Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis

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1 Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis von Bettina Schmidt 1. Auflage Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis Schmidt wird vertrieben von beck-shop.de Verlag C.H. Beck München 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis Schmidt

2 I. Neuregelungen zur Rente mit 67 Es besteht zwar gleichfalls schon die Möglichkeit, diese Altersrente ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen. Die Jahrgänge 1940 bis einschließlich 1951 müssen aber bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr entsprechende Abschläge hinnehmen. Diese Abschläge betragen ebenfalls 0,3% pro Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor der jeweiligen Altersgrenze. 332 Beispiel: Eine Frau ist im Jahre 1950 geboren. Sie kann zwar bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Sie muss allerdings 18% Abschläge hinnehmen; abschlagsfrei kann sie diese Rente erst bei einem Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr beziehen. 5. Altersrente für langjährig Versicherte ( 236 SGB VI) Für Versicherte, die zwischen Anfang 1948 und Ende 1954 geboren sind, ist die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß 236 SGB VI nf bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Alternative zur Rente nach Altersteilzeit, wenn sie vor dem Altersteilzeit vereinbart haben ( 236 Abs. 2 Satz 3, Nr. 1 i.v.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 a SGB VI nf). a) Jahrgänge bis 1963 einschließlich. Im Übrigen haben gemäß 236 Abs. 1 SGB VI nf Versicherte, die vor dem geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente mit Abschlägen ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich ( 236 Abs. 1 SGB VI nf). Versicherte, die vor dem geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres ( 236 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nf). Für Versicherte, die nach dem geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren entsprechend der folgenden Tabelle in 236 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nf stufenweise bis auf 66 Jahre und 10 Monate für den Jahrgang 1963 angehoben:

3 B. SGB VI Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Jahr auf Alter Monat 1949 Januar Februar März Dezember Versicherte, die im Jahr 1963 geboren sind, können unter den Voraussetzungen des 236 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nf die Altersrente für langjährig Versicherte abschlagsfrei nach Vollendung des 66. Lebensjahres + 10 Monate beziehen. 338 Die nächsten Stufen wären dann die 1964 Geborenen, die erst ab dem 67. Lebensjahr eine Altersrente beziehen können. So wird stufenweise die Altersgrenze für langjährig Versicherte der neuen Regelaltersgrenze in 35 i.v.m. 235 SGB VI angepasst. Die hiermit verbundenen Abschläge sind allerdings für die späteren, an den Jahrgang 1964 heranreichenden Geburtsjahrgänge erheblich; sie betragen zwischen 7,2% und 14,4% entsprechend der Tabelle zu 236 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Beispiel: Ein Versicherter des Geburtsjahrgangs 1963 kann danach die Rente für langjährig Versicherte abschlagsfrei erst mit 66 Jahren und 10 Monaten beziehen. Hieraus folgt gemäß 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI ein Abschlag von 46 0,3%= 13,8%. Aus 36 Abs. 6 SGB VI ergibt sich, dass danach geborene Versicherte die Rente abschlagsfrei erst nach 140

4 II. Erwerbsminderungsrenten Vollendung des 67. Lebensjahres beziehen können. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme ergibt sich dann ein Abschlag von 48 0,3% = 14,4%. b) Jahrgänge ab Versicherte, die nach dem geboren sind, haben überhaupt keinen Anspruch mehr auf die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie haben nur Anspruch auf die Regelaltersrente, die sie dann ab dem 67. Lebensjahr beziehen können Altersrente für besonders langjährig Versicherte ( 38 SGB VI nf) Auf diese neue Altersrente haben Versicherte ab dem auch vor Vollendung der Regelaltersgrenze von 67 Jahren Anspruch, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. 340 II. Erwerbsminderungsrenten Als Alternative für langzeitkranke Arbeitnehmer, gerade bei psychischen Erkrankungen, kommt die Erwerbsminderungsrente nach 43 SGB VI in Betracht. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeitsrente existiert seit der Rentenneuregelung zum nicht mehr. Die Berufsunfähigkeitsrente findet sich nur noch als Übergangsregelung in 240 SGB VI für vor dem Versicherte, die berufsunfähig sind Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ( 43 SGB VI) Versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ( 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI und 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI i.v.m. Abs. 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Auf diese allgemeine Wartezeit sind nach 51 Abs. 1 SGB VI alle Kalendermonate mit Beitragszeiten anrechenbar Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom BGBl. I, S Vgl. dazu Niesel in Kasseler Kommentar, 240 SGB VI, Rn. 3 sowie unten Rn. 352 ff. 141

