Satzung Gemischter Chor Freundschaft Elgendorf e.v.

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1 Satzung Gemischter Chor Freundschaft Elgendorf e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der im Jahre 1886 gegründete Männergesangverein Freundschaft Elgendorf e.v. trägt nun den Namen: Gemischter Chor Freundschaft Elgendorf e.v.. Der Chor ist Mitglied des Chorverbandes Rheinland Pfalz im Deutschen Chorverband e.v.. Er hat seinen Sitz in Montabaur-Elgendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Montabaur eingetragen. Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere Veranstaltungen vor und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Chor ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 3 Mitglieder Die Mitglieder des Vereines setzen sich zusammen aus: a) singenden Mitgliedern (aktive) b) fördernden Mitgliedern (passive) c) Ehrenmitgliedern Seite 1 von 5

2 4 Erwerb der Mitgliedschaft Singendes Mitglied kann jede interessierte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem die oder der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das unter a) gesagte entsprechend. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Mitglieder, die 25, 40, 50, 60 Jahre aktiv im Gesangverein tätig waren, werden von diesem geehrt. 5 Rechte der Mitglieder Jedes singende und fördernde Mitglied hat volles Wahl- Beratungs- und Stimmrecht in allen Versammlungen. 6 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Chores zu vertreten und nach außen hin Stillschweigen über interne Chorangelegenheiten zu bewahren. Sie sollen alles tun, was dem Wohl des Chores förderlich ist. Singende Mitglieder sollen die Chorproben und Veranstaltungen regelmäßig und pünktlich besuchen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Die Zahlungsweise erfolgt grundsätzlich per Bankeinzug. 7 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einbehaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne besonderen Grund der Gesangstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Der Ausschluss der Mitgliedschaft befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis zum Ende des Kalenderjahres. Weiterhin kann der Verein Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Seite 2 von 5

3 Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend. 8 Verwendung der Mittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Chores außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Chores. Organe des Vereines sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand 9 Organe des Vereines 10 Hauptversammlung / Mitgliederversammlung Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Jahr regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies zu tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. In diesem Fall muss der Vorstand diesem Ersuchen innerhalb von einem Monat stattgeben. Der Termin für eine Versammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur bekannt zu geben. In der Einladung wird auf die Tagesordnung hingewiesen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer protokolliert. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins und bei Satzungssänderung bedarf es einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung und dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Berichte und Beschlüsse sind vom Geschäftsführer zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestimmt über alle Vereinsangelegenheiten auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie über: - die Wahl und Entlastung des Vorstandes - Mitgliedsbeiträge - Wahl der zwei Kassenprüfer - Ernennung der Ehrenmitglieder. Der Vorsitzende erstattet in der Versammlung einen Jahresbericht, der Kassierer einen Bericht der Kassenlage, der Geschäftsführer den Jahresbericht sowie die Planungen für das folgende Jahr. Seite 3 von 5

4 11 Der Vorstand Der Vorstand wird bei der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand besteht aus: - 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzender - Geschäftsführer - stellv. Geschäftsführer - 1. Kassierer - 2. Kassierer - Beisitzer (maximal 3 Personen) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: - 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzender - Geschäftsführer - 1. Kassierer Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand i.s.d. 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Nachwahl innerhalb der Wahlperiode. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. 12 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit es nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder teilen nach eigenem Ermessen die Arbeiten unter sich auf. 13 Chorleiter Der Chorleiter wird durch die aktiven Mitglieder bestätigt. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages durch den vertretungsberechtigten Vorstand. Die an den Chorleiter zu zahlende Vergütung wird aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Leitung des Chores verantwortlich. Seine Aufgabe ist auch die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes weitere chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Dies erfolgt im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Seite 4 von 5

5 14 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation oder Einrichtung, die von der Auflösungsversammlung bestimmt wird. Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 16 Inkrafttreten Diese überarbeitete Satzung hat die Mitgliederversammlung vom beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten. Mit dem gleichen Tage wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt. Der geschäftsführende Vorstand Elgendorf, den 13. Juni 2012 Seite 5 von 5

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