Vorblatt. Ziel(e) Inhalt
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- Karl Schuster
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1 117/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 1 von 7 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen - Kenntnis über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Verweis im MinroG auf die Bestimmungen im 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Einführung einer Meldepflicht für schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund Die Aufwendungen ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass nunmehr auch unterirdische Gasspeicheranlagen Seveso-Betriebe sind, die vom BMWFW (Montanbehörden) inspiziert werden müssen. Der dargestellte Aufwand ist im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen des BMWFW abgedeckt. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinien 96/82/EG (Seveso III RL) und 2013/30/EU (Offshore RL). Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
2 2 von 7 117/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2 von 7 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird Einbringende Stelle: BMWFW Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ 2015 Wirksamwerden: Problemanalyse Problemdefinition Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (in der Folge kurz: Seveso III RL") für den Bereich des Mineralrohstoffrechts. Die Seveso III RL löst, wie bereits ihrem Titel zu entnehmen ist, die so genannte Seveso II RL 98/82/EG idgf ab; sie muss im Wesentlichen bis 31. Mai 2015 umgesetzt sein und wird mit 1. Juni 2015 wirksam. Weiters soll Art. 20 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und - Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (in der Folge kurz: Offshore RL"), der die Pflicht zur Meldung schwerer Unfälle von in Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, vorsieht, umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist hiefür endet am 19. Juli Nullszenario und allfällige Alternativen Es besteht eine Umsetzungsverpflichtung von EU-Richtlinien, daher keine Alternativen möglich. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019 Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung der Bestimmungen, die der Umsetzung der Seveso III-RL dienen, erfolgt im Rahmen der richtlinienbedingten Berichtspflicht über den Vollzug der Richtlinie, da hiefür Daten über bestimmte Parameter (zb Anzahl von Inspektionen, Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen durch die Betriebe usw.) zur Verfügung gestellt werden müssen (erster Termin ). Ziele Ziel 1: Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen Beschreibung des Ziels: Durch die Umsetzung der Seveso III-RL soll den besonderen Gefahrenpotentialen von bestimmten Einrichtungen und Betrieben, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben, begegnet werden.
3 117/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 3 von 7 3 von 7 Hohes Niveau von Betrieben und Einrichtungen, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben. Keine Geltung der Sevesobestimmungen für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen. Erhaltung des hohen Sicherheitsniveaus von Betrieben, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben. Geltung der Sevesobestimmungen für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen. Ziel 2: Kenntnis über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore- Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU Beschreibung des Ziels: Kenntnis über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU Keine Pflicht zur Meldung schwerer Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdölund Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen. Pflicht zur Meldung schwerer Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdölund Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen. Maßnahmen Maßnahme 1: Verweis im MinroG auf die Bestimmungen im 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 Beschreibung der Maßnahme: Verweis im MinroG auf die Bestimmungen im 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der geplanten Seveso III-Novelle Umsetzung von Ziel 1 Hohes Sicherheitsniveau von Betrieben, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben. Bis jetzt in noch in keinem MinroG-Betrieb, für den die Seveso-Bestimmungen gelten, ein meldepflichtiger Unfall aufgetreten. Hohes Niveau der Dokumentation und der Umsetzungsmaßnahmen. Nahezu vollständige Erfüllung der behördlichen Inspektionsverpflichtung. Erhaltung des hohen Sicherheitsniveaus von Betrieben, welche bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern oder handhaben. Beibehaltung des Ausgangszustandes. Beibehaltung des bestehenden Zustandes. Beibehaltung bzw. Vervollständigung des bestehenden Zustandes. Maßnahme 2: Einführung einer Meldepflicht für schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU Beschreibung der Maßnahme:
4 4 von 7 117/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 4 von 7 Pflicht zur Meldung schwerer Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen. Umsetzung von Ziel 2 Keinerlei Kenntnis über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU. Umfassende Information über schwere Unfälle von in Österreich registrierten Unternehmen bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen. Finanzielle Auswirkungen für den Bund in Tsd Aufwendungen Nettoergebnis Vollbeschäftigtenäquivalente 0,45 0,45 0,45 0,45 0,45 Erläuterung: Die Aufwendungen ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass nunmehr auch unterirdische Gasspeicheranlagen Seveso-Betriebe sind, die vom BMWFW (Montanbehörden) inspiziert werden müssen. Erläuterung der Bedeckung: Der dargestellte Aufwand ist im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen des BMWFW abgedeckt. Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen. Erläuterung: Für die MinroG-Betriebe, die derzeit schon unter die Seveso-Bestimmungen fallen, bleiben die Verwaltungskosten weitgehend gleich.
5 117/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 5 von 7 5 von 7 Für die Betreiber von unterirdischen Gasspeicheranlagen entstehen Verwaltungskosten; die vorgegebene Wesentlichkeitsgrenze von Euro wird nach ho. Schätzung aber unterschritten.
6 6 von 7 117/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 6 von 7 Anhang mit detaillierten Darstellungen Personalaufwand Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Jahr Körperschaft Verw.gr. VBÄ Personalaufw. Repr. Bund VD-Höherer Dienst 3 0, ,15 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 Repr. Bund VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 0, ,25 Repr*: Repräsentatives Jahr Betrieblicher Sachaufwand Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.
7 7 von 7 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Unternehmen Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Unternehmen Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus Wesentlichkeitskriterium Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA Tools erstellt. Mehr als an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr Mindestens 500 betroffene Unternehmen 117/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 7 von 7
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