AMTSBLATT. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 2/2009. Amtlicher Teil

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1 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 2/2009 Inhalt Seite Amtlicher Teil Nr. 9 Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Az. N0092/ und N0093/ Nr. 10 Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Gemarkung Bleicherode Nr. 11 Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Gemarkung Ellrich Nr. 12 Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Gemarkung Ellrich Nr Neufassung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper Bleicherode (Entwässerungssatzung EWS) Nr. 14 Haushaltssatzung des Wasserverbandes für das Wirtschaftsjahr 2009 Nr. 15 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen (Kommunalaufsicht): Vereinbarung zwischen den Gemeinden Kehmstedt, Friedrichsthal und Etzelsrode vom zur Aufhebung der Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertagesstätte der Gemeinde Kehmstedt und ihre Genehmigung Nr. 16 Impfpflicht gegen atypische Geflügelpest

2 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 2 Nr. 9 Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Az. N0092/ und N0093/ Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen das Landesamt für Bau und Verkehr, Außenstelle Sondershausen gibt bekannt, dass die Energieversorgung Nordhausen GmbH, Straße der Genossenschaften 93 in Nordhausen einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Mittel- und Niederdruckgasleitung in der Gemarkung Nordhausen und das bestehende 10 kv-mittelspannungskabel mit Steuerkabel mit einer Schutzstreifenbreite von 6 m bei der Gasleitung und 1,28 m beim Kabel gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. S. 2182) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Nordhausen, Flur 7, Flurstück 34/8 (Gasleitung); Nordhausen, Flur 5, Flurstücke 39/8, 500/42 und 501/42 (Kabelleitung); können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landesamt für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, Sondershausen, Waldstraße 2 (im Gebäude der BIC Nordthüringen GmbH, Telefon ), dienstags zwischen 8.30 Uhr und Uhr sowie Uhr und Uhr, donnerstags und freitags zwischen 8.30 Uhr und Uhr bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen. Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung - SachenR-DV - vom 20.Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen: Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann beim Landesamt für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, Waldstraße 2 in Sondershausen schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsstelle bereit. Sondershausen, den Freistaat Thüringen Landesamt für Bau und Verkehr Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen Außenstelle Sondershausen Im Auftrag gez. Lampe Außenstellenleiterin

3 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 3 Nr. 10 Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Gemarkung Bleicherode Das Landratsamt Nordhausen gibt bekannt, dass der Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage in Bleicherode mit einer Schutzstreifenbreite von 2,70 bis 4 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Bleicherode, Flur 2, Flurstücke: 12, 13, 14 und 17 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landratsamt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 315, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. gez. Claus Landrat Nr. 11 Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Gemarkung Ellrich Das Landratsamt Nordhausen gibt bekannt, dass der Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage in Ellrich mit einer Schutzstreifenbreite von 0 bis 6 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Ellrich, Flur 6, Flurstücke: 379, 388, 248/4, 349/4, 157/6, 386/2,

4 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 4 Gemarkung Ellrich, Flur 8, Flurstücke: 409/87, 115/3, 204, 393/129, 392/129, 130/3, 82/2, 81/2, 411/81, 321/71, 319/81, 145, 457/146, 458/146, 459/146, 149/1, 152/1, 155/6, Gemarkung Ellrich, Flur 11, Flurstücke: 412/176, 347/206, 346/189, 368/187, 12/4, 85/1, 338/190, 228/84, 289/83, 290/83, 291/82, 292/81, 81/3, 79/3, 78/1, 77/3, 191/1, 76, 121/2, 232/121 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landratsamt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 315, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. gez. Claus Landrat Nr. 12 Bekanntmachung über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Gemarkung Ellrich Das Landratsamt Nordhausen gibt bekannt, dass der Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage in Ellrich mit einer Schutzstreifenbreite von 0 bis 6 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Ellrich, Flur 3, Flurstücke: 125/2, 129, 130/3, 130/2, 127, Gemarkung Ellrich, Flur 6, Flurstücke: 92/11, 92/8, 92/7, 92/10, 92/2, 85/4, 334/3, 376/1, 46/2, 46/3

