ORTSGEMEINDE LAMBSHEIM BEBAUUNGSPLAN KAPPENÄCKER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

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1 ORTSGEMEINDE LAMBSHEIM BEBAUUNGSPLAN KAPPENÄCKER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 BauGB) 1. Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 15 BauGB in Verbindung mit 9 Abs. 2) 1.1 Innerhalb der im Plan festgesetzten privaten Grünflächen PG 1 sind gartenbauliche und landwirtschaftliche Nutzungen sowie Anlagen zur Pferdehaltung zulässig. Zusätzlich zu privilegierten Bauvorhaben gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB sind - außerhalb der in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellten Leitungsschutzstreifen - auch sonstige Nebenanlagen und Nebengebäude bis 20 m² Grundfläche sowie Pferdeunterstände bis zu 40 m² Grundfläche, jeweils mit einer mittleren Höhe (Mittelwert zwischen Wand- und Firsthöhe) von maximal 2,50 m, zulässig. Nebengebäude müssen den Anforderungen an sonstige Gebäude gemäß 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Landesbauordnung genügen. Sie dürfen nur Nebenzwecken dienen (Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Gartengeräten, Kinderspielgeräten und ähnlichen Gegenständen) und dürfen weder Aufenthaltsräume noch Toiletten noch Feuerstätten enthalten. Garagen, Bauwagen und Wohnwagen sind unzulässig. Anlagen zur Kleintierhaltung sind als Nebenanlagen zu werten. Für die zusätzlich zu den privilegierten Anlagen zulässigen baulichen Anlagen gilt eine GRZ von 0,05. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die private Grünfläche als Baufläche im Sinne des 19 (3) BauNVO zu werten. Die Zulässigkeit sonstiger Nebenanlagen sowie von Pferdeunterstände steht bei Grundstücken, die an den Fuchsbach grenzen, gemäß 9 Abs. 2 BauGB unter die Bedingung, dass der Gewässerrandstreifen (Fläche M 1 im betreffenden Grundstücksbereich) an die Gemeinde übertragen ist. 1.2 Innerhalb der im Plan festgesetzten privaten Grünflächen PG 2 sind gartenbauliche Nutzungen zulässig. Nebenanlagen und Nebengebäude bis 20 m² Grundfläche und einer mittleren Höhe (Mittelwert zwischen Wand- und Firsthöhe) von maximal 2,50 m, sind zulässig. Nebengebäude müssen den Anforderungen an sonstige Gebäude gemäß 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Landesbauordnung genügen. Sie dürfen nur Nebenzwecken dienen (Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Gartengeräten, Kinderspielgeräten und ähnlichen Gegenständen) und dürfen weder Aufenthaltsräume noch Toiletten noch Feuerstätten enthalten.

2 Garagen, Bauwagen und Wohnwagen sind unzulässig. Anlagen zur Kleintierhaltung sind als Nebenanlagen zu werten. Für die zulässigen baulichen Anlagen gilt eine GRZ von 0,05. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die private Grünfläche als Baufläche im Sinne des 19 (3) BauNVO zu werten. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen steht bei Grundstücken, die an den Fuchsbach grenzen, gemäß 9 Abs. 2 BauGB unter die Bedingung, dass der Gewässerrandstreifen (Fläche M 1 im betreffenden Grundstücksbereich) an die Gemeinde übertragen ist. 1.3 Innerhalb der im Plan festgesetzten privaten Grünflächen PG 3 sind landwirtschaftliche Nutzungen sowie Anlagen zur Pferdehaltung zulässig. Zusätzlich zu privilegierten Bauvorhaben gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB sind auch Pferdeunterstände bis zu 40 m 2 Grundfläche und einer mittleren Höhe (Mittelwert zwischen Wand- und Firsthöhe) von maximal 2,50 m zulässig. Für die zusätzlich zu den privilegierten Anlagen zulässigen baulichen Anlagen gilt eine GRZ von 0,05. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die private Grünfläche als Baufläche im Sinne des 19 (3) BauNVO zu werten. 2. Flächen für die Landwirtschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB) Innerhalb der im Plan festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft sind Nebenanlagen, Stellplätze sowie Garagen, soweit sie nicht gemäß 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, unzulässig. 3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 3.1 Bei privilegierten Bauvorhaben im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1,2 und 6 BauGB sowie bei Versorgungsanlagen sind Außenbeleuchtungen mit LED-Lampen auszuführen. 3.2 Im Übrigen sind Außenbeleuchtungen unzulässig. 4. Flächen für Maßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB); Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 4.1 Innerhalb der Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist der vorhandene Gehölzbestand mit Ersatzverpflichtung zu erhalten. Bei natürlichem Abgang von Gehölzen ist eine Ersatzpflanzung gleicher Arten mit den Pflanzqualitäten entsprechend Festsetzung 4.5 durchzuführen.

