Kap. 3 Steuerliche Bestimmungen
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- Dagmar Schmitz
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1 Vorbereitungskurs Bilanzbuchhalterprüfung Schärding Kap. 3 Steuerliche Bestimmungen by Helmut Mann, Selbständiger Buchhalter, 4943 Geinberg Vorbereitungskurs zur Bilanzbuchhalterprüfung 2007/2008 WIFI Schärding Ertragsbesteuerung Die Ertragsteuer abhängig von der Rechtsform des Unternehmens Personengesellschaften Steuerbelastung auf die Gesellschafterebene. FolienNr.:
2 Steuerbelastung Körperschaftsteuer: ab % (vorher 34 %) Gewinnausschüttung an eine natürliche Person: unterliegt der Einkommensteuer Durch Kapitalertragsteuerabzug endbesteuert (25 %) Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften sind gem. 10 KStG (Schachtelbegünstigung) steuerfrei. FolienNr.: 3 26 Steuerbelastung Einkommenssteuer: FolienNr.:
3 Steuerbelastung Einkommenssteuer: FolienNr.: 5 26 Kapitalertragsteuerpflichte Erträge FolienNr.: 6 26 WIFI S27 3
4 Einkunftsarten im EStG 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 5. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen 7. Sonstige Einkünfte Betriebliche Einkunftsarten Gewinnermittlung Außerbetriebliche Einkunftsarten Überschusseinkünfte FolienNr.: 7 Gewinnermittlung Pauschalierung ( 17 EStG und VO) Betriebsausgabenpauschalierung Gewinnpauschalierung (Vollpauschalierung) Einnahmen-Ausgabenrechnung ( 4 Abs. 3 EStG) Keine Buchführungspflicht nach 124, 125 BAO zb. Freiberufler oder auf Antrag Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs. 1 EStG) allgemeine Gewinnermittlungsart Betriebsvermögensvergleich ( 5 Abs. 1 EStG) für protokollierte Gewerbebetriebe Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz UGB Grundsätze gelten auch für das Steuerrecht Buchführungspflicht FolienNr.:
5 Gewinnermittlung Unterschied 4(1) und 5 Gewinnermittlung 4 (1) Gewinnermittler - kein gewillkürtes Betriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen gewillkürtes Betriebsvermögen Privatvermögen gemischte Nutzung Kein abweichendes Wirtschaftsjahr bei 4 (1) Zustimmung des Finanzamts bei 5 Ermittler Erteilung, wenn betriebliche Gründe vorliegen Wertsteigerung von Grund und Boden bei 4 (1) steuerfrei Voraussetzung: Einhaltung der Spekulationsfrist (10 Jahre) 4 (1) Ermittler hat nur die steuerlichen Vorschriften zu beachten FolienNr.: 9 27 Gewinnermittlung ab Gewinnermittlung gem. 5 EStG ab nicht mehr von der tatsächlichen Eintragung im Firmenbuch sondern vom Überschreiten der Buchführungsgrenzen nach 189 UGB abhängig Gewinnermittlung gem. 5 EStG daher für: Kapitalgesellschaften unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (zb GmbH & Co KG) allen anderen Unternehmer mehr als Umsatzerlöse im Geschäftsjahr ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirten sowie Unternehmern mit außerbetrieblichen Einkünften. FolienNr.:
6 Gewinnermittlung ab Unterschied zur bisherigen Regelung protokollierte Einzelunternehmer Offene Gesellschaften (bisher OHG oder OEG) Kommanditgesellschaften (mit natürlicher Person als unbeschränkt haftendem Gesellschafter) die die Umsatzgrenze ( ,--) nicht überschreiten nicht mehr buchführungspflichtig und ermitteln ihren Gewinn 4(1) EStG eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich 4(3) EStG Einnahmen-Ausgaben-Rechnung FolienNr.: EStG Pauschalierung 28 Buchführungsgrenzen gem. 189 UGB Unterschied zur bisherigen Regelung Umsatz Wenn diese Grenze in zwei aufeinander folgenden Jahren um weniger als 50 % überschritten wird Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein. entfällt ab dem folgenden Geschäftsjahr in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird (wie 125 BAO) Umsatzgrenze um mehr als 50 % überschritten Buchführungspflicht schon ab dem folgenden Geschäftsjahr ein (zb Umsatz Buchführungspflicht ab 2007) Überschreiten dieser Buchführungsgrenzen gem. 8 UGB Verpflichtung sich im Firmenbuch eintragen zu lassen Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen sich in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) eintragen lassen. FolienNr.: B
