Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

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1 Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des x Bildungsausschuss am: x Finanzausschuss am: Bauausschuss am: Werksausschuss SEL am: x Hauptausschuss am: x Stadtverordnetenversammlung am: Lesung am: 2. Lesung am: Ortsvorsteher/ Ortsbeirat Fachbereich Ordnung, Bildung und Soziales Sachgebiet: SG Kita Aktenzeichen: /03 Teilakte/Vorgang: Vorlagen- Nr.: 2018/035 Datum: Beschlussgegenstand: Satzung über den Zuschuss zur Versorgung mit Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Lübben (Spreewald) (Essengeldsatzung) Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) beschließt die Satzung über den Zuschuss zur Versorgung mit Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Lübben (Spreewald). Abstimmungsergebnis: (vom Stadtverordneten auszufüllen) einstimmig mehrheitlich zugestimmt abgelehnt zurückgezogen zurückverwiesen in den Ausschuss:

2 Begründung/ Rechtsgrundlagen: (Anlagen, Berechnungen, Skizzen etc. ggf. beifügen) Im Kita-Gesetz des Landes Brandenburg 17 ist festgelegt, dass die Eltern einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen entrichten müssen. Eine Festlegung, Definition oder Konkretisierung des Rechtsbegriffes durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen gibt es nicht. Den Einrichtungsträgern wird für die Ermittlung bzw. die Festlegung der Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden, der lediglich durch das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt wird. Der gewählte Kostenansatz muss sachlich gerechtfertigt begründet, transparent und nachvollziehbar sein. Zu berücksichtigen ist bei der Ermittlung des Zuschusses für die Mittagversorgung, dass es nicht um eine Abrechnung konkret erbrachter Leistungen und Wareneinsätze handelt, sondern um einen pauschalierten auf den Durchschnitt bezogenen Zuschuss der Personensorgeberechtigten in Höhe ihrer durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen handelt. Die Stadt Lübben (Spreewald) folgt bei der Festlegung des Zuschusses für die neue Satzung der Empfehlung der AG 78 des Landkreises Dahme-Spreewald zur Ermittlung der häuslichen Ersparnis auf Grundlage der Festlegungen des Landesamtes für Soziales und Versorgung als Referenzwert unter Berücksichtigung der jährlichen Teuerungsrate (Inflationsrate). Für das Jahr 2018 ist demnach ein Zuschuss von 1,83 je Portion zu zahlen. Die Zuschüsse der Eltern werden damit sinken (bisher 2,13 je Portion). Die entsprechende Verminderung der Erträge i.h.v. ca wurde im Haushalt 2018 bereits berücksichtigt. Finanzielle Auswirkungen: 1. finanzwirksam Auszahlung laut Haushaltsplan 20 Es stehen noch Haushaltsmittel i.h.v.: *unter Untersachkonto: zur Verfügung. Einzahlung laut Haushaltsplan 20 Die Einzahlung i.h.v.: 2. ergebniswirksam Aufwand i.h.v.: Finanzsachkonto: Finanzsachkonto: Sachkonto: fließt der Buchungsstelle Untersachkonto: Die Maßnahme verursacht Folgekosten lt. Anlage zur Beschlussvorlage i.h.v.: einmalig monatlich jährlich Ertrag i.h.v.: Sachkonto: 3. keine Auswirkungen x Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen. zu. * Berechnungsmodus ( noch zur Verfügung ) a) verfügbare Mittel lt. Haushaltsplan b)./. bereits ausgezahlt c)./. bereits vertraglich gebunden d)./. bereits beschlossene Verwendung (außer b) und c) ) = noch zur Verfügung

3 Unterschriften: gez. Streiber Fachbereichsleiter/in gez. Kolan Bürgermeister Anlage:

4 Satzung über den Zuschuss zur Versorgung mit Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten (Essengeldsatzung-Kita) Gemäß 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KVerfBbg) vom (GVBl.I/07,[Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GVBl I, Nr.32), 90 des VIII. Buches des Sozialgesetzbuchs Kinder- und Jugendhilfe vom (BGBl. I S. 1163) und des 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kindertagesstättengesetz KitaG) vom (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl I, Nr.17) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) in Ihrer Sitzung am... folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines / Grundsatz 1. Die Satzung gilt für Kindertagesstätten (Kita), die sich in Trägerschaft der Stadt Lübben (Spreewald) befinden. 2. Die Mittagsversorgung in den sich in städtischer Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten der Stadt Lübben (Spreewald) erfolgt auf der Grundlage des Versorgungsauftrages entsprechend 1 Abs. 2 KitaG. Für die Inanspruchnahme der Mittagsversorgung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Lübben (Spreewald) wird ein Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen erhoben. Der Zuschuss zur Mittagsversorgung (Essengeld) wird nach den Bestimmungen dieser Satzung als Entgelt erhoben und bezeichnet. 3. Die Versorgung der Kinder in den Kindertagesstätten erfolgt an allen Öffnungstagen der jeweiligen Einrichtung. 2 Organisation / Durchführung 1. Die Organisation und Durchführung der Essensversorgung in den sich in städtischer Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten erfolgt durch ein von der Stadt Lübben (Spreewald) beauftragtes Unternehmen. Die Verantwortung der Stadt Lübben (Spreewald) für die Essensversorgung der in eigener Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten bleibt davon unberührt. Die Be- und Abbestellung des Mittagessens sowie die Abrechnung des Essengeldes erfolgen über das beauftragte Unternehmen im Auftrag der Stadt. 2. Die Teilnahme am Mittagessen in den Kindertagesstätten der Stadt Lübben (Spreewald) wird auf Antrag gewährt. Die Personensorgeberechtigten schließen einen Vertrag mit dem beauftragten Essenanbieter ab. 3 Entgeltpflicht 1. Entgeltpflichtig sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind in der Kindertagesstätte betreut wird, die Mittagversorgung in Anspruch nimmt und die einen Vertrag mit dem beauftragten Essenanbieter abgeschlossen haben. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2. Die Entgeltpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die jeweilige Einrichtung und dem Abschluss des Vertrages mit dem Essenanbieter. Sie endet mit Ende des Betreuungsvertrages.

5 4 Höhe des Entgeltes 1. Das durch die Personensorgeberechtigten zu zahlende Essengeld wird auf 1,83 je Portion festgesetzt. 2. Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung des Zuschusses auf Basis der Inflationsrate. 3. Das Essengeld ist nach Erhalt der Rechnung vom beauftragten Unternehmen fällig und direkt an das beauftragte Unternehmen zu zahlen. 5 Teilnahme Dritter an der Mittagsversorgung 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Gästen der Einrichtungen kann die Möglichkeit der Teilnahme an der Mittagessenversorgung eingeräumt werden, soweit dadurch die Essenversorgung der Kinder nicht gefährdet wird. 2. Personen nach Absatz 1 zahlen den vollen Betrag, der vom beauftragten Unternehmen für die Mahlzeit in Rechnung gestellt wird. 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am... in Kraft. Lübben (Spreewald), den

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