Minenfeld Umsatzsteuer
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- Horst Kuntz
- vor 5 Jahren
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1 Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung sowie aktuelle Rechtsprechung Vortrag auf der Existenz 2018 am bei der IHK München
2 Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung bzw. aktuelle Rechtsprechung Referenten: Thomas Jäger Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Partner Wolfgang Störringer Dipl.-Kaufmann Steuerberater LM Audit + Tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft LM Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Paul-Gerhardt-Allee München Tel.: 089/ Fax: 089/
3 Steueraufkommen 3
4 Fehlerquellen Fehlerquellen: 1. Exkurs: Umsatzsteuersystem und Rechnungstellung 2. Vorsteuerabzug und ordnungsgemäße Rechnung 3. Schadenersatz 4. Tauschgeschäfte 5. Unentgeltliche Wertabgaben 6. Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) 7. Auslandsgeschäfte Innergemeinschaftliche Lieferungen Ausfuhrlieferungen Leistungsort bei Dienstleistungen 4
5 Exkurs: Umsatzsteuersystem Beratungsleistung netto % USt Rechnungsbetrag U1 U2 Zahlung ,-- Voraussetzungen für Vorsteuerabzug nach 15 UStG beachten! 5
6 Regelungen zur Rechnungstellung: Exkurs: Rechnungstellung o Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. o Durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (Rechnungsprüfung) muss gewährleistet sein: Unversehrtheit des Inhalts (keine Änderung des Inhalts) Echtheit der Herkunft (Identität des Rechnungsausstellers) Lesbarkeit o Rechnung sind auf Papier oder (vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers) elektronisch zu übermitteln. o Pflicht zur Rechnungsausstellung innerhalb von 6 Monaten: bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück bei Umsätze an anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die kein Unternehmer ist o Aufbewahrungspflichten : Unternehmer müssen ein Doppel der ausgestellten Rechnungen und alle erhaltenen Rechnungen 10 Jahre aufbewahren Privatpersonen müssen erhaltene Rechnungen auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück 2 Jahre aufbewahren o Verstoß gegen Ausstellungs- oder Aufbewahrungspflicht stellt Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu EUR (bei Privatpersonen bis zu EUR 500) geahndet werden kann. 6
7 Vorsteuerabzug Voraussetzung für den Vorsteuerabzug: o Lieferung /Leistung wurde für das Unternehmen ausgeführt o Umsatzsteuer ist gesetzlich geschuldet o Ordnungsgemäße Rechnung liegt vor o Bei Anzahlungs- oder Vorausrechnungen muss Zahlung geleistet sein o Kein Zusammenhang mit steuerfreien Ausschlussumsätzen (ggf. Aufteilung) Berichtigung des Vorsteuerabzugs: Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von 5 Jahren (bei Grundstücken: 10 Jahre) die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ist eine (anteilige) Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. 7
8 Ordnungsgemäße Rechnung Rechnungsangaben: o Name und Anschrift leistender Unternehmer und Leistungsempfänger o Steuernummer oder USt-ID Nr. o Ausstellungsdatum o (einmalige) fortlaufende Rechnungsnummer o Menge / Umfang und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Lieferung / Leistung o Zeitpunkt von Lieferung / Leistung o nach Steuersätzen / -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt o Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung o bei Schlussrechnungen, die vorab vereinnahmten Teilentgelte nebst darauf entfallenden Steuerbeträgen (Anzahlungen) o Zusatzangaben in Sonderfällen o Erleichterung bei Kleinbetragsrechnungen (bis EUR 250): Name und Anschrift leistender Unternehmer Ausstellungsdatum Menge / Umfang und Art der Lieferung bzw. Leistung Bruttobetrag nebst Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung 8
9 Zusatzinformationen: Ordnungsgemäße Rechnung o Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen (vgl. 31 Abs. 1 UStDV). o Laut EuGH-Urteil vom (C-516/14) können Rechnungen jedoch auch durch die Vorlage weiterer Dokumente und zusätzlicher Informationen ergänzt werden. Die Finanzverwaltung darf sich nicht allein auf die Prüfung der Rechnung beschränken. o Eine Rechnung kann auch durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, ist dann jedoch als Gutschrift zu bezeichnen. In diesem Fall sind ebenfalls Steuernummer / USt-ID Nr. des leistenden Unternehmers anzugeben. o Nach aktueller Rechtsprechung ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich, wenn eine berichtigungsfähige Rechnung mit folgenden Mindest-angaben vorliegt (wichtig: Rechnung ergänzen und nicht stornieren!): Angaben zu Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger Leistungsbeschreibung Entgelt nebst gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer 9
