Erfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt. Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt. Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord"

Transkript

1 Erfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord

2 Gliederung 1. Einführung 1.1 Was ist ein Selektivvertrag? 1.2 Was ist zu beachten? 2. Erfolgsfaktoren 2.1 Sicht einer Krankenkasse 2.2 Sicht der Ärzte 3. Aktueller Stand 3.1 Was ist möglich? 3.2 Hemmnisse Vorgehensweise Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

3 Was ist ein Selektivvertrag? Ein Selektivvertrag ist im Gegensatz zum Kollektivvertrag eine vertragliche Vereinbarung mit einem Teil der an der Vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Vertragspartner oder GKV-Kassen. Dabei ist die einfachste Form eines Selektivvertrages ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt. Selektivverträge werden auch oft als Direktverträge bezeichnet, um zu betonen, dass in diesen Fällen die Kassenärztlichen Vereinigungen grundsätzlich nicht am Vertrag beteiligt sind, sondern der einzelne Arzt / Arztgruppe / Praxisnetz direkt mit der Krankenkasse eine Vertragsbeziehung eingeht. Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

4 Was ist ein Selektivvertrag? Grundsätzlich ist es auch heute noch so, dass bestehende Selektivverträge, auch wenn andere Ideen dahinter standen, bisher nur additiv und nicht substitutiv zum bestehenden Kollektivvertrag sind. Wenn nicht die gesamte ambulante ärztliche Versorgung für die Versicherten aller GKV- Kassen für ein Land flächendeckend selektivvertraglich geregelt ist und sich nicht genügend Leistungserbringer und alle Versicherte für den Selektivvertrag freiwillig entschieden haben, muss parallel eine kollektivvertragliche Versorgung vorgehalten werden. Da praktisch nie alle Versicherten, d. h. 100 Prozent der Versicherten aller Krankenkassen, in Selektivverträge eingeschrieben werden, bleibt es bei der Verpflichtung für die Basisversorgung einen Kollektivvertrag abzuschließen. Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

5 Was ist zu beachten? Selektivverträge nach 73 c SGB V sind öffentlich auszuschreiben, soweit sie einen Jahresbetrag von 100TEUR übersteigen, europaweit. Es besteht dann die Schwierigkeit, dass Ärzte / Arztgruppen / Praxisnetze usw., die die ausgeschriebene Selektivversorgung mit erarbeitet haben, evtl. von der Ausschreibung ausgeschlossen werden. An Selektivverträgen dürfen nur die Leistungserbringer teilnehmen, die berechtigt sind, an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen des Kollektivvertrages teilzunehmen. Zur Umsetzung eines Selektivvertrages ist die Gesamtvergütung um den Betrag, der für den vereinbarten Versorgungsauftrag aufgewendet werden soll, bereinigt, d.h. es ist ein zusätzlicher Bereinigungsvertrag mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu schließen. Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

6 Was sind Erfolgsfaktoren einer Kooperation? Aus Sicht einer Krankenkasse: gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner zueinander; möglichst optimale Behandlung (Behandlungsqualität), die auf den Versicherten zentriert; Vermeidung von medizinischen Umwegen (effektive Behandlung); für beide Seiten transparente und akzeptierte Erfolgsmessung; Gesamtkosten des Behandlungsfalls sollten nicht steigen; Start eines Piloten vor landesweitem Einsatz; Kundenzufriedenheit / Wettbewerb. Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

7 Was sind Erfolgsfaktoren einer Kooperation? Aus Sicht der Ärzte: Möglichkeiten den Patienten besser, nach selbst verabschiedeten Leitlinien zu versorgen (einheitlichen qualitätsgesicherten Standards); kein Verzicht auf eigene Behandlungsmöglichkeiten; Transparenz des eigenen Handelns, über Sektorengrenzen hinweg; weniger Bürokratie (Genehmigungs-, Regressverzicht); Gewinn von Behandlungszeit für die Patienten (Synergien schaffen); Beteiligung an erzielten Effizienzen (extrabudgetäre Einnahmen). Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

8 Was ist möglich? Hausarztzentrierte Versorgung Viele AOK-HzV-Verträge waren und sind keine sogenannten Vollverträge, da sie zum Beispiel die Bereitschaftsdienstzeiten, Notdienste und damit einen wichtigen Teil der Wochenzeit nicht abdecken. Auch der Hausärztevertrag in Westfalen-Lippe hat noch nicht die Qualität eines reinen Selektivvertrages. Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