5 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 5 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landratsamt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 315, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. gez. Claus Landrat Nr Neufassung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper Bleicherode (Entwässerungssatzung EWS) Präambel Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverband Bode-Wipper hat in seiner Sitzung vom auf Grund des 20 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und der 19 und 20 der Thüringer Kommunalordnung den Erlass folgender Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung (1) Der Zweckverband betreibt zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. (2) Die Entwässerungseinrichtung umfasst die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung. Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Zweckverband. (3) Zur Entwässerungsanlage des Zweckverbandes gehören auch die Grundstücksanschlüsse soweit sie sich im öffentlichen Straßenkörper befinden, falls erforderlich auch der Kontrollschacht bis max. einem Meter hinter der Grundstücksgrenze. 2 Grundstücksbegriff Grundstückseigentümer (1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sind. Mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes stellen ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher

6 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 6 planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind. (2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzensrechtes im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich am Grundstück Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. 2 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) bleibt unberührt. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist (Schmutzwasser) oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (Niederschlagswasser). Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche oder Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. Schmutzwasserkanäle Mischwasserkanäle Regenwasserkanäle Zentralkläranlage dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser. sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. Grundstücksanschlüsse sind die Leitungen im öffentlichen Bereich vom Kanal bis zur (Anschlusskanäle) Grundstücksgrenze einschließlich Kontrollschacht (wenn vorhanden), soweit diese Leitungen nach 1 Abs. 3 Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage sind. Grundstücksentwässerungsanlage sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Abwasserreinigung bzw. Vorbehandlung und dem Ableiten des Abwassers auf dem Grundstück dienen, bis zur Übergabe an die öffentliche Entwässerungsanlage an der Grundstücksgrenze, mit Ausnahme des zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörenden Kontrollschachtes (wenn vorhanden).

7 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 7 Grundstückskläranlage Fäkalschlamm Starkverschmutzer sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser. Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückskläranlagen gleichgestellt. ist der Anteil des Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht wird. Als überdurchschnittlich verschmutzt gilt Abwasser, dessen Verschmutzungsgrad, gemessen - am biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB 5) sowie - am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) des Rohabwassers, mehr als das 1,5 fache der Verschmutzung häuslichen Abwassers beträgt. Der Verschmutzungsgrad normalen häuslichen Abwassers wird mit BSB 5 = 60 g/egw/tag (400 mg BSB 5/l) und CSB = 120 g/egw/tag (800 mg CSB/l) bei einem Verhältnis von 1 zu 2 angesetzt. 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass ein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. (2) Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Zentralkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung berechtigt. (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt 2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist 3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der Zweckverband kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die zum Anschluss Berechtigten ( 4 Abs. 1) sind verpflichtet, bebaute und unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage

8 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 8 anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. (2) Die zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung Berechtigten ( 4 Abs. 2) sind verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage sind so in Stand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr erfolgen kann. (3) Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, oder von denen der Fäkalschlamm entsorgt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten und bei der Fäkalschlammentsorgung der Grundstücksanlage zuzuführen (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Eine Befreiung von der Fäkalschlammentsorgung kann insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe erfolgen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigenen Ackerflächen ordnungsgemäß aufgebracht werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Zweckverband einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 7 Sondervereinbarungen (1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzungen entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen. 8 Grundstücksanschluss (1) Die Grundstücksanschlüsse werden, soweit sie nicht nach 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten, die 10 bis 12 gelten entsprechend. (2) Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, sind die näheren Einzelheiten, insbesondere der Kostentragung, vorab in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.

