Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1504/07 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx gegen Gemeinde xxx, xxx Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.

2 2 3. Der Streitwert wird auf ,96 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005 (TVsA). Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit dem Der Kläger war zuletzt in die Vergütungsgruppe E 11 eingruppiert, was einer Vergütung in Höhe von 3.638,82 Euro entsprach. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes Anwendung. Bis zum setzte die Beklagte den Kläger als Leiter des Sozialamtes ein. Mit Wirkung zum entzog der Gesetzgeber der Beklagten die wesentlichen Aufgabenbereiche der Sozialverwaltung und übertrug diese der Arbeitsgemeinschaft K.xxx (ARGE). Die Beklagte ordnete den Kläger auf Grundlage einer für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit zur ARGE ab. Die Personalkosten für den Kläger erstattete ab diesem Zeitpunkt die ARGE. Der Kläger fühlte sich mit seiner neuen Aufgabe als Teamleiter bei der ARGE überfordert. Der Kläger sah sich nicht in der Lage, die Tätigkeit eines Teamleiters ohne Qualifizierungsmaßnahmen in der gewünschten Qualität auszuführen. Mit Schreiben vom beantragte der Kläger erfolglos die Aufhebung der Abordnung. Ab dem war der Kläger bis September 2005 aufgrund der aus seiner Sicht vorliegenden Überlastung arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem erhielt der Kläger eine weniger schwierige und weniger verantwortungsvolle Tätigkeit als Arbeitsvermittler. Mit Schreiben vom zeigte der Kläger der Beklagten an, er werde einer erneuten Abordnung nicht zustimmen und er gehe davon aus, ab dem wieder eine Tätigkeit bei der Gemeinde aufzunehmen. In einem daraufhin geführten Personalgespräch erklärte der Kläger, er habe zwischen Tür und Angel befragt, seinem Teamleiter bei der ARGE erklärt, er wolle nicht weiter abgeordnet werden. Mit Schreiben vom kündigte die Bundesagentur für Arbeit die mit der Beklagten bestehende Verwaltungsvereinbarung zur Abordnung der Mitarbeiter der

3 3 ehemaligen Sozialverwaltung und bot den Abschluss einer neuen Verwaltungsvereinbarung an. Dabei war die Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht bereit, den Kläger weiterhin zu beschäftigen. Auf Nachfrage der Beklagten nach den Gründen hierfür, gab die ARGE an, dass die neue Verwaltungsvereinbarung nur die notwendigen Mitarbeiter berücksichtige und dass der Kläger hierbei keine Berücksichtigung mehr fände. Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloss am die Stelle des Klägers zum zu streichen, da die Aufgaben der Stelle nach der Übertragung von der ARGE erledigt würden und für den Kläger ohne Abordnung keine Beschäftigungsmöglichkeit bei der Gemeinde bestehe. Am hörte die Beklagte den Personalrat zu einer beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum an. Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt zum Im Kammertermin vom verglichen sich die Parteien in dem Rechtsstreit - 7 Ca 2059/06 vor dem Arbeitsgericht Cottbus auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die betriebsbedingte Kündigung zum Eine Abfindung vereinbarten die Parteien nicht. Mit der am eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Abfindung. Der Kläger ist der Auffassung, es lägen die Vorraussetzungen für einen Abfindungsanspruch nach dem Sozialtarifvertrag vor. Insbesondere sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen des Personalabbaus und nicht aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund erfolgt. Der Kläger stellt folgenden Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei nicht aus Gründen des Personalabbaus erfolgt. Dieses Tatbestandsmerkmal deute nicht auf ein bestimmtes Ergebnis, sondern auf eine bestimmte Motivation hin. Typischerweise werde diese

