Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler seit Januar 2013

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1 Stand: Mai 2014 Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler seit Januar Rechtslage bis ? Vor 2013 musste, wer bisher selbstständig Finanzanlagen, wie z. B. Investmentfonds vermitteln oder hierzu beraten will, sein Gewerbe nach 14 Gewerbeordnung (GewO) anmelden und eine Erlaubnis nach 34c GewO beantragen. Für bestimmte weitere Anlageprodukte (wie z. B. Aktien, Zertifikate, Derivate etc.) und Dienstleistungen (Finanzportfolioverwaltung etc.) wurde gegebenenfalls eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Im Rahmen der Erlaubniserteilung nach 34c GewO wurde die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überprüft, nicht jedoch die Sachkunde. Für die Berufsausübung waren auch die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten. 2. Warum wurden soll es neue Regelungen geschaffen? Der Gesetzgeber wollte den Anlegerschutz durch eine intensivere Regulierung von sog. Graumarktprodukten stärken und die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen erhöhen. Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und den Vertrieb durch freie Vermittler sollen künftig die gleichen Anforderungen gelten. Es wurden daher Änderungen in der Gewerbeordnung durch Einführung eines neuen 34f Gewerbeordnung (GewO) sowie eine neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgenommen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt weiterhin Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden. 3. Rechtslage seit Am 12. Dezember 2011 ist das "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts" (BGBl. I S. 2481) verkündet worden. Die für die Vermittler relevanten gewerberechtlichen Vorschriften -insbesondere der 34f GewO- traten zum 1. Januar 2013 in Kraft. Seite 1 von 10

2 Seitdem ist nach 34f GewO erlaubnispflichtig, wer gewerbsmäßig Anlageberatung zu oder Abschlussvermittlung von: Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen will. Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden. Die Einordnung von Finanzprodukten in den Katalog von 34f Abs. 1 GewO ist mitunter schwierig. Ob Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen i.s.v. 34f Ab. 1 Satz Nr. 1 GewO in Deutschland überhaupt vertrieben werden dürfen, lässt sich grundsätzlich durch eine Recherche in den folgenden BaFin - Registern überprüfen: zugelassene Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften Vertriebsberechtigte ausländische EU-Investmentfonds (UCITS) Vertriebsberechtigte ausländische nicht EU-richtlinienkonforme Investmentfonds und ausländische Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Non-UCITS) Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen i.s.v. 34f Ab. 1 Satz Nr. 2 GewO sind typischerweise Beteiligungen an Solar-, Windkraft- oder Biogasanlagen, geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds, Leasingfonds (z. B. Flugzeuge, Container), Private-Equity-Fonds, Medienfonds (z. B. Filme, Games), Lebensversicherungsfonds und Mischfonds. Sonstige Vermögensanlagen i.s.v. 34f Ab. 1 Satz Nr. 3 GewO sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren (GbR-, KG-, OHG-, GmbH- Anteile, stille Beteiligungen, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wie z.b. Limited Partnerships), Anteile an einem (Treuhand-) Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (v.a. Publikumskommanditgesellschaften, deren Anleger nicht unmittelbar Kommanditisten werden; Treuhänder hält und verwaltet die Gesellschaftsanteile für die Anleger treuhänderisch), Genussrechte (schuldrechtlicher Anspruch gegenüber dem Genussrechtsemittenten, Beteiligung am Unternehmensergebnis auch am Verlust, keine Stimmrechte oder andere Gesellschafterrechte), Namensschuldverschreibungen (insbesondere Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Sparbriefe/Sparkassen(kapital)briefe der Banken/Sparkassen, Namenspfandbriefe und Kommunalobligationen privater Hypothekenbanken) und Genossenschaftsanteile In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde. Seite 2 von 10

3 Selbständige Vermittler und Ihre unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Angestellten müssen sich zudem in einem neuen bundesweiten Onlineportal, dem Finanzanlagenvermittler Register Adresse: bei der zuständigen IHK eintragen lassen. Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. 4. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach 34f GewO zu erfüllen? Einzelunternehmen/natürliche Personen sowie geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) haben folgende Nachweise zu erbringen: Persönliche Zuverlässigkeit Nachweis durch ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister Geordnete Vermögensverhältnisse Nachweis durch Bescheinigungen des Vollstreckungs- und Insolvenzgerichts (Schuldnerverzeichnis) Berufshaftpflichtversicherung Nachweis über das Bestehen einer geeigneten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, d. h. Mindestversicherungssumme in Höhe von für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres - unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach 34f GewO Sachkunde Nachweis bestimmter Aus- und Weiterbildungsabschlüsse (ggf. mit entsprechender Berufserfahrung) oder durch erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Bei Juristischen Personen (GmbH, AG usw.) sind analog den Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler (nach 34d und e GewO) auch entsprechende Nachweise der geschäftsführenden Gesellschafter zu erbringen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde). Seite 3 von 10

