Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilvom24.Mai2006 2BvR669/04 zurrücknahmeeinereinbürgerungwegenarglistigertäuschungzwardieverfassungsmäßigkeitvonrücknahmeentscheidungengrundsätzlichbejaht,jedochnochregelungsbedarffürdengesetzgeberbeibestimmtenfallkonstellationengesehen.diesgiltunteranderemfürdiebefristungder RücknahmeentscheidungunddieBetroffenheitderdeutschenStaatsangehörigkeit unbeteiligter Dritter infolge der Rücknahme der Einbürgerung. DarüberhinaushatdasBundesverfassungsgerichtinseinemNichtannahmebeschlussvom24.Oktober2006 2BvR696/04 zumrückwirkendenwegfall derdeutschenstaatsangehörigkeiteineskindesinfolgeerfolgreicheranfechtungdervaterschaftnach 1599desBürgerlichenGesetzbuches (BGB)zwar denverlustderdeutschenstaatsangehörigkeitimkonkretenfallfürverfassungsgemäßangesehen,weildasbetroffeneeineinhalbjährigekindineinem Alterwar,indemes normalerweisenochkeineigenesbewusstsein vonseiner Staatsangehörigkeitund keineigenesvertrauenaufderenbestand entwickelt habe.dasbundesverfassungsgerichthatjedochweiterausgeführt,dass inbesondereneinzelfällen dieanfechtungdervaterschaftanverfassungsrechtliche Grenzenstoßenkönnte.AuchindiesenFällenbestehtdahernochRegelungsbedarf. AufeinenweiterengesetzlichenRegelungsbedarfhatdasBundesverwaltungsgerichtinseinemUrteilvom5.September2006 1C20.05 beiderfrageder RücknahmeeinesAufenthaltstitelswegenarglistigerTäuschungmitAuswirkungderRücknahmeentscheidungaufdenIus-Soli-Erwerb ( 4Abs.3des Staatsangehörigkeitsgesetzes StAG)desKindesdertäuschendenPersonhingewiesen.DasBundesverwaltungsgerichthatinseinerEntscheidungeineEmpfehlungandenGesetzgeberausgesprochen,auchdieseFallkonstellationmitzu bedenken. IneinerExpertenanhörungzumStaatsangehörigkeitsrechtimInnenausschuss desdeutschenbundestagesam10.dezember2007habensichallesachverständigenaußerdemfüreinespezialgesetzlicheregelungzurrücknahmevon Einbürgerungen ausgesprochen. B. Lösung DieLösungdergenanntenProblemebedarfeinerÄnderungdesStaatsangehörigkeitsgesetzes.AufGrunddergenanntenEntscheidungensindvorallemdrei Problemkomplexe zu regeln:

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.dieAuswirkungenderRücknahmeeinesVerwaltungsaktesbzw.derAnfechtungderVaterschaftaufdenAbstammungserwerb ( 4Abs.1StAG)bzw. aufeinenanderengesetzlichenerwerbdritter,zumbeispielkindermitius- Soli-Erwerb oder adoptierte Kinder ( 4 Abs. 3, 6 StAG), 2.dieAuswirkungenderRücknahmevonEinbürgerungenaufmiteingebürgerte Dritte (Ehepartner, Kinder) und 3. die zeitliche Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit. DasersteProblemsolldurcheineErgänzungdesStaatsangehörigkeitsgesetzes gelöstwerden,diebewirkt,dassderverlustderdeutschenstaatsangehörigkeit beiunbeteiligtendrittenindengenanntenfällennichtmehreintritt,wenndiese PersonenfünfJahrealtsind.BeiKindernunterfünfJahrenkanndavonausgegangenwerden,dasssienochkeineigenesBewusstseinvonihrerStaatsangehörigkeithabenunddaherderKernbestanddesArtikels16Abs.1Satz1des Grundgesetzes (GG)nichttangiertwird (vgl.bverfgvom24.oktober2006, a.a.o.).dieseregelungimstaatsangehörigkeitsgesetzhatdenvorteil,dass entsprechenderegelungeninanderengesetzen (Aufenthaltsgesetz,Bundesvertriebenengesetz, Bürgerliches Gesetzbuch) entfallen können. FürmiteingebürgerteDritte,derenEinbürgerungalsEhepartneroderalsKinder akzessorischzureinbürgerungderantragstellendenpersonist,istbeiderrücknahmedereinbürgerungeineeigeneermessensentscheidungvorgesehen,um gegebenenfallsdenvertrauensschutzoderandereschutzwürdigeinteressender miteingebürgerten Dritten zu wahren. BeiderzeitlichenBeschränkungderRücknahmeentscheidung dasbundesverfassungsgerichtsiehtnureine zeitnahe Rücknahmealsverfassungskonform an sollimstaatsangehörigkeitsgesetzeineausschlussfristvonfünfjahrenab ErlassdesVerwaltungsaktesvorgesehenwerden,dieandiebereitsbestehende gesetzlicheregelungin 24Abs.2desGesetzeszurRegelungvonFragender Staatsangehörigkeit (1.StARegG)undandieFristanknüpft,diein 1600b Abs. 1a Satz 3 BGB vorgesehen ist. VergleichbareRegelungensindauchimBundesvertriebenengesetz (BVFG)angezeigt,dadieRücknahmeeinerBescheinigungnach 15Abs.1oderAbs.2 BVFGwegendesgesetzlichenStaatsangehörigkeitserwerbsnach 7StAGbei dererteilungdieserbescheinigungebenfallszumverlustderdeutschenstaatsangehörigkeitführt.siesolleneinemselbständigenänderungsgesetzvorbehalten bleiben. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen Keine E. Sonstige Kosten AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DurchdieAnwendungspezialgesetzlicherRegelungenstattderbisherigen AnwendungderallgemeinenVerwaltungsverfahrensgesetzeentstehenweder zusätzlicheinformationspflichtenfürdiewirtschaft,fürdiebürgerinnenund Bürger noch für die Verwaltung.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10528

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10528 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes DasStaatsangehörigkeitsgesetzinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer102-1,veröffentlichten bereinigtenfassung,zuletztgeändertdurchartikel5des Gesetzesvom19.August2007 (BGBl.IS.1970),wirdwie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1undwiefolgt geändert: aa)innummer5wirddaswort oder durchein Komma ersetzt. bb)innummer6wirdderpunktdurchdaswort oder ersetzt. cc)folgende Nummer7 wird angefügt: 7.durchRücknahmeeinesrechtswidrigenVerwaltungsaktes ( 35). b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze2und3angefügt: (2)DerVerlustnachAbsatz1Nr.7berührtnicht diekraftgesetzeserworbenedeutschestaatsangehörigkeitdritter,soferndiesedasfünftelebensjahr vollendet haben. (3)Absatz2giltentsprechendbeiEntscheidungen nachanderengesetzen,diedenrückwirkendenverlustderdeutschenstaatsangehörigkeitdritterzur Folgehätten,insbesonderebeiderRücknahmeder Niederlassungserlaubnisnach 51Abs.1Nr.3des Aufenthaltsgesetzes,beiderRücknahmeeinerBescheinigungnach 15desBundesvertriebenengesetzesundbeiderFeststellungdesNichtbestehensder Vaterschaftnach 1599desBürgerlichenGesetzbuches.Satz1findetkeineAnwendungbeiAnfechtung dervaterschaftnach 1600Abs.1Nr.5undAbs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Nach 34 wird folgender 35 eingefügt: 35 (1)EinerechtswidrigeEinbürgerungodereinerechtswidrigeGenehmigungzurBeibehaltungderdeutschen Staatsangehörigkeitkannnurzurückgenommenwerden, wennderverwaltungsaktdurcharglistigetäuschung, DrohungoderBestechungoderdurchvorsätzlichunrichtigeoderunvollständigeAngaben,diewesentlichfürseinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. (2)DieserRücknahmestehtinderRegelnichtentgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird. (3)DieRücknahmedarfnurbiszumAblaufvonfünf JahrennachderBekanntgabederEinbürgerungoderBeibehaltungsgenehmigung erfolgen. (4)DieRücknahmeerfolgtmitWirkungfürdieVergangenheit. (5)HatdieRücknahmeAuswirkungenaufdieRechtmäßigkeitvonVerwaltungsaktennachdiesemGesetzgegenüberDritten,soistfürjedebetroffenePersoneine selbständigeermessensentscheidungzutreffen.dabeiist insbesondereeinebeteiligungdesdrittenanderarglistigentäuschung,drohungoderbestechungoderanden vorsätzlichunrichtigenoderunvollständigenangaben gegen seine schutzwürdigen Belange abzuwägen. Artikel2 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumdesInnernkanndenWortlautdes StaatsangehörigkeitsgesetzesindervomInkrafttretendieses GesetzesangeltendenFassungimBundesgesetzblattbekannt machen. Artikel3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilvom 24.Mai2006 2BvR669/04 dierücknahmeeiner erschlicheneneinbürgerunggrundsätzlichmitartikel16 Abs.1Satz1GGfürvereinbarerklärt.Auchliegt,wenndie BetroffenenineinemsolchenFalldurchdieRücknahme staatenloswerden,nachauffassungdesbundesverfassungsgerichtskeinverstoßgegenartikel16abs.1satz2ggvor. DieVerwaltungsverfahrensgesetzedesBundesundderLänderbietennachdemUrteildesBundesverfassungsgerichts eineausreichendeermächtigungsgrundlagefürdierücknahme,solangediesenoch zeitnah zurerschlichenen Einbürgerungerfolgt.GesetzgeberischenHandlungsbedarf