4 4 Motivation auch als Verschlankung der Verwaltung, Rationalisierung, Downsizing, Einsparmaßnahmen etc. beschrieben. Eine derartige Motivationslage habe bei der Beklagten jedoch nicht vorgelegen. Die Beklagte habe dem Kläger nicht kündigen wollen. Die Beklagte sei vielmehr hierzu gezwungen worden, durch die Verlagerung des Tätigkeitsbereichs des Klägers aufgrund der vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen und die Ablehnung einer weiteren Abordnung durch den Kläger und die ARGE. Zumindest habe der Kläger die Kündigung selbst zu vertreten, da er gegenüber der Beklagten und einem Teamleiter eine weitere Abordnung unstreitig abgelehnt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von ,96 Euro brutto gemäß 4 TVsA. 1. Nach 4 Absatz 1 TVsA haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus gekündigt werden, Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit ¼ des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Entgelts. Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber gekündigt, wird die Abfindung fällig, sobald endgültig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Eine Abfindung steht jedoch unter anderem dann nicht zu, wenn die Kündigung aus von dem Beschäftigten zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist, oder weil der Beschäftigte ausscheidet, weil er von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber übernommen wird.

5 5 2. Die Vorraussetzungen für die Abfindung liegen vor. Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfiel dem Geltungsbereich des TVsA. Die Kündigung erfolgte aus Gründen des Personalabbaus. Ausschlussgründe für die Abfindung liegen nicht vor. Der Anspruch ist auch der Höhe nach gegeben. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und damit auch der TVsA Anwendung. Dies war zwischen den Parteien unstreitig. b) Die Kündigung erfolgte aus Gründen des Personalabbaus. Dabei war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kündigung aufgrund von betriebsbedingten Gründen erfolgte. Durch die Übertragung der Tätigkeit des Klägers und der Unmöglichkeit einer weiteren Abordnung zur ARGE war der Tätigkeitsbereich des Klägers bei der Beklagten endgültig weggefallen. Ziel der Entscheidung der Beklagten, die Stelle des Klägers zu streichen, war damit den durch diese äußeren Umstände eingetretenen Personalüberhang abzubauen und sie erfolgte damit aus Gründen des Personalabbaus. Die Kammer vermag nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass eine Kündigung nicht aus Gründen des Personalabbaus erfolge, wenn die Entscheidung zur betriebsbedingten Kündigung aufgrund außerbetrieblicher Ursachen getroffen wird. Zwar ist richtig, dass die Tarifvertragsparteien bei der Formulierung ihrer Vorschrift nicht die im Kündigungsschutzgesetz verwendete Formulierung verwendet haben, so dass sich hieraus grundsätzlich eine beabsichtigte Differenzierung ergeben könnte. Die Beklagte verkennt jedoch, dass die verwendete Formulierung aus Gründen des Personalabbaus auch nicht die in der Literatur verwendete Begriffe der außer- und innerbetrieblichen Gründe für eine Kündigung aufgreifen. Mit der Formulierung aus Gründen des Personalabbaus legen die Tarifvertragsparteien fest, dass die Zielsetzung der unternehmerischen Entscheidung sein muss, dass durch die Kündigung eine Arbeitsstelle abgebaut wird. Ein Abbau liegt vor, wenn es vorher eine Arbeitsstelle gab, die nach der Durchführung der unternehmerischen Entscheidung nicht mehr vorhanden ist. Diese Vorraussetzung liegt vor. Die Zielsetzung der Beklagten war nämlich die ursprünglich bestehende Stelle endgültig bei der Gemeinde entfallen zu lassen und auch nach der Kündigung des Klägers nicht mehr zu besetzen. Dieser Wille der Beklagten wird durch den Gemeindeschluss zur Streichung der Stelle des Klägers belegt.