10 Ordnungsgemäße Rechnung Rechtsprechung zu einzelnen Angaben: o Geänderte Rechtsprechung bei Anschrift: bei Anschrift des leistenden Unternehmers reicht postalische Erreichbarkeit aus (z.b. Postfach, Briefkastensitz, Domiziladresse etc.). Es ist nicht mehr erforderlich, dass unter dieser Anschrift wirtschaftliche Aktivitäten ausgeübt werden. bei Anschrift des Leistungsempfängers war Postfach oder Großkundenadresse schon bisher ausreichend. Nicht ausreichend war für die Finanzverwaltung bisher eine c/o - Anschrift eines Dritten, sofern dort keine Betriebsstätte besteht. o Allgemeine Leistungsbezeichnungen (z.b. Beratungsleistung, Bauarbeiten, juristische Dienstleistung) reichen zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht aus. o Die bloße Angabe einer Warengattung (z.b. T-Shirt, Jacke) stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. o Lieferscheindatum reicht nicht aus, wenn kein Hinweis enthalten ist, dass Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht. 10
11 Schadenersatz A Zulieferteile EUR netto B Schaden EUR netto Zulieferteile: EUR Maschinenschaden: EUR Produktionsausfall: EUR Wegen der Lieferung mangelhafter Zulieferteile durch A werden Maschinen des B beschädigt. B stellt Schaden in Rechnung zzgl. Umsatzsteuer. 11
12 Schadenersatz Konsequenzen: B erbringt keine Leistung gegenüber A. Umsatzsteuer wurde unberechtigt in Rechnung gestellt. A hat aus der Rechnung keinen Vorsteuerabzug B schuldet jedoch die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer Richtig: Entgelt für ursprüngliche Rohstofflieferung wird wegen Nichterfüllung gemindert. Rechnung für Rohstofflieferung ist zu berichtigen. Umsatzsteuer des A wird gemindert. Vorsteuerabzug von B mindert sich entsprechend. Schadenersatz für Maschinenbeschädigung und Produktionsausfall ist als echter Schadenersatz nicht steuerbar und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. 12
13 Schadenersatz Echter Schadenersatz (kein Leistungsaustausch) Schadenbeseitigung durch Schädiger Geldentschädigung Schadenbeseitigung durch Geschädigten ohne Auftrag durch Schädiger Vertragsstrafen, Mahngebühren, Verzugszinsen, etc. Unechter Schadenersatz (Leistungsaustausch) Schadenbeseitigung durch Geschädigten im Auftrag des Schädigers Entgeltminderung auf mangelhafte Waren Entschädigung für vorzeitige Räumung von Mieträumen 13
14 Tauschgeschäfte A B EVD-Wartung LKW-Überlassung A übernimmt die EDV-Wartung für den Betrieb von Unternehmer B. A darf dafür den Firmen-LKW des B regelmäßig für Transporte nutzen. Die Leistungen sind gleichwertig. Es erfolgen keine Zahlungen. Rechnungen werden nicht gestellt. 14
15 Tauschgeschäfte Konsequenzen: o A und B erbringen einander jeweils eigenständige Leistungen: Wartungsleistung von A an B LKW-Überlassung von B an A o A und B schulden jeweils die Umsatzsteuer auf die von Ihnen erbrachten Leistungen. o A und B haben keinen Vorsteuerabzug aus den gegenseitigen Leistungen, da keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorliegen. Richtig: o A und B rechnen beide Leistungen getrennt ab. B erhält von A eine Rechnung für die Wartung und A erhält von B eine Rechnung für die LKW-Überlassung. Die gegenseitigen Forderungen können verrechnet werden. o Beide können den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen. 15
16 Tauschgeschäfte Definition: Beim Tausch und tauschähnlichen Umsätzen (ggf. mit Bauraufgabe) werden gegenseitig voneinander unabhängige Lieferungen oder Leistungen erbracht. Der Wert jedes Umsatzes gilt als Entgelt für den anderen Umsatz. Weitere Beispiele: Inzahlungnahme eines gebrauchten Gegenstandes bei Neukauf (z.b. Firmenwagen, Maschinen) Dachreparatur als Nutzungsüberlassung für Photovoltaikanlage Entsorgung werthaltiger Abfälle Verbilligte Miete für Hausmeister-Service 16
17 Unentgeltliche Wertabgaben Die Gegenstände waren dem Unternehmen zugeordnet und haben zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die gespendeten Gegenstände haben laut Spendenbescheinigungen einen Wert von EUR