siehtdasbundesverfassungsgerichtjedochimhinblickauf diezeitlichereichweitederrücknehmbarkeitdereinbürgerungsentscheidungundimhinblickaufdiebetroffenheit weitererpersonen,dieaufdergrundlageoderimzusammenhangmitdererschlicheneneinbürgerungebenfallsdie deutschestaatsangehörigkeiterlangthaben,ohnedasssie selbstandertäuschungbeteiligtgewesenwären.dasbundesverfassungsgerichthathiervielfältigegestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers gesehen. DervorliegendeGesetzentwurfträgtdemUrteildesBundesverfassungsgerichtsdurcheinespezialgesetzlicheRegelung derrücknahmerechtswidrigerverwaltungsakte,soweitsie zumverlustderdeutschenstaatsangehörigkeitführenund Artikel16Abs.1GGberühren,imStaatsangehörigkeitsgesetzRechnung ( 17,35).DieneueRegelungdes 35 StAGbeschränktdieRücknahmevonrechtswidrigenVerwaltungsakten,diezumVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeitführenaufdurcharglistigeTäuschung,Drohungoder BestechungerwirkteEntscheidungen,ferneraufEntscheidungen,diedurchbewusstunrichtigeoderunvollständige, fürdenantragwesentlicheangabenerwirktwurden;diese RücknahmegründeentsprechendenRegelungendes 48 Abs.2Satz3Nr.1und2desVerwaltungsverfahrensgesetzes. DasProblemderzeitlichenReichweitederRücknehmbarkeit,aufdiedasBundesverfassungsgerichtinseinerEntscheidunghingewiesenhat,wirddurchFestlegungeiner absolutenausschlussfristgelöst.diesesollfünfjahrebetragen,beginnendmitderbekanntgabedesverwaltungsakts. Darauf,wanndieBehördenvondendieRücknahmerechtfertigendenTatsachenKenntniserlangen,kommtesnichtan. Dritte,dieanderTäuschungu.a.selbstnichtbeteiligtwaren,nehmenamVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeit nichtohneweiteresteil.sowirdzumschutznachgeborener Kinder,diedurchAbstammungvondemTäuschendendie deutschestaatsangehörigkeiterlangthaben,geregelt,dass derverlustderdeutschenstaatsangehörigkeitaufseitendes TäuschendennichtauchzumrückwirkendenWegfallder deutschenstaatsangehörigkeitdieserpersonenführt,wenn siebereitsihrfünfteslebensjahrvollendethaben.soweitdie RücknahmedesVerwaltungsaktesauchandereAuswirkungenaufVerwaltungsaktegegenüberDrittenhat,z.B.miteingebürgertenKindernoderEhegatten,wirdinAnlehnung aneineentscheidungdesbundesverwaltungsgerichtsvom 9.September2003 1C6.03 eineermessensentscheidung für jeden einzelnen Betroffenen vorgesehen. SchließlichergänztArtikel1auchnochdiein 17aufgezähltenVerlustgründeumdieneueRegelungzurRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach 35. Auswirkungen MitderEinfügungeinesneuenVerlustgrundesimStaatsangehörigkeitsgesetzundderRegelungderEinschränkungdes VerlustessowiederspezialgesetzlichenRegelungderRücknehmbarkeitvonVerwaltungsaktenimStaatsangehörigkeitsrechtsindkeinefinanziellenAuswirkungenaufdie öffentlichenhaushaltevonbund,ländernundgemeinden verbunden.kostenfürdiewirtschaftoderauswirkungen aufdieeinzelpreiseunddaspreisniveausindnichtzuerwarten.mitdenneuenspezialgesetzlichenregelungenim StaatsangehörigkeitsgesetzwerdenauchkeineneuenInformationspflichtenfürdieWirtschaft,dieBürgerinnenoder Bürger oder die Verwaltung eingeführt. B.Einzelbegründung Zu Nummer1 ( 17 StAG) Zu Artikel1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) DerKatalogderVerlustgründederdeutschenStaatsangehörigkeitin 17StAGwirdumdieAufzählungdesweiteren VerlustgrundesderRücknahmegemäß 35StAGergänzt. Derbisherige 17wirdzumAbsatz1,dernochumzwei weitere Absätze ergänzt wird. 17Abs.2trägtdemHinweisimUrteildesBundesverfassungsgerichtsvom24.Mai2006Rechnung,dassAuswirkungendesVerlustesderdeutschenStaatsangehörigkeit durchrücknahmedereinbürgerungaufdenbestandder StaatsangehörigkeitDrittereinerAntwortdesGesetzgebers bedürften.inabsatz2wirddaherderbestandderstaatsangehörigkeitdritterpersonengarantiert,wennderengesetzlichererwerbvordemverlustgrund,rücknahmeder Einbürgerung,lagunddiedrittePersonimZeitpunktder RücknahmederEinbürgerungbereitsihrfünftesLebensjahr vollendethat.sosollz.b.diedurchabstammungerworbenedeutschestaatsangehörigkeitdeskindeseineseingebürgertenvorverlustgeschütztwerden,wenndieeinbürgerungwegenarglistigertäuschungzurückgenommenunddie