K A V Thüringen e. V.

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1 Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/ Telefax: 0361/ info@kav-thueringen.de Internet: Rundschreiben 1/2010 Erfurt, 4. Januar 2010 Bemessungssatzanpassung im Tarifgebiet Ost zum 1. Januar 2010 Herausgeber: KAV Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a Erfurt Sitz des Vereins: Erfurt Geschäftsführerin: Sylvana Donath Amtsgericht Erfurt: VR 1447 Informationsblatt des KAV Thüringen e. V. Die veröffentlichten Rundschreiben einschließlich aller ihrer Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jeder Nachdruck bedarf der Einwilligung des KAV Thüringen e. V. Dies gilt auch für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

2 2 Bemessungssatzanpassung im Tarifgebiet Ost zum 1. Januar 2010 Mit Rundschreiben 21/2009 vom 15. Dezember 2009 haben wir die Änderungstarifverträge zur Umsetzung der restlichen Bemessungssatzanpassung im Tarifgebiet Ost zum 1. Januar 2010 übersandt. Damit ist abschließend die im Jahre 2003 getroffene Verpflichtung, die Bemessungssatzanpassung für die höheren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 auf 100 v. H. der Tarifentgelte des Tarifgebiets West vorzunehmen, umgesetzt. Von der Bemessungssatzanpassung zum 1. Januar 2010 sind die Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15 Ü, der Entgeltgruppen 10a bis 12a, der Entgeltgruppen S 15 bis S 18 TVöD sowie der Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-V betroffen. Nachfolgend geben wir zur Umsetzung der Bemessungssatzanpassung folgende Hinweise: 1. Bemessungssatzanpassung im Geltungsbereich des TVöD 1.1 Geltungsbereich und erfasste Beschäftigte Von der Bemessungssatzanpassung erfasst sind die unter den TVöD fallenden Beschäftigten im Tarifgebiet Ost im Sinne des 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD der Entgeltgruppen 10 bis 15 Ü, der Entgeltgruppen 10a bis 12a und der Entgeltgruppen S 15 bis S Tabellenentgelte Die Tabellenentgelte bestimmen sich nunmehr für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte sowie der Beschäftigten im Pflege- und Funktionsdienst im Geltungsbereich des TVöD-K bzw. TVöD-B und der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einheitlich nach der Anlage A (VKA) zum TVöD. Die bisherige Anlage B Tabellenentgelte im Tarifgebiet Ost (VKA) ist entbehrlich geworden und wird gestrichen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Ü beträgt ab 1. Januar 2010 ( 19 Abs. 2 TVÜ- VKA): Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , Stundenentgelte, Zeitzuschläge Die vom 1. Januar 2010 an maßgeblichen Stundenentgelttabellen (Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte) für die von der Bemessungssatzanpassung betroffenen Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15 Ü sind als Anlagen 1 bis 3 beigefügt. Die Differenzierung zwischen West und Ost ist aufgrund der für das Tarifgebiet Ost geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsarbeit von 40 Stunden nach 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. TVöD weiterhin erforderlich. 1.4 Individuelle Zwischenstufen und individuelle Endstufen Neben dem Tabellenentgelt werden individuelle Zwischenstufen nach der Protokollerklärung zu 7 Abs. 2 bis 4 TVÜ-VKA und individuelle Endstufen nach 6 Abs. 4 Satz 6 TVÜ-VKA der Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15 Ü um den Faktor 1,03093 erhöht. Dieser Faktor gleicht die Differenz zwischen dem bisherigen Bemessungssatz von 97 v. H. und 100 v. H. aus.

