Punkte Punkte Punkte 6 Punkte 0 Punkte: gewichtete Punkte = 0 1 Punkt: gewichtete Punkte = 5 2 bis 3 Punkte: gewichtete Punkte = 10 4 bis 5 Punkte: gewichtete Punkte = 15 6 bis 15 Punkte: gewichtete Punkte = Oktober 2017 Seite 12

13 Hohe fachliche Anforderungen an unsere GutachterInnen Vermehrte Aufnahme von anamnestischen Kriterien 12. Oktober 2017 Seite 13

14 Modul Oktober

15 12. Oktober

16 Modul Oktober

17 12. Oktober

18 Modul Oktober

19 Hohe fachliche Anforderungen an unsere GutachterInnen Stärkung des Empfehlungsteiles im Gutachten Empfehlungen zur Rehabilitation Empfehlung zur Prävention 12. Oktober 2017 Seite 19

20 Erhöhte Anforderungen an die GutachterInnen Empfehlungen zur Optimierung therapeutischer Maßnahmen 12. Oktober 2017 Seite 20

21 Hohe fachliche Anforderungen an unsere GutachterInnen Empfehlungen zur Optimierung der räumlichen Umgebung Empfehlung zu edukativen Maßnahmen 12. Oktober 2017 Seite 21

22 Größere Bedeutung der Gutachten Empfehlungen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln Neu: 18 (6a) SGB XI : (2) Die Empfehlungen gelten hinsichtlich Hilfsmittel und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von 40 SGB XI dienen, jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. (4) Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel wird die Notwendigkeit der Versorgung nach 40 Abs.1 Satz 2 vermutet. (5) Bis zum wird auch die Erforderlichkeit der empfohlenen Hilfsmittel, die den Zielen von 40 dienen, nach 33 Abs.1 SGB V vermutet; (6) Insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung gemäß 33 Abs. 5a SGB V. 12. Oktober 2017 Seite 22

23 Größere Bedeutung der Gutachten 12. Oktober 2017 Seite 23

24 Fazit Die Gutachter sind für ihre Aufgabe gut gerüstet Die Gutachter sind vertraut mit der Systematik des (neuen) Begutachtungsinstrumentes Die Gutachter schätzen das (neue) Begutachtungsinstrument Das (neue) Begutachtungsinstrument stellt erhöhte Anforderungen an die gutachtliche Expertise Den Gutachten kommt eine größere Bedeutung zu 12. Oktober 2017 Seite 24

25 To do Erarbeitung weiterer vertiefender (Arbeits-) Materialien Studienheft Laufende Aktualisierung der Sammlung der FAQ (ergänzende Erläuterungen zu der BRi) Enger MDK übergreifender Austausch 12. Oktober 2017 Seite 25

26 Aufträge Bestand pro Monat Eingänge Monat Seite 26 Dr. Stephan Knoblich

27 Aufträge Bestand pro Monat Eingänge Produkte Monat Seite 27 Dr. Stephan Knoblich

28 Sie haben fertig! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 12. Oktober 2017 Seite 28

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