9 Was ist möglich? Selektivverträge mit Praxisnetzen Als Beispiel sei hier das Kinzigtal in Baden-Württemberg genannt. Hier ist eine deutliche Entwicklung zu einem Selektivvertrag zu erkennen in dem auch eine Budgetverantwortung übernommen wird. In vielen anderen Praxisnetzen werden in Strukturverträgen, auch unter Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigungen, nur einzelne Behandlungsfelder abgedeckt. Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

10 Woran scheitert es zur Zeit? Die Vertragspartner sind zum großen Teil nicht so aufgestellt, dass ein professionelles Management die komplette Organisation übernehmen kann. Die teilnehmende Ärzte sind dabei Einzelunternehmer und die Entscheidung, will ich Manager oder behandelnder Arzt sein, fällt schwer. Forderung nach mehr Geld, ohne Übernahme einer Budgetverantwortung Wer geht in das finanzielle Risiko der Vorfinanzierung? Können / werden ausgezahlte Gelder bei Misserfolg zurückgezahlt? Laufende gesetzliche Änderungen im Kollektivvertrag erschweren die Auswertungen. Abrechnung der Leistungen gem. DTA Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

11 Was macht die? gezielt Suche nach Kooperationsfeldern Auswertung von alten Behandlungspfade Gespräche mit Ärzten / Praxisnetzen / KV was verbessert werden kann Prognose der neuen Behandlungspfade Start in einer Modellregion laufende Begleitung / Nachsteuerung (z. B. Beiräte) bei Erfolg landesweiter Einsatz ABER: grundsätzlich nur mit Einbindung der KVSH Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Thomas Haeger, GB Ambulante Versorgung Nord

Verträge zwischen Krankenkassen und Ärzten Ziele + Herausforderungen

Verträge zwischen Krankenkassen und Ärzten Ziele + Herausforderungen Verträge zwischen Krankenkassen und Ärzten Ziele + Herausforderungen Vertrags-Workshop am 25. Januar 2013 Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord Gliederung Gemeinsame Ziele Herausforderungen

Mehr

HaffNet GbR 6 Vorstandsmitglieder 52 Mitglieder 23 Hausärzte 23 Fachärzte 3 nicht ärztlich 1 Zahnarzt 3 Ehrenmitglieder

HaffNet GbR 6 Vorstandsmitglieder 52 Mitglieder 23 Hausärzte 23 Fachärzte 3 nicht ärztlich 1 Zahnarzt 3 Ehrenmitglieder 0 HaffNet Management GmbH 4 Geschäftsführer / 4 Mitarbeiter Geschäftsbesorgungsvertrag HaffNet GbR 6 Vorstandsmitglieder 52 Mitglieder 23 Hausärzte 23 Fachärzte 3 nicht ärztlich 1 Zahnarzt 3 Ehrenmitglieder

Mehr

68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 68. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 15.12.2015 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Rechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft

Rechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft Rechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft Andreas Hering AOK NORDWEST Geschäftsbereich Ambulante Versorgung 30.05.2015 Rechtliche Aspekte Selektivverträge ( 73 a, 140 ff. SGB V) Keine

Mehr

Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)

Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der Fassung des 1. Nachtrages zwischen der AOK PLUS die

Mehr

IT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge

IT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge gevko - Gesundheit Versorgung Kommunikation IT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge Antworten auf häufig gestellte Fragen Stand: 28. Juni 2011 1. Was sind Selektivverträge?...3 2. Warum hat

Mehr

Strukturvertrag Rheuma ( 73a) für Brandenburg

Strukturvertrag Rheuma ( 73a) für Brandenburg Strukturvertrag Rheuma ( 73a) für Brandenburg Update und erste Erfahrungen Dr. med. Joachim-Michael Engel Internist - Rheumatologe Physikalische Therapie, Sozialmedizin Ärztlicher Direktor MVZ Epikur GbR

Mehr

RheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen

RheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen RheumaAktiv Sachsen Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen Leipzig, 14. Mai 2011 Anja Schemken Versorgungsmanagement als unverzichtbare Aufgabe der AOK PLUS Im Vergleich

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Teil Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum Teilnahme- und Einverständniserklärung für Versicherte zu

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28.