3 3 Bei Teilzeitkräften wird das Entgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten um den Faktor 1,03093 erhöht und anschließend nach 24 Abs. 2 TVöD entsprechend der Teilzeitquote verringert. 1.5 Sonstige Entgeltbestandteile Die Bemessungssatzanpassung hat Auswirkungen auf alle Entgeltbestandteile, die direkt oder mittelbar an das Tabellenentgelt anknüpfen Sonstige Entgeltbestandteile aus dem TVöD Durch die Bemessungssatzanpassung erhöht sich die Wechselschichtzulage nach 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD auf 105,00 Euro monatlich und bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit nach 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD auf 0,63 Euro pro Stunde. Die Schichtzulage erhöht sich bei ständiger Schichtarbeit nach 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD auf 40,00 Euro monatlich und bei nicht ständiger Schichtarbeit nach 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD auf 0,24 Euro pro Stunde. Die Bemessungssatzanpassung auf 100 v. H. ab 1. Januar 2010 wirkt sich auf die Höhe der persönlichen Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD aus, die Beschäftigten bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zusteht. Der Garantiebetrag nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in Höhe von 60,00 Euro gilt ab 1. Januar 2010 auch im Tarifgebiet Ost. Mit der Anhebung des Tabellenentgelts auf 100 v. H. werden zugleich auch die weiteren Entgeltbestandteile des TVöD und der durchgeschriebenen Fassungen auf 100 v. H. angehoben, z. B. die Feuerwehrzulage in Höhe von 63,69 Euro nach einjähriger Beschäftigungszeit und in Höhe von 127,38 Euro nach zweijähriger Beschäftigungszeit (Anlage C.2 Nr. 2 Abs. 2 TVöD-V) Sonstige Entgeltbestandteile aus dem TVÜ-VKA für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15 Ü Bei übergeleiteten Beschäftigten, deren individuelle Zwischen- bzw. Endstufe nach 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-VKA neu gebildet bzw. neu berechnet wurde, wird der sich daraus ergebende Höhergruppierungsgewinn nach altem Recht um den Faktor 1,06383 erhöht ( 8 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-VKA). Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-VKA bestimmen sich für alle übergeleiteten Beschäftigten ab 1. Januar 2010 nach den für das Tarifgebiet West geltenden Regelungen. Demnach erhöht sich der kinderbezogene Entgeltbestandteil je Kind auf 95,99 Euro. Der an übergeleitete Beschäftigte zu zahlende Strukturausgleich bestimmt sich gemäß 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ab 1. Januar 2010 nach den für das Tarifgebiet West ausgewiesenen Beträgen. In die Bemessungssatzanpassung auf 100 v. H. ebenfalls einbezogen sind Entgeltbestandteile, die auf den weiter anzuwendenden Regelungen des BAT-O, BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G-O und den diesen ergänzenden Tarifverträgen beruhen. Dies umfasst folgende Entgeltbestandteile:

4 4 Die nach 23 Abs. 1 TVÜ-VKA fortzugewährenden Entgelte nach dem TV- Schichtzulagen Ang-O und dem TV-Schichtzulagen Arb-O werden entsprechend den Anlagen 4 und 5 angepasst. Die in der Vergütungsordnung zum BAT in festen Beträgen ausgebrachten Zulagen werden auf 100 v. H. angehoben. Die nach 17 Abs. 6 TVÜ-VKA i.v.m. 3 des Tarifvertrages zur Anhebung des Bemessungssatzes für den Bereich der VKA Tarifgebiet Ost vom 13. November 2009 fortzugewährenden Techniker-, Programmierer- und Meisterzulagen stehen ebenfalls zukünftig allen Beschäftigten in gleicher Höhe zu. Die Techniker- und Programmiererzulage beträgt je 22,00 Euro und die Meisterzulage 36,50 Euro monatlich. Bezüglich der Zulagen nach 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O bzw. der Zulagen nach 23 Abs. 3 BMT-G-O (Erschwerniszuschläge) ergeben sich keine Veränderungen, da im Bereich des KAV Thüringen diesbezügliche Tarifverträge über die vorläufige Weitergeltung der Tarifverträge nach 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O bzw. 23 Abs. 3 BMT-G-O geschlossen worden sind (siehe unser Rundschreiben 11/2008 vom 24. April 2008). 1.6 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Die Bemessungssatzanpassung auf 100 v. H. gilt auch für Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen S 15 bis S 18 eingruppiert sind. Gemäß 1 Abs. 3 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 56 BT-V bzw. 52 Abs. 3 BT-B sind die Entgeltgruppen S 15 bis S 18 nach der Anlage C zum TVöD den Entgeltgruppen 10 und höher nach der Anlage A zum TVöD zugeordnet. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 16 Ü beträgt ab 1. Januar 2010: Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , ,00 Die vom 1. Januar 2010 an maßgeblichen Stundentabellen (Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte) zu der Anlage C zum TVöD für die Entgeltgruppen S 15 bis S 18 sind als Anlagen 6 bis 8 beigefügt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen auch für diese Beschäftigten. 1.7 Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-K bzw. TVöD-B fallen Entgeltbestandteile des TVöD-K Von der Bemessungssatzanpassung im Tarifgebiet Ost auf 100 v.h. werden ebenso die Entgeltgruppen 10a bis 12a erfasst. Die Anlage F zum TVöD-K (= Anlage 5 zum TVÜ-VKA) ist entbehrlich geworden und wird aufgehoben. Aufgrund der Bemessungssatzanpassung sind auch die Bereitschaftsdienstentgelte der Abschnitte I (Anlage A zum TVöD-K) und III (Anlage E zum TVöD-K) der Anlage G zum TVöD- K angepasst worden. Wegen der abweichenden wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Tarifgebiet Ost sind gesonderte Stundenentgelttabellen auszuweisen (Anlagen 9 bis 11).

5 5 Hinsichtlich der in festen Beträgen ausgewiesenen Zeitzuschläge für Nacht- und Samstagsarbeit nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und f TVöD-K sind ab dem 1. Januar 2010 die gleichen Beträge wie im Tarifgebiet West zu zahlen. Die Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte (Anlage C zum TVöD-K bzw. Anlage zu 18 TV-Ärzte/VKA) waren ebenso wie die Bereitschaftsdienstentgelte nach dem Abschnitt II der Anlage G zum TVöD-K und der Einsatzzuschlag für Einsätze im Rettungsdienst nach 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K bereits zum 1. Januar 2008 angepasst worden Entgeltbestandteile des TVöD-B Für die Ärztinnen und Ärzte nach der Anlage C zum TVöD-B sind ebenfalls aufgrund der wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit in Höhe von 40 Stunden im Tarifgebiet Ost gesonderte Stundenentgelte (Anlagen 12 bis 14) auszuweisen. Weiterhin sind die Bereitschaftsdienstentgelte nach der Anlage G zum TVöD-B im Rahmen der Bemessungssatzanpassung zum 1. Januar 2010 angeglichen worden. 1.8 Bemessungssatzanpassung entspricht keiner allgemeinen Entgeltanpassung Bei der Bemessungssatzanpassung handelt es sich nicht um eine allgemeine Entgeltanpassung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Satz 2 und 3 TVöD bzw. der 9 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 1 Satz 9 sowie 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA. 2. Bemessungssatzanpassung im Geltungsbereich des TV-V 2.1 Geltungsbereich und erfasste Arbeitnehmer Von der Bemessungssatzanpassung erfasst sind die unter den TV-V fallenden Arbeitnehmer im Sinne des 6 Abs. 4 Satz 3 TV-V der Entgeltgruppen 9 bis Tabellenentgelte und Stundenentgelte Gemäß 6 TV-V erhalten zukünftig alle Arbeitnehmer Entgelt nach der Anlage 2 zum TV-V (Anlage 15). Die Anlagen 2a.1, 2b.1, 2a.2, 2b.2, 2b.3, 3a.3 und 3b.3 sind entbehrlich geworden und werden (noch) aufgehoben. Aufgrund der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost sind weiterhin unterschiedliche Stundenentgelttabellen erforderlich ( 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 TV-V). Das Stundenentgelt der Beschäftigten im Tarifgebiet Ost bestimmt sich nach der Anlage 3b zum TV-V (Anlage 16). 2.3 Von der Bemessungssatzanpassung erfasste Entgeltbestandteile Die Bemessungssatzanpassung hat Auswirkungen auf alle Entgeltbestandteile, die direkt oder mittelbar an das Tabellenentgelt anknüpfen. Daher wird sie auch bei folgenden Entgeltbestandteilen für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 15 nachvollzogen: Zulage gemäß 5 Abs. 3 TV-V für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit gemäß 10 Abs. 1 bis 3 TV-V, Sonderzahlung nach 16 TV-V.

6 6 2.4 Sonstige Entgeltbestandteile Für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 15 wirkt sich die Bemessungssatzanpassung auch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß 22 Abs. 3 TV-V aus, so dass die für das Tarifgebiet West geltenden Beträge maßgebend sind. Der kinderbezogene Entgeltbestandteil beläuft sich je Kind damit nunmehr einheitlich auf 90,57 Euro. (Rundschr. 1/2010; Az.: 030 A, 030/1 A, 031 A, A, 033 A. 39 A)

7 Anlage 1 - Rds. 1/2010

8 Anlage 2 - Rds. 1/2010

9 Anlage 3 - Rds. 1/2010

10 Anlage 4 Rds. 1/2010 TV Schichtzulagen Ang-O Vorschrift Betrag (in Euro) 3 Abs. 2 Buchst. a 142,34 Buchst. b Doppelb. aa 124,55 Doppelb. bb 105,87 Doppelb. cc 74,73

11 Anlage 5 Rds. 1/2010 TV Schichtlohnzuschlag Arb-O Vorschrift Betrag (in Euro) 2 Abs. 2 Buchst. a 142,34 Buchst. b Doppelb. aa 124,55 Doppelb. bb 105,87 Doppelb. cc 74,73

12 Anlage 6 - Rds. 1/2010

13 Anlage 7 - Rds. 1/2010

14 Anlage 8 - Rds. 1/2010

15 Anlage 9 - Rds. 1/2010

16 Anlage 10 - Rds. 1/2010

17 Anlage 11 - Rds. 1/2010

18 Anlage 12 - Rds. 1/2010

19 Anlage 13 - Rds. 1/2010

20 Anlage 14 - Rds. 1/2010

21 Anlage 15 Rds. 1/2010 Gültig ab 1. Januar 2010 Anlage 2 zum TV-V Entgelttabelle nach 6 Abs. 1 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EGr , , , , , ,52 EGr , , , , , ,97 EGr , , , , , ,07 EGr , , , , , ,51 EGr , , , , , ,84 EGr , , , , , ,50 EGr , , , , , ,00 EGr , , , , , ,48 EGr , , , , , ,16 EGr , , , , , ,55 EGr , , , , , ,39 EGr , , , , , ,60 EGr , , , , , ,99 EGr , , , , , ,72 EGr ,94 Die Entgelte aus den individuellen Zwischenstufen werden entsprechend verändert.

22 Anlage 16 Rds. 1/2010 Gültig ab 1. Januar 2010 Anlage 3b Stundenentgelttabelle für Arbeitnehmer nach 6 Abs. 4 Satz 3 (Tarifgebiet Ost) (Euro-Beträge je Arbeitsstunde) Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EGr ,15 26,84 29,42 31,81 34,03 36,07 EGr ,54 24,83 27,05 29,20 31,24 33,10 EGr ,11 23,26 25,34 27,38 28,95 30,24 EGr ,68 21,58 23,47 25,09 26,66 27,77 EGr ,43 20,18 21,72 23,05 24,15 25,09 EGr ,18 18,82 20,43 21,51 22,26 22,79 EGr. 9 16,10 17,53 18,93 19,90 20,25 20,79 EGr. 8 15,03 15,96 16,75 17,50 18,25 18,79 EGr. 7 13,96 14,82 15,57 16,10 16,46 16,82 EGr. 6 13,06 13,85 14,56 15,07 15,35 15,60 EGr. 5 12,17 12,92 13,56 14,03 14,31 14,78 EGr. 4 11,45 12,17 12,78 13,20 13,49 14,17 EGr. 3 10,74 11,31 11,77 12,17 12,42 12,95 EGr. 2 10,02 10,63 11,16 11,56 11,81 11,95 EGr. 1 8,95 Die Stundenentgelte aus den individuellen Zwischenstufen werden entsprechend verändert.

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