deutschestaatsangehörigkeitdeseingebürgertenrückwirkendentfallenwürden.dieregelung,dassdrittepersonen, dieihredeutschestaatsangehörigkeitvondemtäuschenden kraftgesetzes,z.b.durchabstammungoderadoption,ableiten,voneinemverlustdurchdierücknahmedereinbürgerungausgenommensind,beziehtsichjedochnuraufpersonen,diebereitsihrfünfteslebensjahrvollendethaben. FürjüngerePersonen,d.h.fürKinderunterfünfJahren,gilt sienicht.fürsieentfälltdaherrückwirkenddieabstammungvoneinemdeutschenelternteilalserwerbsgrundfür diedeutschestaatsangehörigkeit,wasdazuführt,dasssie

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10528 selbstdiedeutschestaatsangehörigkeitrückwirkendverlieren. DieseEinschränkungentsprichtdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichtsvom24.Oktober2006zumrückwirkendenWegfallderdeutschenStaatsangehörigkeiteines KindesinfolgedererfolgreichenAnfechtungderVaterschaftdurchdendeutschenVater 2BvR696/04.Das BundesverfassungsgerichthatinseinemNichtannahmebeschlussimErgebnisfestgestellt,dassimkonkretenFall, dereinanderthalbjahrealteskindbetraf,eineunzulässige EntziehungderStaatsangehörigkeitnichtvorliege.Inseinen GründenführtderSenatunterAbschnittIINummer2BuchstabecDoppelbuchstabebbaus: EineBeeinträchtigungder deutschenstaatsangehörigkeitinihrerbedeutungalsverlässlichegrundlagegleichberechtigterzugehörigkeit kommtnichtinbetracht,wennstaatsangehörigeineinem Alter,indemsienormalerweisenochkeineigenesBewusstseinihrerStaatsangehörigkeitundkeineigenesVertrauen aufderenbestandentwickelthaben,nachmaßgabedergeltendeneinfachgesetzlichenvorschriftenvoneinem [ ]WegfallderStaatsangehörigkeitbetroffenwerdenoderbetroffen werdenkönnen. DievomBundesverfassungsgerichtangeführtenVoraussetzungen,dassdasKindkeineigenesBewusstseinvonseinerStaatsangehörigkeitundkeineigenes VertrauenaufderenBestandhabe,dürftenbiszumfünften Lebensjahrweiterhingegebensein,sodassinsolchen FällenkeineEntziehungderdeutschenStaatsangehörigkeit gemäßartikel16abs.1satz1ggvorliegt.damitliegtdie AltersgrenzeeinJahrunterdemregelmäßigenGrundschulaltereinesKindes,dasinderLiteraturalsMaßstabfürdas VorliegendervomBundesverfassungstgerichtgenannten Voraussetzungenangeführtwird (vgl.degroot/schneider, in:rechtsstaatlicheordnungeuropas,gedächtnisschriftfür AlbertBleckmann,Köln2007,S.79,102).DieGrenze beimfünftenlebensjahranzusetzen,erscheintauchdeswegensachgerecht,weilderzeitraumvonfünfjahrenmitder FristvonfünfJahrenbeiderRücknahmevonEinbürgerungennach 35Abs.3StAGkorrespondiert.BeieinemAbstammungserwerb ( 4Abs.1)voneinemeingebürgerten Deutschen,dessenEinbürgerung,z.B.wegenTäuschung, spätestensnachdemablaufvonfünfjahrennachdemerlassdereinbürgerungzurückgenommenwerdenmuss,kann dasnachgeborenekindgarnichtälteralsfünfjahresein. NebendemAbstammungserwerbsindjedochauchFälledes gesetzlichenerwerbs,z.b.beimerwerbdurchadoption ( 6),denkbar,beidenendasKinddesEingebürgertenälter alsfünfjahrealtist,sodassdieregelungdes 17Abs.2 neben der Befristung in 35 Abs. 2 nicht entbehrlich ist. NachAbsatz3Satz1giltderBestandderStaatsangehörigkeitDritterauchfürandereEntscheidungenaußerhalbdes Staatsangehörigkeitsgesetzes,wenndiesezumrückwirkendenWegfallderdeutschenStaatsangehörigkeitdieserPersonenführenwürdenunddiesePersonendasfünfteLebensjahr bereitsvollendethaben.dieaufzählungistnurbeispielhaft. AlsBeispielewerdengenannt:dieRücknahmeeinerNiederlassungserlaubnisnachdemAufenthaltsgesetz,wenndas nachgeborenekinddiedeutschestaatsangehörigkeitdurch IusSolinach 4Abs.3StAGerworbenhat,dieRücknahme derausstellungeinerbescheinigungnach 15desBundesvertriebenengesetzes,wenndasnachgeboreneKinddie deutschestaatsangehörigkeitvondemspätaussiedlerund/ oderdemindenaufnahmebescheideinbezogenenehegattendurchabstammungnach 4Abs.1StAGerworbenhat, sowiediefeststellungdesnichtbestehensdervaterschaft nacherfolgreichervaterschaftsanfechtung,wenndiedeutschestaatsangehörigkeitdeskindesnurvomvatererworben werden