Sozialhilfe: Existenzminimum, tatsächliche Kosten der Unterkunft, geleistete Kosten der Unterkunft

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1 Art. 1 GG: (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 GG: (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Recht des Bürgers auf, und Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums Grundrechtliche Grundlagen der Sozialhilfe

2 1 SGB I: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. rechtliche Grundlagen der Sozialhilfe (1)

3 1 SGB II: Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) (3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur 1. Beratung, 2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und 3. Sicherung des Lebensunterhalts. 1 SGB XII: Aufgabe der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. rechtliche Grundlagen der Sozialhilfe (2)

4 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. (2) Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Stadt Essen (2018): 354,- für 1 Person rechtliche Grundlagen der Sozialhilfe (3)

5 Gisbert M. (2018) Alter: 65 Jahre, inzwischen allein lebend schwerbehindert; GdB 50% Einschränkungen bei der Geh-Fähigkeit, jedoch kein anerkanntes Merkzeichen G Schlaganfall vor 3 Jahren Einkommen: Erwerbsunfähigkeitsrente, ergänzende SGB XII-Leistungen Wohnung: bewohnt seit 41 Jahren, inzwischen alleine, 70m 2, 1. Etage derzeitige tatsächliche Kaltmiete: 388,50 Nebenkosten: 114,00 Warmwasser: 9,57 Heizung: 37,00 549,07 Angekündigte Mieterhöhung wg. Modernisierung: 156,80 Fallbeispiel: Gisbert M. (1)

6 Gisbert M. (SGB XII-Bescheid 2018) allgemeiner Bedarf Regelsatz: 416,00 Mehrbedarf Warmwasser: 9,57 Unterkunftsbedarf Kaltmiete 388,50 Nebenkosten 114,00 Heizungskosten ohne Warmwasser 37,00 539,50 Angemessene Unterkunftskosten Stadt Essen ,00 Abzugsbetrag: -54,93 Gesamtbedarf : (965,97 ) 910,14 Fallbeispiel: Gisbert M. (2)

7 Gisbert M. (SGB XII-Bescheid 2018) Einzusetzendes Einkommen Erwerbsunfähigkeitsrente 697,81 Haftpflichtversicherung -5,00 Hausratversicherung -5,82 686,99 Bewilligte SGB XII-Leistung: 910,14-686,99 = 223,15 Fallbeispiel: Gisbert M. (3)

8 Gisbert M. (wirtschaftliche Lage 2018) Tats. Gesamteinkommen (697, ,15 =) 910,14 Tats. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung -539,50 Tats. Mittel f. Existenzsicherung außer Unterkunft u. Heizung 370,64 Notw. Mittel f. Existenzsicherung außer Unterkunft u. Heizung 416,00 Fehlende Mittel zur Sicherung des Existenzminimums -45,36 (10,9%) Zukünft. Aufwend. f. Unterk. u. Heizung m. angek. Mieterh. -696,30 Zukünft. fehlende Mittel z. Sicherung des Existenzminimums - 213,84 (51,4%) Fallbeispiel: Gisbert M. (4)

9 Gisbert M. muss Nahrung und Kleidung von der Tafel erhalten, stehlen, oder sterben! Fallbeispiel: Gisbert M. (5)

Antwort auf die Anfrage

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