9 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 9 (3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen sowie von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind. (4) Jedes Grundstück wird vom Zweckverband i.d.r. mit einem Grundstücksanschluss nach 1 Abs. 3 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen. Weitere, bei Bedarf erforderliche Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Bereich können auf Antrag durch den Zweckverband bereitgestellt werden. Die Kosten eines weiteren Grundstücksanschlusses sind dem Zweckverband dann zu erstatten. Bei der Teilung eines an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks entsteht kein Anspruch auf die Errichtung eines gesonderten Grundstücksanschlusses für das neu entstandene Grundstück. Ist dieser erforderlich, kann der Zweckverband diesen auf Antrag und gegen Kostenübernahme der tatsächlichen Kosten durch den Grundstückseigentümer errichten. 9 Grundstücksentwässerungsanlage (1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986) herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. Die Vorgaben der DIN 1986 gelten auch für bereits angeschlossene Grundstücke. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage DIN 4261 zu versehen, wenn das Abwasser keiner Zentralkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. (3) Die Grundstücksentwässerungsanlage endet an der Grenze des Grundstücks zum öffentlichen Straßenkörper, bzw. am öffentlichen Grundstückskontrollschacht des Abwasserzweckverbandes (wenn vorhanden). (4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. (5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,

10 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 10 b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind, c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, (bezogen auf Normalnull/NN), aus denen insbesondere die Geländeund Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte und die höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind, - Leitungen für Abwasser sind nach DIN 1986 wie folgt darzustellen: - Schmutzwasser - durchzogene Linie - Niederschlagswasser - gestrichelt - Mischwasser - strichpunktiert - Druckleitungen - gepunktet - Die Leitungen sind in folgenden Farben anzulegen: 1. vorhandene Leitungen - schwarz 2. geplante Leitungen. Schmutzwasser - rot. Niederschlagswasser - blau. Mischwasser - violett 3. zu beseitigende Leitungen und Anlagen - gelb - Die für Prüfungsvermerke bestimmte Farbe grün darf nicht verwendet werden. d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Haushaltswasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über - Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser mit erfasst werden soll, - Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, - die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, - Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, - die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei dem Zweckverband ausliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben. (2) Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt der Zweckverband dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. (3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine

11 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 11 Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen. 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstückseigentümer haben dem Zweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. (2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung des Zweckverbandes freizulegen. (3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen. (4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Zweckverband zur Nachprüfung anzuzeigen. (5) Der Zweckverband kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird. (6) Die Zustimmung nach 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Zweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherren, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. (7) Der Zweckverband kann verlangen, dass erforderlichenfalls (z.b. bei Starkverschmutzern) durch den Grundstückseigentümer eine Abwassermengenmessung oder auch eine Schmutzfrachtmessung auf dem Grundstück zu erstellen ist. 12 Überwachung (1) Der Zweckverband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Kontroll-(Messschächte), wenn der Zweckverband sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon möglichst vorher verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit, untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten

12 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 12 Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Zweckverband eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmens vorzulegen. Der Zweckverband kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt. (3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann der Zweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. (4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Kontroll-/Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Zweckverband anzuzeigen. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke. 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Zentralkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist. 14 Entsorgung des Fäkalschlamms (1) Der Zweckverband oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und führt den Fäkalschlamm mindestens einmal pro Jahr ab. Den Vertretern des Zweckverbandes und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren. (2) Der Zweckverband bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht. (3) Die in Aussicht genommenen Termine werden i.d.r. mindestens fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes. (4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen; der Zweckverband entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung. (5) Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher, beim Abwasserzweckverband die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen. (6) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben geht mit der Abfuhr in das Eigentum des Zweckverbandes über. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

13 - Jg. 19, Nr. 2/ , S Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen (1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen - die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen - den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen - die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken. (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 1. feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl 2. infektiöse Stoffe, Medikamente 3. radioaktive Stoffe 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Zentralkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel 5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können 6. Grund- und Quellwasser 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten 8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwässer aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke 9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben unbeschadet der Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme 10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole. Ausgenommen sind: a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Zweckverband in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat 11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie sonstiges Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigen Beschaffenheitskriterien entsprechend der Anlage 1 des Arbeitsblattes A 115 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWA (bis zur Umbenennung am Abwassertechnische Vereinigung ATV) sowie den Anhängen der Abwasserverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung liegen. (3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt. (4) Über Absatz 3 hinaus kann der Zweckverband in den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der