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse wird folgender 28. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart:. Hinweis: Die Erklärungsfrist

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung

Mehr

Innovatives Versorgungs-Management der AOK Baden-Württemberg

Innovatives Versorgungs-Management der AOK Baden-Württemberg Innovatives Versorgungs-Management der Dr. Sabine Schwenk, Geschäftsführerin, AOK-Bezirksdirektion Ulm-Biberach 1. Ulmer Pflegemanagementkongress Ulm, 10.07.2015 Die Gesundheitskasse fünftgrößte gesetzliche

Mehr

Veränderte Vertrags- und Versorgungsstrukturen durch GMG

Veränderte Vertrags- und Versorgungsstrukturen durch GMG Veränderte Vertrags- und Versorgungsstrukturen durch GMG Rolf Hufenbach 11.11.2004 V/VS2 1 - Teilnehmer und Teilnahmeformen - Versorgungsformen - Position der KVN zur sektorübergreifenden Versorgung 11.11.2004

Mehr

Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze

Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze Der 87b SGB V Dr. Burkhard John Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 87b SGB V Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) Neufassung

Mehr

Dipl. Volkswirt Ralf-M. Lehnen - Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. -

Dipl. Volkswirt Ralf-M. Lehnen - Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. - 2 Der Patient erwartet eine schnelle und vollumfängliche Untersuchung und Behandlung Deshalb deutliche Zunahme der ambulanten Patienten in den Notaufnahmen der Krankenhäuser ( bundesweit liegt die Steigerungsrate

Mehr

2. Vertragsgegenstand (z.b. Indikation)

2. Vertragsgegenstand (z.b. Indikation) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Verträge, welche den gesetzlichen Voraussetzungen der 140a ff. SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56

Mehr

Pressemitteilung. Zahnärzte starten Aufklärungskampagne

Pressemitteilung. Zahnärzte starten Aufklärungskampagne Pressemitteilung Zahnärzte starten Aufklärungskampagne V ORSTAND ZA. JOACHIM HOFFMANN ZA. ANDREAS VIEWEG DR. DOROTHEE KEMPER DR. NORBERT BAAKE Pressekonferenz am 27. November 2009 Siegerlandhalle in Siegen

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 20. Dezember 2010 in der Fassung

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

Zur Rolle von Kollektivvertrag und Selektivverträgen für die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung

Zur Rolle von Kollektivvertrag und Selektivverträgen für die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung Zur Rolle von Kollektivvertrag und Selektivverträgen für die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung Wie verändert sich die ambulante ärztliche Versorgung? Tagung der Gesellschaft für Sozialen Fortschritt

Mehr

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,

Mehr

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Qualitätsindikatoren und Vertragsgestaltung in Integrierter Versorgung und Arztnetzen

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Qualitätsindikatoren und Vertragsgestaltung in Integrierter Versorgung und Arztnetzen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Qualitätsindikatoren und Vertragsgestaltung in Integrierter Versorgung und Arztnetzen Sabine Schwonbeck AOK Niedersachsen Geschäftsführerin Gesundheitsmanagement

Mehr

(IV/ki) BV Rheumatologen am

(IV/ki) BV Rheumatologen am 22.04.2013 (IV/ki) BV Rheumatologen am 04.05.2013 1 22.04.2013 (IV/ki) BV Rheumatologen am 04.05.2013 2 Agenda 1. KV als Management-Gesellschaft 2. Ambulante spezialärztliche Versorgung BzL 16.02.2013

Mehr

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der KVH und den Ersatzkassen Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse wird

Mehr

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 1999 Der Verband der Angestellten-Krankenkassen

Mehr

Kurfürstendamm Berlin Telefon

Kurfürstendamm Berlin Telefon Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 email office@db-law.de www.db-law.de 12. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht Die Beteiligung von Medizinprodukteherstellern an Selektivverträgen

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der IKK classic wird der nachfolgende 39. Nachtrag zum Gesamtvertrag der IKK classic zur Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Mehr

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,

Mehr

Symposium 10 Jahre Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt am 12. September in Magdeburg

Symposium 10 Jahre Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt am 12. September in Magdeburg Symposium 10 Jahre Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt am 12. September in Magdeburg Kollektiv und selektiv: Zwei Standbeine, kein Widerspruch! Statement von Dipl.-Med. Regina Feldmann Vorstand

Mehr

Anstellung oder Niederlassung Welche Form der Berufsausübung ist für Vertragsärzte heute zukunftsweisend?