konnte. Satz2desAbsatzes3stellteineAusnahmevomfortgeltendenBestandderdeutschenStaatsangehörigkeitDritterab demfünftenlebensjahrdar,wenndievaterschaftwegen einermissbräuchlichenvaterschaftsanerkennungerfolgreich nach 1600Abs.1Nr.5undAbs.3BGBangefochtenwordenist.Satz2trägtdemUmstandRechnung,dass 1600 Abs.1aSatz3BGBstattderAltersgrenzeeineBefristung enthält.danachistindenfällendes 1600Abs.1Nr.5 BGBdieAnfechtungspätestensnachAblaufvonfünfJahren seitderwirksamkeitderanerkennungdervaterschaftfür einimbundesgebietgeboreneskindausgeschlossen,ansonstenspätestensfünfjahrenachdereinreisedeskindes. DamitträgtauchdieseRegelungdemUrteildesBundesverfassungsgerichtsvom24.Mai2006Rechnung,dadasGerichtdemGesetzgeberfreigestellthat,oberBefristungsregelungen oder Altersgrenzen einführt. Zu Nummer2 ( 35 neu StAG) 35isteinespezialgesetzlicheRegelungzurRücknahme vonrechtswidrigenverwaltungsaktenaufdemgebietdes Staatsangehörigkeitsrechts.Einesolchespezialrechtliche RegelungistnachdemUrteildesBundesverfassungsgerichtsvom24.Mai2006erforderlich,soweitdurchdie RücknahmediedeutscheStaatsangehörigkeitverlorengeht undgrundrechtsspezifischebesonderheitennichtmitverweisaufdieallgemeinenverwaltungsverfahrensregelungen gelöstwerdenkönnen.dieanwendungvonverwaltungsverfahrensrechtlichenregelungenaußerhalbdieserspezialregelungbleibtdavonunberührt,z.b.dieregelungüberdie RückgabevonUrkunden (vgl. 52desVerwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG). 35betrifftnichtnurdieRücknahmevonEinbürgerungen nach 8ff.,sondernauchdieRücknahmeandererstaatsangehörigkeitsrechtlicherEntscheidungen,soweitsiezumVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeitführt.Nebender RücknahmevonEinbürgerungenwirddahervon 35auch nochdierücknahmedergenehmigungzurbeibehaltung derdeutschenstaatsangehörigkeitnach 25Abs.2erfasst, dahierderenrücknahmezumautomatischenverlustder deutschenstaatsangehörigkeitnach 25Abs.1führenwürde. DieRücknahmevonEinbürgerungenstelltjedochden Hauptregelungsinhaltdes 35dar,auchwennderentatsächlicheAnzahl,gemessenandenEinbürgerungeninderPraxis, sehrgeringist. 35Abs.1folgtderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichts (s.o.)undbeschränktdierücknahmeaufdievonderbetroffenenpersonbewusstunredlicherwirkteentscheidung,derenfehlerhaftigkeitinihresphäre fällt (vgl.bverwg,urteilvom3.juni2003,bverwge118, 216,221).DabeiwerdensichdieTatbestände arglistige Täuschung und vorsätzlichunrichtigeoderunvollständige Angaben häufigüberschneiden,dabeivorsätzlichemhandelninderregelauchdieabsichtmiteingeschlossenist,bei demmitarbeiterdereinbürgerungsbehördeeinenirrtum hervorzurufenundihndadurchzueinergünstigenentscheidungzuveranlassen.dierücknahmestehtimermessender

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode zuständigenbehörde.diegründederwiederherstellungdes rechtmäßigenzustandessindmitdenrechtenderbetroffenenpersonabzuwägen.dahierjedochdiefehlerhaftigkeit desverwaltungsaktesstetsindersphärederbetroffenen Personliegt,spieltderVertrauensschutzgedankehierkeine Rolle. Absatz2stelltklar,dassauchArtikel16Abs.1Satz2inder RegelderRücknahmeeinersolchenEntscheidungnichtentgegensteht (vgl.bverfg,a.a.o.).dasöffentlicheinteresse, Staatenlosigkeitzuvermeiden,tritthiergrundsätzlichhinter demgebotdergesetzmäßigkeitderverwaltungzurück. Ausnahmefällesindjedochdenkbar.IneinemsolchenFall mussdiestaatsangehörigkeitsbehördezudieserfrageermessenserwägungen anstellen. Absatz3begrenztdieRücknahmemöglichkeitaufeineAusschlussfristvonfünfJahrennachErlassdeszurückzunehmendenVerwaltungsaktesunabhängigdavon,obdieStaatsangehörigkeitsbehördeKenntnisvomRücknahmegrund hatte.damitwirdnachablaufeinergewissenzeitinanbetrachtdesgrundrechtsschutzesdesartikels16ggdem PrinzipderRechtssicherheitVorrangvordemGedankender HerstellungrechtmäßigerZuständeaufdemGebietdes Staatsangehörigkeitsrechtsgegeben.DieFünfjahresfrist orientiertsichanderunwirksamkeitsregelungdes 24 Abs.2StAngRegG,dieheutekeinepraktischeBedeutung mehrhat,undanderanfechtungsfristdes 