3 4.2 Außerhalb der Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind vorhandene Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 0,80 m, gemessen in 1 m Höhe, zu erhalten und bei natürlichem Abgang durch gleiche Arten mit den Pflanzqualitäten entsprechend Festsetzung 4.5 zu ersetzen. 4.3 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M 1 sind bei Erhaltung der vorhandenen Gehölzbestände zu mindestens 50 % der Fläche mit - einem standortgerechten und heimischen Strauch je 1,5 m² (2x verpflanzt, 1,0-1,5 m Höhe) - einem standortgerechten und heimischen Laubbaum II. Ordnung je 50 m² (Heister, 2x verpflanzt, 2,5-3,0 m Höhe) - einem standortgerechten und heimischen Laubbaum I. Ordnung (3 x verpflanzt, Stammumfang cm) je 10 m Uferlinie des Fuchsbachs zu bepflanzen. Innerhalb der Flächen M 1 sind bauliche oder gärtnerische Nutzungen, bauliche Anlagen sowie Auffüllungen unzulässig. 4.4 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M 2 sind als Gras-Kraut-Flächen anzulegen. 4.5 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M 3 sind bei Erhaltung der vorhandenen Gehölzbestände mit - einem standortgerechten und heimischen Strauch je 1,5 m² (2x verpflanzt, 1,0-1,5 m Höhe) - einem standortgerechten und heimischen Laubbaum II. Ordnung je 50 m² (Heister, 2x verpflanzt, 2,5-3,0 m Höhe) - einem standortgerechten und heimischen Laubbaum I. Ordnung je 100 m² (3x verpflanzt, Stammumfang cm) bzw. einem regionstypischer Obstbaumhochstamm zu bepflanzen. 4.6 Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M 4 sind die bestehenden Bäume, Sträucher sowie der Unterwuchs mit Ersatzverpflichtung zu erhalten. Bei natürlichem Abgang von Gehölzen ist eine Ersatzpflanzung gleicher Arten mit den Pflanzqualitäten entsprechend Festsetzung 4.5 durchzuführen. 4.7 Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind als extensive Wiesenfläche mit einer Mischung aus Grasarten und krautigen Pflanzen der Halbtrockenrasen nachweislich gebietseigener Herkünfte und mit je einem regionstypischen Obstbaumhochstamm je 200 m² Fläche zu bepflanzen. 4.8 Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Ersatzverpflichtungen gelten nicht für Gehölzrodungen, die

4 zur Gewährleistung der Sicherheit des Bahnbetriebes notwendig sind. 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung des Straßenkörpers ( 9 (1) 26 BauGB) Ein 1,0 m breiter Geländestreifen beiderseits der öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie, wird als Fläche für Aufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung des Straßenkörpers festgesetzt. B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 88 LBauO) 6. Äußere Gestaltung der Baukörper Innerhalb der privaten Grünflächen müssen Gebäudefassaden aus Holz errichtet bzw. mit Holz verkleidet sein. Als Dacheindeckung sind nur rote bis rot-braune Materialien zulässig. 7. Einfriedungen 7.1 Innerhalb der privaten Grünflächen sind bauliche Einfriedungen nur als begrünte Metall-, Draht- oder Holzzäune in einer Maximalhöhe von 2,00 m zulässig. Zulässig sind weiterhin pflanzliche Einfriedungen. Zur Grenzbepflanzung sind unter Beachtung der Vorgaben des Landesnachbarrechtsgesetztes ausschließlich heimische Laubgehölze zulässig. 7.2 Im Bereich der privaten Grünfläche PG 1 und PG 2 sind Einfriedungen in einem Abstand von weniger als 2,5 m zu Wirtschaftswegen unzulässig. 7.3 In den Flächen für Landwirtschaft sind Einfriedungen nur zulässig, wenn sie landwirtschaftlichen bzw. landwirtschaftlich-gartenbaulich erzeugenden Zwecken dienen und es sich um Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen zum Schutz vor Wildschäden gemäß 32 Bundesjagdgesetz i.v.m. 67 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes handelt. 8. Befestigte Flächen Innerhalb der privaten Grünflächen sind bauliche Stellplatzbefestigungen als Schotterrasen auszuführen. C. Hinweise Denkmalschutz Bei den im Plangebiet durchzuführenden Tiefbauarbeiten sind die Bestimmungen des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes zu beachten. Die Erdarbeiten sind vor

