Berufsschulpflicht und Befreiungsregeln in Deutschland. Bundesländer
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- Adrian Otto
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1 Berufsschulpflicht und Befreiungsregeln in Deutschland Vergleich der Regelungen der Vergleich der Regelungen der Bundesländer
2 Gliederung Deutschland Bundesländer Zusammenfassung Gemeinsamkeiten Unterschiede Quellen 2
3 Deutschland Schulpflicht: meistens 12 Jahre Vollzeitschulpflicht Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht) Vollschulzeitpflicht: 9 Jahre: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen 10 Jahre: Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein- Westfalen, Sachsen-Anhalt 3
4 Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfahlen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 4
5 Baden-Württemberg Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 77 SchG Dauer: drei Jahre 78 I SchG Ende: mit Ablauf des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 78 I SchG Abschluss der Ausbildung 78 II SchG Vorzeitiges Ende: 81 SchG» Besuch bestimmter Bildungsgänge» Bisherige Ausbildung macht Berufsschulbesuch entbehrlich» Berufsschulbesuch bzgl. des Ausbildungsziels nicht sinnvoll» Eheschließung oder Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres 5
6 Baden-Württemberg Allgemein Ausbildungsdauer < 3 Jahre: Berufsschulpflicht mind. 2 Jahre 78 I SchG Volljährige Berufsschulpflichtige: Beurlaubung für das zweite Halbjahr 78 II SchG Freiwilliger Besuch der Berufsschule bis Ende des Schuljahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 78 I SchG Bei Freiwilligem Besuch der Berufsschule: Behandlung wie ein Berufsschulpflichtiger 78 II SchG 6
7 Baden-Württemberg Ruhen 80 SchG Besuch einer Berufsakademie oder Hochschule Wehrdienst, Zivildienst Freiwilliges sozial oder ökologisches Jahr Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen, mittlere oder gehobenen Dienstes Besuch einer öffentlichen Schule, Berufsfachschule, Berufskollegs oder entsprechender Ersatzschule in freier Trägerschaft Teilnahme an vergleichbarem anerkanntem Schulunterricht 7
8 Bayern Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht/freiwilligen Besuchs der Hauptschule (Art. 38). Art. 39 I BayEUG Ende: Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Art. 39 II BayEUG Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. Art. 39 II BayEUG Ausnahme: Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. Art. 39 II BayEUG 8
9 Bayern Befreiung vom Besuch der Berufsschule Im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn mittleren Dienstes Bundeswehr, Bundespolizei, bayerische Bereitschaftspolizei Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr Erreichen des mittleren Schulabschlusses Erfolgreicher Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres, Berufsgrundschuljahres, eines Vollzeitjahres an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule, eines einjährigen Vollzeitlehrgangs (Berufsvorbereitung) Art. 39 III BayEUG 9
10 Bayern Befreiung vom Besuch der Berufsschule Entlassung von der Berufsschule nach Art. 86 IV S.2 BayEUG Art. 39 III BayEUG Für Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis:» Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen» Nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht» Bei Vorliegen eines Härtefalls Art. 39 IV BayEUG 10
11 Berlin Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 43 I SchulG Ende: Ende des Berufsausbildungsverhältnisses 43 I SchulG Auch berufsschulpflichtig: Teilnehmer an berufsvorbereitenden Lehrgängen ( 29 V SchulG) und die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 43 II SchulG 11
12 Berlin Befreiung 43 III SchulG Beginn der Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres Bereits abgeschlossene Berufsausbildung Nachweis eines Abschlusses einer Berufsfachschule Erfordernis der Befreiung zur Vermeidung von Härten 12
13 Brandenburg Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 39 I BbgSchG Ende: Ende der Ausbildung, wenn Beginn vor Vollendung des 21. Lebensjahres 39 II BbgSchG Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis: Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 39 III BbgSchG Vorzeitig: bei mind. einjähriger beruflichen Förderung 13