5 B. SGB VI Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand 343 Zusätzlich müssen als versicherungsrechtliche Voraussetzung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen 501 für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein ( 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Nur für denjenigen Versicherten, der einen engen zeitlichen Bezug zu einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit hat, wird die Notwendigkeit von Lohnersatz durch Rente anerkannt. Praxistipp: Zu beachten ist, dass eine freiwillige Beitragszahlung nicht genügt. Daher ist auf die Zahlung von Pflichtbeiträgen zu achten. 344 Auch für Arbeitslosmeldung, Ausbildung und ähnliche Tatbestände wird noch der Bezug zum pflichtversicherten Erwerbsleben gesehen; deswegen können solche Zeiten den 5-Jahres-Zeitraum verlängern ( 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI). Wer bereits 1984 durch Erfüllung der Wartezeit eine Rentenanwartschaft nach altem Recht erworben hatte, konnte diese durch lückenlose freiwillige Beiträge oder andere rentenrechtliche Zeiten aufrechterhalten (Übergangsregelung des 241 Abs. 2 SGB VI) 502. Als medizinische Voraussetzung muss eine Erwerbsminderung als teilweise oder volle Erwerbsminderung in der Person des Versicherten vorliegen. 345 Nach 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 346 Anders als in der Krankenversicherung kommt es beim Begriff Krankheit nicht darauf an, ob Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht 503. Erforderlich ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Auch psychisch bedingte Störungen können zur Erwerbsminderung führen. Psychische Erkrankungen sind wie körperliche Erkrankungen anzusehen, wenn sie durch Willensentschlüsse des Betroffenen nicht mehr zu beheben sind Die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens sind vom Rentenversicherungsträger bzw. den Sozialgerichten von Amts wegen festzustellen. Dies erfolgt in der Regel durch Einholung medizinischer Gutachten. Es ist insbesondere zu klären, welche Gesundheitsstörungen vorliegen und in welchem zeitlichen Umfang dadurch welche Tätigkeiten (schwere, mittelschwere, leichte) mit dem ver- 501 Ein Überblick über die relevanten Pflichtbeitragszeiten findet sich bei Plagemann/Winterhoff in Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 23, Rn. 3 ff. 502 vgl. dazu ausführlich Plagemann/Winterhoff in Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 23, Rn BSG vom RKn 3/60, BSGE 14, 207, BSG vom /1 RA 158/61, BSGE 21, 189, 142

6 II. Erwerbsminderungsrenten bliebenen Leistungsvermögen noch verrichtet werden können. Daneben sind zusätzliche Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten im Gehen, Stehen, im Akkord, in Nachtschicht, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten usw.) zu klären 505. Die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit, d.h. für länger als sechs Monate vorliegen. Dies ergibt sich aus 101 Abs. 1 SGB VI, wonach während der ersten sechs Monate einer Leistungseinschränkung keine Rente zusteht. Kann der Versicherte täglich an fünf Tagen in der Woche gesundheitsbedingt nicht mehr als sechs Stunden (aber mehr als drei Stunden) erwerbstätig sein, ist er gemäß 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI an sich nur teilweise erwerbsgemindert. Wie nach der bis zum geltenden Rechtslage ist aber die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen (konkrete Betrachtungsweise), so dass die teilweise Erwerbsminderung, wenn der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, in die volle Erwerbsminderung umschlägt Praxistipp: Entgegen dem Wortlaut des 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI liegt also volle Erwerbsminderung nicht erst vor, wenn das berufliche Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken ist, sondern bereits dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, wovon bei der derzeitigen Arbeitsmarkt ohne Weiteres durch die Rentenversicherungsträger und Sozialgerichte ausgegangen wird 507. Beruht die Rente nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern darauf, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, ist die Erwerbsminderungsrente gemäß 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI auch dann zu befristen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Im Übrigen werden die Erwerbsminderungsrenten seit 2001 regelmäßig unter den Bedingungen von 102 Abs. 2 SGB VI nur befristet geleistet, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. In diesem Fall ist die Erwerbsminderungsrente unbefristet zu gewähren, jedoch dann nicht, wenn sie auf der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes beruht. Die volle Erwerbsminderung setzt begrifflich noch weitergehende Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit voraus als die teilweise Erwerbsminderung. Nach 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer we Vgl. ergänzend zur zeitlichen Festlegung der Erwerbsminderung und der Beurteilung bei tatsächlicher Berufsausübung Niesel in Kasseler Kommentar, 43 SGB VI, Rn Beschlüsse des Großen Senates des BSG vom GS 4/69, BSGE 30, 167 = BB 1970, 535; BSG vom GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75 und 3/76, BSGE 43, 75 = NJW 1977, Vgl. dazu ausführlich Niesel in Kasseler Kommentar, 43 SGB VI, Rn. 31,