Anstellung oder Niederlassung Welche Form der Berufsausübung ist für Vertragsärzte heute zukunftsweisend? Anstellung oder Niederlassung Welche Form der Berufsausübung ist für Vertragsärzte heute zukunftsweisend? Management-Workshop am 27.02.2013 Dr. Thomas Kriedel Vorstandsmitglied Themenübersicht 1. Vor-

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: 11.06.2012 Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG)

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

Wettbewerb als Effizienzmaschine das Grundkonzept

Wettbewerb als Effizienzmaschine das Grundkonzept Gesellschaft für sozialen Fortschritt Kollektivverträge und Selektivverträge in der ambulanten ärztlichen Versorgung Berlin, 17. Juni 2010 Wettbewerb als Effizienzmaschine das Grundkonzept Prof. Dr. Jürgen

Mehr

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

Umsetzung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes. in Bezug auf ambulante Diagnosen

Umsetzung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes. in Bezug auf ambulante Diagnosen Berlin, den 12.06.2017 Umsetzung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) in Bezug auf ambulante Diagnosen Festlegungen der AOK-Gemeinschaft 1 Vorbemerkung Die AOK-Gemeinschaft steht für eine

Mehr

Aufhebung der sektoralen Grenzen in der Gefäßmedizin: Telemedizin und Selektivverträge

Aufhebung der sektoralen Grenzen in der Gefäßmedizin: Telemedizin und Selektivverträge Aufhebung der sektoralen Grenzen in der Gefäßmedizin: Telemedizin und Selektivverträge Wolfgang Tigges Chirurgische Klinik Zentrum für Gefäßmedizin Asklepios Westklinikum Hamburg Grundlage GMG GK-WSG GKV-Modernisierungsgesetz

Mehr

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Postfach 76 06 20 Name, Vorname 22056

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) 1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

Integrierende IT-Konzepte für die Integrierte Versorgung Branchen Lösung für Ärztenetze. 18. Netzkonferenz 2012 Berlin Dr. Clemens Spiekermann

Integrierende IT-Konzepte für die Integrierte Versorgung Branchen Lösung für Ärztenetze. 18. Netzkonferenz 2012 Berlin Dr. Clemens Spiekermann Integrierende IT-Konzepte für die Integrierte Versorgung Branchen Lösung für Ärztenetze 18. Netzkonferenz 2012 Berlin Dr. Clemens Spiekermann Der Patient steht im Mittelpunkt Effiziente Versorgung und

Mehr

2. Nachtrag. zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom in der Fassung des 1. Nachtrages vom

2. Nachtrag. zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom in der Fassung des 1. Nachtrages vom 2. Nachtrag zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom 01.06.2008 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 01.11.2010 zwischen der der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten

Mehr

Medizin trifft Recht: Gibt es Regelungslücken in der Qualitätssicherung des SGB V?

Medizin trifft Recht: Gibt es Regelungslücken in der Qualitätssicherung des SGB V? Medizin trifft Recht: Gibt es Regelungslücken in der Qualitätssicherung des SGB V? QS-Konferenz des G-BA, Potsdam, 29.11.2010 Dr. Ilona Köster-Steinebach Agenda 1. Einleitung 2. Fragen zur Qualitätssicherung

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013.

Entscheidungserhebliche Gründe. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013. Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 Teil A zu Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren

Mehr

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Verträge nach 73b SGB V und 140a SGB V, die Krankenkassen

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Flächendeckende Versorgung ohne Sektorengrenzen. Rolf Steinbronn Dresden, 17. Oktober 2011

Flächendeckende Versorgung ohne Sektorengrenzen. Rolf Steinbronn Dresden, 17. Oktober 2011 Flächendeckende Versorgung ohne Sektorengrenzen Rolf Steinbronn Dresden, Agenda ambulante und stationäre Versorgungsvielfalt besondere Versorgungssituation in ländlichen Gebieten Versorgungsmanagement

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) nachfolgend KV Berlin und der Techniker Landesvertretung Krankenkasse Berlin/Brandenburg nachfolgend TK vertreten durch den Bevollmächtigten

Mehr

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband

Mehr

Kassenwettbewerb in der GKV was lehrt uns de Geschichte?