14 Brandenburg Befreiung Volljährige Berufsschulpflichtige (staatliches Schulamt) 39 III BbgSchG Ruhen der Schulpflicht 40 BbgSchG Besuch einer Hochschule Grundwehrdienst, Zivildienst Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr Besuch eines Bildungsgangs einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer entsprechenden Ersatzschule 14
15 Brandenburg Ruhen der Schulpflicht 40 BbgSchG öffentl.-rechtl. Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einem dem Berufsschulunterricht gleichwertigen Unterricht erteilt Besuch einer Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe in öffentl. Trägerschaft, einer entsprechenden Ersatzschule oder einer staatl. Anerkannten Einrichtung in freier Trägerschaft Vor und nach der Geburt eines Kindes gem. Mutterschutz Gefährdung der Betreuung des Kindes 15
16 Brandenburg Ruhen der Schulpflicht 40 BbgSchG Besuch einer Einrichtung des zweiten Bildungsweges zum nachträglichen Erwerb eines schulischen Abschlusses Besuch einer staatl. anerkannten Ergänzungsschule Teilnahme an besonderen Maßnahmen zu beruflichen Einstiegsqualifizierung 16
17 Bremen Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht Ende: Ende eines Ausbildungsverhältnisses 54 II BremSchulG Vorzeitig: erfolgreicher Abschluss eines mind. einjährigen beruflichen Bildungsgangs. Spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 54 III BremSchulG 17
18 Bremen Ruhen 56 BremSchulG Besuch einer anerkannten Ergänzungsschule Wehrdienst, Zivildienst Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr Vor und nach der Niederkunft gem. Mutterschutzgesetz Gefährdung der Betreuung des Kindes 18
19 Hamburg Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht mit Ausscheiden aus einer Vollzeitschule oder Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis 39 I HmbSG Ende: bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses 39 II HmbSG Vorzeitig/entfällt: Ende eines Schulhalbjahres, wenn bisherige Ausbildung Berufsschulbesuch entbehrlich macht. 39 VI HmbSG 19
20 Hamburg Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, ohne Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, ohne Befinden in einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme:» Berufsschulpflicht nach neunjährigem Vollzeitschulbesuch durch Besuch einer mind. Zweijährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme oder» Berufsschulpflicht nach zehnjährigem Vollzeitschulbesuch durch Besuch einer mind. Einjährigen beruflichen Vollzeitbildungsmaßnahme 39 III HmbSG 20
21 Hamburg Ruhen 40 HmbSG Mind. vier Monate vor und sechs Monate nach der Niederkunft, sofern beantragt Wehrdienst, Zivildienst Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr Besuch einer Bildungseinrichtung Befreiung 39 V HmbSG Ausbildung im öffentlichen Dienst Jugendliche, die eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten 21
22 Hessen Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht mit Ausscheiden aus einer Vollzeitschule und mit Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis 62 I HschG Ende: Ende des Ausbildungsverhältnisses 62 II HSchG Vorzeitig/entfällt: Ende des Schuljahres, wenn eine gleichwertige Ausbildung den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht. 62 V HSchG 22
23 Hessen Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis sind nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, zum Besuch der Berufsschule berechtigt. 62 III HSchG Ruhen Wehrdienst, Zivildienst Freiwilliges soziales Jahr Besuch einer Bildungseinrichtung 23
24 Mecklenburg-Vorpommern Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 42 II SchulG Ende: Bestehen der Ausbildung Ohne Bestehen: drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 42 II SchulG 24
25 Mecklenburg-Vorpommern Ruhen 44 II SchulG Beamtenverhältnis zur Ausbildung für einen beruf im öffentlichen Dienst Wehrdienst, Zivildienst Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr Zwei Monate vor und vier Monate nach der Niederkunft Gefährdung der Betreuung des Kindes 25
26 Niedersachsen Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 67 NSchG Ende: Ende des Berufsausbildungsverhältnisses 65 II NSchG 26