14 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 14 Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist. (5) Der Zweckverband kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Zweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb der die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. (6) Der Zweckverband kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch welche die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er dem Zweckverband eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Der Zweckverband kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen. (7) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten. (8) Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist der Zweckverband sofort zu verständigen. 16 Abscheider (1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen. (2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Zweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. 17 Untersuchung des Abwassers (1) Der Zweckverband kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des 15 fallen. (2) Der Zweckverband kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Der Zweckverband kann verlangen, dass die nach 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden. (3) Die Beauftragten des Zweckverbandes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

15 - Jg. 19, Nr. 2/ , S Haftung (1) Der Zweckverband haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden. (2) Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, derer sich der Zweckverband zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen. (4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Zweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 19 Grundstücksbenutzung (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegenden Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für welche die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. 20 Ordnungswidrigkeiten Nach 19, 20 Absätze 2 und 3 ThürKO (in Verbindung mit 16 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit KGG) kann nach dieser Bestimmung mit Geldbuße bis zu belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

16 - Jg. 19, Nr. 2/ , S den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang ( 5) zuwiderhandelt, 2. eine der in 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 5 und 17 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt, 3. entgegen 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Zweckverbandes mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt und 4. entgegen der Vorschriften des 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet. 21 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel (1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 22 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Neufassung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des AWZV Bode-Wipper Bleicherode vom , bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Nr. 21 vom und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des AWZV Bode-Wipper Bleicherode vom , bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Nr. 05/05 vom außer Kraft. Bleicherode, den gez. J. Hohberg Verbandsvorsitzender Siegel Ausfertigungsvermerk: Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Mit Beschluss 07/2008-VV vom hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper die 2. Neufassung der Entwässerungssatzung 2008 beschlossen. Die 2. Neufassung der Entwässerungssatzung wird hiermit bekannt gemacht. Auslegungsvermerk: Sie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und liegt für den Zeitraum von einem Monat, beginnend einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen, in der Geschäftsstelle des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper, Kehmstedter

17 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 17 Weg 44, Bleicherode zu den öffentlichen Geschäftszeiten (dienstags und donnerstags) aus. Abwasserzweckverband Bode-Wipper Bleicherode, den gez. J. Hohberg Verbandsvorsitzender Siegel Rechtsaufsichtliche Würdigung: Die 2. Neufassung der Entwässerungssatzung wurde mit Bescheid vom , AZ: 30/ von der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zur Bekanntgabe zugelassen. Nr. 14 Haushaltssatzung des Wasserverbandes Nordhausen für das Wirtschaftsjahr 2009 Aufgrund des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in Verbindung mit der Thüringer Kommunalordnung (ThürK0) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL. S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 und der Paragraphen 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 407ff) erlässt der Wasserverband folgende Haushaltssatzung: 1 Festsetzung Erfolgs- und Vermögensplan Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt. Dadurch ergeben sich für den Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes im Erfolgsplan TEUR die Erträge die Aufwendungen im Vermögensplan TEUR die Einnahmen die Ausgaben Kredite für Investitionen

18 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 18 Der Gesamtbetrag für Investitionen sowie Investitionsfördermaßnahmen für die Wasserversorgung beträgt TEUR. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan wird für die Wasserversorgung auf 465 TEUR festgesetzt. 4 Kassenkredit Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan beträgt TEUR. 5 In Kraft treten Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Nordhausen, den H ö c h e Verbandsvorsitzender [Siegel] Ausfertigungsvermerk Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Nordhausen sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Beschluss- und Genehmigungsvermerk Mit Beschluss VV 13/08 und Beschluss VV 14/08 vom hat die 32. Verbandsversammlung des Wasserverbandes Nordhausen die Haushaltssatzung und den Wirtschaftsplan des Wasserverbandes Nordhausen für das Wirtschaftsjahr 2009 beschlossen. Der Eingang der vorstehenden Haushaltssatzung wurde durch Schreiben der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen vom 12. Januar 2009 bestätigt. Die im 2 der der Haushaltssatzung vorgesehene Kreditaufnahme wurde in Form einer Teilgenehmigung zunächst in Höhe von genehmigt. Die Entscheidung über die Genehmigung des Differenzbetrages zur beabsichtigten Kreditaufnahme wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Auslegungshinweis Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2009 liegen gem. 57 ThürKO für den Zeitraum von zwei Wochen, beginnend am Tag der Veröffentlichung, öffentlich zur Einsichtnahme in den Verwaltungsräumen des