1600bAbs.1a BGBinderFassungdesGesetzeszurErgänzungdesRechts zuranfechtungdervaterschaftvom13.märz2008 (BGBl.I S. 313). Zu Artikel2 (Bekanntmachungserlaubnis) Absatz4regeltdieWirkungderRücknahmedesVerwaltungsaktes.DieRücknahmegiltausnahmslosmitWirkung extunc,sodassdiedeutschestaatsangehörigkeitfürdie betroffene Person von Anfang an entfällt. Absatz5hebthervor,dassbeiAuswirkungenderRücknahmeaufdieVerwaltungsentscheidungengegenüberDritten, z.b.beidermiteinbürgerungvonehegattenoderkindern, hinsichtlichdieserpersoneneigeneermessensentscheidungenzutreffensind (vgl.bverwg,urteilvom9.september 2003 BVerwGE119,17,24f).DieAkzessorietätderMiteinbürgerunghatnichtzurFolge,dassbeiRücknahmeder EinbürgerungdesHaupteingebürgertenautomatischdieMiteinbürgerungebenfallszurückgenommenwird.DieStaatsangehörigkeitsbehördehatimRahmenihrerErmessensentscheidungvorallemzuprüfen,obdiemiteingebürgerten PersonenanderarglistigenTäuschung,DrohungoderBestechungoderandenwissentlichunrichtigenoderunvollständigen Angaben beteiligt waren. Weiterhin ist zu berücksichtigen,obdiemiteingebürgertenpersoneninzwischeneinen eigeneneinbürgerungsansprucherworbenhabenoderobsie sichgutindiedeutschenlebensverhältnisseintegriert haben.dieschutzwürdigenbelangedrittersindmitdem öffentlicheninteresseanderherstellunggesetzmäßiger ZuständeaufdemGebietdesStaatsangehörigkeitsrechtsabzuwägen. AufgrundbereitszahlreicherÄnderungendurchfrühereÄnderungsgesetzeisteineNeubekanntmachungdesStaatsangehörigkeitsgesetzes erforderlich. Zu Artikel3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10528 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemGesetzwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,geändertoderaufgehoben.EsentstehenkeineBürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung. DaherhatderNationaleNormenkontrollratimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftrageskeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner847.Sitzungam19.September 2008beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 0.1 neu ( 10 Abs.5 Satz2 und 3 neu und Absatz 7 StAG) InArtikel1istNummer1folgendeNummervoranzustellen:, wird wie folgt geändert: a)inabsatz5werdennachsatz1folgendesätze eingefügt: EinbürgerungskursundEinbürgerungstest werdenvombundesamtfürmigrationund Flüchtlingekoordiniertunddurchgeführt,das sichhierzuprivateroderöffentlicherträgerbedienenkann.fürdieteilnahmeameinbürgerungskursundfürdeneinbürgerungstestwerden Kosten vom Ausländer erhoben. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: DieWörter dieprüfungs-undnachweismodalitätendeseinbürgerungstestssowie werden gestrichenundnachdemwort Aufenthaltsgesetzes diewörter sowienähereeinzelheiten deseinbürgerungstests,insbesonderedieprüfungs-undnachweismodalitäten,dievorgaben zurauswahlundzulassungderprüfstellensowie zur Kostentragung, eingefügt. Begründung ImInteresseeinereindeutigenRechtsgrundlagefüreine originäreaufgabenwahrnehmungdurchdasbundesamt fürmigrationundflüchtlingewird 10Abs.5und7entsprechend ergänzt. DieDurchführungdesEinbürgerungskurses,fürdeneine Teilnahmenichtverpflichtendvorgeschriebenist,und deseinbürgerungstests,dessennachweismitartikel5 desgesetzeszurumsetzungaufenthalts-undasylrechtlicherrichtliniendereuropäischenunionvom19.juli 2007 (BGBl.IS.1970)neuindasStaatsangehörigkeitsgesetz ( 10Abs.5)eingefügtwordenist,bautaufden mitdemintegrationskurserworbenenkenntnissender Rechtsordnung,KulturundGeschichteinDeutschland auf.derfürdieeinbürgerungerforderlichenachweisder überdieintegrationskurskenntnissehinausgehenden staatbürgerlichenkenntnissewirddurcheineneinbürgerungstesterbracht,derbundesweitalsstandardisierter Test angeboten wird. BereitsjetztistdietechnischeDurchführungdesEinbürgerungstestsaufderGrundlagevonVerwaltungsvereinbarungenderLändermitdemBundesamtfürMigration undflüchtlingediesemweitestgehendübertragenworden. ZuständigfürdieDurchführungdesIntegrationskurses istdasbundesamtfürmigrationundflüchtlinge,ggf.untereinbindungprivateroderöffentlicherträger.zielder ÄnderungisteineentsprechendeRegelungzugunstendes BundesamtesfürMigrationundFlüchtlingebeiEinbürgerungskursund-test,umimInteresseeinesbundeseinheitlichenVerfahrensdieFragederZuständigkeitklar festzulegen. ZudemwirdeineRechtsgrundlagefüreineGebührenerhebungdurchdasBundesamtfürMigrationundFlüchtlinge geschaffen. Zur Zahlung ist der Ausländer verpflichtet. 