7 B. SGB VI Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand gen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 508 mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Maßgeblich ist also, ob mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Umfang von mindestens drei Stunden verrichtet werden können. Da ein Anspruch auf die Rente nur besteht, wenn auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht ausgeübt werden können, ist ein wesentlicher sozialer Abstieg in Kauf zu nehmen. 351 Zusammenfassend lässt sich folgendes feststellen: Kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr drei Stunden täglich verrichtet werden, liegt in jedem Fall volle Erwerbsminderung vor. Kann eine solche drei bis unter sechs Stunden täglich verrichtet werden, liegt nach 43 Abs. 1 SGB VI an sich zwar nur teilweise Erwerbsminderung vor, ist der Teilzeitarbeitsmarkt jedoch praktisch verschlossen, schlägt die teilweise Erwerbsminderung in die volle Erwerbsminderung um. Liegt das tägliche Leistungsvermögen bei sechs Stunden (oder mehr), liegt keine Erwerbsminderung vor, es sei denn, es liegen schwere spezifische Leistungsbeschränkungen vor Rente wegen Berufsunfähigkeit ( 240 SGB VI) 352 Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund von Berufsunfähigkeit wird nur noch als Übergangsregelung gemäß 240 SGB VI für die Versicherten gewährt, die vor dem geboren sind. 353 Berufsunfähig sind gemäß 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden herabgesunken ist. 354 Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ( 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ( 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI) Vgl. zu den nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen Niesel in Kasseler Kommentar, 43 SGB VI, Rn. 39 ff. 509 Vgl. dazu Niesel in Kasseler Kommentar, 43 SGB VI, Rn Vgl. zur Berufsunfähigkeitsrente im Einzelnen und zum Vier-Stufen-Schema des BSG Niesel in Kasseler Kommentar, 240 SGB VI, Rn. 9 ff.; Plagemann/Winterhoff in Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 23, Rn