19 Wasserverbandes Nordhausen Hallesche Straße Nordhausen zu den üblichen Geschäftszeiten aus. Nordhausen, den gez. H ö c h e Verbandsvorsitzender AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 19 Nr. 15 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen (Kommunalaufsicht): Vereinbarung zwischen den Gemeinden Kehmstedt, Friedrichsthal und Etzelsrode vom zur Aufhebung der Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertagesstätte der Gemeinde Kehmstedt und ihre Genehmigung (A.) Zweckvereinbarung: Vereinbarung zur Aufhebung der Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertagesstätte der Gemeinde Kehmstedt Auf der Grundlage des 13 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL. S. 290) schließen die Gemeinde Kehmstedt (als aufnehmende Gemeinde), vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Herntrich und die Gemeinde Friedrichsthal (als abgebende Gemeinde), vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Hitzing und die Gemeinde Etzelsrode (als abgebende Gemeinde), vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Echtermeier folgende Vereinbarung über die Aufhebung der am geschlossenen Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertagesstätte der Gemeinde Kehmstedt (Bekanntmachung Nr. 34. vom im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen am Harz, Jg. 17, Nr. 13/07) ab. Artikel 1 Aufhebung der Zweckvereinbarung Die am zwischen den Gemeinden Kehmstedt, Friedrichsthal und Etzelsrode geschlossene Zweckvereinbarung wird einvernehmlich aufgehoben. Artikel 2 Auseinandersetzung Eine Auseinandersetzung entsprechend den Vorschriften des 9 Abs. 4 der Zweckvereinbarung entfällt. Investitionen wurden seit der Unterzeichnung der

20 - Jg. 19, Nr. 2/ , S. 20 Zweckvereinbarung nicht getätigt. Die Realisierung des Rechtsanspruches für Kinder ab 2. Lebensjahr ist aufgrund der Kapazität der Einrichtung für die beteiligten Gemeinden auch zukünftig in Kehmstedt gegeben. Für den Sozialraum gelten die Festlegungen des Bedarfsplanes, der jährlich vom örtlichen Jugendhilfeträger erstellt und vom Jugendhilfeausschuss beschlossen wird. Artikel 3 Inkrafttreten der Aufhebung Diese Vereinbarung zur Aufhebung der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am in Kraft. gez. Herntrich gez. F. Hitzing Kehmstedt, den Friedrichsthal, den Gemeinde Kehmstedt Gemeinde Friedrichsthal (aufnehmende Gemeinde) (abgebende Gemeinde) Bürgermeister, Herr Herntrich Bürgermeisterin, Frau Hitzing gez. Echtermeier Etzelsrode, den Gemeinde Etzelsrode (abgebende Gemeinde) Bürgermeisterin, Frau Echtermeier (B.) Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde: Die vorstehende Vereinbarung zur Aufhebung der Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertagesstätte der Gemeinde Kehmstedt hat das Landratsamt Nordhausen (Kommunalaufsicht) durch bestandskräftigen Bescheid vom , Az.: 30/ , rechtsaufsichtlich genehmigt. Nordhausen, den gez. Claus Landrat (als Leiter der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde) Nr. 16 Impfpflicht gegen atypische Geflügelpest Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Nordhausen erinnert alle Hühner- und Putenhalter an die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Impfpflicht für Hühner und Puten gegen die atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit / ND). Mit Inkrafttreten der Neufassung der Geflügelpestverordnung vom (BGBl. I S.2348), zuletzt geändert am 25. April 2008 (BGBl. I Nr. 16, S. 764), ist nach 67 Abs.2 der 7 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit i.d.f.d. Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3538) weiterhin anzuwenden. Nach dieser Verordnung haben die Hühner- und Putenhalter folgendes zu gewährleisten:

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