5 Beginn der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie in Speyer anzuzeigen. Bepflanzung Zur Bepflanzung können insbesondere folgende Arten verwandt werden: Bäume: Spitzahorn Acer platanoides (nur mehltauresistente Sorten) Erle Alnus glutinosa Esche Fraxinus excelsior Eberesche Sorbus aucuparia Stieleiche Quercus robur Traubenkirsche Prunus padus Hainbuche Carpinus betulus Winterlinde Tilia cordata Hainbuche Carpinus betulus Baumweiden Salix spec. Flatterulme Ulmus laevis Obstbaumhochstämme regionstypischer Sorten (u.a. Birne, Apfel, Pflaume, Kirsche, Walnuß) Sträucher: Feldahorn Kornelkirsche Hasel Hartriegel Pfaffenhütchen Faulbaum Gewöhnliche Liguster Gewöhnliche Heckenkirsche Schlehe Kreuzdorn Wildrosen Holunder Strauchweiden Vogelbeere Gemeiner Schneeball Acer campestre (nur mehltauresistente Sorten) Cornus mas Corylus avellana Cornus sanguinea Euonymus europaeus Frangula alnus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus catharticus Rosa spec. Sambucus nigra Salix spec. Sorbus aucuparia Viburnum opulus Bei der Auswahl der Obstbäume sollte die fachliche Beratung des Arbeitskreises historische Obstsorten der Pfalz (Bahnhofstr. 13 a, Hochdorf-Assenheim) in Anspruch genommen werden.

6 Niederschlagswasserbewirtschaftung Das innerhalb des Planungsgebietes anfallende Niederschlagswasser ist - vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung - im Plangebiet breitflächig in Mulden zu versickern. Möglich ist auch die Nutzung zur Gartenbewässerung (Zisterne). Landwirtschaftliche Infrastruktur Vorhandene Einrichtungen der landwirtschaftlichen Infrastruktur (bspw. Feldberegnungs-brunnen und leitungen) sind zu sichern bzw. nur wenn unumgänglich von und zu Lasten des Planungsträgers zu ändern bzw. zu verlegen. Dunglage Der im Plangebiet anfallende Pferdemist ist in geeigneten Anlagen, die den Vorgaben der Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen vom (GVBl. S.102), zuletzt geändert durch Verordnung v (GVBl. S.522) entsprechen, zu lagern. Die Bemessung der Pferdemistlagerstätte muss sich jeweils an der Anzahl der maximal gehaltenen Pferde orientieren. Landesnachbarrecht Bei Einfriedungen und Anpflanzungen sind die nach dem Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz vorgeschriebenen Grenzabstände zu beachten. Arbeiten im Umfeld von Bahnanlagen Im unmittelbaren Bereich der DB Liegenschaften muss mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden. Dies ist bei der Ausführung von Erdarbeiten zu beachten. Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft sind einzuhalten. Für Arbeiten am Gleisbereich, z. B. die Errichtung von Zäunen, sind besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Um diese festzulegen, ist mindestens 6 Wochen vor Baubeginn eine Betriebs- und Bauanweisung bei der DB Netz AG, Regionalnetz Rheinhessen-Weinstraße, Bahnhofsplatz 14, Neustadt/Weinstraße zu beantragen. Bei Pflanzungen im Umfeld der Bahnanlagen sind die Richtlinien Bepflanzungen - Spezielle Vorgaben für Bahnstrecken

7 Bepflanzungen - Eignung von Gehölzen an Bahnstrecken A01 Bepflanzungen - Gehölzeignungstabelle für Bahnstrecken zu beachten. Die genannten Anweisungen und Richtlinien können bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden.

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1.2 In allen Wohngebieten - mit Ausnahme des Wohngebiets. von 20 m² je Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenhauseinheit 1 FESTSETZUNGEN NACH BAUGESETZBUCH 1.1 Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die nach 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen

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