18 Unentgeltliche Wertabgaben Konsequenzen: Die die Gegenständige zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, unterliegt die Sachspende als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Auf die Sachspende ist Umsatzsteuer von 19% abzuführen. Weitere Bespiele: Firmenwagen wird verschenkt Privatnutzung Firmenwagen (Fahrtenbuch, 1%-Regelung) Eigenverbrauch Photovoltaikanlage Sachspenden Billigkeitsregelung für Spenden von begrenzt haltbaren Lebensmitteln (Wert nach Ladenschluss gleich EUR 0) 18
19 Unentgeltliche Wertabgaben Definition Entnahme oder Verwendung eines Gegenstandes für private Zwecke unentgeltliche Zuwendungen oder Leistungen an Personal für private Zwecke (Ausnahme: Aufmerksamkeiten) jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (Ausnahme: Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens) unentgeltliche Erbringung von Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens Gegenstand oder dessen Bestandteile müssen zum vollen oder nur teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 19
20 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) A verkauft eine Lagerhalle an den Unternehmer B. Zur Vermeidung einer Vorsteuerberichtigung verzichtet A auf die Umsatzsteuerbefreiung. Im Kaufvertrag wird ein Kaufpreis von EUR zzgl USt vereinbart. B macht Vorsteuerabzug geltend. 20
21 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) Konsequenzen: Bei einem steuerpflichtigen Grundstücksverkauf zwischen Unternehmern geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer ist daher falsch. A schuldet die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer. B hat keinen Vorsteuerabzug Richtig: Verzicht auf Steuerbefreiung im Kaufvertrag Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer im Kaufvertrag B meldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an und kann gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen, da die Lagerhalle dem Unternehmen zugeordnet wird. 21
22 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) Leistungsempfänger ist Unternehmer oder juristische Person Werklieferungen und Dienstleistungen eines ausländ. Unternehmers Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer ausserhalb InsO Umsätze nach dem GrErwStG Leistungsempfänger ist Unternehmer: Bauleistungen an Bauunternehmer (Bescheinigung erforderlich) Lieferungen von Gas und Elektrizität an Gaslieferanten bzw. Wiederverkäufer von Elektrizität Handel mit Emissionszertifikaten Handel mit Industrieabfällen, Altmetall und Schrott etc. (Anlage 3 UStG) Reinigungsleistungen an Reinigungsunternehmen (Bescheinigung erforderlich) Handel mit Gold/ Metallen (Anlage 4 UStG) Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (< EUR 5.000) 22
23 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) Definition: Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer kann zugleich als Vorsteuer geltend gemacht werden, soweit die Leistung für unternehmerische Zwecke erbracht wurde. Achtung: Reverse Charge gilt auch für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, die für private Zwecke erbracht wurden (ohne Vorsteuerabzug!), z.b.: Bauleistungen für Privathaus eines Bauunternehmers Bauleistungen durch ausländische Unternehmer für Privathaus eines Unternehmers Online-Dienste aus Drittstaaten für private Zwecke 23
24 Innergemeinschaftliche Lieferungen D1 F1 Warenlieferung nach Frankreich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung innergemeinschaftlicher Erwerb 24
25 Innergemeinschaftliche Lieferungen Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen: (1) Beförderung eines Gegenstandes in übriges Gemeinschaftsgebiet (Nachweis durch Gelangensbestätigung oder Alternativnachweis) (2) an anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an juristische Person (Nachweis durch USt-IDNr. des Abnehmers) (3) Erwerb unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung (Nachweis durch USt-IDNr. des Abnehmers) 25
26 Innergemeinschaftliche Lieferungen D1 F1 Warenlieferung innerhalb Deutschland Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da die Ware nicht in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird. 26
27 Innergemeinschaftliche Lieferungen D1 D2 Warenlieferung nach Frankreich Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da der Erwerber keine USt-IDNr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet. 27