27 Niedersachsen Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis: berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht, wenn kein Besuch einer allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe II. 67 III NSchG Berufliche Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder wegen der Art oder Schwere einer Beeinträchtigung in berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht nicht hinreichend gefördert werden können: Berufsschule mit Teilzeit - oder Blockunterricht. 67 IV S.1 NSchG 27
28 Nordrhein-Westfahlen Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 38 I SchulG Ende: Ende des Ausbildungsverhältnisses, wenn Beginn vor Vollendung des 21. Lebensjahres 38 II SchulG Ohne Ausbildungsverhältnis: Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 38 III SchulG 28
29 Nordrhein-Westfahlen Ende Vorzeitig:» vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit erfolgreichem Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. 398 III SchulG» die bisherige Ausbildung macht nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung den weiteren Schulbesuch entbehrlich. 38 IV SchulG 29
30 Nordrhein-Westfahlen Ruhen 40 SchulG Besuch einer Hochschule Grundwehrdienst, Zivildienst Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (hinreichender Unterricht des Trägers) öffentl.-rechtl. Ausbildungsverhältnis, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einem dem Berufsschulunterricht gleichwertigen Unterricht erteilt Besuch einer Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe in öffentl. Trägerschaft, einer entsprechenden Ersatzschule oder einer staatl. anerkannten Einrichtung in freier Trägerschaft 30
31 Nordrhein-Westfahlen Ruhen 40 SchulG Vor und nach der Geburt eines Kindes gem. Mutterschutz Gefährdung der Betreuung des Kindes Besuch einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe Besuch eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus Besuch des Bildungsgangs der Abendrealschule zum nachträglichen Erwerb eine Schulabschlusses 31
32 Rheinland-Pfalz Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht Ende: Ende des Berufsausbildungsverhältnisses 61 SchulG Vorzeitig:» Mit erfolgreichem Abschluss eines mind. zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses» Mit erfolgreichem Abschluss der Berufsfachschule I oder II» Mit erfolgreichem Abschluss des 10. Schuljahres einer Haupt-, Real-, Gesamt- oder Regionalen Schule oder eines Gymnasiums 32
33 Rheinland-Pfalz Ende Beginn der Ausbildung nach Beendigung des Schulpflicht: Berechtigung zum Berufsschulbesuch bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses, max. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Befreiung Keine berufliche Ausbildung:» Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitform an einer Berufsschule» Berufsvorbereitungsjahr» zweijährige Berufsfachschule mit qualifiziertem Sekundarabschluss I» allgemeinbildende Schule mit mittlerem Schulabschluss 33
34 Saarland Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 8 SchulPflG Dauer: drei Jahre 9 I SchulPflG Ende: Bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses 9 I SchulPflG Spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres Ohne Berufsausbildungsverhältnis spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres 9 II SchulPflG 34
35 Saarland Ende: Vorzeitig: 9 IV SchulPflG» Ausbildung macht Berufsschulbesuch entbehrlich» Mit Eheschließung, sofern kein Ausbildungsverhältnis besteht. Keine Berufsschulpflicht: Geistig Behinderte 9 V SchulPflG 35
36 Saarland Ruhen 10 V SchulPflG Besuch einer erweiterten Realschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, einer Fachoberschule, einer Fachhochschule oder einer Hochschule. Besuch einer öffentlichen oder genehmigten privaten Berufsfachschule, soweit ihr Besuch nicht bereits nach I Nr.2 als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist. Wehrdienst, Zivildienst Bestehen eines Beamtenverhältnisses Freiwilliges soziales Jahr 36
37 Sachsen Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 28 I SchulG Dauer: i.d.r. drei Jahre 28 II SchulG Ende: Ende des Ausbildungsverhältnisses 28 III,IV SchulG Vorzeitig:» Besuch eines einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgangs an einer berufsbildenden Schule» Anderweitig hinreichend ausgebildet (Regionalschulamt) lebt wieder mit Beginn eines Ausbildungsverhältnisses auf 28 V SchulG 37