7 Wechsel der Gewinnermittlung Wechsel von 4(3) auf 4(1) oder 5 entsprechende Zu- und Abschläge Grund: Vermeidung einer doppelten Erfassung oder Nichterfassung von Aufwänden und Erträgen bzw. Ausgaben und Einnahmen Übergangsgewinn ist im ersten Jahr der neuen Gewinnermittlung zu versteuern Ergeben die Zu- und Abschläge Verlust (Übergangsverlust) beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben FolienNr.: 13 Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. 28 WIFI S Wechsel der Gewinnermittlung Wechsel der Gewinnermittlung zw. 4(1) und 5 Unterschied: steuerlichen Behandlung von Grund und Boden im Regelfall weder ein Übergangsgewinn noch ein Übergangsverlust Gewinnermittlung gem. 4(1) Wertänderungen von Grund und Boden (Veräußerungsgewinne, Teilwertabschreibungen) unberücksichtigt. Veräußerungen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist führen allerdings zu Spekulationseinkünften gem. 30 EStG Gewinnermittlung gem. 5 EStG ab nicht mehr von der tatsächlichen Eintragung im Firmenbuch sondern vom Überschreiten der Buchführungsgrenzen nach 189 UGB abhängig zum häufig Wechsel der Gewinnermittlungsart FolienNr.:
8 Wechsel der Gewinnermittlung Wechsel der Gewinnermittlung zw. 4(1) und 5 Verhinderung von Problemen: Unternehmer, die bisher ihren Gewinn gem. 5 ermittelt haben Können auf Antrag ihren Gewinn weiterhin gem. 5 zu ermitteln Unternehmer bisher nicht im Firmenbuch eingetragen Übergangsregelung: 124b Z 134 EStG Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet: nicht im Firmenbuch eingetragen Gewinn für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen auf Antrag nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach 189 UGB ergibt. FolienNr.: Wechsel der Gewinnermittlung Wechsel der Gewinnermittlung von 4(1) auf 5 Wert des Grund und Bodens steuerneutral auf den höheren Teilwert auf- oder abzuwerten (Spätere Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist führen aber zu Spekulationseinkünften gem. 30) Beispiel: Beispiel: Kauf von Grund und Boden im Jahr 01 um Wechsel auf Gewinnermittlung gem. 5 im Jahr 03 - Teilwert Grund und Boden Steuerneutrale Aufwertung mit dem Buchungssatz GuB/EK Wird der Grund und Boden im Jahr 07 um verkauft, ergibt sich ein Buchgewinn von und ein Spekulationsgewinn von Bei einem Verkauf nach mehr als 10 Jahren entfällt der Spekulationsgewinn. FolienNr.:
9 Wechsel der Gewinnermittlung Wechsel der Gewinnermittlung von 5 auf 4(1) Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart enthaltene stillen Reserven zu versteuern Oder auf Antrag steuerneutral einer Rücklage zuzuführen ( 4(10)3b EStG). Diese Rücklage ist im Fall eines späteren Verkaufs gewinnerhöhend aufzulösen Beispiel: Kauf von Grund und Boden im Jahr 01 um Wechsel auf Gewinnermittlung gem. 4(1) im Jahr 03 Teilwert Grund und Boden Dotierung einer Rücklage mit dem Buchungssatz GuB/RL Jahr 07 um verkauft Rücklage von gegen Ertrag aufzulösen Spekulationsgewinn beträgt Bei Verkauf nach mehr als 10 Jahren entfällt der Spekulationsgewinn. FolienNr.: Steuerbilanz Grundlage für steuerlichen Gewinnes: Unternehmensbilanz (Grundsatz der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz) Weichen steuerlichen Bestimmungen ab auf die steuerlichen Werte überzuleiten Bilanz mit den steuerlichen Bilanzansätzen Steuerbilanz eigene Steuerbilanz fast nie aufgestellt Ausnahme nur bei manchen Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz wird von der Unternehmensbilanz abgeleitet Mittels Mehr- Wenigerrechnung (MWR) FolienNr.:
