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1 1 Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG vom durch die 6. Verordnung zur Änderung der FeV vom 7. Januar Inkrafttreten am 19. Januar Die Fahrerlaubnis wird in folgende Klassen eingeteilt: + Klasse AM Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer bbh von 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von 50 cm 3 oder einer max. Nenndauerleistung bis zu 4 kw bei Elektromotoren, Fahrräder mit Hilfsmotor (Merkmale eines Fahrrades) mit Elektromotor oder Verbrennungsmotor 50 cm 3 Hubraum als Antriebsmaschine, bbh 45 km/h, dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer bbh 45 km/h und einem Hubraum von 50 cm 3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, im Falle anderer Verbrennungsmotoren einer max. Nutzleistung von 4 kw oder im Falle von Elektromotoren einer max. Nenndauerleistung von 4 kw; Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf die Leermasse (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen) 350 kg betragen. Mindestalter: 16 Jahre

2 2 Klasse A1 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit Hubraum von bis zu 125 cm 3 und einer Motorleistung von 11 kw und einem Leistungsgewicht von 0,1 kw/kg und dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von > 50 cm 3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bbh von > 45 km/h und einer Leistung von bis zu 15 kw. Mindestalter 16 Jahre + Klasse A2 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von als 35 kw und einem Leistungsgewicht von 0,2 kw/kg. Mindestalter 18 Jahre + Klasse A Krafträder (auch mit Beiwagen) mit Hubraum von > 50 cm 3 oder mit einer bbh von > 45 km/h und dreirädrige Kfz mit einer Leistung > 15 kw (Güterbeförderung) und dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum > 50 cm 3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bbh > 45 km/h und einer Leistung > 15 kw (Personenbeförderung). Mindestalter a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung > als 15 kw oder c) 20 Jahre für Krafträder bei Vorbesitz der Kl. A2 von mindestens 2 Jahren. Bei Erweiterung Kl. A1 auf Kl. A2 oder Kl. A2 auf Kl. A bedarf es nur einer praktischen Prüfung, wenn der Bewerber für Kl. A2 mindestens 2 Jahre Inhaber der FE der Kl. A1 und für Kl. A mindestens 2 Jahre Inhaber der FE der Kl. A2 ist.

3 3 Klasse B Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2,und A - mit einer zgm 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger zgm 750 kg oder mit Anhänger zgm > 750 kg sofern 3500 kg zgm der Kombination nicht überschritten wird. Hinweis: Bei der Zugvariante B fällt auf, dass die Bedingung: zgm des Anhängers darf die Leermasse des Zug-Kfz nicht überschreiten weggefallen ist. [Die Klassen C1E und D1E enthalten diese Bedingungen ebenfalls nicht mehr.] + Klasse BE Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Kl. B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zgm des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. Mindestalter a) 18 Jahre, b) 17 Jahre aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre nach 48a FeV Auflage bis zu Erreichung des unter Buchstabe a) aufgeführten Mindestalters, dass nur im Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden darf.

4 4 + Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 Die Fahrerlaubnis der Kl. B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus: Kraftfahrzeug des Klasse B und einem Anhänger mit einer zgg > 750 kg sofern die zgm der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet aber 4250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B bereits besitzt oder zumindest die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Kl. B bedarf es einer Fahrerschulung, deren Inhalte sich aus der Anlage 7a ergeben. Mindestalter beträgt für Klasse B mit Schlüsselzahl Jahre, im Fall des Begleitenden Fahrens ab 17 Jahre nach 48a 17 Jahre. Voraussetzung für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor der Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung (Anlage 7a) beizubringen. Fahrerschulung gem. Anlage 7a [zu 6a (2)] Voraussetzung für die Erteilung einer FE Kl. B mit der Schlüsselzahl 96 ist eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens 7 Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

5 5 Qualifikation für die Durchführungen von Fahrerschulungen Fahrerschulung in einer Fahrschule, deren Inhaber die Fahrschulerlaubnis der Kl. BE besitzt. Berechtigung zur Fahrerschulung hat ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Kl. BE besitzt. Schulungsstoff Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der praktische Übungsstoff umfasst 3,5 Stunden. Die Schulung darf in einer Gruppe mit maximal 8 Teilnehmern durchgeführt werden. Für die gesamte Dauer der praktischen Übungen muss für bis zu 4 Teilnehmern ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen. Eine Gruppenschulung darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Fahrpraktische Übungen 1 Stunde pro Teilnehmer im öffentlichen Verkehrsraum Schulungsfahrzeuge Fahrzeugkombination Kfz Kl. B + Anhänger zgm > 750 kg zgm der Fahrzeugkombination > 3,5 t aber 4,25 t Länge mindestens 7,5 m, Aufbau des Anhängers kastenförmig, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen sein. Ein Schild mit der Aufschrift FAHRSCHULE darf geführt werden.

6 6 Teilnahmebescheinigung über eine Fahrerschulung

7 7 Klasse C1 Kfz > 3,5 t 7,5 t zgm - auch mit Anhänger zgm 750 kg Klasse C1E Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug Kl. C1 + Anhänger oder Sattelanhänger Bedingung: zgm der Fahrzeugkombination 12 t oder Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug Kl. B + Anhänger oder Sattelanhänger jeweils mit zgm > 3,5 t. Bedingung: zgm der Fahrzeugkombination 12 t Änderung in der Kl. C1E durch den Wegfall der Bedingung: zgm Anhänger Leermasse Zugfahrzeug. Mindestalter für C1 und C1E 18 Jahre Klassen C und CE Inhaltlich für beide Klassen unverändert. Mindestalter für C und CE 21 Jahre

8 8 Klassen D1 und D1E - Inhaltlich unverändert bis auf den Wegfall der Bedingungen: zgm Anhänger Leermasse Zugfahrzeug und zgm der Fahrzeugkombination 12 t Mindestalter für D1 und D1E 21 Jahre Klassen D und DE Inhaltlich unverändert. Mindestalter für D und DE 24 Jahre Die neuen Führerscheine ab Januar a Gültigkeit von Führerscheinen Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. 23 (1) FeV (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) bleibt unberührt. Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.

9 9 Das Mindestalter für die einzelnen Klassen 1 1 Quelle: 6. Verordnung zur Änderung der FeV vom 7. Januar BGBl. I Nr. 1 augegeben am 17. Januar 2011

10 10

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