Das Bildungspaket - neu geregelte Leistungen für Bildung und Teilhabe

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1 Das Bildungspaket - neu geregelte Leistungen für Bildung und Teilhabe Im Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Beschluss des Deutschen Bundestags und Bundesrats vom ; vgl. Bundesrats- Drucksache 109/11) Rechtsgrundlagen Das "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" wurde am beschlossen. Die konsolidierte Fassung des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - mit Stand: von Harald Thomé (03/11) ist unter einzusehen. Für das Bildungspaket besonders relevant sind die neu eingefügten Paragrafen 28 und 29 SGB II (vgl. Seite 5 und 6). Die wichtigsten Elemente der Vereinbarungen nach dem Vermittlungsverfahren zum Bildungspaket auf einen Blick (vgl. auch Bildungspaket Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II (rund 1,7 Millionen Kinder), Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag (rund Kinder) oder Wohngeld (rund bis Kinder) beziehen. In Deutschland sind dies derzeit rund 2,5 Millionen Mädchen und Jungen. Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, die eine allgemein- o- der berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler; vgl. 28 Abs. 1 SGB II). Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren. Das Bildungspaket leistet insbesondere eine gezielte Förderung durch Sach- und Dienstleistungen. Es besteht aus dem Schulbasispaket für den Schulbedarf samt Kostenübernahme für eintägige Ausflüge, der Lernförderung, einem Zuschuss zum Mittagessen in Kitas, Schulen und Horten und einem Teilhabebudget für Vereins-, Kultur- und Sportangebote. Die Trägerschaft für das Bildungs- und Teilhabepaket geht insgesamt auf die Kommunen über, wobei die Kommunen frei sind in der Durchführung. Die Kinder erhalten künftig die Leistung aus einer Hand. Der Bund stellt den Kommunen für Bildung und Teilhabe zusätzlich für drei Jahre (2011, 2012 und 2013) jeweils 400 Millionen Euro für das Mittagessen von Kindern in Horten (außerhalb schulischer Verantwortung) und für Schulsozialarbeit (geplant sind Personalstellen) zur Verfügung. Hierzu wurde die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft befristet um 2,8 % angehoben (vgl. 46 Abs. 5 SGB II). Das Gesamtvolumen von rund 1,6 Milliarden Euro (ab ,2 Milliarden Euro) pro Jahr (inklusive Verwaltungskosten und Übernahme der Kosten für die Warmwasseraufbereitung) wird über die Beteiligungsquote des Bundes an den "Kosten der Unterkunft" (KdU) im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Kommunen er- 1

2 stattet. Hierzu steigt der Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft um bundesdurchschnittlich 11,3 Prozentpunkte von 25,1 % auf 36,4 %. 2

3 Was ist drin im Bildungspaket? Schulbedarf und Ausflüge: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt, zum 01. August 70 Euro und zum 01. Februar 30 Euro insgesamt 100 Euro (vgl. 29 Abs. 3 SGB II). Zudem werden die tatsächlich anfallenden Kosten für Tagesausflüge in Schule und Kita finanziert. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet (vgl. 28 Abs. 2 SGB II). Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig von Dritten übernommen und ist es der leistungsberechtigten Person nicht zu zumuten, die Aufwendungen aus dem Regelsatz zu bestreiten, werden diese Ausgaben erstattet (vgl. 28 Abs. 4 SGB II). Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel erreicht und eine Versetzung verhindert werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Übernommen werden Kosten, die sich an den ortsüblichen Preisen für Lernförderung orientieren (vgl. 28 Abs. 5 SBG II). Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Einen Zuschuss fürs gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Schule oder Kita ein entsprechendes Angebot bereithalten. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag (vgl. 28 Abs. 6 SGB II). Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein, für die Musikschule oder für die Teilnahme an Freizeiten in Höhe von monatlich 10 Euro übernommen (vgl. 28 Abs. 7 SGB II). Wie funktioniert die Abrechnung der Leistungen bzw. Kostenerstattung? Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden durch Sachund Dienstleistungen erbracht, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe. Die Bedarfe nach 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen (vgl. 29 Abs. 1 SGB II). Bedarfe können auch durch Gutscheine gedeckt werden (vgl. 29 Abs. 2 SGB II). Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen und informieren die Bürgerinnen und Bürger sowie die Anbieter über das Prozedere. Wer setzt das Bildungspaket um? Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der Kommunen. Die Kommunen sind Schul- und Jugendhilfeträger und kennen Vereine und Verbände vor Ort. Für Arbeitslosengeld II-Bezieher setzen die Kommunen das Bildungspaket in der Regel im örtlichen Jobcenter um. Für Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. In diesen Fällen nennt die Kommune (zum Beispiel Rathaus oder Bürgeramt) diesen Familien den zuständigen Ansprechpartner für das Bildungspaket. Damit die Kommunen diese Aufgabe gut und nachhaltig ausüben können, werden ihnen die Ausgaben für das Bildungspaket vollständig vom Bund ersetzt. Wer nimmt die Anträge entgegen? 3