38 Sachsen Ruhen 29 SchulG körperlich, geistig oder psychisch behindert Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule Wehrdienst, Zivildienst Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr 38
39 Sachsen Ruhen 29 SchulG Öffentl.-rechtl. Ausbildungsverhältnis, wenn der Dienstherr einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt vor und nach der Entbindung gemäß Mutterschutzgesetz in weiteren, durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus geregelten Fällen, in denen eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint. 39
40 Sachsen-Anhalt Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 40 III SchulG Ende: Ende des Ausbildungsverhältnisses. 40 IV SchulG Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht mind. ein Jahr. 40 IV SchulG Besuch eines von der Schulbehörde genehmigtes kooperatives Bildungsangebot mind. ein Jahr. 40 IV SchulG Anrechnung der Zeit im Vorbereitungsdienst. Ende mit Bestehen der Laufbahnprüfung. 40 VI SchulG 40
41 Sachsen-Anhalt Ruhen 40 VII SchulG Drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt eines Kindes Gefährdung der Betreuung des Kindes 41
42 Schleswig-Holstein Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht. 23 I SchulG Ende: Abschluss des bestehenden Ausbildungsverhältnisses Ohne Ausbildung: Ende des Schulhalbjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 23 I, V SchulG Besuch einer Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht für mind. ein Schuljahr Besuch einer anderen Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag anderweitig hinreichend ausgebildet. 23 III SchulG 42
43 Schleswig-Holstein Ruhen: 23 IV SchulG Teilnahme am Unterricht einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft mit mind. 30 Wochenstunden (Schule als Ersatzschule anerkannt) Ausbildungsverhältnis für einen nichtärztlichen Heilberuf. Ausbildung umfasst Unterrichtsstoff der Berufsschule Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn Besuch einer Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein 43
44 Thüringen Beginn: Ende der Vollzeitschulpflicht 21 I ThürSchulG Ende: Abschluss der Berufsausbildung, spätestens Ende des Schuljahres, in dem das 21.Lebensjahr vollendet wird. 21 II ThürSchulG erfolgreicher Besuch eines Berufsvorbereitungsjahrs, Berufsgrundbildungsjahrs, Vollzeitjahrs an einer Berufsfachschule oder eines einjährigen Vollzeitlehrgangs. 21a IV ThürSchulG 44
45 Thüringen Ende: Erreichen des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschluss oder Erfüllung der Versetzungsbestimmungen am Ende der Klassenstufe 10 der Regelschule oder des Gymnasiums. bisherige Ausbildung macht den Berufsschulunterricht entbehrlich. 21a IV ThürSchulG 45
46 Thüringen Ruhen: 22 I ThürSchulG Beamtenverhältnis Bundeswehr, Bundesgrenzschutz oder Thüringer Bereitschaftspolizei Zivildienst Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr 46
47 Zusammenfassung Gemeinsamkeiten Beginn: nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht Dauer: in der Regel drei Jahre Ende: Am Ende eines Ausbildungsverhältnisses Befreiung/Ruhen: Zivildienst, Wehrdienst Mutterschutz 47
48 Zusammenfassung Unterschiede (I) Ende der Berufsschulpflicht: Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis:» Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.» Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfahlen, Saarland, Schleswig-Holstein Jugendliche mit Ausbildungsverhältnis:» Spätestens bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.» Bayern, Saarland, Thüringen 48
49 Zusammenfassung Unterschiede (II) Ruhen der Berufsschulpflicht: Beamtenverhältnis:» Nicht in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen- Anhalt Abendrealschule:» Nordrhein-Westfahlen 49
50 Quellen Kultusministerien Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfahlen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 50
51 Quellen Gesetze Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfahlen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Überblick: 51
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