2. Zu Artikel 1 Nr. 0.2 neu ( 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG) InArtikel1istNummer1folgendeNummervoranzustellen:,0.2In 12Abs.1Satz2Nr.6wirdnachdemWort Ausländer derhalbsatz,fürdessenanerkennungnach 73desAsylverfahrensgesetzeskein Widerrufs-oderRücknahmeverfahreneingeleitet worden ist, eingefügt. Begründung DerWortlautderderzeitigenRegelungstelltaufdenBesitzdesReiseausweises (fürflüchtlinge)nachartikel28 desabkommensvom28.juli1951überdierechtsstellung der Flüchtlinge ab. Zwarregeltergänzenddazu 73Abs.2aSatz4des Asylverfahrensgesetzes,dassbiszurBestandskraftdes WiderrufsoderderRücknahmederAnerkennungals AsylberechtigterdieVerbindlichkeitderEntscheidung überdenasylantragfüreinbürgerungsverfahrenentfällt. GleichwohlistderAusländersolangerechtmäßigimBesitzdesReiseausweises,wiedieAsylanerkennungnicht bestandskräftigzurückgenommenist.erstdannhater den Reiseausweis unverzüglich abzugeben. InderPraxisbereitetdieseRegelungProbleme,weilnach AuffassungeinigerVerwaltungsgerichte (VerwaltungsgerichtLüneburg6A291/04undNiedersächsischesOberverwaltungsgericht13LA215/06)einAnspruchaufHinnahmevonMehrstaatigkeitunabhängigvoneinem eingeleitetenwiderrufs-oderrücknahmeverfahrender Asylanerkennungalleindeshalbbestehe,weilderAusländer (noch)imbesitzdesentsprechendenreiseausweises sei. 12Abs.1Satz2Nr.6desStaatsangehörigkeitsgesetzesstellenichtaufdenStatusdesAusländersoderden VerfahrensstandeineseventuellenWiderrufs-oderRücknahmeverfahrens,sonderneinzigaufdenBesitzdes Reiseausweises ab. DieanderslautendeRechtsprechungdesVerwaltungsgerichtshofsBaden-Württemberg (12S2430/05)erkennt einenrechtsvorteilaus 12Abs.1Nr.6biszurBe-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10528 standskraftdeswiderrufshingegennichtan,weilder StaatdasberechtigteAnliegenhabe,dassdieEinbürgerungsvoraussetzungenmöglichstdauerhafterfülltseien undnicht möglicherweisebereitskurznachdereinbürgerung wieder entfielen. ImInteresseeindeutigerundpraktikablerstaatsangehörigkeitsrechtlicherRegelungenistdeshalbeinegesetzlicheKlarstellungimStaatsangehörigkeitsgesetzgeboten. 3.Zu Artikel1 Nr.2 ( 35 Abs. 2 StAG) In Artikel 1 Nr. 2 ist 35 Abs. 2 zu streichen. Begründung 35Abs.2desEntwurfsistzustreichen.Durchdiese BestimmungwürdeeineneuevomErmessenlosgelöste eigenständigevoraussetzungalsregel-/ausnahmekriteriumeingeführt.dasregel-/ausnahmeverhältniswäre durchverwaltungsgerichteinvollemumfangüberprüfbar.dieentscheidung,obhierkeinregel-,sondernein atypischerausnahmefallvorliegt,kannjedochletztlich nurdurcheineumfassendeabwägungallerumstände getroffenwerden,wiesieüblicherweiseimrahmender Ermessensentscheidungerfolgt.DieFragederStaatenlosigkeitistdaherohnehinimRahmendesErmessens nach 35Abs.1desEntwurfszuprüfen.IndiesemRahmenwirddasöffentlicheInteresse,Staatenlosigkeitzu vermeiden,regelmäßighinterdemgebotdergesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten können. 4.Zu Artikel1 Nr.2 ( 35 Abs. 5 Satz 2 StAG) In Artikel 1 Nr. 2 ist 35 Abs. 5 Satz 2 zu streichen. Begründung 35Abs.5Satz2desEntwurfsistüberflüssigundmissverständlich.Erkönntesoverstandenwerden,dassbei fehlendertäuschungsbeteiligungdesdrittenkeinermessensspielraummehrfüreinerücknahmebleibt,da eineabwägungmitderbeteiligunganeinertäuschung dannnichtmöglichist.diegenanntenumständemüssen zudembereitsinderumfassendenermessensprüfung nach Satz 1 angemessen berücksichtigt werden. 