4 Die Kosten für Lernförderung, Mittagessen in Schule, Hort und Kita, eintägige Schulausflüge oder die Mitgliedschaft im Verein werden ab sofort in der Regel von den Kommunen im Jobcenter übernommen. Eine rückwirkende Erstattung zum 1. Januar 2011 ist möglich, wenn Eltern bei den entsprechenden Stellen Anträge einreichen und Belege vorlegen. Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Um den Zuschuss zu erhalten, können Eltern ab sofort einen Antrag in der Regel bei ihrer Kommune im Jobcenter stellen. Für eine rückwirkende Erstattung der Kosten für das Schul-, Kita- oder Hortmittagessen müssen die Eltern einen Nachweis erbringen, dass ihr Kind im Zeitraum Januar bis März am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat. Für die Eltern verbleibt ein Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten: Auf Antrag bei der Kommune im Jobcenter besteht ein monatlicher Anspruch von 10 Euro pro Kind z.b. für die Mitgliedschaft in einem Sportverein. Auch hier gilt: eine rückwirkende Erstattung ist möglich, wenn die Eltern nachweisen, dass ihr Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat. Eintägige Ausflüge in Schule und Kita: Die Kosten für eintägige Ausflüge werden auf Antrag von der Kommune im Jobcenter übernommen. Kosten für Ausflüge im Zeitraum Januar bis März 2011 können rückwirkend erstattet werden, wenn die Teilnahme am Ausflug z.b. durch eine Bescheinigung der Schule oder Kita nachgewiesen wird. Kosten für mehrtägige Ausflüge werden - wie bisher auch - übernommen. Lernförderung: Eltern, deren Kinder Lernförderung benötigen, lassen sich von der Lehrerin oder dem Lehrer diesen Bedarf bescheinigen und reichen diese Bescheinigung in der Regel bei der Kommune im Jobcenter ein. Wenn es vor Ort keine ausreichenden regulären schulischen Angebote gibt, bewilligt die Kommune den Antrag der Eltern auf schulnahe Lernförderung. Voraussetzung dafür ist, dass die Lernförderung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um das Lernziel z.b. die Versetzung in die nächste Klasse zu erreichen. In der Regel erhalten die Eltern bei der Kommune im Jobcenter Informationen über geeignete Angebote vor Ort. Schulbedarf: Die Kosten für den Schulbedarf ist eine Geldleistung, die ohne Antrag zusammen mit dem Regelsatz an die Eltern ausgezahlt wird. Die nächste Auszahlung (70 Euro) erfolgt zum 1. Schulhalbjahr im August Zu Beginn des 2. Schulhalbjahres im Februar 2012 werden nochmals 30 Euro ausgezahlt. Danach erfolgt die Auszahlung fortlaufend jeweils zum Schuljahres- und Halbjahresbeginn. Schulbeförderung: Der Zuschuss zur Monatskarte kann in der Regel bei der Kommune im Jobcenter beantragt werden. Je nach Konstellation gibt es entweder einen Zuschuss (wenn z.b. die Monatskarte auch privat genutzt werden kann) oder es werden die gesamten Kosten übernommen, z.b. wenn mit der Monatskarte ausschließlich der Schulbus genutzt wird. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erforderlich ist und die Kosten nicht von anderen übernommen werden. Was muss die AWO tun, wenn sie sich an der Umsetzung beteiligen möchte? AWO-Verbandsgliederungen, die beim Bildungspaket mitmachen und bedürftigen Kindern und deren Familien helfen möchten, sollten sich zuerst an die Kommune wenden. Dort erhalten sie die erforderlichen Informationen. 4

5 Sich zu vernetzen kann sinnvoll sein: Vor Ort gibt es bereits vielfach Netzwerke der Zusammenarbeit wie Runde Tische, spezielle Datenbanken oder regionale Kooperationen. Hilfreich sind Vorüberlegungen was vor Ort möglich ist und wie man die Angebote gestaltet, damit sie von möglichst vielen Kindern genutzt werden können. Wenn ein AWO-Träger ein gutes Angebot hat, sollte er sich an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner zum Bildungspaket in der Kommune wenden. Damit jedes bedürftige Kinder die Leistungen auch bekommt, die es braucht, sollten AWO-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter ihre Kontakte zu Eltern und Schülern nutzen und über die neuen Angebote informieren. Eventuell bieten sich gezielte Ansprachen und Hilfen an, um das Richtige auszuwählen und Anträge im Jobcenter zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass für Eltern, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, andere Ansprechpartner zuständig sein können. Die Kommune (z.b. Rathaus oder Bürgeramt) erteilt hierüber Auskunft, wer vor Ort für diese Familien der richtige Ansprechpartner zum Bildungspaket ist. Hinweis Der AWO-Bundesverband führt am Dienstag, den 10. Mai 2011, eine eintägige bundesweite Informationsveranstaltung zur Umsetzung des Bildungspakets durch. Tagungsort ist die AWO- Bundesgeschäftsstelle in Berlin. Die Ausschreibung erfolgt in Kürze. Ansprechpartner AWO Bundesverband, Dieter Eckert, Blücherstr. 62/63, Berlin, Tel.: 030/ , Fax: , dieter.eckert@awo.org. Berlin, 08. März 2011 Anlage SGB II - Auszug zu den Paragrafen 28 und 29 5

6 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende. Stand: Unterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe 28 2 Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemeinoder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zu Grunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1 zuletzt geändert durch den Gesetzesbeschluss des BT eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom (BT-Drs. 17/3404, 17/3958, 17/3982, 17/4032, 17/4058, 17/4095, 17/4303, 17/4304, 17/ in rot eingearbeitet) (Unter Berücksichtigung der vom Bundestag am / und der am vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Änderungen,- 17/ in blau eingearbeitet -) Konsolidierte Fassung zusammengestellt von Harald Thomé (03/2011) - vgl. Stand _Thome.pdf neu eingefügt durch Gesetz vom xx , in Kraft ab

7 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen. (2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden neu eingefügt durch Gesetz vom xx , in Kraft ab

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