6 6 c) Es liegen keine Ausschlussgründe für die Abfindung nach 4 Absatz 5 TVsA vor. Insbesondere erfolgte die Kündigung nicht aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund. aa) Der Kläger hat keinen von der Beklagten angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Beklagte aufgrund der Weigerung der Bundesagentur einer weiteren Abordnung des Klägers zuzustimmen, dem Kläger keinen anderen Arbeitsplatz anbieten konnte. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob es in der Vergangenheit bei der Beklagten freie Arbeitsplätze gegeben hat, auf die sich der Kläger beworben hat oder nicht. Entscheidend kann nur der Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten im November 2006 sein. Zu dieser Zeit gab es keine Arbeitsplatzangebote der Beklagten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger angekündigt hat, einer weiteren Abordnung nicht zuzustimmen. Auch eine vor Ausspruch der Kündigung erfolgte Ablehnung eines Änderungsangebots entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen in Form einer Änderungskündigung anzubieten, anstatt sofort eine Beendigungskündigung auszusprechen (so BAG vom AZR 244/04, Juris Rn. 36). Die Ablehnung einer (einverständlichen) Abordnung schließt nicht aus, dass der Kläger bereit ist, sich abordnen zu lassen, wenn sich gegebenenfalls nach einem gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass der Arbeitgeber zur Abordnung berechtigt ist und die Alternative zur Abordnung nur der endgültige Verlust des Arbeitsplatzes ist. bb) Der Kläger hat auch nicht zu vertreten, dass die Bundesagentur für Arbeit eine weitere Abordnung des Klägers ablehnte. Die Beklagte hat nämlich nicht ausreichend dargetan, dass die Äußerung des Klägers gegenüber seines Teamleiters bei der ARGE, er lehne eine weitere Abordnung ab, ursächlich für die Ablehnung einer weiteren Abordnung war. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren und in dem geführten Kündigungsschutzverfahren angegeben, ihr seien die genauen Gründe der fehlenden Bereitschaft der ARGE, den Kläger weiterzubeschäftigen, nicht bekannt. Auf die Nachfrage der Beklagten habe die ARGE mit vom hierzu lediglich erklärt,... teile ich Ihnen mit, dass wir die Möglichkeit die Verwaltungsvereinbarung der Gemeinde xxx - wie die mit anderen Delegationsgemeinden auch - zu kündigen genutzt haben, um uns einen Handlungsspielraum für die kommenden

7 7 Jahresplanungen zu erhalten. Aufgrund der abgeschlossenen Planung wurde dann die neue Verwaltungsvereinbarung mit den notwendigen Mitarbeitern Ihnen vorgelegt. Herr xxx kann hierbei leider keine Berücksichtigung mehr finden. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die ARGE zukünftig weniger Arbeitnehmer der Beklagten aufgrund ihrer Jahresplanungen beschäftigen möchte. Warum der Kläger hierbei nicht berücksichtigt werden soll, wird nicht angegeben. Insoweit die Beklagte im Kammertermin erstmals die Vermutung geäußert hat, dies beruhe auf der Aussage des Klägers in einem Personalgespräch, er habe gegenüber dem Teamleiter erklärt, er wolle nicht abgeordnet werden, führt dieser Vortrag nicht zur Überzeugung der Kammer, dass diese Aussage tatsächlich ursächlich für den Entschluss der ARGE war. Zwar könnte hierin eine Ursache liegen, die Ursache könnte aber genauso gut in anderen Gründen bestehen, z. B. einer Rationalisierungsentscheidung der ARGE. Eine bloße Vermutung genügt nicht, den Ausschlussgrund des 4 Absatz 5 zu bejahen. Das Gericht müsste vielmehr davon überzeugt sein, dass der Ausschlussgrund vorliegt. dd) Der Abfindungsanspruch bestand in der von dem Kläger begehrten Höhe. Die Beklagte hat keine Einwände gegen die Berechnung des Klägers vorgebracht. Nach dem Vortrag des Klägers, der damit als zugestanden gilt, betrug das letzte Tabellenentgelt nach der Vergütungsgruppe E ,82 Euro. Ein Viertel dieses Tabellenentgelts multipliziert mit der Beschäftigungszeit ergab den Zahlungsanspruch, der unter dem Fünffachen des Entgelts lag. II. Der ausgeurteilte Zahlungsanspruch war gemäß 286 Absatz 2 Ziffer 1, 288 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verzinsen. Die Abfindung war fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am Da die Parteien ihren gerichtlichen Vergleich vor diesem Zeitpunkt schlossen, wurde der Fälligkeitszeitpunkt nicht über den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus verschoben.

8 8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 91 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte nach 61 Absatz 1 ArbGG. Der Streitwert wurde in Höhe der begehrten Klageforderung festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden.

9 9 Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt

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