4 5. Gibt es Sonderregelungen für bereits tätige Vermittler? Vertraglich gebundene Vermittler ( 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz) Vermittler, die Anlagevermittlung und die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringen, benötigen keine Erlaubnis nach 34f GewO. Diese Vermittler müssen allerdings von dem haftenden Unternehmen in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register ( eingetragen werden. 6. Wie verläuft die Sachkundeprüfung? (vertiefende Informationen finden Sie im Merkblatt zur Sachkundeprüfung) Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling kann sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder mehrere/alle Produktbereiche wählen. Ablauf und Inhalt des Prüfungsverfahrens sind in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. 7. In welchen Fällen muss eine Sachkundeprüfung nicht abgelegt werden? Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt (vgl. 4 FinVermV): a) Abschlusszeugnis als 1. Bankfachwirt/-in (IHK) 2. Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK) 3. Investmentfachwirt/-in (IHK) 4. Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK) 5. Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau 6. Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung 7. Investmentfondskaufmann oder -frau Seite 4 von 10

5 b) Abschlusszeugnis mit zusätzlich mindestens 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung 1. in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) 2. als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung 3. als Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule (zweisemestriges weiterbildendes Studium an der Fachhochschule Schmalkalden mit öffentlich-rechtlichem Abschluss) c) Abschlusszeugnis mit zusätzlich mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) d) Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird. 8. In welchen Fällen genügt eine Teilprüfung? a) Inhaber von Erlaubnissen nach 34d oder 34e GewO Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. 34d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. 34e GewO besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, muss lediglich den theoretischen (schriftlichen) Teil der Sachkundeprüfung ablegen. Der praktische Prüfungsteil wird erlassen. Dies gilt aber nur dann, wenn eine Erlaubnis ausschließlich für den Teilbereich 1 (Investmentfonds) des neuen 34f GewO beantragt wird. Beachten Sie: Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittler- Register eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen. b) Abgelegte Sachkundeprüfungen Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK / BWV- Prüfung Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn der Vermittler die IHK- Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert hat oder einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des BWV besitzt und er eine auf Investmentvermögen beschränkte Prüfung ablegt. Seite 5 von 10

6 c) Weitere Produktkategorie nach 34f GewO Der praktische Prüfungsteil muss schließlich nicht abgelegt werden, wenn der Vermittler bereits eine beschränkte Erlaubnis nach 34f GewO (z. B. über die Vermittlung von Anteilen anoffenen inländischen und ausländischen Investmentvermögen) besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will. Will der Vermittler beispielsweise seine Befugnis auf geschlossene Fonds erweitern, hat er lediglich eine schriftliche Sachkundeprüfung zu dieser Produktkategorie abzulegen. 9. Welche weiteren Pflichten haben Vermittler zu beachten? Statusbezogene Informationspflichten Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen ( 12 FinVermV). Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte Dem Anleger müssen vom Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden ( 13 Fin VermV). Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen. Informationen und Werbung Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein ( 14 Fin- VermV). Bereitstellung des Informationsblatts Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sog. Beipackzettel ) zur Verfügung zu stellen ( 15 FinVermV). Kundeninformationen und -empfehlungen Der Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann ( 16 FinVermV). Seite 6 von 10

7 Beachten Sie: Sofern dem Gewerbetreibenden die erforderlichen Informationen nicht vorliegen, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen! Offenlegung von Zuwendungen Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen ( 17 FinVermV). Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt. Anfertigung eines Beratungsprotokolls Über jede Anlageberatung muss unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform angefertigt werden. Eine Kopie ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen ( 18 FinVermV). Beachten Sie: Auch Mitarbeiter des Gewerbetreibenden müssen diese Pflichten einhalten. Nähere Einzelheiten zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Jährliche Prüfpflicht Gewerbetreibende im Sinne des 34f Abs. 1 GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung wurde aus der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung übernommen. Allerdings werden die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater nun auch in die Prüfpflicht einbezogen. 10. Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig? In Baden-Württemberg sind die IHK n zuständig für die Erlaubniserteilung und Registrierung der gewerblichen Finanzanlagenvermittler. Seite 7 von 10

8 Im Stadtkreis Heilbronn oder in den Landkreisen Heilbronn, Hohenlohe, Main-Tauber-Kreis oder Schwäbisch Hall niedergelassene Finanzanlagenvermittler senden Ihren Erlaubnisantrag an: IHK Heilbronn-Franken - Finanzanlagenvermittler - Ferdinand-Braun-Straße Heilbronn Hinweis: Alle notwendigen Gesetzestexte finden Sie in unserem Internetportal unter Gesetzliche Regelungen oder im Internet unter Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Seite 8 von 10

9 A N L A G E Gewerbeordnung 34f Finanzanlagenvermittler (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu 1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen 4. Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlageberatung im Sinne des 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, Seite 9 von 10

10 3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen. (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen 1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des 13 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes, 3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach 64e Absatz 2, 64i Absatz 1, 64m oder 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, 4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. (4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Seite 10 von 10

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