Kassenwettbewerb in der GKV was lehrt uns de Geschichte? Kassenwettbewerb in der GKV was lehrt uns de Geschichte? Friedrich Breyer Universität Konstanz und DIW Berlin Mehr Freiheit für Krankenkassen und Krankenhäuser - wie Wettbewerb den Versicherten nutzen

Mehr

3. Wenn ja: Wie bewertet sie dies unter der Maßgabe einer optimalen gesundheitlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen?

3. Wenn ja: Wie bewertet sie dies unter der Maßgabe einer optimalen gesundheitlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen? Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 6789 30. 07. 2010 Kleine Anfrage der Abg. Ursula Haußmann SPD und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren

Mehr

FAQs zum Pflegeheimvertrag

FAQs zum Pflegeheimvertrag Referat Strategische Versorgungsstrukturen & Sicherstellung FAQs zum Pflegeheimvertrag Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Information zum Praxisverbund... 3 1.1 Was ist ein Geriatrischer Praxisverbund (GPV)?...3

Mehr

Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK

Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK W. Schier, Hessisches Sozialministerium Hessische Regierungserklärung 2003-2008: Wir wollen auch in Zukunft eine

Mehr

Wahlprüfsteine des Landesverbandes zur Bundestagswahl 2013

Wahlprüfsteine des Landesverbandes zur Bundestagswahl 2013 Wahlprüfsteine des Landesverbandes zur Bundestagswahl 2013 Wahlprüfsteine 6 Fragen vom Landesvorstand an die Parteien verschickt: Grüne: schriftliche Antwort FDP: schriftliche Antwort SPD: Verweis auf

Mehr

sowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband

sowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB

Mehr

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen ASG, 10. Februar 2016 Justine Röhmel, Hanna Tillmanns Wie viele Milliarden Euro haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2014 für

Mehr

Hausarztverträge Ziel und Stand der Umsetzung

Hausarztverträge Ziel und Stand der Umsetzung Hausarztverträge Ziel und Stand der Umsetzung Gesellschaft für Sozialen Fortschritt e.v.: Kollektivverträge und Selektivverträge in der ambulanten ärztlichen Versorgung 17.06.2010, Berlin Dr. Axel Munte

Mehr

Medizinische Versorgung von Flüchtlingen in Niedersachsen

Medizinische Versorgung von Flüchtlingen in Niedersachsen Medizinische Versorgung von Flüchtlingen in Niedersachsen Dr. med. Christos Pantazis, MdL, 04.2016 Ausgangssituation in Niedersachsen ü Zugang zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen ist im deutschen

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung

Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Fachtagung: Ärztliche Versorgung im ländlichen Raum 29. Juni 2011 RA Dr. Horst Bonvie Fachanwalt für Medizinrecht Bonvie

Mehr

Einführung. Einführung

Einführung. Einführung Einführung Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen zur ambulanten medizinischen Versorgung, in denen Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte

Mehr

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-111 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de vom 26. Mai 2015 zum Referentenentwurf

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

Integrierte Versorgung

Integrierte Versorgung 2007 Definition: Geleitete Versorgung von Patienten/Versicherten innerhalb eines Versorgungsnetzes (Managed Care) Ziel: Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung im Gesundheitswesen durch Schaffung

Mehr

I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben

I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben Rahmenbedingungen I. Allgemeine Informationen zur regionalen Vereinbarung Trittsicher durchs Leben Was ist das Ziel des Vertrags Trittsicher durchs Leben? Trittsicher durchs Leben ist ein großangelegtes,

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) nachfolgend KV Berlin und der Techniker Landesvertretung Krankenkasse Berlin/Brandenburg nachfolgend TK vertreten durch den Bevollmächtigten

Mehr

Gesundheit ist unsere Sache Norbert Eckhardt

Gesundheit ist unsere Sache Norbert Eckhardt Gesundheit ist unsere Sache Norbert Eckhardt 1 Norbert Eckhardt - Sind die kommenden Hausarztverträge eine Alternative zur Honorierung durch die KV 2 Norbert Eckhardt - Struktur der Honorarverteilung in

Mehr

Weichenstellung durch die. Gesundheitsreform 2006

Weichenstellung durch die. Gesundheitsreform 2006 Neue Versorgungsstrukturen Weichenstellung durch die Gesundheitsreform 2006 Dr. Christina Tophoven Berlin, 23. Oktober 2006 Neue Versorgungsstrukturen Nebeneinander von Kollektiv- und Selektivvertragssystem