8 II. Erwerbsminderungsrenten 3. Befristete Erwerbsminderungsrente und Betriebsrente Ist ein Arbeitnehmer erwerbsgemindert, sollte im Rahmen der arbeitsrechtlichen Beratung auch immer geprüft werden, inwieweit eine zusätzliche Betriebsrente in Betracht kommt. Üblicherweise werden in Leistungsplänen im Hinblick auf die Regelungen über die Invaliditätsleistungen die Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen, so dass Invalidität i.s.v. 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung i.s.v. 43 SGB VI ebenfalls gegeben ist. 355 Praxistipp: Daher liegen in der Regel bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsrente wegen Invalidität vor. Ist die Invaliditätsleistung von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig, muss diese bei Eintritt des Versorgungsfalles abgelaufen sein. Ist dies nicht der Fall, steht keine Invaliditätsleistung, sondern später ggf. nur eine Altersleistung zu 511. Wird die Invaliditätsleistung nicht nur von der Erfüllung einer Wartezeit, sondern auch von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, muss die Wartezeit erst erfüllt sein, wenn beide Voraussetzungen (Invalidität, Beendigung) kumulativ erfüllt sind 512. Häufig wird, gerade in älteren Versorgungsordnungen, die Gewährung der Invaliditätsrente auch von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht. Daraus ergibt sich eine besondere Problematik im Hinblick darauf, dass sich seit dem die Rechtslage hinsichtlich der Zuerkennung von gesetzlichen Invaliditätsrenten geändert hat 513. Die gesetzlichen Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung werden regelmäßig nur noch zeitlich befristet gewährt ( 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Die Befristung erfolgt längstens für drei Jahre und ist wiederholbar ( 102 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI). Erst ab einer Befristung von insgesamt neun Jahren gilt die Vermutung, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr zu beheben ist und die Rente daher unbefristet zu gewähren ist ( 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI). Sind Renten befristet, enden sie gemäß 102 Abs. 1 S. 1 SGB VI mit Ablauf der Frist Vgl. dazu Höfer, 1 b, Rn ff.; nach BAG vom AZR 641/ 84, BB 1986, 1577 = DB 1986, 1930 soll nach dem Ablauf der Wartezeit nicht sogleich eine Invalidenrente einsetzen. Allerdings wird eine Altersleistung zuerkannt, wenn sie zugesagt war und die Unverfallbarkeitsfristen beim Ausscheiden erfüllt waren. 512 BAG vom AZR 319/88, AP Nr. 23 zu 1 BetrAVG Wartezeit = DB 1990, 1195 = NZA 1990, Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom BGBl. I, S

9 B. SGB VI Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand 359 Nach der Rechtslage vor Änderung im gesetzlichen Rentenrecht war allgemein anerkannt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Vertragsfreiheit den Eintritt des Versorgungsfalles neben der Invalidität auch von weiteren maßgeblichen Faktoren, insbesondere vom invaliditätsbedingten Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb, abhängig machen kann Die seit dem geänderte Rechtslage, insbesondere die regelmäßige Befristung der Erwerbsminderungsrenten, führt dazu, dass im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als zulässiger Voraussetzung für die Gewährung der betrieblichen Invaliditätsrente der Arbeitnehmer das Risiko des Verlustes seines Arbeitsplatzes trägt, falls die Erwerbsminderungsrente nach Ablauf der jeweiligen Befristung durch die Rentenversicherungsträger nicht mehr verlängert wird. In diesem Fall fällt die betriebliche Invaliditätsrente fort, sofern die Zahlung der Erwerbsminderungsrente Leistungsvoraussetzung ist. Der Betroffene hat auch keinen Arbeitsplatz mehr und ist darauf angewiesen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Sieht die Versorgungsordnung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch als Leistungsvoraussetzung vor, so hat dies andererseits zur Konsequenz, dass dem Arbeitnehmer bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen keine betrieblichen Invaliditätsleistungen gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leistungsvoraussetzung nicht akzeptiert und deshalb die Leistung der betrieblichen Invaliditätsrente nicht beansprucht. 361 Es ist Arbeitnehmern nicht zumutbar, trotz nur befristeter Invaliditätsleistung aus der betrieblichen Altersversorgung ihr Arbeitsverhältnis aufzugeben. Die durch die Änderung bei den gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten entstandene Problematik kann auf verschiedene Weise gelöst werden: durch eine Auslegung der Versorgungsordnung dahingehend, dass bei Beantragung der betrieblichen Invaliditätsleistung das Vorliegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung und der Beginn der Leistung der gesetzlichen Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ausreicht. Die Zahlungsdauer wird dann an die Zeitdauer der Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gebunden 515, oder durch Einräumung eines befristeten Wiedereinstellungsanspruch für die Dauer der Befristung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, so dass bei Beendigung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden kann Nach anderer Auffassung in der Literatur soll jedoch die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente auch nach Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen einer vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderungsrente wei- 514 BAG vom AZR 319/88, AP Nr. 23 zu 1 BetrAVG Wartezeit = DB 1990, 1195 = NZA 1990, So Höfer, ART, Rn So Kemper/Kisters-Kölkes, Rn

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