28 Innergemeinschaftliche Lieferungen Besteuerung der Lieferung: Lieferung ist in Deutschland steuerpflichtig, da Erwerber keine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IDNr. verwendet. A muss mit Umsatzsteuer abrechnen. B kann aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen. Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs; B muss innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich versteuern (mit Vorsteuerabzug) und B muss wegen Verwendung der deutschen USt-IDNr. zugleich fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern bis er Erwerbsbesteuerung in Frankreich nachweist (kein Vorsteuerabzug!). 28
29 Innergemeinschaftliche Lieferungen Zusätzliche Pflichten: o Buch- und Belegnachweis Aufzeichnung in der Buchführung Doppel der Rechnung Gelangensbestätigung oder Alternativnachweis o Nachweis der Unternehmereigenschaft durch Aufzeichnung der vom Erwerber verwendeten USt-IDNr. o Vertrauensschutz nur bei qualifizierter Bestätigungsabfrage ( o Zusätzliche Rechnungsangaben: USt-IDNr. des leistenden Unternehmers und Leistungsempfängers Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung o Zusammenfassende Meldung 29
30 Innergemeinschaftliche Lieferungen Rechtsprechung: Nach BFH-Rechtsprechung / BMF soll fehlender Hinweis auf Steuerbefreiung zur Steuerpflicht führen Nach EuGH-Rechtsprechung soll USt-ID Nr. keine zwingende Voraussetzung für Steuerbefreiung sein. Unternehmereigenschaft kann prinzipiell auch anderweitig nachgewiesen werden. Empfehlung: Trotz der Rechtsprechung auch künftig USt-ID Nr. aufzeichnen und überprüfen. In strittigen Fällen kann die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden. 30
31 Ausfuhrlieferung Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferung: Lieferant befördert oder versendet Gegenstand in das Drittlandgebiet Abnehmer befördert oder versendet Gegenstand in das Drittlandgebiet und ist ein ausländischer Abnehmer Ausländischer Abnehmer: Relevant ist Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) bzw. Firmensitz des Abnehmers: Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland gilt als ausländischer Abnehmer. Ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland gilt nicht als ausländischer Abnehmer. 31
32 Leistungsort bei Dienstleistungen Grundregel bei Dienstleistungen: o Bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen (B2B): Ort des Leistungsempfängers o Bei Leistungen Nichtunternehmer (B2C): Ort des leistenden Unternehmers Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist nachzuweisen durch USt-IDNr. (EU) oder Unternehmerbescheinigung (Drittland). 32
33 Leistungsort bei Dienstleistungen Ausnahmen für B2B und B2C: Grundstücksleistungen Kurzfristige Vermietung Beförderungsmittel Restaurationsleistungen Personenbeförderung Ort des Grundstücks Ort der Übergabe Ort der Tätigkeit Streckenteil Ausnahmen (nur) für B2B: Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen Ort der Veranstaltung 33
34 Leistungsort bei Dienstleistungen Ausnahmen (nur) für B2C: Kulturelle, künstlerische Leistungen etc. Arbeiten an beweglichen Gegenständen Vermittlungsleistung Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Innergemeinschaftliche Güterbeförderung Sog. Katalogleistungen nach 3a Abs.4 UStG mit Leistungsempfänger im Drittstaat Elektronische Dienstleistungen Ort der Tätigkeit Ort der Tätigkeit Ort des vermittelten Umsatzes Ort des Leistungsempfängers Abgangsort Ort des Leistungsempfängers Ort des Leistungsempfängers 34
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Rückfragen: Tel Nr.: 089 / jaeger@lmat.de stoerringer@lmat.de
36 Hinweis Diese Präsentation will Ihnen einen ersten Überblick zu den bestehenden umsatzsteuerlichen Regelungen geben. Die umsatzsteuerliche Behandlung eines Geschäftsvorgangs ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine umsatzsteuerliche Beurteilung ist somit nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall möglich. Diese Präsentation kann somit keine steuerliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Sämtliche Folien wurden mit größter Sorgfalt nach aktuell geltender Rechtlage erstellt eine Haftung kann aus vorstehenden Gründen sowie aufgrund sich ständig ändernder gesetzlicher Vorschriften jedoch nicht übernommen werden. Der Autor steht für Anregungen und Rückfragen gerne zur Verfügung. München, im November
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