10 Steuerbilanz Weichen Ansätze in der Steuerbilanz ab nicht unbedingt unterschiedlicher Gewinn (zb unterschiedliche Anschaffungskosten bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern) Nur Unterschiede auf der Gewinnermittlungsebene bewirken einen abweichenden steuerlichen Gewinn und werden in der steuerlichen Mehr- Wenigerrechnung (MWR) dargestellt Die MWR ist Überleitung vom unternehmensrechtlichen zum steuerrechtlichen Gewinn bei Kapitalgesellschaften in der Körperschaftsteuererklärung bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften in einer Beilage zur Steuererklärung Beispiel Seite 33 FolienNr.: WIFI S 33 Privatvermögen - Betriebsvermögen Unterscheid ob Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen Oder zum Privatvermögen gehören. Zuordnung der Wirtschaftsgüter Abhängig von den 7 Einkunftsarten Einkunftsarten 1-3 (Gewinneinkunftsarten) Land- und Forstwirtschaft selbständige Arbeit Gewerbebetrieb Betriebsvermögen Einkunftsarten 4 7 (Überschusseinkünfte) nicht selbständige Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte Privatvermögen Unterschiedliche steuerliche Behandlung FolienNr.:
11 Privatvermögen - Betriebsvermögen Betriebsvermögen ist steuerhängig Gewinne beim Verkauf (oder bei der Entnahme ins Privatvermögen) steuerpflichtig Verluste beim Verkauf oder Wertminderungen (Teilwertabschreibungen) steuerlich berücksichtigt werden Privatvermögen ist nicht steuerhängig Wertänderungen unberücksichtigt Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen üblicherweise steuerfrei 3 Ausnahmen (im Rahmen der 7. Einkunftsart - sonstige Einkünfte) Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist ( 30) Verkauf bestimmter Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ( 31 - halber Steuersatz) Verkauf gegen Renten (unter bestimmten Voraussetzungen) FolienNr.: WIFI Seite 34 Bilanzberichtigung - Bilanzänderung Erstellung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung Bilanzberichtigung Richtigstellung eines falschen Bilanzansatzes, damit die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entspricht kann auch durch die Behörde erfolgen Beispiele: fehlende Bilanzposten unrichtige Bilanzposten z.b. unrichtige Bewertung zu unrecht aufgenommene Bilanzposten Kann durchgeführt werden Veranlagung noch nicht rechtskräftig Rechtskraft aufgehoben (Betriebsprüfung) Ohne steuerliche Auswirkung, wenn Rechtskraft nicht mehr aufgehoben werden kann NACHHOLVERBOT (Korrektur nur in Handelsbilanz ohne steuerrechtliche Wirkung) Bilanzänderung ein zulässiger Bilanzansatz wird durch anderen zulässigen Ansatz ersetzt Zustimmung des Finanzamtes notwendig FolienNr.:
12 Bilanzänderung Bilanzberichtigung, Beispiel Bilanzberichtigung: Anschaffungskosten einer Maschine betragen ,-- Investitionsfreibetrag mit 9 % wird beantragt EDV-Erfassung Eingabefehler Bemessungsgrundlage wird mit 5.000,-- eingegeben IFB daher 450,-- Im Anlageverzeichnis wird der IFB mit 9 % ausgewiesen Es kann in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat und den IFB mit 0,9 % gewählt hat Im Zuge einer Betriebsprüfung möchte das Unternehmen den IFB von 4.500,-- in Anspruch nehmen Es geht daher nicht darum, ein einmal gewähltes Ausmaß auf das Höchstausmaß anzuheben, sondern nur um eine Korrektur der Berechnung Wird ein unrichtiger Bilanzansatz korrigiert Bilanzberichtigung Bilanzänderung: Würde vorliegen, wenn das Unternehmen aus freien Stücken den IFB mit 0,9 % gewählt hätte, und aufgrund eines Mehrergebnisses im Rahmen einer Betriebsprüfung nunmehr den Höchstsatz von 9 % in Anspruch nehmen möchte in diesem Fall würde ein richtiger Ansatz durch einen anderen richtigen Ansatz ersetzt Bilanzänderung FolienNr.: 23 12
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