5. Zu Artikel 1 Nr. 3 neu ( 42 neu StAG) InArtikel1istnachNummer2folgendeNummeranzufügen:,3. Nach 41 wird folgender 42 eingefügt: 42 Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenoder Geldstrafewirdbestraft,werunrichtigeoderunvollständigeAngabenmachtoderbenutzt,umfürsich odereinenandereneineeinbürgerungoderdie GenehmigungzurBeibehaltungderdeutschenStaatsangehörigkeitoderdieAusstellungeinesStaatsangehörigkeitsausweiseszuerreichen,odereineso beschaffteurkundewissentlichzurtäuschungim Rechtsverkehr gebraucht. (2)Ebensowirdbestraft,wereinenAusländerverleitetoderunterstützt,instaatsangehörigkeitsrecht- Begründung lichenverfahrenunrichtigeoderunvollständigean- gabenzumachenodersobeschaffteurkundenzu verwenden,umseineeinbürgerungzuermöglichen. MitdervorgeschlagenenÄnderungdesStaatsangehörigkeitsgesetzessolldieMöglichkeitgeschaffenwerden, Täuschungsverhalteninstaatsangehörigkeitsrechtlichen VerfahrenwieEinbürgerungsverfahren,Verfahrenzur AusstellungeinesStaatsangehörigkeitsausweisesoder VerfahrenzurGenehmigungderBeibehaltungderdeutschenStaatsangehörigkeitaufderGrundlageeinerfachspezifischen Regelung strafrechtlich zu ahnden. DerVorschlaglehntsichandieRegelungimAufenthaltsgesetzan,nachderu.a.unrichtigeoderunvollständige AngabenoderdaraufbasierendeUrkundenzumZwecke derbeschaffungeinesaufenthaltstitelsstrafbewehrt sind.imasylverfahrensgesetzistdieanleitungoderunterstützungzuunvollständigenoderunrichtigenangaben im Asylverfahren ebenfalls mit Strafe bedroht. DieStrafvorschriftsolldiemitdiesemGesetzeingeführtefachspezifischeRücknahmeregelungdes 35ergänzen. EsbestehteinBedürfnis,auchimEinbürgerungsverfahrenfalscheAngabenunterStrafezustellen.MitderEinbürgerung,aberauchmitderBeibehaltungsgenehmigung sowiederstaatsangehörigkeitsfeststellungwerdensämtlichedendeutschenstaatsangehörigenzustehenden staatsbürgerlichenrechteundpflichtenverliehenoder bestätigt.diesenstatusentscheidungenkommtimhinblickaufdiedamitverbundenenrechtsfolgeneine besonderebedeutungzu.eswäreeinwertungswiderspruch,falscheangabenzurerlangungeinesausländerrechtlichenaufenthaltstitelsodereineranerkennungim AsylverfahrenunterStrafezustellen,nichtjedochfalscheAngabenzurErlangungderweitergehendenRechte, diemitdemerwerbderdeutschenstaatsangehörigkeit verbunden sind. DiemitdenallgemeinenstrafgesetzlichenRegelungen zurverfügungstehendeninstrumentariensindinaller Regelnichtgeeignetbzw.reichennichtaus,dieinstaatsangehörigkeitsrechtlichenVerfahrenbegangenenTäuschungshandlungenzusanktionieren.DaEinbürgerung, BeibehaltungsgenehmigungoderStaatsangehörigkeitsfeststellungStatusvorteileverleihenodererhalten,aber ansichkeinenvermögenswertdarstellen,werdendurch TäuschungshandlungenindiesenVerfahrenkeineaufder VermögensverfügungdesGetäuschtenberuhendenSchädenentstehen;somitkönnenderartigeTäuschungshandlungennichtunterdenBetrugstatbestanddesStrafgesetzbuchs (StGB) subsumiert werden. AuchdieTatbestandsmerkmalederUrkundenfälschung sowiedermittelbarenfalschbeurkundungdürfteninaller Regelnichterfülltsein,weilbeispielsweisediesog. schriftlichelügenichtvon 267StGBerfasstwirdund 271StGBnuraufdiejenigenErklärungenanzuwenden ist,dievondembesonderenschutzbereichunddererhöhtenbeweissicherungderöffentlichenurkundeumfasst sind.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EinstrafrechtlicherSchutzdesInteressesdesStaates, einenunredlichenerwerbderdeutschenstaatsangehörigkeitzuverhindern,istdeshalbnachgeltendemrecht weitestgehendnichtdurchsetzbar.gezieltesfehlverhalten,dasaufdenunrechtmäßigenerwerbdermitderdeutschenstaatsangehörigkeitverbundenenstatusvorteile abzielt,mussdaher nebenderrücknahmederdurchdie TäuschungerlangtenRechtsposition zusätzlichmit Strafe bedroht werden. 6. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrendenGesetzentwurfaufweiteredringenderforderliche Folgeregelungenzuüberprüfenundzuergänzen.DringenderforderlichistinsbesondereeineRegelungderFragen,welchenaufenthaltsrechtlichenStatuseinvonder RücknahmeBetroffenernachderRücknahmeerhältund wiediezeitdesinlandsaufenthaltszwischeneinbürgerung und Rücknahme rechtlich einzuordnen ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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