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg. Honorarvereinbarung

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg. Honorarvereinbarung Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein

Mehr

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med. » Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB

Mehr

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Versorgungsstärkungsgesetz GKV-VSG) Vorbemerkung Der Referentenentwurf zum GKV-VSG

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse wird die nachfolgende Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Vertragswettbewerb in der GKV

Vertragswettbewerb in der GKV Dieter Cassel Ingwer Ebsen Stefan Greß Klaus Jacobs Sabine Schulze Jürgen Wasem Vertragswettbewerb in der GKV Möglichkeiten und Grenzen vor und nach der Gesundheitsreform der Großen Koalition Wissenschaftliches

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Änderungsvereinbarung

Änderungsvereinbarung Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ( HZV ) zwischen der GWQ ServicePlus AG Tersteegenstraße 28, 40474 Düsseldorf vertreten

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Bekanntmachung. Folgende Voraussetzungen müssen die interessierten Arztnetze aufweisen:

Bekanntmachung. Folgende Voraussetzungen müssen die interessierten Arztnetze aufweisen: Bekanntmachung Die AOK Nordost möchte in der Kooperation mit regionalen Arztnetzen die Versorgung psychisch kranker Versicherter verbessern. Ziel ist der Abschluss von Verträgen zur interdisziplinären

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg

Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Inhalt 1. Allgemeine Fragestellungen... 2 1.1. Warum wurden Kontrastmittel ausgeschrieben?...

Mehr

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

Hautkrebsvorsorge-Vertrag Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Sicherstellungsstatut

Sicherstellungsstatut Sicherstellungsstatut Maßnahmen zur Sicherstellung und Nachwuchsgewinnung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher

Mehr

Mehr Spielraum für Kooperationsverträge

Mehr Spielraum für Kooperationsverträge 4. MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Peter Kurt Josenhans AOK Bremen/Bremerhaven Kooperation im Gesundheitswesen > 300.000 Ergebnisse bei google.de Zusammenarbeit der Leistungserbringer Ärzte/Fachdisziplinen

Mehr

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56 Name, Vorname (Kassenarztstempel)

Mehr

Anlage 4: Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes

Anlage 4: Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes Anlage 4: Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Asthma/ COPD auf der Grundlage des 73a SGB V zwischen den Krankenkassen

Mehr

Anhang 3 zu Anlage 12

Anhang 3 zu Anlage 12 Qualitätszuschläge Rationale Pharmakotherapie Die Vertragspartner streben durch diesen Vertrag die Umsetzung einer Rationalen Pharmakotherapie an. Die ärztliche Hoheit und Verantwortung bei der Verordnung

Mehr

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Patientenversorgung sektorenübergreifend gestalten - Aktivitäten der KVB

Patientenversorgung sektorenübergreifend gestalten - Aktivitäten der KVB Patientenversorgung sektorenübergreifend gestalten - Aktivitäten der KVB Fabian Demmelhuber, Leiter Referat Versorgungskonzepte & Zusatzverträge Datum: 21. Juni 2018 KVB 21.06.2018 1 Agenda 1. Die Bedeutung

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 360. Sitzung am 19. August 2015

Mehr

Abrechnungsservice Zusatzverträge. Die KVB Ihr zuverlässiger Service- und Beratungspartner im Selektivvertragsgeschäft

Abrechnungsservice Zusatzverträge. Die KVB Ihr zuverlässiger Service- und Beratungspartner im Selektivvertragsgeschäft Abrechnungsservice Zusatzverträge Die KVB Ihr zuverlässiger Service- und Beratungspartner im Selektivvertragsgeschäft Über uns Der KVB Abrechnungsservice Zusatzverträge unterstützt Sie als Servicepartner

Mehr

Datenmanagement für neue Versorgungsformen. Ralph Rothweiler, BITMARCK Essen, 04. November 2016

Datenmanagement für neue Versorgungsformen. Ralph Rothweiler, BITMARCK Essen, 04. November 2016 management für neue Versorgungsformen Ralph Rothweiler, Essen, 04. November 2016 Motivation und Gesetzesinitiativen Modellvorhaben, Strukturverträge (1997) Aufhebung Vertragsmonopol KV (2000) DMP mit MRSA-

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte

Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr