Amtsblatt. Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin. 68. Jahrgang Nr. 50 Ausgegeben zu Berlin am 14. Dezember 2018 ISSN X

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1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 68. Jahrgang Nr. 50 Ausgegeben zu Berlin am 14. Dezember 2018 ISSN X Inhalt Der Senat von Berlin Verwaltungsvorschriften zur Funktion und den Aufgaben einer Vertrauensanwältin/eines Vertrauensanwaltes für die Berliner Verwaltung Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Entstehung von zwei Stiftungen , 6839 Aufhebung einer Stiftung Senatsverwaltung für Kultur und Europa Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für Evangelische Friedhöfe in Berlin Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. - FgebO ev.) Namensänderung der Kirchengemeinde Berlin-Hellersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Richtlinie des Landes Berlin zur Förderung von Gemeinschaftsprojekten im Rahmen des Programms für Internationalisierung (PfI-GEM) Antrag nach 9 Absatz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Ärztekammer Berlin Ergebnis und Feststellung der Gültigkeit der Wahl zur 15. Delegiertenversammlung Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) - Gültig ab 1. Januar ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

2 Berliner Wasserbetriebe (BWB) Rechtsgeschäftliche Vertretung Der Polizeipräsident in Berlin Allgemeinverfügung über die zeitliche und räumliche Beschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen vom 31. Dezember 2018, Uhr bis 1. Januar 2019, 3.00 Uhr, im Bereich des Stadtteils Mitte Deutschlandradio Hörfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten der ARD und des Deutschlandradios Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin Beitrags- und Gebührenordung Landesamt für Gesundheit und Soziales Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Bekanntmachung gemäß 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 20. November 2018 (BAnz AT 23. November 2018 B2) bezüglich des Mangels der Versorgung der Bevölkerung mit in Deutschland zugelassenen saisonalen Influenza- Impfstoffen Bezirksämter Stellenausschreibungen Gerichte Nicht amtlicher Teil Die amtliche Veröffentlichung des Amtsblattes für Berlin erfolgt in der Druckfassung. Impressum Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin Redaktion und Vertrieb: Landesverwaltungsamt Berlin - SE LS 2 - Fehrbelliner Platz Berlin Telefon: Internet/Intranet: amtsblatt@lvwa.berlin.de Druck und Versand: IT-Dienstleistungszentrum Berlin Berliner Straße Berlin ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

3 Veröffentlichungen Veröffentlichungen Rundschreibendatenbank des Landes Berlin: Der Senat von Berlin Verwaltungsvorschriften zur Funktion und den Aufgaben einer Vertrauensanwältin/eines Vertrauensanwaltes für die Berliner Verwaltung Bekanntmachung vom 19. Juni 2018 JustVA III C /9/1/1 Telefon: oder , intern Auf Grund des 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin: Präambel Das Ansehen und die Integrität der öffentlichen Verwaltung sind für einen funktionierenden Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Korruption richtet große volkswirtschaftliche Schäden an und gefährdet das Vertrauen in Staat und Verwaltung. Die Berliner Landesverwaltung hat es sich daher zum Ziel gesetzt, die Möglichkeiten zum aktiven Kampf gegen Korruption in der Landesverwaltung zu optimieren. Um für Hinweisgebende (auch: Whistleblower) eine unabhängige Anlaufstelle außerhalb der Verwaltung zu schaffen, bei der die Wahrung der Anonymität auch gegenüber dem Land gewährleistet ist, hat das Land Berlin die Position der Vertrauensanwältin/des Vertrauensanwaltes für die Berliner Verwaltung ins Leben gerufen und in das Berliner System zur Korruptionsbekämpfung integriert. 1. Begriffsbestimmung (1) Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, beauftragt eine freiberuflich tätige Rechtsanwältin/ einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt, als Vertrauensanwältin/Vertrauensanwalt, für die Berliner Verwaltung zur Verfügung zu stehen. Ziel der Arbeit als Vertrauensanwältin/Vertrauensanwalt ist die Aufarbeitung der von den Hinweisgebenden erhaltenen Informationen im Hinblick auf Korruptionssachverhalte und die darin verwickelten Personen. (2) Die Vertrauensanwältin/Der Vertrauensanwalt steht im Rahmen der Mandatierung Bürgerinnen und Bürgern, Beschäftigten und Geschäftspartnern der Landesverwaltung als unabhängige Ansprechpartnerin/unabhängiger Ansprechpartner zur Verfügung. (3) Die Vertrauensanwältin/Der Vertrauensanwalt vertritt ressortübergreifend die Berliner Hauptverwaltung. Die Bezirksverwaltungen und die Institutionen der mittelbaren Verwaltung sowie die Eigenbetriebe des Landes Berlin haben die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, mit der sie dem Vertrag beitreten. Die Vertrauensanwältin/Der Vertrauensanwalt vertritt insoweit nur die Bereiche, die sich dem Vertrag angeschlossen haben, vergleiche hierzu A n l a g e 1. (4) Die Vertrauensanwältin/Der Vertrauensanwalt arbeitet unabhängig und ist nicht in die Organisation der Verwaltung des Landes Berlin eingegliedert. Ein Weisungsrecht ihr/ihm gegenüber besteht nicht. 2. Aufgaben der Vertrauensanwältin/des Vertrauensanwaltes (1) Die Vertrauensanwältin/Der Vertrauensanwalt nimmt von Beschäftigten und Geschäftspartnern der Landesverwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern vertraulich Mitteilungen entgegen, aus denen sich konkrete Verdachtsmomente für Korruptionsstraftaten oder andere schwerwiegende Verfehlungen zu Lasten insbesondere der finanziellen Belange des Landes ergeben und macht sie aktenkundig. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

4 Veröffentlichungen (2) Erkennt sie/er in dem mitgeteilten Sachverhalt einen strafrechtlichen Anfangsverdacht für ein Fehlverhalten von Beschäftigten der Verwaltung oder von Dritten, gibt sie/er den Vorgang an die für die weitere Aufklärung dieser Sachverhalte zuständige, ihr/ihm vom Land benannte Stelle ab. Dabei handelt es sich bei strafrechtlich relevanten Vorgängen um die Zentralstelle Korruptionsbekämpfung, bei Verwaltungsfehlverhalten um die Innenrevision oder die mit der Korruptionsbekämpfung betraute Abteilung der betroffenen Behörde. Auf Wunsch der benannten Stelle hält die Vertrauensanwältin/der Vertrauensanwalt den Kontakt mit dem Hinweisgebenden. (3) Person, Kontaktadresse und Aufgaben der derzeit beauftragten Vertrauensanwältin/des derzeit beauftragten Vertrauensanwalts sind auf den Internetseiten der Berliner Hauptverwaltung und im Landesintranet abrufbar. Ein Merkblatt zur Vertrauensanwältin/zum Vertrauensanwalt ist als A n l a g e 2 beigefügt. 3. Rechtliche Stellung der Vertrauensanwältin/des Vertrauensanwaltes (1) Der Senator für Inneres und Sport hat mit der Verordnung zur Bestimmung von außerdienstlichen Stellen nach 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes (AußerdienstlStVO) vom 6. September 2013 die von den Senats- und Bezirksverwaltungen sowie von der mittelbaren Landesverwaltung mit der Bekämpfung der Korruption beauftragten Vertrauensanwältinnen oder Vertrauensanwälte als außerdienstliche Stelle bestimmt, der gegenüber die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht nicht gilt, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs angezeigt wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Vertrauensanwältin/der Vertrauensanwalt die mögliche erste Ansprechpartnerin/der mögliche erste Ansprechpartner ohne Einhaltung des Dienstweges. (3) Für Hinweise zu anderen schwerwiegenden Verfehlungen, insbesondere finanzieller Art zu Lasten des Landes gilt das Ultima-ratio-Prinzip, wonach die Offenbarung gegenüber der Vertrauensanwältin/dem Vertrauensanwalt erst dann möglich ist, wenn sich der Beamte wegen des Gebots achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens aus 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes unter umfassender Ausschöpfung aller zumutbaren internen Abhilfemöglichkeiten um eine verwaltungsinterne Klärung gekümmert hat. 4. Vertraulichkeit (1) Die Angaben der/des Hinweisgebenden zu ihrer/seiner Identität unterliegen grundsätzlich der Vertraulichkeit, es sei denn, die/der Hinweisgebende lehnt dies ausdrücklich ab oder es handelt sich bei dem Hinweis ersichtlich um eine vorsätzliche Falschaussage. (2) Das Land Berlin steht dafür ein, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich die Anonymität der/des Hinweisgebenden gewahrt bleibt, es sei denn, besondere Gründe des öffentlichen Wohls erfordern ein abweichendes Vorgehen. (3) Die Vertrauensanwältin/Der Vertrauensanwalt ist nach der Regelung des 43a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung beinhaltet es, sowohl im eigenen Interesse der/des Hinweisgebenden wie auch im Interesse des Landes Berlin, der/dem Hinweisgebenden die Wahrung der Anonymität zu ermöglichen. Mithin unterliegen alle Erkenntnisse zu der/dem Hinweisgebenden und den von ihr/ihm gemachten Angaben der Verschwiegenheitspflicht des Mandates. 5. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten am 19. Juni 2018 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 19. Juni 2020 außer Kraft. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

5 Veröffentlichungen Anlage 1 zu den Verwaltungsvorschriften zur Funktion und den Aufgaben einer Vertrauensanwältin/eines Vertrauensanwaltes für die Berliner Verwaltung Eine Zuständigkeit besteht durch Beitrittserklärung für die im Folgenden aufgeführten Bezirksverwaltungen und Institutionen der mittelbaren Verwaltung sowie Eigenbetriebe des Landes Berlin: (Stand: 13. April 2018) 1. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 2. Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 3. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin 4. Bezirksamt Mitte von Berlin 5. Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

6 Veröffentlichungen Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften zur Funktion und den Aufgaben einer Vertrauensanwältin/eines Vertrauensanwaltes für die Berliner Verwaltung Merkblatt 1. Zielsetzung Die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit darauf sind das Schutzgut der Korruptionsdelikte. Die Korruptionsbekämpfung in Berlin ist aufgebaut auf einem 4-Säulen-Modell, bestehend aus der Staatsanwaltschaft Berlin mit der Spezialabteilung 243, der Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung bei der Generalsstaatsanwaltschaft Berlin, der ressortübergreifenden Anti-Korruptions-Arbeitsgruppe, der Vertrauensanwältin/dem Vertrauensanwalt für die Berliner Verwaltung und dem webgesteuerten anonymen Hinweisgebersystem des LKA. Durch die vom Senator für Inneres und Sport am 6. September 2013 erlassene Verordnung zur Bestimmung von außerdienstlichen Stellen nach 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes (AußerdienstlStVO) wurde die Möglichkeit eröffnet, als vorbeugende Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung eine Vertrauensanwältin/einen Vertrauensanwalt zu bestellen. Diese/Dieser soll als unabhängige Anlaufstelle außerhalb der Verwaltung wegen möglicherweise korruptionsrelevanter Vorgänge kontaktiert werden können. 2. Tätigkeitsbereich Die Vertrauensanwältin/Der Vertrauensanwalt steht grundsätzlich jeder/jeder Hinweisgebenden als unabhängiger Ansprechpartner zur Verfügung. Als Anlaufstelle nimmt sie/er Mitteilungen entgegen, die Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten in der öffentlichen Verwaltung enthalten, bei dem es um Korruptionsstraftaten oder andere schwerwiegende Verfehlungen zu Lasten insbesondere der finanziellen Interessen des Landes geht. Unter den Begriff Korruptionsdelikte fallen die 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs (im Folgenden: StGB), also Bestechung und Bestechlichkeit sowie Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Eine gesetzliche Definition für die weiteren schwerwiegenden Verfehlungen gibt es nicht. Es kommen hier gravierende Straftaten in Betracht, die insbesondere die finanziellen Belange und auch die Integrität des Landes Berlin beeinträchtigen. Üblicherweise treten gerade im Umfeld korruptiver Sachverhalte Vermögensdelikte wie zum Beispiel 266 StGB - Untreue - und 263 StGB - Betrug - auf. Weiterhin kommen Fälle des 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr - für die Abläufe, bei denen eine Behörde insbesondere durch fiskalisches Handeln am Wirtschaftsverkehr teilnimmt sowie der 298 StGB - wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen - in Betracht. Die Entscheidung darüber, ob ein konkreter Anfangsverdacht nach den Maßstäben der Strafprozessordnung gegeben ist und der Vorgang damit an die zuständige Behörde zur weiteren Verfolgung abgegeben wird, trifft die Vertrauensanwältin/der Vertrauensanwalt nach pflichtgemäßer Prüfung der ihr/ihm vorliegenden Hinweise. Sie/Er hat insoweit auch beratende Funktion, so dass der Hinweisgebende sich auch an sie/ihn wenden kann, wenn nicht sicher ist, ob die Informationen tatsächlich einen korruptiven Sachverhalt erfassen. Besteht der Verdacht, dass es sich bei dem Hinweis um eine vorsätzliche Falschaussage handeln könnte, prüft die Vertrauensanwältin/der Vertrauensanwalt dies sorgfältig. Ein solcher Fall wäre als missbräuchliches Verhalten zu werten und würde dazu führen, dass der Sachverhalt der betroffenen Behörde mitgeteilt würde, die dann darüber entscheiden müsste, wie weiter zu verfahren ist. Eigene Ermittlungen führt die Vertrauensanwältin/der Vertrauensanwalt nicht durch, sie/er kann jedoch bei Bedarf weitere Unterlagen von dem Hinweisgeber erfordern, sofern deren Beschaffung möglich und zumutbar ist. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

7 Veröffentlichungen Dient der Hinweis ersichtlich nur dazu, zivil- oder verwaltungsrechtliche Fragen und Streitigkeiten des Hinweisgebers zu klären, erfolgt keine weitere Befassung der Vertrauensanwältin/des Vertrauensanwaltes mit dem Sachverhalt. 3. Rechtliche Stellung Die Vertrauensanwältin/Der Vertrauensanwalt wird als selbstständige/-r und unabhängige/-r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt tätig. Sie/Er unterliegt keinen Weisungen des Landes hinsichtlich der inhaltlichen Sachbehandlung. Für das Land Berlin ist es von äußerster Wichtigkeit, durch entsprechende Hinweise auf Fehlverhalten in der Verwaltung aufmerksam gemacht zu werden. Dabei geht es dem Land Berlin vordringlich nicht um die Identität der/des Hinweisgebenden, sondern um die Informationen. Demzufolge ist die Wahrung der Anonymität der/des Hinweisgebenden die Regel, die Vertrauensanwältin/der Vertrauensanwalt kann einer/einem Hinweisgebendem daher die Vertraulichkeit zusichern. Auf Grund der anwaltlichen Schweigepflicht darf sie/ er in diesem Fall ohne Einwilligung der/des Hinweisgebenden deren/dessen Identität weder dem Land Berlin noch Dritten offenbaren. Soll die Vertrauensanwältin/der Vertrauensanwalt in einem Straf- oder Zivilverfahren als Zeugin/Zeuge vernommen werden, darf sie/er den Namen und die Identität der/des Hinweisgebenden nur offenbaren, wenn ihr/ihm dies sowohl vom Land als auch von der/dem Hinweisgebenden gestattet wird. Verzichtet die/der Hinweisgebende auf die Vertraulichkeit, so wird die Vertrauensanwältin/der Vertrauensanwalt sie/ihn darüber informieren, was dieser Schritt für sie/ihn bedeutet und welche Konsequenzen er haben kann. Kommt die Vertrauensanwältin/der Vertrauensanwalt nach pflichtgemäßer Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Hinweis um eine vorsätzliche Falschaussage handeln könnte, informiert sie/er darüber die zuständige Dienststelle. 4. Anwendungsbereich Die Vertrauensanwältin/Der Vertrauensanwalt ist zuständig für die Berliner Hauptverwaltung, das heißt für sämtliche Senatsverwaltungen und die Senatskanzlei. Die Bezirksverwaltungen, die mittelbare Verwaltung - Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - und die Eigenbetriebe haben die Möglichkeit, dem Vertrag mit der Vertrauensanwältin/dem Vertrauensanwalt beizutreten Hinweisgeber mit Beamtenstatus (1) Der Senator für Inneres und Sport hat am 6. September 2013 mit der Verordnung zur Bestimmung von außerdienstlichen Stellen nach 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes (AußerdienstlStVO) die von den Senats- und Bezirksverwaltungen sowie von der mittelbaren Landesverwaltung mit der Bekämpfung der Korruption beauftragten Vertrauensanwältinnen oder Vertrauensanwälte als außerdienstliche Stelle bestimmt, der gegenüber die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht nicht gilt, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs angezeigt wird. (2) Soll eine andere schwerwiegende Verfehlung zu Lasten des Landes angezeigt werden, so gilt hierfür das Ultima-ratio-Prinzip. Danach ist die Offenbarung gegenüber dem Vertrauensanwalt erst dann möglich, wenn sich der Beamte wegen des Gebots des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens nach 34 Absatz 3 BeamtStG unter umfassender Ausschöpfung aller zumutbaren internen Abhilfemöglichkeiten um eine verwaltungsinterne Klärung bemüht hat. 6. Kontaktdaten des derzeit amtierenden Vertrauensanwalts Fabian Tietz Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Vertrauensanwalt für die Berliner Verwaltung [LANGER & TIETZ] Rechtsanwälte und Notar Kurfürstendamm 234, Berlin Telefon: Telefax: vertrauensanwalt@senjustva.berlin.de ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

8 Veröffentlichungen 7. Aufgaben der Dienststellen Die Dienststellen sind zur Zusammenarbeit mit der Vertrauensanwältin/dem Vertrauensanwalt verpflichtet. Sie haben in diesem Zusammenhang die gleichen Aufgaben, wie sie sich aus den internen Vorschriften zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung oder den Richtlinien zur Korruptionsbekämpfung ergeben. Wird nach der ersten Tätigkeit des Vertrauensanwalts ein Sachverhalt an die Dienststelle weitergeleitet, ist diese zur Mitwirkung an der Aufklärung und Weiterverfolgung des Sachverhalts im Zusammenwirken mit dem zuständigen Ressortansprechpartner und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Vertrauensanwältin/dem Vertrauensanwalt verpflichtet. Wegen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach 45 des Beamtenstatusgesetzes muss ein von der Vertrauensanwältin/dem Vertrauensanwalt mitgeteilter Sachverhalt sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob konkrete Tatsachen für den Verdacht eines Bestechungs- oder Begleitdelikts sprechen. Ergibt sich für die Dienststelle dann die Frage, ob ein Anfangsverdacht gegeben ist und der Sachverhalt an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden soll, so kann im Zweifel eine telefonische Auskunft der Abteilung 243 (Telefon: ) der Staatsanwaltschaft Berlin eingeholt werden. 8. Betroffenheit des Einzelnen Zur Aufklärung und Prävention im Kampf gegen Korruption sind die Verwaltungs- und die Strafverfolgungsbehörden auf die Hilfe von Hinweisgebenden angewiesen. Dies ergibt sich schon daraus, dass Korruption ein typisches Delikt mit hohem Dunkelfeld ist. Ohne Insider-Informationen ist es kaum möglich, Korruption aufzudecken und die Täter effektiv zu verfolgen. Gerade deshalb besteht die Notwendigkeit, alle Möglichkeiten zur Aufklärung zu nutzen. Bitte unterstützen Sie uns daher auch in Ihrem eigenen Interesse bei der Aufklärung von Korruptionssachverhalten! Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Entstehung einer Stiftung Bekanntmachung vom 3. Dezember 2018 JustVA II D 3 Telefon: oder , intern Auf Grund des 2 Absatz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293) wird bekannt gemacht, dass die zur Entstehung erforderliche Anerkennung der als rechtsfähig erfolgt ist. Beate und Dr. Thomas Bodemann-Stiftung Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Kunst durch öffentliche Kunstausstellungen, Pflege von Kunstsammlungen sowie Unterstützung junger vor allem bildender Künstler (zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung von Ateliers und Ausstellungsmöglichkeiten). Außerdem verfolgt sie mildtätige Zwecke gemäß 53 der Abgabenordnung durch die finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die Förderung der Hilfe für kranke und sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche auch durch Spenden an gemeinnützige Organisationen. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

9 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Aufhebung einer Stiftung Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 JustVA II D 9 Telefon: oder , intern Auf Grund des 2 Absatz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293) wird bekannt gemacht, dass die Vereinigte Friederike Amalie von Bandemer sche und von Cramon-Stiftung mit Wirkung zum 30. November 2018 aufgehoben worden ist. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Entstehung einer Stiftung Bekanntmachung vom 6. Dezember 2018 JustVA II D 3 Telefon: oder , intern Auf Grund des 2 Absatz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293) wird bekannt gemacht, dass die zur Entstehung erforderliche Anerkennung der als rechtsfähig erfolgt ist. Wern-Linke-Stiftung für Menschen in Not Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in der sogenannten Dritten Welt zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und zur Linderung von Hunger, Krankheit und Armut unter besonderer Berücksichtigung hilfsbedürftiger Kinder sowie die Erbringung von Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen und komplexen Notfällen. Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung gemeinnützigen Organisationen, die Hilfe im Sinne des Stiftungszwecks leisten, finanzielle Mittel zur Verfügung stellt. Sie kann aber auch eigene Projekte durchführen. Senatsverwaltung für Kultur und Europa Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für Evangelische Friedhöfe in Berlin Bekanntmachung vom 16. November 2018 KultEuropa BKRW Telefon: oder , intern Die Kirchenleitung hat aufgrund von 52 Absatz 1 Nummer 3 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. - FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl S. 234) die folgende Rechtsverordnung beschlossen: ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

10 Veröffentlichungen 1 Tarif der Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Leistungsentgelte: Netto Euro + 19 % MwSt. Euro = Brutto Euro 1 - Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle 101,68 19,32 121, Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen 173,95 33,05 207, Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen 242,86 46,14 289, Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle 62,18 11,82 74, Reihengrabstätten 87,39 16,61 104, Kindergrabstätten Kindergrabstätten für Kinder vor Voll endung des 2. Lebensjahres 60,50 11,50 72, Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres 77,31 14,69 92, Urnengrabstätten Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m² 56,30 10,70 67, Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m² 66,39 12,61 79, Wässern der Heckenpflanzen, je laufenden Meter 21,01 3,99 25, Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben. 2 - Sauberhalten der Grabstätten nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September Wahlgrabstätten, je Stelle 65,55 12,45 78, Reihengrabstätten 59,66 11,34 71, Kindergrabstätten Kindergrabstätten für Kinder vor Voll endung des 2. Lebensjahres 44,54 8,46 53, Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres 54,62 10,38 65, Urnengrabstätten Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m² 41,18 7,82 49, Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m² 47,06 8,94 56, Für sonstige bestellte Leistungen (zum Beispiel zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

11 Veröffentlichungen 2 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin vom 16. Oktober 2015 (KABl. S. 195) außer Kraft. Berlin, den 16. November 2018 Kirchenleitung L. S. Dr. Markus Dröge Senatsverwaltung für Kultur und Europa Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. - FgebO ev.) Bekanntmachung vom 16. November 2018 KultEuropa BKRW Telefon: oder , intern Die Kirchenleitung hat aufgrund von 52 Absatz 1 Nummer 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. - FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl S. 234) die folgende Rechtsverordnung beschlossen: 1 Gebührentarife Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Gebühren: 1 - Grabberechtigungsgebühren Je Jahr Euro Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten entsprechend der Zuordnung in dem bei der Friedhofsverwaltung ausliegenden Gesamtplan, je Jahr (soweit nicht anders bestimmt) Wahlgrabstätten je Grabstelle , , , , Reihengrabstätten Reihengrabstätten in Rasen (einschließlich Anlage, einfacher Pflege und Instandhaltung durch die Friedhofsverwaltung) Kindergrabstätten Kinderwahlgrabstätten Reihengrabstätten 25,- 40, Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres Kinderreihengrabstätten Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres 32,- 35, Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres 22,- 24,- ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

12 Veröffentlichungen Urnenwahlgrabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen der Größe von 1,50 m x 1,50 m (bis zu 4 Urnen) , , der Größe von 1 m x 1 m (bis zu 4 Urnen) , , der Größe von 0,70 m x 0,70 m (bis zu 2 Urnen) , , Urnenwahlgrabstätten für die oberirdische Beisetzung von Urnen (Urnenwandgrabstätten) einschließlich Verschlussplatte ohne Beschriftung bis zu 4 Urnen , , bis zu 3 Urnen , , bis zu 2 Urnen , , nur 1 Urne , Urnenreihengrabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen der Größe von 0,50 m x 0,50 m Urnengemeinschaftsgrabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen auf die Dauer von 20 Jahren (einschließlich Anlage, Instandhaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung), je Urne Sonderregelung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1, 1.3.1, 1.4 und 1.5 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1, 1.3.1, 1.4 und 1.5 erhoben. 2 - Bestattungsgebühren Erdbestattungen (einschließlich Annahme und Aufbewahrung des Sarges, Bereitstellen des Sarges zur Bestattung/Trauerfeier, Herstellen und Schließen des Grabes, bis zu sechs Sargträger einschließlich Kapellenwart) unterirdische Bestattung in einem Erdwahl- oder Erdreihengrab für Kinder ,- 19,- 648, unterirdische Bestattung in einem Erdwahl- oder Erdreihengrab 753, Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres 281, Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres 502,- ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

13 Veröffentlichungen Urnenbeisetzungen (einschließlich Annahme und Aufbewahrung der Urne, Bereitstellen der Urne zur Beisetzung/Trauerfeier, Urnenträger/ Kapellenwart) bei einer unterirdischen Beisetzung (einschließlich Herstellen und Schließen des Grabes, Sandschale) oberirdischen Beisetzung in einer Urnenwandgrabstätte (einschließlich Einstellen durch Urnenträger und gegebenenfalls Verschließen sowie unterirdische Beisetzung in Sammelgrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes) Sonderregelung Bei Durchführung von Bestattungen am Sonnabend nach 13 Uhr kann ein Zuschlag auf die Bestattungsgebühren nach den Tarifstellen gemäß 2.1 und 2.2 von 3 Euro pro Stunde je eingesetztem Friedhofsmitarbeitenden erhoben werden. 3 - Leistungen bei Trauerfeiern Aufbahrung in der Kapelle/Feierhalle (einschließlich Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen, Bereitstellung des Musikinstrumentes [insbesondere Orgel oder Harmonium] oder der Musikübertragungsgeräte) 171,- 211, bis zu 30 Minuten 146, je weiterer angefangener 10 Minuten 48, Aufbahrung in der Kapelle/Feierhalle zur stillen Abschiednahme (ohne Trauerredner und ohne musikalischer Begleitung), einschließlich einfacher Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen für bis zu 15 Minuten Aufbahrung des offenen Sarges für eine Abschiednahme vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten für bis zu 15 Minuten (nur in Verbindung mit den Tarifstellen gemäß 3.1 oder 3.2) Instrumentenspiel (insbesondere Orgel- oder Harmoniumspiel) durch vom Friedhofsträger gestellte Instrumentalisten (einschließlich Präludium, Postludium und bis zu drei Chorälen oder Instrumentalstücken), nur in Verbindung mit Tarifstelle gemäß Trauerfeier ohne besonderen musikalischen Aufwand 49, Trauerfeier mit besonderem musikalischen Aufwand (insbesondere Begleitung von Solisten, Repertoirerecherche, instrumentengerechte Einrichtung besonderer Wünsche und Ähnliches) Sonderregelung Für die Nutzung von zur Durchführung des Totengebetes für Verstorbene anderer Glaubensrichtungen vorgehaltenen Räumen oder Örtlichkeiten finden die Tarifstellen gemäß 3.1 und 3.2 entsprechende Anwendung. 4 - Grabmale, Einfassungen und Bänke Zustimmung zur Errichtung von stehenden Grabmalen (einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre und Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes) 110,- 51,- 67, bis zu einer Breite von 0,80 m 129, von liegenden Grabmalen (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes) von Stelen (freistehende Pfeiler mit Relief oder Inschrift ab 1,00 m Höhe, einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre und Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes) bei einer Breite von mehr als 0,80 m 157,- 55,- 110, von Holzkreuzen und sonstigen Denkzeichen (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes) 27,- ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

14 Veröffentlichungen von Hockern, Bänken und anderen Sitzgelegenheiten sowie Laternen, Vasen mit Sockel und Pflanzschalen von mehr als 35 cm Durchmesser nach Maßgabe der jeweiligen Gestaltungsvorschrift (einschließlich regelmäßiger Standfestigkeitskontrollen für 20 Jahre) von Einfassungen nach Maßgabe der jeweiligen Gestaltungsvorschrift (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechtes) Sonderregelungen 46, für eine einstellige Wahl- oder Reihengrabstätte 92, für jede weitere zu einer Wahlgrabstätte gemäß zugehörige Grabstelle 64, für eine Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte 55, Für Grabmale, für die die Zustimmung nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung erteilt worden ist, werden auf Antrag die bei stehenden Grabmalen (Tarifstellen gemäß 4.1.1), liegenden Grabmalen (Tarifstelle 4.1.2), Stelen (Tarifstelle 4.1.3) und Einfassungen (Tarifstellen gemäß 4.1.6) erhobenen Gebühren abzüglich 38 Euro erstattet, wenn die oder der Nutzungsberechtigte den Gegenstand einschließlich der tragenden Fundamente in Absprache mit der Friedhofsverwaltung selbst entfernt und entsorgt und den Antrag innerhalb eines halben Jahres seit Erlöschen des Nutzungsrechtes gestellt hat Standsicherheitsprüfung beziehungsweise Standfestigkeitskontrolle bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten mit stehenden Grabmalen (Tarifstellen gemäß 4.1.1), Stelen (Tarifstelle 4.1.3) und Hockern und dergleichen (Tarifstelle 4.1.5), wobei bei gleichzeitigem Vorhandensein von stehenden Grabmalen oder Stelen einerseits und Hockern und dergleichen andererseits auf einer Grabstätte die Gebühr nur einmal anfällt, je Jahr Zustimmung zur Veränderung oder zum Austausch von Grabmalen und sonstigen Grabeinrichtungen nach den Tarifstellen gemäß 4.1 bei gleichbleibenden Maßen 5 - Ausbetten, Umsetzen und Versenden Ausbetten einer Leiche oder von deren Überresten auf Antrag (einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie Bergung des Sarges) Ausbetten einer Urne auf Antrag (einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie Bergung der Urne) 4,- 9, ,- 210, Umsetzen einer Urne auf Antrag (oberirdisch) 40, Wiederbestattung einer ausgebetteten Leiche oder von deren Überresten Gebühren nach den Tarifstellen gemäß 2.1 und Wiederbeisetzung einer ausgebetteten Urne Gebühren nach den Tarifstellen gemäß 2.2 und Übersenden einer Urne 61,- ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

15 Veröffentlichungen 6 - Einzelleistungen zusätzlicher Träger/Kapellenwart je Person (soweit nicht von 2.1 und 2.2 erfasst) bis zu 60 Minuten 40, je weiterer angefangener 30 Minuten 22, Merkschild 8, Bearbeitung von Suchanfragen außerhalb der Ruhefrist 38, Zulassung auf Antrag von Gewerbetreibenden je Friedhof, soweit kein Selbstvorbehalt des Friedhofsträgers, die Zulassungsfreiheit oder eine Zulassungsfiktion nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen vorliegt je Jahr 114, Einzelzulassung für einmalige Arbeiten, je Grabmal, Grabstätte oder Bestattung Ablehnung oder Widerruf einer Zulassung 14, Anzeige der gewerblichen Tätigkeit je Friedhof 9, Untersagung der gewerblichen Tätigkeit 9, Nutzungsrecht Zustimmung zur Übertragung 9, Zulassung eines Teilverzichtes 9, Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Trauerfeier- oder Bestattungstermins (weniger als zehn Tage vor dem vereinbarten Termin) Ersatzvornahme zur Pflege einer Grabstätte (einschließlich einmaliger Unkrautbeseitigung, Aufbringen von Erde, Anlegen einer bodenbedeckenden Begrünung und Wässern der Grabstätte) Wahlgrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.1) 79, Reihengrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.2) 70, Kinderwahlgrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.3.1) 28,- 17, Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres Kinderreihengrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.3.2) Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres 39, Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres Urnenwahlgrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.4) Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres 43,- 62,- 57, der Größe von 1,50 m x 1,50 m 69, der Größe von 1,00 m x 1,00 m 36, der Größe von 0,70 m x 0,70 m 22, Urnenreihengrabstätte (Tarifstelle 1.6) 16,- 2 Inkrafttreten (1) Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. - FGebO ev.) vom 16. Oktober 2015 (KABl. S. 191), die durch Rechtsverordnung vom 18. November 2016 (KABl. S. 232) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Entstehung der Gebühren. Berlin, den 16. November 2018 Kirchenleitung L. S. Dr. Markus Dröge ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

16 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Kultur und Europa Namensänderung der Kirchengemeinde Berlin-Hellersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree Bekanntmachung vom 27. November 2018 KultEuropa BKRW Telefon: oder , intern Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 14. April 2018 (KABl. S. 74) geändert worden ist, beschlossen: Der Name der Kirchengemeinde Berlin-Hellersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree, wird geändert in Evangelische Kirchengemeinde Berlin- Hellersdorf. 1 2 Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Berlin, den 27. November 2018 Aktenzeichen: :37/015 Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz - Konsistorium - Dr. Jörg Antoine Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Richtlinie des Landes Berlin zur Förderung von Gemeinschaftsprojekten im Rahmen des Programms für Internationalisierung (PfI-GEM) Bekanntmachung vom 16. November 2018 WiEnBe III C 1 Telefon: oder , intern Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung der Fördermaßnahmen gemäß dieser Richtlinie beauftragt. 1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Berlin gewährt mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Berlin nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Gemeinschaftsprojekte zur Unterstützung der Internationalisierung von Berliner Unternehmen sowie zur Akquisition von ausländischen Unternehmen als Investoren im Land Berlin Maßgeblich für die Gewährung der Förderung sind - jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung - die Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) 1 und deren Ausführungsvorschriften, insbesondere zu den 23, 44 LHO sowie die Bestimmungen über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). 1 ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

17 Veröffentlichungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die (teilweise oder vollständige) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten - in der zum Antragszeitpunkt jeweils aktuellen Fassung - die 23 und 44 LHO und deren Ausführungsvorschriften, die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 1, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind Ziel der Förderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Berliner Unternehmen. Durch Gemeinschaftsprojekte zur Markterschließung sollen insbesondere die Internationalisierung, die Anbahnung überregionaler und grenzüberschreitender Kooperationen vorangetrieben werden. Die Öffnung neuer Märkte im Ausland insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Vernetzung der Unternehmen zum Ausgleich struktureller Wettbewerbsnachteile steigert das Wachstumspotential und bringt hohe Beschäftigungseffekte mit sich. Gleichzeitig sollen verstärkt Synergien zwischen Markterschließungsmaßnahmen im Ausland (einschließlich Messebeteiligungen) einerseits und der Ansiedlungsstrategie des Landes Berlin andererseits geschaffen werden. Entsprechend dem Leitgedanken der Berliner Wirtschaftsförderung werden deshalb vorrangig Internationalisierungsmaßnahmen gefördert, die den im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg 2 definierten Clustern 3, die von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind, zuzurechnen sind. So sollen das Land Berlin als attraktiver Wirtschafts- und Investitionsstandort positioniert und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen Unternehmen gefördert werden Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2 - Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind: Gemeinschafts- und Brancheninformationsstände auf Messen und Ausstellungen mit überregionaler Bedeutung im In- und Ausland, vorrangig solche, die im Landesmesseplan verzeichnet sind. Der Landesmesseplan wird nach Konsultation der beteiligten Akteure von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung beschlossen Standortpräsentationen sowie Kontakt- und Kooperationsbörsen, Konferenzen, Workhops und Informationsveranstaltungen im In- und Ausland im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Berlin Unternehmensdelegationsreisen im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Berlin. 3 - Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind wirtschaftsnahe Institutionen mit Sitz im Land Berlin. Hierzu zählen insbesondere Kammern, Verbände und Branchennetzwerke. Eine Förderung von Messegesellschaften ist ausgeschlossen. 4 - Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Ausnahme Die Anmeldung zu einer Messe beziehungsweise Veranstaltung, ein hierauf gerichteter Vertragsabschluss und/oder diesbezügliche Zahlungen vor Antragstellung sind förderunschädlich und grundsätzlich förderfähig rderung_-_anbest-p.pdf 3 Gesundheitswirtschaft, Energietechnik, Verkehr, Mobilität und Logistik, IKT, Medien und Kreativwirtschaft und Optik (einschließlich Mikrosystemtechnik) ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

18 Veröffentlichungen Die Anzahl der Teilnehmer/-innen (kleine und mittlere Unternehmen oder Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen oder andere) an der Maßnahme soll in der Regel nicht unter fünf liegen. 5 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Zuwendungsart: Projektfinanzierung Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung oder in Ausnahmefällen Vollfinanzierung Form der Finanzierung: nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss Höhe der Förderung: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben und maximal Euro Förderfähige Ausgaben (siehe Positivliste): Anmietung der Messe- beziehungsweise Veranstaltungsflächen und -räume sowie Teilnahmegebühren Anmietung des Messestands einschließlich Auf- und Abbau Betrieb des Standes einschließlich Infrastruktur und Technik Transport Kommunikation Externe Beratung und Organisation zur Vorbereitung, Begleitung und Durchführung Bewirtungskosten für Länderempfänge und Sonderveranstaltungen sind förder fähig, wenn ein erhebliches Landesinteresse vorliegt Nicht förderfähige Ausgaben (siehe Negativliste): Personalausgaben sowie Reise- und Gemeinkosten des Antragstellers Bewirtungskosten der Kauf von (insbesondere geringwertigen) Wirtschaftsgütern (Druckerkabel, Kopierpapier, Klebebänder etc.) sämtliche Ausgaben, die nicht dem Projekt zuzuordnen sind Ausgaben, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dazu führen könnten, dass am Projekt teilnehmende Unternehmen begünstigt werden 6 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Informations- und Publizitätsvorschriften der Europäischen Kommission sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung von Ständen und Veranstaltungen sowie für die Erstellung von Publikationen und Präsentationsmaterialien. Auf eine Förderung nach dem Internationalisierungsprogramm durch das Land Berlin ist hinzuweisen Für die Gestaltung des allgemeinen Messebaus, der Publikationen und sonstigen Präsentationsmaterialien sind die Vorgaben des Corporate Design der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg zu beachten Dokumente im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung vorzulegen Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für dieselben förderfähigen Ausgaben andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden oder dieses beabsichtigt ist (Kumulierungsverbot) Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind erst ab einem Auftragsvolumen von Euro anzuwenden Für die Antragstellung ist die Angabe einer Identifikationsnummer erforderlich, die zuvor bei der Senatsverwaltung für Finanzen unter: registrierung@senfin.berlin.de zu beantragen ist. Mit dieser ID wird die Registrierung in der Transparenzdatenbank: ( dokumentiert. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

19 Veröffentlichungen Die Zuwendungen werden in der Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin und im EU-Vorhabensverzeichnis im Internet unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften veröffentlicht Verfahren Antragsverfahren Der Förderantrag ist bei der IBB, Bundesallee 210, Berlin, unter Verwendung des interaktiven elektronischen Antragsformulars zu stellen. Die in dem Antragsformular genannten Unterlagen sind vollständig beizufügen. Das Antragsformular steht unter: zur Verfügung. Die IBB ist berechtigt, zur Prüfung des Vorhabens zusätzliche Informationen anzufordern. Der Förderantrag muss folgende Angaben und Informationen enthalten: ein aussagefähiges Gesamtkonzept zur Maßnahme einschließlich einer ausführlichen Darstellung der Einzelmaßnahmen und deren Zielsetzung, einen Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan, eine Begründung des Antrags mit Blick auf das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes Berlin, außer bei den im Landesmesseplan aufgeführten Maßnahmen, eine vorläufige Teilnehmerliste beziehungsweise Interessentenliste, der am Projekt beteiligten Unternehmen Anträge nach Nummer 2.1 sollen spätestens zwölf Wochen nach Bekanntmachung des Landesmesseplans gestellt werden. Anträge nach Nummer 2.1, die nicht im Landesmesseplan enthalten sind sowie Anträge nach Nummer 2.2 und 2.3 sollen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden Nach Prüfung des Antrages leitet die IBB diesen zur Stellungnahme und Feststellung des besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesses an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung weiter. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Gemeinschaftsprojekten im Rahmen des Landesmesseplanes, bei denen das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes durch die Aufnahme in den Messeplan bereits als festgestellt gilt Mit der Antragstellung erklärt sich die Antrag stellende Institution einverstanden, dass: Auskünfte zu den Angaben bezüglich weiterer Anträge desselben Zuwendungszwecks bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen sowie zu behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch die IBB eingeholt werden können Alle Daten werden von der IBB auf Datenträger gespeichert und von der IBB oder einem von ihr Beauftragten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht Bewilligungsverfahren Über die Gewährung von Zuwendungen und die im Einzelfall maßgeblichen Regelungen im Zuwendungsbescheid (zum Beispiel Höhe der Zuwendung, Auflagen) entscheidet die IBB nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und dieser Richtlinie Auszahlungsverfahren Die Fördermittel werden ausgezahlt, wenn bezahlte Originalrechnungen (Rechnungsund Zahlungsbelege) vorgelegt wurden. Teilbeträge können abgefordert werden, wenn ein Zwischennachweis (Ausgabenbelege) vorgelegt wird Verwendungsnachweis Der abschließende Verwendungsnachweis muss einen Sachbericht zum Fördererfolg und einen zahlenmäßigen Nachweis enthalten. Der Sachbericht soll den Erfolg des Projektes darstellen und insbesondere auf folgende Punkte eingehen: 1 verwaltungen-partner-eu/artikel php ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

20 Veröffentlichungen Umsetzungsgrad der Einzelmaßnahme Anzahl der internationalen Kontakte, Geschäftsanbahnungen und -abschlüsse Der zahlenmäßige Nachweis wird nach Abschluss des Vorhabens eingereicht und enthält eine Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlich abgerechneten beziehungsweise anerkannten Ausgaben Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, die IBB, die Kommission der Europäischen Union, der Europäische Rechnungshof und der Rechnungshof von Berlin oder ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf das noch im Aufbau befindliche begleitende Monitoring zur programmbezogenen Erfolgskontrolle (Nummer 11a AV 44 LHO) hingewiesen. 8 - Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, gilt für alle ab diesem Datum bei der IBB eingehenden Anträge. Sie ersetzt die Vorgängerversion vom 27. März 2015 und gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2020 bei der IBB eingegangen sind. Eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2023 ist vorgesehen. A n l a g e : Positivliste + Negativliste ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

21 Veröffentlichungen Anlage Positiv- und Negativliste für PfI-Gemeinschaft Ausschließlich folgende Ausgaben sind förderfähig (Positivliste): Anmietung der Messe- beziehungsweise Veranstaltungsflächen und -räumen sowie Teilnahmegebühren Miete der Messe- beziehungsweise Präsentations- beziehungsweise Veranstaltungsflächen beim Veranstalter Raummiete oder Teilnahmegebühren insbesondere für Kontakt- und Kooperationsbörsen, Konferenzen, Workshops, Informationsveranstaltungen und Delegationsreisen Ausstellerausweise/Registrierungen AUMA- und GEMA-Gebühren Anmietung des Messestands einschließlich Auf- und Abbau Anmietung des Messestands Auf- und Abbau des Messestands Ausgaben für den gemieteten Messestand beziehungsweise die gemietete Veranstaltungsfläche einschließlich Ausstattung (zum Beispiel Mietmöbel, Mietstandsystem, Technikmiete) Betrieb des Standes einschließlich Infrastruktur und Technik Strom- und Wasserversorgung (inklusive Verbrauch) Internetanschluss (inklusive Flatrate) Entsorgungs- und Reinigungsgebühren Versicherung des Stands (gegebenenalls inklusive Exponate) Sicherheitsdienst (Standbewachung) Blumendekoration Transport und Versand Transport Messestand (bei eigenem Messestand), Exponate, Informationsmaterialien Carnet-Gebühren, Zoll, Transportversicherung Kommunikation Katalogeintrag, Ausstellerverzeichnis, Marketingbeitrag beziehungsweise Pressefach Dolmetscher Gestaltung, Druck und Übersetzung messe- beziehungsweise präsentationsbezogener Informationsmaterialien sowie der Internetpräsentation, in denen der Bezug zur geförderten Maßnahme unmittelbar erkennbar ist Externe Beratung und Organisation zur Vorbereitung, Begleitung und Durchführung Hostessen Vor- und Nachbereitungsseminare einschließlich Messeschulungen Ausgaben für externe Experten (zum Beispiel AHK bei Delegationsreisen) Bewirtungskosten für Länderempfänge und Sonderveranstaltungen Bewirtungskosten für Länderempfänge und Sonderveranstaltungen sind förderfähig, wenn erhebliches Landesinteresse vorliegt ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

22 Veröffentlichungen Negativliste (nicht abschließende Negativliste) Personalausgaben sowie Reise- und Gemeinkosten des Antragstellers Bewirtungskosten der Kauf (insbesondere von geringwertigen) Wirtschaftsgütern (Druckerkabel, Kopierpapier, Klebebänder etc.) sämtliche Ausgaben, die nicht dem Projekt zuzuordnen sind Ausgaben, die Maßnahmen zuzuordnen sind, die zu einer Begünstigung für am Projekt teilnehmende Unternehmen führen (im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sämtliche Ausgaben, welche die Antragstellung oder Abrechnung betreffen (Kurierkosten oder Portokosten zur IBB) Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Antrag nach 9 Absatz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Bekanntmachung vom 3. Dezember 2018 WiEnBe IV A Telefon: /7514 oder , intern /7514 Die Berliner Wasserbetriebe, Neue Jüdenstraße 1, Berlin, beantragen eine Bescheinigung von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung bereits bestehender wasserwirtschaftlicher Anlagen (Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle, Trinkwasser- und Abwasserdruckleitungen) auf dem Flurstück 4234, Flur 713 in der Gemarkung Lichtenberg. Der Antrag einschließlich entsprechendem Lageplan kann in der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Referat IV A, Zimmer 108, 1. Etage, Martin- Luther-Straße 105, Berlin, nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer ( /7514) Terminvereinbarung innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung während der Dienstzeiten eingesehen werden. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß 9 Absatz 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Absatz 4 und 5 SachenR-DV. Widersprüche können bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe - IV A 25 - innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung durch den Grundstückseigentümer unter Beifügung des Nachweises der Berechtigung eingelegt werden. Da die Dienstbarkeit per Gesetz entstanden ist, kann der Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Dienstbarkeit besteht. Rechtsgrundlagen 9 Absatz 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 158 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

23 Veröffentlichungen Ärztekammer Berlin Ergebnis und Feststellung der Gültigkeit der Wahl zur 15. Delegiertenversammlung Bekanntmachung vom 1. Dezember 2018 Telefon: Gemäß 25 Absatz 3 der Ordnung für die Wahl zur Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin (Wahlordnung) vom 11. April 2018 (ABl. S. 2252) macht die Wahlleiterin das Ergebnis der Wahl zur 15. Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin und die Feststellung über die Gültigkeit der Wahl bekannt. Der für die Vorbereitung, Durchführung und Leitung der Wahl zuständige Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2018 aufgrund der Auszählung der Stimmen das Ergebnis der Wahl gemäß 24 Absatz 1 Wahlordnung festgestellt: Zahl der wahlberechtigten Personen Zahl der Wahlbeteiligten Wahlbeteiligung 37,6 % Zahl der gültigen Hauptstimmen Zahl der gültigen persönlichen Vorzugsstimmen Die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Die Feststellung, auf wie viele Delegiertensitze jeder Wahlvorschlag Anspruch hat, erfolgte aufgrund der abgegebenen Hauptstimmen nach dem Höchstzahlenverfahren d Hondt. Wahlvorschlag Prozent Hauptstimmen Delegiertensitze Wahlvorschlag 1: Hartmannbund Plus 600 5,0 2 Wahlvorschlag 2: ALLIANZ BERLINER ÄRZTE - MEDI-Berlin ,1 12 Wahlvorschlag 3: Marburger Bund ,3 15 Wahlvorschlag 4: FrAktion Gesundheit ,6 11 Wahlvorschlag 5: NAV-Virchow-Bund - Haus- und Fachärzte gemeinsam! 484 4,0 1 Wahlvorschlag 6: Hausärzte in Berlin ,0 4 Der Wahlvorschlag 1 Hartmannbund Plus hat Anspruch auf 2 Delegiertensitze. Auf die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags sind insgesamt 790 gültige Vorzugsstimmen und 6 ungültige Vorzugsstimmen vergeben worden. Aufgrund von gültigen Vorzugsstimmen sind auf die Plätze 1 bis 2 des Wahlvorschlags gerückt und damit gewählt worden: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 1. PD Dr. med. Uwe Torsten Miriam Vosloo 79 ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

24 Veröffentlichungen Der Wahlausschuss hat über die Zahl der Gewählten hinaus die Rangfolge einer hinreichenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlages bestimmt: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 3. Dr. med. Detlef Köhler 56 Stimmen 4. Dr. med. Johann Philipp Benter, MBA 53 Stimmen 5. Dr. med. Daniel Peukert 51 Stimmen 6. Dr. med. Jan Banzer 41 Stimmen 7. Prof. Dr. med. Julia Seifert 37 Stimmen 8. Dr. med. Christine Regina Benter, MBA 35 Stimmen 9. Jan Deichmann 29 Stimmen 10. Michael Balzer 26 Stimmen 11. Prof. Dr. med. Michael Berliner 24 Stimmen 12. Dr. med. Rudolf Gottlieb Fitzner 21 Stimmen 13. Alexander Kern-Ehrlich 20 Stimmen 14. Nasser El-Hussein 19 Stimmen 15. Dr. med. Ute-Maria Riegelsberger 19 Stimmen 16. Dr. med. Djamil Djouchadar 18 Stimmen 17. Dr. Dr. med. M. Nicolas Toussaint 17 Stimmen 18. Dr. med. Michael Vogt 16 Stimmen 19. Dr. med. Dr. med. dent. Alireza Houshmand 15 Stimmen 20. Dr. med. Frederic Kube 14 Stimmen 21. Dr. med. Michael Werk 11 Stimmen 22. Helmut Dudel 11 Stimmen 23. Dr. med. Frank Holger Perschel 11 Stimmen Auf die nachfolgend dargestellten Bewerberinnen und Bewerber sind ebenfalls persönliche Vorzugsstimmen vergeben worden. Der Wahlausschuss hat die Rangfolge dieser Bewerberinnen und Bewerber noch nicht bestimmt: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 24. Prof. Dr. med. Dirk Kaiser 10 Stimmen 24. Dr. med. Matthias Urban 10 Stimmen 24. John André Wannovius 10 Stimmen 27. Dr. med. Markus Stolaczyk 9 Stimmen 28. Friedrich-Ludwig Schulze 8 Stimmen 29. Max Haupt 7 Stimmen 30. Yusnita Goldmann 6 Stimmen 31. Prof. Dr. med. Ovidiu König 5 Stimmen 31. Dr. med. Bernhard Meyfeldt 5 Stimmen 31. Karsten M. T. Raasch 5 Stimmen 34. Dr. med. Govinda Kühn-Freitag 4 Stimmen 34. Dr. med. Hans-Joachim Rödger 4 Stimmen 36. Dipl.-Med. Fridtjof Evers 2 Stimmen ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

25 Veröffentlichungen Der Wahlvorschlag 2 ALLIANZ BERLINER ÄRZTE - MEDI-Berlin hat Anspruch auf 12 Delegiertensitze. Auf die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags sind insgesamt gültige Vorzugsstimmen und 39 ungültige Vorzugsstimmen vergeben worden. Aufgrund von gültigen Vorzugsstimmen sind auf die Plätze 1 bis 12 des Wahlvorschlags gerückt und damit gewählt worden: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 1. Dr. med. Elmar Wille 502 Stimmen 2. Dr. med. Regine Held 467 Stimmen 3. Dr. med. Dr. Matthias Blöchle 357 Stimmen 4. Dr. med. Stefan Skonietzki 317 Stimmen 5. Dr. med. Roland Urban 215 Stimmen 6. PD Dr. med. Heiner van Randenborgh 196 Stimmen 7. Dr. med. Thomas Wildfeuer 195 Stimmen 8. Dr. med. Christian Messer 195 Stimmen 9. Dr. med. Svea Keller 194 Stimmen 10. Dr. med. Klaus-Peter Spies 189 Stimmen 11. Helmut Mälzer 179 Stimmen 12. Ralph A. Drochner 169 Stimmen Der Wahlausschuss hat über die Zahl der Gewählten hinaus die Rangfolge einer hinreichenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlages bestimmt: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 13. Dr. med. Florian Garbe 168 Stimmen 14. Dr. med. Andreas Quurke 160 Stimmen 15. Dr. med. Hans-Detlef Dewitz 146 Stimmen 16. Dr. med. Dietrich Bodenstein 131 Stimmen 17. Dr. med. Waleed Samir Zaki 112 Stimmen 18. Dr. med. Matthias Lohaus 99 Stimmen 19. Dipl.-Med. Norbert Schwarz 87 Stimmen 20. Dr. med. Michael Stratmann 74 Stimmen 21. Dr. med. Thomas Stavermann 73 Stimmen 22. Dr. med. Dieter-Hagen Mahlo 71 Stimmen 23. Dr. med. Almut Tempka 64 Stimmen 24. Dr. med. Sabine Krebs 63 Stimmen 25. PD Dr. med. Matthias Krüll 59 Stimmen 26. Dr. med. Uwe von Fritschen 54 Stimmen 27. Stefanie Nestler 51 Stimmen 28. Prof. Dr. med. Walter Schaffartzig 47 Stimmen 29. Dr. med. Norbert Panitz 43 Stimmen 30. Dipl.-Med. Frank Nauschütz 43 Stimmen 31. Prof. Dr. med. Vittoria Braun 39 Stimmen 32. Dr. med. Erich Wolfgang Fellmann 38 Stimmen 33. Dr. med. Michael-Roman Skoblo 38 Stimmen 34. Dr. med. Rainer Ganzel 35 Stimmen 35. Dr. med. Hans-Herbert Wegener 34 Stimmen 36. Dr. med. Holger Wloch 32 Stimmen 37. Dr. med. Michael Müller 29 Stimmen ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

26 Veröffentlichungen Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 38. Dr. med. Jutta Weinerth 27 Stimmen 39. Beate Mälzer 25 Stimmen 40. Prof. Dr. med. Michael Herzog 24 Stimmen 41. Dr. med. Christian Handrock 23 Stimmen 42. Dr. med. Klaus Ebel 22 Stimmen 43. Dr. med. Dittmar Kruska 20 Stimmen 44. Dipl.-Med. Norbert Knop 18 Stimmen 45. PD Dr. med. Reinhard Finke 18 Stimmen 46. Dr. med. Lutz Pfeiffer 17 Stimmen 47. Carsten Petersen 16 Stimmen 48. Dr. med. Herbert Brückner 15 Stimmen Der Wahlvorschlag 3 Marburger Bund hat Anspruch auf 15 Delegiertensitze. Auf die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags sind insgesamt gültige Vorzugsstimmen und 32 ungültige Vorzugsstimmen vergeben worden. Aufgrund von gültigen Vorzugsstimmen sind auf die Plätze 1 bis 15 des Wahlvorschlags gerückt und damit gewählt worden: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 1. Dr. med. Günther Jonitz 696 Stimmen 2. Prof. Dr. med. Jörg Oestmann 214 Stimmen 3. PD Dr. med. Peter Bobbert 193 Stimmen 4. Dr. med. Klaus Thierse 173 Stimmen 5. PD Dr. med. Ahi Sema Issever 167 Stimmen 6. Kai Sostmann 159 Stimmen 7. Dr. med. Thomas Werner 150 Stimmen 8. Prof. Dr. med. Jörg Weimann 145 Stimmen 9. Dr. med. Laura Schaad 142 Stimmen 10. Dr. med. Matthias Albrecht 136 Stimmen 11. Prof. Dr. med. Matthias David 130 Stimmen 12. Prof. Dr. med. Christiane Erley 124 Stimmen 13. Prof. Dr. med. Axel Ekkernkamp 120 Stimmen 14. Dr. med. Claudio Freimark 116 Stimmen 15. Dr. med. Susanne von der Heydt 111 Stimmen Der Wahlausschuss hat über die Zahl der Gewählten hinaus die Rangfolge einer hinreichenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlages bestimmt: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 16. Dr. med. Valerie Kirchberger 106 Stimmen 17. Dorothea Spring 103 Stimmen 18. Dr. med. Oliver Peters 98 Stimmen 19. Dr. med. Yüksel König 89 Stimmen 20. Johanna Winkler 87 Stimmen 21. Dr. med. Ulrike Pohling 81 Stimmen 22. Dr. med. Werner Wyrwich 78 Stimmen 23. Dr. med. Ralf Hammerich 77 Stimmen 24. Dr. med. Vera Stiehr 76 Stimmen 25. Dr. med. Matthias Raspe 75 Stimmen ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

27 Veröffentlichungen Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 26. Dr. med. Bettina Steinmüller 73 Stimmen 27. Dr. med. Johanna Ludwig 73 Stimmen 28. Dr. med. Amrit Roy 70 Stimmen 29. Alfred Höfer 69 Stimmen 30. Dr. med. Raimund Ordyniak 65 Stimmen 31. Dr. med. Claudia Kaufhold 61 Stimmen 32. Dr. med. Anja Dippmann 61 Stimmen 33. Friedemann Egender 57 Stimmen 34. Britta Jonitz 55 Stimmen 35. Dr. med. Bettina v. Gebhardt 52 Stimmen 36. Dr. med. Marco Danne 51 Stimmen 37. Prof. Dr. med. Heinz Peter Theres 49 Stimmen 38. Ariane Kleinelsen 47 Stimmen 39. Prof. Dr. med. Albert Diefenbacher 44 Stimmen 40. Dr. med. Philipp Stachwitz 31 Stimmen 41. Henning Dannehl 30 Stimmen 42. Dr. med. Andreas Dippel 27 Stimmen 43. Dr. med. Markus Renius 23 Stimmen 44. Dr. med. Elmar Dahmen 22 Stimmen 45. PD Alina Smorodchenko 20 Stimmen 46. Berrin Yaban 19 Stimmen 47. Dr. med. Martin Willenborg 19 Stimmen 48. Dr. med. Sven Jungmann, M.Sc., M.P.P. 15 Stimmen 49. Dr. med. Volker Kleining 12 Stimmen 50. Dr. med. Thomas Weihkopf 10 Stimmen 51. Dr. med. Ferdinand Hundt 9 Stimmen 52. Michael Hussels-Dore 6 Stimmen 53. Dr. med. Norbert Jacob 4 Stimmen Der Wahlvorschlag 4 FrAktion Gesundheit hat Anspruch auf 11 Delegiertensitze. Auf die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags sind insgesamt gültige Vorzugsstimmen und 22 ungültige Vorzugsstimmen vergeben worden. Aufgrund von gültigen Vorzugsstimmen sind auf die Plätze 1 bis 11 des Wahlvorschlags gerückt und damit gewählt worden: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 1. Dr. med. Cora Jacoby 182 Stimmen 2. Katharina Thiede 172 Stimmen 3. Dr. med. Rolf-Jürgen Kühnelt 156 Stimmen 4. Dr. med. Matthias Brockstedt 145 Stimmen 5. Julian Veelken 145 Stimmen 6. Holger Röblitz 144 Stimmen 7. Dr. med. Alexander Rosen 143 Stimmen 8. Prof. Dr. med. Christof Müller-Busch 126 Stimmen 9. Dr. med. Eva Müller-Dannecker 125 Stimmen 10. Stefanie Nadler 120 Stimmen 11. Dr. med. Babett Ramsauer 115 Stimmen ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

28 Veröffentlichungen Der Wahlausschuss hat über die Zahl der Gewählten hinaus die Rangfolge einer hinreichenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlages bestimmt: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 12. Prof. Dr. med. Wulf Pankow 111 Stimmen 13. Dr. med. Claus Braun 101 Stimmen 14. Dr. med. Stefan Hochfeld 99 Stimmen 15. Dr. med. Philipp Andreas Pickerodt 93 Stimmen 16. Dr. med. Erich Alfons Huber 92 Stimmen 17. Dr. med. Heike Rosendahl 88 Stimmen 18. Bernd Bergander 85 Stimmen 19. Dr. med. Herbert Menzel 82 Stimmen 20. Elisabeth Lindstedt 75 Stimmen 21. Dr. med. Detlef Bothe 71 Stimmen 22. Hanna Neumann 71 Stimmen 23. Matthias Marschner 69 Stimmen 24. Dr. med. Sebastian Dieckmann 62 Stimmen 25. Dr. med. Lore Marretta 60 Stimmen 26. Dr. med. Rüdiger Brand 55 Stimmen 27. Dr. med. Carsten Urbanek 53 Stimmen 28. Viyan Sido 49 Stimmen 29. Inken Resa-Thomas 49 Stimmen 30. Dr. med. Dr. med. dent. Andreas Fried 49 Stimmen 31. Michael Janßen 46 Stimmen 32. Dr. med. Jan-Peter Jansen 45 Stimmen 33. Dr. med. Anne Bruns 44 Stimmen 34. Kirsten Schubert 43 Stimmen 35. Dr. med. Wolfgang Albers 40 Stimmen 36. Dr. med. Rolf Kühne 40 Stimmen 37. Dr. med. Christoph Mayr 36 Stimmen 38. Dr. med. Stephan Dupke 35 Stimmen 39. Carina Borzim 35 Stimmen 40. Dr. med. Harald Lazar 33 Stimmen 41. Dr. med. Almut Meyer-Brand 31 Stimmen 42. Dr. med. Katja Goebbels 31 Stimmen 43. Nino Neumann 30 Stimmen 44. Dr. med. Till Brand 30 Stimmen 45. Dr. med. Winfried Rothaug 30 Stimmen 46. Dr. med. Thea Jordan 30 Stimmen 47. Dr. med. Charlotte Hillmann 30 Stimmen 48. Katharina Zens 29 Stimmen 49. Prof. Dr. med. Thomas Elkeles 29 Stimmen 50. Dr. med. Petra Jordan 28 Stimmen 51. Prof. Dr. med. Andreas Umgelter 28 Stimmen 52. Dr. med. Eberhard Seidel 27 Stimmen 53. Hans-Jürgen Jegen 22 Stimmen 54. Gabriele Hochfeld-Dannenberger 22 Stimmen ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

29 Veröffentlichungen Auf die nachfolgend dargestellten Bewerberinnen und Bewerber sind ebenfalls persönliche Vorzugsstimmen vergeben worden. Der Wahlausschuss hat die Rangfolge dieser Bewerberinnen und Bewerber noch nicht bestimmt: 55. Dr. med. Stefan Feldhaus 20 Stimmen 55. Florian Hänsel 20 Stimmen 57. Lorenz Reill 18 Stimmen 58. Dr. med. Gerald Lindh 17 Stimmen 59. Sven Remstedt 16 Stimmen 60. Sven Hellwinkel 15 Stimmen 61. Hermann Brehme 14 Stimmen 61. Dr. med. Peter Velling 14 Stimmen 63. Elfriede Krutsch 13 Stimmen 63. Dr. med. Frank Puchert 13 Stimmen 65. Doctor en Med. y Cir./EC Jaime Rosero Maquilon 11 Stimmen 66. Roman Lebsky 9 Stimmen 67. Hinrich Hörnlein-Rummel 7 Stimmen 68. Carola Thumm-Söhle 3 Stimmen 69. Dr. med. Ludwig Brügmann 1 Stimmen Der Wahlvorschlag 5 NAV-Virchow-Bund - Haus- und Fachärzte gemeinsam hat Anspruch auf 1 Delegiertensitz. Auf die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags sind insgesamt 688 gültige Vorzugsstimmen und 10 ungültige Vorzugsstimmen vergeben worden. Aufgrund von gültigen Vorzugsstimmen ist auf Platz 1 des Wahlvorschlags gerückt und damit gewählt worden: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 1. Dr. med. Christiane Wessel 200 Stimmen Der Wahlausschuss hat über die Zahl der Gewählten hinaus die Rangfolge einer hinreichenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlages bestimmt: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 2. Jörn Rose 89 Stimmen 3. Dr. med. Heike Kunert 85 Stimmen 4. Dr. med. Bettina Gaber 73 Stimmen 5. Dr. med. Angela Weber-Albl 65 Stimmen 6. Klaus Beese 57 Stimmen 7. Dr. med. Abbas-Ali Moslehi 52 Stimmen 8. Dr. med. Johanna Todorovic 34 Stimmen 9. Dr. med. Jobst Meißner 33 Stimmen Der Wahlvorschlag 6 Hausärzte in Berlin hat Anspruch auf 4 Delegiertensitze. Auf die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags sind insgesamt 1418 gültige Vorzugsstimmen und 11 ungültige Vorzugsstimmen vergeben worden. Aufgrund von gültigen Vorzugsstimmen sind auf die Plätze 1 bis 4 des Wahlvorschlags gerückt und damit gewählt worden: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 1. Dr. med. Wolfgang Kreischer 264 Stimmen 2. Dr. med. Gabriela Stempor 158 Stimmen 3. Dr. med. Leonor Heinz 155 Stimmen 4. Dr. med. Irmgard Landgraf 141 Stimmen ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

30 Veröffentlichungen Der Wahlausschuss hat über die Zahl der Gewählten hinaus die Rangfolge einer hinreichenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlages bestimmt: Nummer Bewerberin/Bewerber Gültige Vorzugsstimmen 5. Dipl.-Med. Dieter Schwochow 138 Stimmen 6. Bettina Linder 138 Stimmen 7. Doris Höpner 80 Stimmen 8. Dr. med. Heiko Jessen 77 Stimmen 9. Stephan Bernhardt 55 Stimmen 10. Dr. med. Gerda Fondis 53 Stimmen 11. Dr. med. Marion Kloppe 49 Stimmen 12. Dr. med. Günther Schellinger 44 Stimmen 13. Dipl.-Med. Kapriel Kapreljan 34 Stimmen 14. Dr. med. Johanna Morguet 32 Stimmen Der Wahlausschuss hat die Gültigkeit der Wahl gemäß 24 Absatz 1 der Wahlordnung festgestellt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Gültigkeit der Wahl zur Delegiertenversammlung oder gegen die Gültigkeit der Wahl von einzelnen Delegierten kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlbüro der Ärztekammer Berlin, Friedrichstraße 16, Berlin, zu erheben und zu begründen. Soweit behauptete Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizufügen. Der Einspruch kann auch auf elektronischem Weg durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die folgende -Adresse der Ärztekammer Berlin erhoben werden: ezugang@aekb.de Hinweis Die Niederschrift über das Wahlergebnis kann bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses der Ärztekammer Berlin - Wahlbüro -, Friedrichstraße 16, Berlin, eingesehen werden. gez. Dr. med. Ines Ziegler Wahlleiterin Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) - Gültig ab 1. Januar Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 BVG FVM-T Telefon: oder Nachstehenden Änderungen im Gemeinsamen Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif), Amtsblatt für Berlin Nummer 54 vom 22. Dezember 2017 (ABl. S. 6155), hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz mit Schreiben vom 30. November 2018 zugestimmt. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

31 Veröffentlichungen Teil B Tarifbestimmungen Der Punkt 1 erhält folgende neue Fassung: 1 Geltungsbereich Der Tarif gilt für die Beförderung von Personen und für die Mitnahme von Sachen im Eisenbahn-Regional-, S-Bahn-, U-Bahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus-, Kraftomnibus- und Fährverkehr einschließlich alternativer Bedienungsformen folgender Verkehrsunternehmen: Bayerische Oberlandbahn GmbH Bahnhofplatz 9, Holzkirchen DB Regio AG Regio Nordost Babelsberger Straße 18, Potsdam DB Regio AG Regio Südost Richard-Wagner-Straße 1, Leipzig HANSeatische Eisenbahn GmbH Pritzwalker Straße 8, Putlitz NEB Betriebsgesellschaft mbh (NEB) Georgenstraße 22, Berlin ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) Bahnhof 1 a, Parchim S-Bahn Berlin GmbH Elisabeth-Schwarzhaupt-Platz 1, Berlin ARGE prignitzbus Wilsnacker Straße 48, Perleberg Barnimer Busgesellschaft mbh (BBG) Poratzstraße 68, Eberswalde Busverkehr Oder-Spree GmbH (BOS) James-Watt-Straße 4, Fürstenwalde Berliner Verkehrsbetriebe A. ö. R. (BVG) Holzmarktstraße 15-17, Berlin Cottbusverkehr GmbH (CV) Walther-Rathenau-Straße 38, Cottbus DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) Babelsberger Straße 16, Potsdam Havelbus Verkehrsgesellschaft mbh (HVG) Ludwig-Jahn-Straße 1, Nauen mobus Märkisch-Oderland Bus GmbH Industriestraße 12-14, Hoppegarten Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbh (OVG) Annahofer Straße 1 a, Oranienburg Ostprignitz-Ruppiner Personennahverkehrsgesellschaft mbh (ORP) Perleberger Straße 64, Kyritz regiobus Potsdam Mittelmark GmbH Brücker Landstraße 22, Bad Belzig Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbh (RVS) Nissanstraße 7, Luckau Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS) Dorfstraße 15, Schöneiche Stadtverkehrsgesellschaft mbh Frankfurt (Oder) (SVF) Böttnerstraße 1, Frankfurt (Oder) Strausberger Eisenbahn GmbH (STE) c/o Stadtwerke Strausberg GmbH Postfach 11 50, Strausberg ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

32 Veröffentlichungen Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbh (UVG) Steinstraße 5, Schwedt/Oder Verkehrsbetriebe Brandenburg an der Havel GmbH (VBBr) Upstallstraße 18, Brandenburg an der Havel Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbh (VGOSL) Roßkaupe 6, Senftenberg Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbh (VTF) Forststraße 16, Luckenwalde VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH (VMEE) Nach dem Horst 43, Finsterwalde ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) Fritz-Zubeil-Straße 96, Potsdam Woltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS) Vogelsdorfer Straße 1, Woltersdorf (Betriebsführerschaft derzeit durch SRS) A. Reich GmbH Grünaer Weg 10, Jüterbog Fritz Behrendt OHG Omnibusbetrieb Lehniner Chaussee 38 b, Kloster Lehnin OT Netzen HARU Reisen OHG Hans Rudek Seeburger Straße 19 b, Berlin Herz-Reisen GmbH Thomas-Müntzer-Straße 6 a, Zossen Omnibusbetrieb Wetzel Kietzstraße 7, Cammer Omnibuscenter LEO-Reisen Am Telering 7, Cottbus Omnibusverkehr Armin Glaser Feldstraße 52, Klepzig Omnibusunternehmen Hans-Hermann Lange Chausseestraße 107, Görzke Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KG Am Friedrichspark 11, Potsdam OT Marquardt Sabinchen Touristik GmbH Großstraße 17, Treuenbrietzen Taxi/Fahrschule/Busverkehr Schmidt Lindenallee 25, Lauchhammer Der Punkt erhält folgende neue Fassung: VBB-Umweltkarten VBB-Umweltkarten werden an jedermann ausgegeben, sind übertragbar und gelten innerhalb der auf Ihnen angegebenen Flächenzonen. Die VBB-Umweltkarten beinhalten die Mitnahme von bis zu vier Personen, wobei nur eine Person älter als 14 Jahre sein darf, montags bis freitags ab 20:00 Uhr sowie samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen ganztägig. Die Mitnahmeregelung endet jeweils am Folgetag 03:00 Uhr, soweit dieser nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Gelten in den Ländern Berlin und Brandenburg unterschiedliche Feiertagsregelungen, so gilt die Mitnahmeregelung nur für das Land, in dem der gesetzliche Feiertag gilt. VBB-Umweltkarten werden als Wertabschnitte ausgegeben. VBB-Umweltkarten werden als Monatskarten oder 7-Tage-Karten ausgegeben. Für die Ausgabe der Monatskarten im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestimmungen der Anlage 6. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

33 Veröffentlichungen Der Punkt erhält folgende neue Fassung: VBB-Freizeit-Ticket für Auszubildende und Schüler Inhaber einer Monatskarte, eines Abonnements oder einer Jahreskarte für Auszubildende beziehungsweise Schüler gemäß Teil B, Punkt , und oder eines Schüler-Fahrausweises gemäß Teil B, Punkt können diesen Hauptfahrausweis während seiner Gültigkeit durch ein VBB-Freizeit-Ticket auf das VBB-Gesamtnetz erweitern. Das VBB-Freizeit-Ticket gilt montags bis freitags von 14:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie in den gesetzlichen Schulferien der Länder Berlin und Brandenburg von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages. Das VBB-Freizeit-Ticket wird mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Es gilt bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar. VBB-Freizeit-Tickets können auch für den Kalendermonat, der auf dem Wertabschnitt mit Monat und Jahr bezeichnet ist, ausgegeben werden. Sie gelten vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr. Der Hauptfahrausweis ist auf der Fahrt mitzuführen und bei der Fahrausweisprüfung vorzuzeigen. Vor Fahrtantritt muss in das vorgesehene Feld des VBB-Freizeit-Tickets: die Kundennummer der VBB-Kundenkarte, die letzten vier Ziffern (einschließlich der Prüfziffer) der VBB-fahrCard, das Geburtsdatum des Inhabers einer Monatskarte Schülerticket Berlin oder die Nummer des Schülertickets berlinpass-but eingetragen werden. Das VBB-Freizeit-Ticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4. Die Nichtausnutzung des VBB-Freizeit-Tickets begründet keinen Anspruch auf Erstattung. Das Angebot gilt bis auf Widerruf. Teil C Zeitlich oder örtlich begrenzte Sonderregelungen Der Punkt 1.4 erhält folgende neue Fassung: 1.4 Semestertickets Die verfassten Studentenschaften, die in den Hochschulgesetzen der Länder Berlin und Brandenburg genannt sind, können mit den am VBB-Tarif beteiligten Verkehrsunternehmen Semesterticketvereinbarungen im Benehmen mit der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH abschließen. Für den Tarifbereich Berlin ABC wird für an Berliner Hochschulen Studierende ein Semesterticket angeboten. Dafür gilt für Studierende an Berliner Hochschulen folgender Preis: Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 Sommersemester 2019 Wintersemester 2019/ ,80 EUR, 193,80 EUR, 193,80 EUR. Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studierende an Berliner Hochschulen zu folgenden Preisen angeboten: Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 Sommersemester 2019 Wintersemester 2019/ ,00 EUR, 242,00 EUR, 242,00 EUR. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

34 Veröffentlichungen Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studierende an Potsdamer Hochschulen zu folgenden Preisen angeboten: Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/19 Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019/20 Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 172,32 EUR, 180,06 EUR, 188,16 EUR. Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studierende an anderen Hochschulen im Land Brandenburg - ausgenommen Hochschulen im Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin - zu folgenden Preisen angeboten: Sommersemester 2018 Wintersemester 2018/2019 Sommersemester 2019 Wintersemester 2019/2020 Sommersemester 2020 Wintersemester 2020/ ,00 EUR, 130,00 EUR, 140,00 EUR, 150,00 EUR, 160,00 EUR. 170,00 EUR. Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studierende an Hochschulen im Land Brandenburg, die im Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin liegen, zu folgenden Preisen angeboten: Sommersemester 2018 Wintersemester 2018/2019 Sommersemester 2019 Wintersemester 2019/ ,60 EUR, 177,60 EUR, 185,60 EUR, 194,60 EUR. Für die Nutzung im Tarifbereich Berlin ABC wird ein Semesterticket für Studierende an Hochschulen im Land Brandenburg, die im Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin liegen, zu folgenden Preisen angeboten: Sommersemester 2018 Wintersemester 2018/2019 Sommersemester 2019 Wintersemester 2019/ ,80 EUR, 193,80 EUR, 193,80 EUR, 193,80 EUR. Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Trimesterticket für Studierende an Potsdamer Hochschulen zu folgenden Preisen pro Trimester angeboten: ab dem Trimester bis einschließlich Trimester ab dem Trimester bis einschließlich Trimester ab dem Trimester bis einschließlich Trimester Der Punkt 1.5 erhält folgende neue Fassung: 1.5 Zusatzticket zum Semesterticket Berlin 119,97 EUR, 125,36 EUR, 131,01 EUR. An Berliner Hochschulen Studierende, die während ihres Studiums ständig im VBB-Tarifgebiet außerhalb des Tarifbereichs Berlin ABC wohnen und dies nachweisen, können zusätzlich zum Semesterticket das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin erwerben. Als Nachweis gilt der Personalausweis. Das Zusatzticket gilt bei allen Verbundverkehrsunternehmen auf dem verkehrsüblichen Weg zwischen dem Wohnort des Studierenden und dem Bahnhof beziehungsweise der Haltestelle, der beziehungsweise die als erste beziehungsweise letzte auf dem reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg im Tarifbereich Berlin, Teilbereich C, erreicht wird. Der Gültigkeitsbereich des Zusatztickets zum Semesterticket ist jeweils mit Tarifwabennummer und Tarifwabenname gekennzeichnet. Das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin gilt nur in Zusammenhang mit einem gültigen Studierendenausweis (mit integrierter Fahrtberechtigung) der jeweiligen Berliner Hochschule. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

35 Veröffentlichungen Abweichend vom Absatz 2 gilt das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin im Wintersemester 2018/2019, im Sommersemester 2019 und im Wintersemester 2019/2020 bei allen Verbundverkehrsunternehmen im VBB-Gesamtnetz. Das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme von Personen und eines Fahrrades. Im Falle des Verlustes des Fahrausweises erhält der Studierende gegen Zahlung von 15,00 EUR ein neues Zusatzticket zum Semesterticket Berlin. Bei Tod oder Exmatrikulation des Studierenden wird das Fahrgeld für das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin gemäß VBB-Tarif, Teil A, 10 Absatz 4 erstattet. Studierende, die vor der Inanspruchnahme des Zusatztickets zum Semesterticket Berlin eine Zeitkarte im Abonnement beziehungsweise eine Jahreskarte bei einem Verbundverkehrsunternehmen erworben haben, können diese entsprechend der Bedingungen für Jahres- und Abonnementkarten bei diesem Verkehrsunternehmen vorzeitig kündigen. Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019/ Einzelbestimmungen Kombitickets Der Punkt 2.4 erhält folgende neue Fassung: 2.4 Thermenticket Bad Wilsnack ARGE prignitzbus 149,80 EUR, 149,80 EUR. Das Thermenticket Bad Wilsnack gilt montags bis freitags beim oben genannten Verkehrsunternehmen. Es berechtigt am auf dem Kombiticket angegebenen Tag zu einer Hin- und Rückfahrt auf allen Linien und als Eintrittskarte für vier Stunden in die Kristall-Kur- und Gradiertherme in Bad Wilsnack. Das Kombiticket Ermäßigungstarif wird an Kinder von 6 bis einschließlich 15 Jahren ausgegeben. Preis: Thermenticket Bad Wilsnack 20,50 EUR Thermenticket Bad Wilsnack ermäßigt Das Angebot gilt bis auf Widerruf. 10,30 EUR 3 Einzelbestimmungen Kooperationen mit der Deutschen Bahn AG Der Punkt 3.4 erhält folgende neue Fassung: 3.4 City-Ticket Berlin Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Deutsche Bahn AG (DB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) S-Bahn Berlin GmbH DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck Berlin+City sowie die BahnCard 100 berechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel im Teilbereich A des Tarifbereiches Berlin. Sie gelten auch bis zu den Bahnhöfen Nöldnerplatz und Berlin-Lichtenberg. DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck Berlin+City gelten im Teilbereich A des Tarifbereiches Berlin für eine Fahrt zum Startbahnhof oder bei Ankunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten zur Fahrt zum Startbahnhof beziehungsweise bei Ankunft am Zielbahnhof am aufgedruckten Geltungstag; bei Fahrtunterbrechung am Datum des letzten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte. Bei der Rückfahrt gelten sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof. Die BahnCard 100 gilt für beliebig viele Fahrten im oben genannten Geltungsbereich. Wünscht der Fahrgast seine Fahrt in den Teilbereich B des Tarifbereiches Berlin fortzusetzen oder dort zu beginnen, so hat er einen Einzelfahrausweis für den Teilbereich AB des Tarifbereiches Berlin beziehungsweise einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und gegebenenfalls zu entwerten. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

36 Veröffentlichungen Diese Regelung gilt auch für Fahrten über die Bahnhöfe Nöldnerplatz und Berlin- Lichtenberg hinaus. Wünscht der Fahrgast seine Fahrt über den Teilbereich B des Tarifbereiches Berlin hinaus in den Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin fortzusetzen beziehungsweise dort zu beginnen, so hat er einen Einzelfahrausweis für den Teilbereich BC des Tarifbereiches Berlin beziehungsweise einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und gegebenenfalls zu entwerten. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4. Das Angebot gilt bis auf Widerruf. Der Punkt 3.5 erhält folgende neue Fassung: 3.5 City-Ticket Potsdam Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Deutsche Bahn AG (DB) Havelbus Verkehrsgesellschaft mbh (HVG) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) regiobus Potsdam Mittelmark GmbH S-Bahn Berlin GmbH Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbh (VTF) ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck Potsdam+City sowie die BahnCard 100 berechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Potsdam. DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck Potsdam+City gelten in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Potsdam für eine Fahrt zum Startbahnhof oder bei Ankunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten zur Fahrt zum Startbahnhof beziehungsweise bei Ankunft am Zielbahnhof am aufgedruckten Geltungstag; bei Fahrtunterbrechung am Datum des letzten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte. Bei der Rückfahrt gelten Sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof. Die BahnCard 100 gilt für beliebig viele Fahrten im oben genannten Geltungsbereich. Wünscht der Fahrgast seine Fahrt in den Teilbereich C des Tarifbereiches Potsdam fortzusetzen oder dort zu beginnen, so hat er einen Anschlussfahrausweis für den Tarifbereich Potsdam, beziehungsweise einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und gegebenenfalls zu entwerten. Wünscht der Fahrgast seine Fahrt über die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Potsdam hinaus in den Tarifbereich Berlin fortzusetzen beziehungsweise dort zu beginnen, so hat er einen Einzelfahrausweis für die Teilbereiche ABC oder BC des Tarifbereiches Berlin beziehungsweise einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und gegebenenfalls zu entwerten. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4. Das Angebot gilt bis auf Widerruf. Der Punkt 3.6 erhält folgende neue Fassung: 3.6 City-Ticket Cottbus Cottbusverkehr GmbH (CV) Deutsche Bahn AG (DB) DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) Omnibuscenter LEO-Reisen Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbh (VGOSL) DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck Cottbus+City sowie die BahnCard 100 berechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Cottbus. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

37 Veröffentlichungen DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck Cottbus+City gelten in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Cottbus für eine Fahrt zum Startbahnhof oder bei Ankunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten zur Fahrt zum Startbahnhof beziehungsweise bei Ankunft am Zielbahnhof am aufgedruckten Geltungstag; bei Fahrtunterbrechung am Datum des letzten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte. Bei der Rückfahrt gelten Sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof. Die BahnCard 100 gilt für beliebig viele Fahrten im oben genannten Geltungsbereich. Wünscht der Fahrgast seine Fahrt in den Teilbereich C des Tarifbereiches Cottbus fortzusetzen oder dort zu beginnen, so hat er einen Anschlussfahrausweis für den Tarifbereich Cottbus zu lösen und gegebenenfalls zu entwerten. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4. Das Angebot gilt bis auf Widerruf. 4 Einzelbestimmungen Touristische Angebote/Freizeitverkehr Der Punkt 4.1 erhält folgende neue Fassung: 4.1 Touristische Kombinationsprodukte im Tarifbereich Berlin Barnimer Busgesellschaft mbh (BBG) Busverkehr Oder-Spree GmbH (BOS) Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Deutsche Bahn AG (DB) Havelbus Verkehrsgesellschaft mbh (HVG) mobus Märkisch-Oderland Bus GmbH NEB Betriebsgesellschaft mbh (NEB) Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbh (OVG) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) regiobus Potsdam Mittelmark GmbH Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbh (RVS) S-Bahn Berlin GmbH Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS) Strausberger Eisenbahn GmbH (STE) Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbh (VTF) ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH Woltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS) (Betriebsführerschaft derzeit durch SRS) Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KG HARU Reisen OHG Hans Rudek Im Tarifbereich Berlin können touristische Kombinationsprodukte ausgegeben werden. Touristische Kombinationsprodukte bestehen aus einer ÖPNV-Fahrtberechtigung (im Folgenden touristischer Fahrausweis) und einem zusätzlichen touristischen Angebot (zum Beispiel Ermäßigungen bei ausgewählten Partnern). Touristische Fahrausweise werden ausschließlich als Bestandteil touristischer Kombinationsprodukte abgegeben. Der Endverkaufspreis des touristischen Kombinationsprodukts muss mindestens 22 Prozent über dem jeweiligen vorgenannten Preis des touristischen Fahrausweises liegen. Die näheren Einzelheiten der Gestaltung und Ausgabe der touristischen Fahrausweise werden vertraglich zwischen einem der am VBB-Tarif beteiligten Verkehrsunternehmen und dem Anbieter festgelegt. Einen entsprechenden Mustervertrag, an dem sich die Verkehrsunternehmen zu orientieren haben, enthält Anhang IV. Im Übrigen obliegt die Gestaltung, Gewährleistung und Haftung für das touristische Angebot dem Anbieter. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

38 Veröffentlichungen Die touristischen Fahrausweise gelten für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten im Tarifbereich Berlin AB oder ABC für einen Erwachsenen und bis zu drei Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Die Erweiterung der touristischen Fahrausweise Berlin AB mit einem Anschlussfahrausweis für den Teilbereich C des Tarifbereichs Berlin ist ausgeschlossen. Touristische Fahrausweise sind vor Fahrtantritt zu entwerten (außer Print- oder Handytickets). Die Gültigkeit der touristischen Fahrausweise für vier, fünf und sechs Tage beginnt mit der Entwertung am ersten Kalendertag und endet am vierten, fünften beziehungsweise sechsten Kalendertag um 24:00 Uhr. Touristische Fahrausweise sind vom Umtausch ausgeschlossen. Sie berechtigen nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Es gilt Teil B, Punkt 5.4. Ein Hund kann unentgeltlich mitgenommen werden. Darüber hinaus gilt für die Beförderung von Hunden Teil B, Punkt Berlin AB 48 Stunden Berlin AB 72 Stunden Berlin AB 4 Tage Berlin AB 5 Tage Berlin AB 6 Tage Berlin ABC 48 Stunden Berlin ABC 72 Stunden Berlin ABC 4 Tage Berlin ABC 5 Tage Berlin ABC 6 Tage Das Angebot gilt bis zum 31. Dezember Der Punkt 4.3 erhält folgende neue Fassung: 4.3 GästeCard Spreewald Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbh (VGOSL) 12,30 EUR 18,50 EUR 23,50 EUR 26,60 EUR 28,60 EUR 12,90 EUR 19,10 EUR 25,20 EUR 30,70 EUR 33,70 EUR An Inhaber der GästeCard Spreewald werden auf folgenden Omnibuslinien 607 Cottbus Vetschau Lübbenau und 601 Lübbenau Lübben. Einzelfahrausweise und Tageskarten des Ermäßigungstarifes gemäß Tarifteil B, Punkt und ausgegeben. Inhaber der GästeCard Spreewald dürfen die Omnibuslinie 661 (Stadtverkehr Lübbenau) unentgeltlich zu beliebig vielen Fahrten nutzen. Die gültige GästeCard Spreewald ist als Nachweis der Berechtigung zur Benutzung von Einzelfahrausweisen beziehungsweise Tageskarten des Ermäßigungstarifes während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Hinsichtlich der unentgeltlichen Mitnahme von Personen, Sachen und Tieren sowie des Beförderungsentgelts für Fahrräder und Hunde gelten für die auf Grund der GästeCard Spreewald ausgegebenen Fahrausweise die Bestimmungen des Tarifteils B, Ziffer sowie Ziffer 5.4 in vollem Umfang. Kann der Fahrgast bei der Fahrausweisprüfung keine gültige GästeCard Spreewald vorlegen, so ist er zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt gemäß Teil A, 9 verpflichtet. Das Angebot gilt bis auf Widerruf. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

39 Veröffentlichungen 5 Einzelbestimmungen Sonstige Tickets Der Punkt 5.1 erhält folgende neue Fassung: 5.1 Ferientickets im Landkreis Uckermark Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbh (UVG) Das Ferienticket gilt bei dem oben genannten Verkehrsunternehmen in den Sommerferien des Landes Brandenburg auf allen Linien der UVG. Das Ferienticket wird ausgegeben für die Stadtverkehre in Schwedt (Oder), Angermünde, Templin oder Prenzlau beziehungsweise als Gesamt-Uckermarkticket. Das Ferienticket können alle Schüler und Schulabgänger des Jahrgangs 2018/2019 von allgemeinbildenden Schulen sowie gleichgestellte Privatschulen - keine Volkshochschulen - bis einschließlich Klassenstufe 12 erwerben. Das Angebot kann nicht von Auszubildenden oder Studierenden genutzt werden. Das Ferienticket ist nicht übertragbar. Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum müssen im Fahrausweis eingedruckt beziehungsweise unauslöschlich eingetragen sein. Das Ferienticket ist nur in Verbindung mit einem Schülerausweis oder einer Schulbescheinigung des Landes Brandenburg für das Schuljahr 2018/2019 beziehungsweise 2019/2020 gültig. Dieser/diese ist auf der Fahrt mitzuführen und bei der Fahrausweisprüfung vorzuzeigen. Das Ferienticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4. Die Nichtausnutzung des Sonderangebots begründet keinen Anspruch auf Erstattung. Für verloren gegangene Ferientickets wird kein Ersatz geleistet. Preis: Ferienticket Stadt 10,00 EUR Ferienticket Uckermark Das Angebot gilt bis auf Widerruf. Der Punkt 5.4 erhält folgende neue Fassung: 5.4 Mobilitätsticket Brandenburg alle im Teil B, Ziffer 1 genannten Verkehrsunternehmen 15,00 EUR Das Mobilitätsticket Brandenburg wird für nachstehend genannten Berechtigtenkreis ausgegeben: Empfänger von Leistungen nach dem SGB II einschließlich Sozialgeld Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII einschließlich Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Mitglieder der jeweiligen Bedarfsgemeinschaften Schüler, die einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Schülerbeförderung haben, erhalten eine Zeitkarte für Auszubildende/Schüler und haben keinen Anspruch auf das Mobilitätsticket Brandenburg. Die Prüfung der Berechtigung für das Mobilitätsticket Brandenburg, die Ausgabe der VBB-Kundenkarte und das Aufbringen des Lichtbildes erfolgt durch die jeweilige Leistungsstelle in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg. Das Mobilitätsticket Brandenburg ist eine persönliche Zeitkarte und besteht aus einer VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und Gültigkeitsbefristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt. Wertabschnitte können nur nach erfolgter Bestätigung der Berechtigung innerhalb des Geltungszeitraumes auf der VBB-Kundenkarte erworben werden. Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer der VBB-Kundenkarte in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde. Beim Wegfall der Berechtigung zum Erwerb der Mobilitätskarte Brandenburg ist die VBB-Kundenkarte an die ausgebende Stelle zurückzugeben. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

40 Veröffentlichungen Das Mobilitätsticket Brandenburg wird mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Es gilt bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar. Das Mobilitätsticket Brandenburg gilt für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb des angegebenen Geltungsbereiches. Das Mobilitätsticket Brandenburg ist nicht übertragbar. Es wird nicht im Abonnement und als Jahreskarte ausgegeben. Das Mobilitätsticket Brandenburg berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4. Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt Das Lösen eines Anschlussfahrausweises für die Tarifbereiche der kreisfreien Städte ist zugelassen. Die Erstattung erfolgt nach Teil A, 10. Preisübersicht - Stand 1. Januar 2019 Geltungsbereich Landkreise - bis 2 Waben Landkreise - bis 4 Waben Landkreise - bis 6 Waben Preis 23,20 Euro 31,70 Euro 43,70 Euro 1 Landkreis 44,50 Euro 2 Landkreise oder 1 Landkreis + 1 kreisfreie Stadt 52,00 Euro 3 Landkreise oder 1 Lkr. + 2 krfr. Städte oder 2 Lkr. + 1 krfr. Stadt 70,80 Euro Potsdam AB Potsdam BC Potsdam ABC Brandenburg a. d. H. AB, Cottbus AB und Frankfurt (Oder) AB Brandenburg a. d. H. BC, Cottbus BC und Frankfurt (Oder) BC Brandenburg a. d. H. ABC, Cottbus ABC und Frankfurt (Oder) ABC Ort mit Stadtlinienverkehr Typ I Ort mit Stadtlinienverkehr Typ II Ort mit Stadtlinienverkehr Typ IV Das Angebot gilt bis 31. Dezember Der Teil D erhält folgende neue Fassung: Teil D 20,70 Euro 19,60 Euro 30,10 Euro 19,90 Euro 19,90 Euro 31,20 Euro 15,90 Euro 16,70 Euro 10,80 Euro Tarifbestandteile mit Gültigkeit bei einzelnen Verkehrsunternehmen (Haustarife) 1 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbh (HVG) regiobus Potsdam Mittelmark GmbH ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH Schülergruppenkarten Potsdam Schülergruppenkarten Potsdam werden nur für Verbindungen innerhalb des Tarifbereiches Potsdam ausgegeben und gelten am vom Fahrgast gewählten, auf dem Fahrausweis aufgedruckten oder bei zur Entwertung bei Fahrtantritt bestimmten Karten an dem durch Entwerteraufdruck aufgebrachten Tag ganztägig und am Folgetag bis 03:00 Uhr für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten auf den Linien der ViP, der regiobus Potsdam-Mittelmark GmbH und der HVG im gewählten Teilbereich. Schülergruppenkarten Potsdam werden für gemeinsame Fahrten von Schülergruppen bis zur Klassenstufe 8 ausgegeben. Die Schülergruppe muss aus mindestens zehn Schülern bestehen. Sollte die Schülergruppe aus weniger als 10 Schülern bestehen, ist unabhängig davon der Preis für 10 Schüler zu entrichten. Für je zehn Schüler kann die Schülergruppenkarte durch eine Begleitperson zum Schülergruppenkartenpreis für Potsdam AB, BC beziehungsweise ABC genutzt werden. Die Gruppe muss von einem Leiter begleitet werden, der mindestens 18 Jahre alt sein muss. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

41 Veröffentlichungen Schülergruppenkarten Potsdam, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten beziehungsweise entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die entwerteten Schülergruppenkarten Potsdam sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar. Die Ausgabe von Schülergruppenkarten Potsdam kann nur verlangt werden, wenn die Beförderung der Gruppe in den regelmäßig verkehrenden Linienverkehrsmitteln möglich ist. Fahrten auf Schülergruppenkarten sind bei den Verkehrsunternehmen, deren Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden sollen, mindestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden. Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn die vom Verkehrsunternehmen mit der Anmeldebestätigung festgelegten Fahrzeiten und Linien benutzt werden. Schülergruppenkarten Potsdam können nur an besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen erworben werden. Fahrpreise pro Person: Potsdam AB Potsdam BC Potsdam ABC 2 Deutsche Bahn AG (DB) Umwegkarten ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) Die Preise der Umwegkarte betragen: Umwegkarte Regeltarif Umwegkarte Ermäßigungstarif Umwegtageskarte Umwegtageskarte Ermäßigungstarif 1,90 EUR 1,80 EUR 2,70 EUR 2,50 EUR 2,00 EUR 5,00 EUR 4,00 EUR Ermäßigte Umwegkarten und ermäßigte Umwegtageskarten gelten nur für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (6 bis 14 Jahre). Umwegkarten und Umwegtageskarten sind nur zusammen mit dem Hauptfahrausweis gültig. 3 S-Bahn Berlin GmbH 3.1 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck Berlin Fahrkarten der DB beziehungsweise internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck Berlin berechtigen zur Nutzung der S-Bahn im Teilbereich A des Tarifbereichs Berlin. Sie gelten auch bis zu den Bahnhöfen Nöldnerplatz und Berlin-Lichtenberg. Fahrkarten der DB beziehungsweise internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck Berlin gelten im Teilbereich A des Tarifbereiches Berlin für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten auf der Hinfahrt am Ankunftstag, das heißt am aufgedruckten Hinfahrtsdatum beziehungsweise bei Fahrtunterbrechung auf der Hinfahrt am Datum des letzten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte. Bei der Rückfahrt gelten sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Reiseziel. Fahrkarten der DB beziehungsweise internationale Fahrkarten (SCIC), mit einem anderen Aufdruck als Berlin zum Beispiel Berlin-Spandau, berechtigen nur zur Fahrt von oder nach dem auf der Fahrkarte angegebenen Bahnhof. 3.2 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck Berlin Brandenb. Flug Fahrkarten der DB beziehungsweise internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck Berlin Brandenb. Flug berechtigen zur Nutzung der S-Bahn-Linien S45 und S9 zu den Bahnhöfen Berlin Brandenburg Flughafen, Schönefeld und Waßmannsdorf. Fahrkarten der DB beziehungsweise internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck Berlin Brandenb. Flug gelten für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten auf der Hinfahrt am Ankunftstag, das heißt am aufgedruckten Hinfahrtsdatum beziehungsweise bei Fahrtunterbrechung auf der Hinfahrt am Datum des letzten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte. Bei der Rückfahrt gelten sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Reiseziel. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

42 Veröffentlichungen 4 Barnimer Busgesellschaft mbh (BBG) 4.1 Mehrfahrtenkarte Eberswalde, Bernau und Bad Freienwalde Einzelfahrausweise und Tageskarten für den Stadtlinienverkehr des Ortes mit Stadtlinienverkehr Eberswalde beziehungsweise Einzelfahrausweise für die Stadtlinienverkehre der Orte mit Stadtlinienverkehr Bernau und Bad Freienwalde können nur im Vorverkauf auch in Form von Mehrfahrtenkarten ausgegeben werden. Die Mehrfahrtenkarten beinhalten zehn Fahrtberechtigungen (fünf Abschnitte zu je zwei Fahrtberechtigungen) gemäß Teil B, Punkt 5.3.1, Buchstabe b) beziehungsweise , Buchstabe b) des VBB-Tarifs. Abschnitte der Mehrfahrtenkarten gelten nur in Orten mit Stadtlinienverkehr Eberswalde, Bernau oder Bad Freienwalde zur Fahrt mit den Verkehrsmitteln der Barnimer Busgesellschaft mbh. Preise der Mehrfahrtenkarten Eberswalde: Einzelfahrausweis: Tageskarte: Mehrfahrtenkarte Regeltarif Mehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif Mehrfahrtenkarte Regeltarif Mehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif Preise der Mehrfahrtenkarten Bernau oder Bad Freienwalde: Einzelfahrausweis: Mehrfahrtenkarte Regeltarif Mehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 12,50 EUR 9,00 EUR 27,00 EUR 20,00 EUR 11,50 EUR 8,50 EUR 4.2 Fahrradmitnahme bei der Barnimer Busgesellschaft mbh Auf der Linie 917 der Barnimer Busgesellschaft mbh gilt neben dem VBB-Tarif auch der folgende Tarif für die einmalige Mitnahme eines Fahrrades (gemäß Teil B, Punkt 5.4.1): Einzelfahrausweis pro Fahrt und Fahrrad 1,50 EUR Auf den Linien 861 und 862 gilt täglich in der Zeit von 18:00 bis 06:00 Uhr neben dem VBB-Tarif auch der folgende Tarif für die Mitnahme eines Fahrrades (gemäß Teil B, Punkt 5.4.1): Einzelfahrausweis Eberswalde 4.3 Rufbuszuschlag Oderbruch Nord 1,20 EUR Für Fahrten im Rufbusgebiet Oderbruch Nord mit dem Rufbus wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Das Angebot im Rufbusbereich Oderbruch Nord gilt in der Zeit zwischen 05:00 und 20:00 Uhr (montags bis freitags, außer feiertags). Preis pro Person und Fahrt: 5 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbh (HVG) 1,00 EUR Auf der Stadtbuslinie 666 (Nauen) der HVG gelten die Tarifbestimmungen des VBB. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Darüber hinaus gilt nachstehender, liniengebundener Sondertarif. Einzelfahrausweis: Normaltarif 4-Fahrten-Karte: Tageskarte: Ermäßigungstarif Normaltarif Ermäßigungstarif 0,50 EUR 0,35 EUR 1,50 EUR 1,00 EUR 1,50 EUR ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

43 Veröffentlichungen Tageskarten für die Linie 666 gelten für beliebig viele Fahrten entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit. 6 Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS) Auf der Linie 88 der Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH gilt neben dem VBB-Tarif auch der folgende Tarif: Für Fahrten innerhalb einer Gemeinde (Rüdersdorf, Schöneiche oder Friedrichshagen) gilt die Preisstufe 1, für Fahrten zwischen zwei Gemeinden (Friedrichshagen - Schöneiche oder Schöneiche - Rüdersdorf) gilt Preisstufe 2; auf der Gesamtstrecke gilt die Preisstufe 3 des folgenden Tarifs: Einzelfahrausweise: Preisstufe 1 Preisstufe 2 Preisstufe 3 Normaltarif 1,20 EUR 1,50 EUR 1,90 EUR Ermäßigungstarif 0,90 EUR 1,20 EUR 1,50 EUR Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Einzelfahrausweise werden am Automaten im Fahrzeug oder beim Straßenbahnfahrer zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Sie gelten für die angegebene Preisstufe für eine Fahrt. 10-Fahrten-Karte: Preisstufe 1 Preisstufe 2 Preisstufe 3 Normaltarif 10,50 EUR 13,50 EUR 17,00 EUR Ermäßigungstarif 8,00 EUR 10,50 EUR 13,50 EUR Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. 10-Fahrten-Karten werden im Vorverkauf und am Automaten im Fahrzeug zur Entwertung bei Fahrtantritt ausgegeben. Jeder Wertabschnitt ist einzeln zu entwerten und gilt dann für die angegebene Preisstufe für eine Fahrt. Monatskarten: Preisstufe 2 Preisstufe 3 Monatskarte übertragbar 44,00 EUR 57,00 EUR Monatskarte Auszubildende und Schüler 33,00 EUR 44,00 EUR Monatskarten werden im Vorverkauf und beim Straßenbahnfahrer ausgegeben und gelten für die angegebene Preisstufe sowie in dem aufgedruckten Zeitraum bis zum des Tag des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Monatskarten werden nicht für die Preisstufe 1 ausgegeben. Fahrräder können in den Straßenbahnen der Linie 88 mitgenommen werden; Kinderwagen und Krankenfahrstühle haben allerdings Vorrang. Für die Fahrradmitnahme ist ein Fahrausweis gemäß Teil B, Punkt 5.4 oder ein ermäßigter Fahrausweis der jeweiligen SRS-Preisstufe zu lösen und gegebenenfalls zu entwerten. 7 Woltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS) (Betriebsführerschaft derzeit durch SRS) Auf der Linie 87 der Woltersdorfer Straßenbahn GmbH gilt folgender Tarif: Kurzstrecke: Normaltarif 0,90 EUR Kurzstreckenfahrausweise werden nur im Fahrzeug ausgegeben. Sie berechtigen zur Fahrt für bis zu 4 Stationen mit der Woltersdorfer Straßenbahn GmbH zwischen Woltersdorf, Schleuse und Woltersdorf, Goethestraße. Fahrtunterbrechungen und Rückfahrten sind nicht gestattet. Einzelfahrausweise: Normaltarif Ermäßigungstarif 1,30 EUR 1,00 EUR Einzelfahrausweise werden im Vorverkauf zur Entwertung bei Fahrtantritt und im Fahrzeug zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Sie gelten für die angegebene Preisstufe für eine Fahrt. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

44 Veröffentlichungen Tageskarten: Normaltarif Ermäßigungstarif 2,60 EUR 2,00 EUR Tageskarten werden im Vorverkauf zur Entwertung bei Fahrtantritt und im Fahrzeug zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Monatskarten: Monatskarte übertragbar Monatskarte Auszubildende und Schüler 39,00 EUR 29,30 EUR Monatskarten sind nur im Fahrzeug erhältlich. Die übertragbare Monatskarte besteht aus einer Grundkarte mit Stempelaufdruck. 8 Strausberger Eisenbahn GmbH (STE) Auf der Linie 89 der Strausberger Eisenbahn (STE) gilt folgender Tarif: Einzelfahrausweise: Regeltarif Ermäßigungstarif Fahrpreis 1,30 EUR 1,00 EUR Einzelfahrausweise gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89 für jeweils eine Fahrt. Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin gelten nicht auf der Linie Tage-Karten: Regeltarif Auszubildende/Schüler Fahrpreis 13,10 EUR 9,80 EUR 7-Tage-Karten gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89 für sieben aufeinanderfolgende Tage. Die Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt Monatskarten: Regeltarif Auszubildende/Schüler Fahrpreis 34,10 EUR 25,60 EUR Monatskarten gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89. Die Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt und Monatskarten für Auszubildende/Schüler sind persönliche Zeitkarten. Jahreskarten: Abonnement: Regeltarif Auszubildende/Schüler Regeltarif Auszubildende/Schüler Fahrpreis 311,00 EUR 233,20 EUR Fahrpreis 319,20 EUR 240,00 EUR Abonnements und Jahreskarten gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89. Die Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt und Abonnements und Jahreskarten für Auszubildende/Schüler sind persönliche Zeitkarten. Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifes werden an Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ausgegeben. Monatskarten für Auszubildende/Schüler erhalten auch Auszubildende bei Vorlage entsprechender Unterlagen. Die Mitnahme von Fahrrädern gemäß VBB-Tarif ist unter Beachtung der VBB-Beförderungsbedingungen in der Straßenbahnlinie 89 erlaubt. Für die Fahrradmitnahme gelten die im VBB-Tarif, Teil B, Punkt 5.4. festgelegten Fahrpreise. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

45 Veröffentlichungen Neben dem VBB-Tarif kann für die einmalige Mitnahme eines Fahrrades auch ein Einzelfahrausweis Regeltarif zum Preis von 1,30 Euro des STE-Haustarifs erworben werden. 9 Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbh (UVG) 9.1 Komfortzuschlag Rufbus Für Fahrten mit dem RufBus wird zusätzlich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird auf allen RufBusfahrten nur samstags, sonn- und feiertags erhoben und ist für jede Person zu zahlen. Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: 1,00 EUR 9.2 Mehrfahrtenkarte Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder) Einzelfahrausweise und Tageskarten für den Stadtlinienverkehr der Orte mit Stadtlinienverkehr Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder) können nur im Vorverkauf auch in Form von Mehrfahrtenkarten ausgegeben werden. Die Mehrfahrtenkarten beinhalten sechs Fahrtberechtigungen (sechs Abschnitte zu je einer Fahrtberechtigungen) gemäß Teil B, Punkt 5.3.1, Buchstabe b) beziehungsweise , Buchstabe b) des VBB-Tarifs. Abschnitte der Mehrfahrtenkarten gelten nur in Orten mit Stadtlinienverkehr Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder) zur Fahrt mit den Verkehrsmitteln der Uckermärkischen Verkehrsgesellschaft mbh. Preise der Mehrfahrtenkarten Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder): Einzelfahrausweis: Tageskarte: Mehrfahrtenkarte Regeltarif Mehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif Mehrfahrtenkarte Regeltarif Mehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 9.3 Umwegkarte 7,20 EUR 5,40 EUR 15,00 EUR 11,40 EUR Der Weg mit der höheren Tarifstufe kann mit einem Fahrausweis für den Weg mit einer niedrigeren Tarifstufe benutzt werden, wenn gleichzeitig eine Umwegkarte vorgewiesen beziehungsweise erworben wird. Preis der Umwegkarte: Umwegkarte Regeltarif 9.4 UMS-Fahrausweis (Uckermark-Shuttle) 1,00 EUR UMS-Fahrausweise werden mit einer Gültigkeit von Freitag 18:00 Uhr bis Montag 03:00 Uhr ausgegeben und sind vor Fahrtantritt zu entwerten. Der UMS-Fahrausweis gilt für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten im Landkreis Uckermark für einen Erwachsenen und bis zu drei Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Der UMS-Fahrausweis gilt auch im TheaterBus, im Anrufsammeltaxi sowie für die komfortzuschlagspflichtigen Angebote RufBus und AnrufBus. UMS-Fahrausweise sind vom Umtausch ausgeschlossen. UMS-Fahrausweise berechtigen zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Es gilt Teil B, Punkt 5.4. Ein Hund kann unentgeltlich mitgenommen werden. Darüber hinaus gilt für die Beförderung von Hunden Teil B, Punkt UMS-Fahrausweise gelten im gesamten Tarifgebiet des Landkreises Uckermark und darüber hinaus ab der letzten Haltestelle im Landkreis Uckermark auf folgenden Streckenabschnitten: in den Landkreisen Barnim und Oberhavel Ringenwalde, Dorf Friedrichswalde Joachimsthal, Bahnhof (Linie 515) Lychen, Schlüßhof Himmelpfort Fürstenberg Bahnhof (Linie 517) in der Republik Polen Schwedt, Grenze Krajnik Dolny Krajnik Dolny, Am Markt (Linie 492) ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

46 Veröffentlichungen Preis UMS-Fahrausweis: Das Angebot gilt bis zum 31. Dezember ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) Fähre F1 Auf dem Kiewitt - Hermannswerder 18,90 EUR Die Mitnahme eines Fahrrades je Person auf der Fährverbindung F1 Auf dem Kiewitt Hermannswerder ist nicht fahrgeldpflichtig. 11 Verkehrsbetriebe Brandenburg an der Havel GmbH (VBBr) 11.1 Fahrradmitnahme Auf den Linien der VBBr ist samstags, sonn- und feiertags die unentgeltliche Mitnahme von je einem Fahrrad je Person, sofern die Person einen gültigen Fahrausweis besitzt, nach Maßgabe der Beförderungsbedingungen zugelassen Zusatzticket Stadt BRB Das Zusatzticket Stadt BRB wird an Inhaber von Zeitkarten ausgegeben, die für die kreisfreie Stadt Potsdam und gleichzeitig für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gelten und P+PM aufgedruckt beziehungsweise die Tarifgebiete P+PM gespeichert haben (Tarifstufen KEW, KE, KER, KEK, KEJ, KEWE, KEE, KERE, KEKE und KEJE). Es wird ausschließlich als Monatskarte ausgegeben und berechtigt den Inhaber zu beliebig vielen Fahrten mit den Verkehrsmitteln der VBBr. Die Mitnahme von weiteren Personen im Rahmen der Mitnahmeregelung der VBB-Umweltkarte ist ausgeschlossen. Bei Fahrten mit dem Zusatzticket Stadt BRB muss immer die gültige VBB-Zeitkarte, die für die kreisfreie Stadt Potsdam und gleichzeitig für den Landkreis Potsdam- Mittelmark (P+PM) gilt mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Das Zusatzticket Stadt BRB wird mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Es gilt bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar. Preis Zusatzticket Stadt BRB pro Person: 10,00 EUR Das Zusatzticket Stadt BRB wird nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben. 12 Stadtverkehrsgesellschaft mbh Frankfurt (Oder) (SVF) Komfortzuschlag Rufbus Für Fahrten mit dem Rufbus im Tarifbereich Frankfurt (Oder) wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Rufbussen der SVF verkauft. Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: Frankfurt (Oder) AB Frankfurt (Oder) ABC 0,85 EUR 1,35 EUR 13 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbh (VGOSL) Sozialtarif Senftenberg Inhaber eines Sozialpasses der Stadt Senftenberg sind bei Fahrten innerhalb von Senftenberg berechtigt, den Sozialtarif Senftenberg im Stadtlinienverkehr in Anspruch zu nehmen. Nach dem Sozialtarif Senftenberg werden Einzelfahrausweise und 4-Fahrten-Karten (jeweils für Erwachsene und Kinder) sowie Wochenkarten und Monatskarten ermäßigt (für Schüler, Studenten und Auszubildende) ausgegeben. Monatskarten gelten vom ersten Tag des Kalendermonats 00:00 Uhr bis zum ersten Tag des Folgemonats 12:00 Uhr. Wochenkarten gelten von Montag der Kalenderwoche 00:00 Uhr bis zum Montag der Folgewoche 12:00 Uhr. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

47 Veröffentlichungen Preise: Einzelkarte Ermäßigungstarif 4-Fahrten-Karten Ermäßigungstarif Wochenkarte Schüler, Studenten, Auszubildende Monatskarte Schüler, Studenten, Auszubildende 14 Cottbusverkehr GmbH (CV) 8-Uhr-Karte DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) Omnibuscenter LEO-Reisen 0,50 EUR 0,40 EUR 1,50 EUR 1,10 EUR 3,30 EUR 2,50 EUR 8,20 EUR Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbh (VGOSL) Die 8-Uhr-Karten werden als 7-Tage-Karte an jedermann ausgegeben und sind übertragbar. Sie werden nur für die Teilbereiche AB, BC und den Tarifbereich ABC der kreisfreien Stadt Cottbus ausgegeben. Sie gelten: montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages. Sie gelten innerhalb der auf ihnen angegebenen Flächenzonen für sieben aufeinanderfolgende Kalendertage. Ihre Gültigkeit beginnt am ersten aufgedruckten Kalendertag 00:00 Uhr und endet am siebenten Kalendertag um 24:00 Uhr. Die im Vorverkauf erworbene 7-Tage-Karte ist sofort bei Fahrtantritt der ersten Fahrt vom Fahrgast zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die Gültigkeit endet am siebenten Kalendertag ab Entwertung um 24:00 Uhr. Preise: Cottbus AB Cottbus BC Cottbus ABC 7-Tage-Karte 11,10 EUR 11,10 EUR 17,20 EUR 15 Cottbusverkehr GmbH (CV) DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) Omnibuscenter LEO-Reisen Taxi/Fahrschule/Busverkehr Schmidt Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbh (VGOSL) 4-Fahrten-Karte Einzelfahrausweise für die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Cottbus und für die Orte mit Stadtlinienverkehr können auch als 4-Fahrten-Karten ausgegeben werden. Diese 4-Fahrten-Karten beziehungsweise deren Abschnitte berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der nachfolgend aufgeführten Fahrzeitbegrenzung beliebig oft gestattet: in den Orten mit Stadtlinienverkehr Forst, Guben, Lauchhammer und Spremberg 30 Minuten, in Senftenberg 45 Minuten, in Lübbenau 60 Minuten und in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches der kreisfreien Stadt Cottbus 60 Minuten. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

48 Veröffentlichungen Die Abschnitte der 4-Fahrten-Karte sind bei Fahrtantritt unverzüglich zu entwerten (pro Person ein Abschnitt) und gelten zur Fahrt mit den Verkehrsmitteln der oben genannten Verkehrsunternehmen. Danach ist das Fahrzeug beziehungsweise die Bahnanlage unaufgefordert zu verlassen oder ein neuer Abschnitt pro Person zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Der entwertete Abschnitt der 4-Fahrten-Karte ist nach Fahrtantritt nicht übertragbar. Mit 4-Fahrten-Karten beziehungsweise deren Abschnitten sind Rund- und Rückfahrten ausgeschlossen. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Ausgangspunkt auf der selben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde. Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg zum Ausgangspunkt, zu einem diesem nahegelegenen Punkt oder zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt hätte erreicht werden können, führen. 4-Fahrten-Karten des Ermäßigungstarifs gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Preise: Cottbus AB: 4-Fahrten-Karte 4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif Guben, Spremberg, Forst: Lübbenau: Lauchhammer: Senftenberg: 4-Fahrten-Karte 4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 4-Fahrten-Karte 4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 4-Fahrten-Karte 4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 4-Fahrten-Karte 4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 16 VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH Komfortzuschlag für RUFBus 6,00 EUR 4,30 EUR 4,50 EUR 3,50 EUR 4,40 EUR 3,50 EUR 4,20 EUR 2,50 EUR 3,20 EUR 2,20 EUR Für Fahrten im Landkreis Elbe-Elster mit dem RUFBus wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Preis pro Person und Fahrt: 17 Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbh (VTF) 17.1 Komfortzuschlag Rufbus 1,00 EUR Für Fahrten mit dem Rufbus wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: 17.2 VTF-Sozialticket 1,00 EUR VTF-Sozialtickets werden für nachstehend genannten Berechtigungskreis aus dem Landkreis Teltow-Fläming ausgegeben: Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, einschließlich Sozialgeld, Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe nach (SGB XII), damit auch ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

49 Veröffentlichungen Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylB- LG). Das VTF-Sozialticket wird als Einzelfahrausweis, Einzelfahrausweis ermäßigt, Tageskarte, Tageskarte ermäßigt sowie 7-Tage-Karte, 7-Tage-Karte ermäßigt Auszubildende und Schüler ausgegeben. Der Fahrpreis entspricht 50 Prozent des regulären VBB-Tarifes. Das VTF-Sozialticket ist ein persönlicher Fahrausweis und besteht aus einer VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg mit Lichtbild und Gültigkeitsbefristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt. Die Prüfung der Berechtigung sowie die Ausstellung der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg für das Sozialticket erfolgt durch die jeweilige Leistungsstelle im Landkreis Teltow-Fläming. Wertabschnitte können nur von Inhabern des VTF-Sozialtickets nach erfolgter Bestätigung der Berechtigung auf der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg in allen Bussen und Vorverkaufskassen der VTF erworben werden. Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde. Das VTF-Sozialticket gilt, je nach angegebenem Geltungsbereich, für eine beliebige Anzahl von Fahrten in den Verkehrsmitteln der VTF, aber nicht in den Buslinien 619 und 621. Das VTF-Sozialticket ist nicht übertragbar. Das VTF-Sozialticket wird nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben. Das VTF-Sozialticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4. Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt Das Angebot gilt bis auf Widerruf. 18 Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbH (BEX) Expressbuszuschlag für die Omnibuslinie A05 Für Fahrten mit der Omnibuslinie A05 zwischen dem S-Bahnhof Zoologischen Garten und dem Elstal, Designer-Outlet (oder zurück) wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Expressbuszuschlag erhoben. Der Expressbuszuschlag gilt für eine einfache Fahrt. Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des VBB-Tarifs für Erwachsene ab 15 Jahren gemäß Anlage 4, Tabellen 1 und 2 sowie Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1: Preis pro Person und Fahrt: 2,50 EUR Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des VBB-Tarifs für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren gemäß Anlage 4, Tabellen 1 und 2 sowie Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1: Preis pro Person und Fahrt: 1,00 EUR Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des VBB-Tarifs für Familien (2 Erwachsene und 2 Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren) gemäß Anlage 4, Tabellen 1 und 2 sowie Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1: Preis pro Person und Fahrt: 5,00 EUR Fahren auf einer Monatskarte VBB-Umweltkarte, 7-Tage-Karte VBB-Umweltkarte beziehungsweise einer Kleingruppen-Tageskarte, einer Gruppentageskarte für Schüler, einem Brandenburg-Berlin-Ticket oder einem Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht mehrere Personen, so ist für jede Person ein Expressbuszuschlag zu lösen. Die Mitnahme von Kindern unter 6 Jahren, eines Kinderwagens und Gepäck ist zugelassen. Es gilt der Teil B, Punkt ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

50 Veröffentlichungen 19 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz (VGOSL) Einzelfahrausweise Senftenberg Für Fahrten zwischen dem Ort mit Stadtlinienverkehr Senftenberg (Wabe 7765) und den Orten Großkoschen und Kleinkoschen (Wabe 7866), den Orten Brieske, Niemtsch und Brieske Dorf (Wabe 7865) dem Ort Hosena (Wabe 7965) und dem Ort Peickwitz (Wabe 7864) werden gesonderte Einzelfahrausweise Regeltarif und Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif ausgegeben. Für diese Einzelfahrausweise gilt Tarifteil B, Punkt Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Inhaber eines Sozialpasses der Stadt Senftenberg sind berechtigt, den Einzelfahrausweis Ermäßigungstarif in Anspruch zu nehmen. Die Nutzer dieser Fahrausweise haben für jeden mitgenommenen Hund einen Einzelfahrausweis des Ermäßigungstarifs zu lösen und gegebenenfalls zu entwerten. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4. Preise: Einzelfahrausweis Regeltarif Tarifstufe G5 1,00 EUR Einzelfahrausweis Ermäßigungstarif Tarifstufe G5E 0,70 EUR Das Angebot gilt bis auf Widerruf. 20 Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbh (RVS) Sozialticket Sozialtickets werden für nachstehend genannten Berechtigungskreis aus dem Landkreis Dahme-Spreewald ausgegeben: Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, einschließlich Sozialgeld, Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII, damit auch Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylB- LG), Das Sozialticket wird als Einzelfahrausweis Tageskarte 7-Tage-Karte ausgegeben. Der Fahrpreis entspricht 50 Prozent des regulären VBB-Tarifes. Das Sozialticket ist ein persönlicher Fahrausweis und besteht aus der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg mit Lichtbild und Gültigkeitsbefristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt. Die Prüfung der Berechtigung sowie die Ausstellung der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg für das Sozialticket erfolgt durch die jeweilige Leistungsstelle im Landkreis Dahme-Spreewald. Wertabschnitte können nur von Inhabern des Sozialtickets nach erfolgter Bestätigung der Berechtigung auf der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg in allen Bussen der RVS erworben werden. Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde. Das Sozialticket gilt, je nach angegebenem Geltungsbereich, für eine beliebige Anzahl von Fahrten in den Verkehrsmitteln der RVS sowie in der Buslinie 263 der BVG. Das Sozialticket ist nicht übertragbar. Das Sozialticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4. Das Sozialticket wird nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

51 Veröffentlichungen Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt Das Angebot gilt bis auf Widerruf. 21 Deutsche Bahn AG (DB) HANSeatische Eisenbahn GmbH (HANS) NEB Betriebsgesellschaft mbh (NEB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) S-Bahn Berlin GmbH Mitnahme von Tandems Für die Mitnahme eines Tandems in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs oder der S-Bahn Berlin GmbH ist ein Einzelfahrausweis Fahrrad der zutreffenden Tarifstufe zu lösen und gegebenenfalls zu entwerten. Anstelle mehrerer Einzelfahrausweise Fahrrad kann auch eine Tageskarte Fahrrad oder eine Monatskarte Fahrrad der zutreffenden Tarifstufe gelöst werden; diese ist gegebenenfalls zu entwerten. Bei der S-Bahn Berlin GmbH kann darüber hinaus ein Einzelfahrausweis Fahrrad für Kurzstrecken gelöst werden. Die oben genannten Einzelfahrausweise Fahrrad und Tageskarten Fahrrad sowie Monatskarten Fahrrad sind gemäß Fahrpreisübersicht (Anlage 4, Tabelle 3) zu lösen. 22 ARGE prignitzbus Komfortzuschlag Rufbus Für Fahrten mit dem Rufbus im Landkreis Prignitz wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Rufbussen verkauft. Preis pro Person und Fahrt: 23 Deutsche Bahn AG (DB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) Übergangskarten zur Benutzung der 1. Wagenklasse 1,00 EUR Für die Benutzung der 1. Wagenklasse ist zusätzlich zum VBB-Fahrausweis für jede Person eine Übergangskarte zur Benutzung der 1. Wagenklasse zu lösen. Es werden ausgegeben: Übergangskarten für eine einfache Fahrt Übergangskarten Tageskarten Übergangskarten für 7 Tage Übergangskarten für 1 Monat Übergangskarten für 1 Jahr (nur als Jahreskarten) Alle Übergangskarten können zu allen VBB-Fahrausweisen erworben werden (ausgenommen zum Brandenburg-Berlin-Ticket und zum Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht, hier gilt Teil C, Punkt 3.1). Ausgenommen hiervon sind Übergangskarten für 7 Tage, einen Monat beziehungsweise Jahresübergangskarten, die nicht von Inhabern einer 7-Tage-Karte für Azubi/ Schüler, einer Azubi/Schüler-Monatskarte - auch in der Ausgabeform als Abonnement und Jahreskarte - eines Schülertickets beziehungsweise einer Geschwisterkarte für Schüler in Berlin - auch in der Ausgabeform als Abonnement - eines Schüler-Fahrausweises, Schülertickets Potsdam und nicht von Inhabern eines Semestertickets oder eines VBB-Freizeit-Tickets erworben werden können. Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und gültiger Wertmarke, die auf dieser Grundlage die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen, können keinen Übergang in die 1. Wagenklasse erwerben. Übergangskarten für eine einfache Fahrt berechtigen zur Benutzung der 1. Wagenklasse zu einer einmaligen Fahrt (gegebenenfalls auch mit Umsteigen) am auf der Fahrkarte aufgedruckten Tag, nicht jedoch zur Benutzung der 1. Wagenklasse auf einer Rück- oder Rundfahrt. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

52 Veröffentlichungen Übergangskarten Tageskarten gelten am auf der Fahrkarte aufgedruckten Tag ganztägig und am Folgetag bis 03:00 Uhr für eine beliebige Anzahl Fahrten. Die Tageskarten sind zum sofortigen Fahrtantritt bestimmt und sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar. Übergangskarten für 7 Tage berechtigen zu beliebig häufiger Benutzung der 1. Wagenklasse an sieben aufeinander folgenden Tagen, gerechnet vom auf der Fahrkarte genannten ersten Gültigkeitstag. Übergangskarten für einen Monat berechtigen zu beliebig häufiger Benutzung der 1. Wagenklasse bis zu dem Tag des Nachmonats, der in der Zahl dem auf der Fahrkarte genannten ersten Gültigkeitstag vorangeht. Ist der erste Gültigkeitstag der erste Tag eines Kalendermonats endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Ist der erste Gültigkeitstag der 30. oder 31. Januar, endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages des Februars. Fahren auf einen VBB-Fahrausweis mehrere Personen, so ist für jede Person eine Übergangskarte zu lösen. Inhaber einer VBB-Umweltkarte (auch in der Ausgabeform als Abonnement und Jahreskarte), die außerdem eine Übergangskarte für die 1. Wagenklasse für 7 Tage, einen Monat oder für ein Jahr vorweisen, können - entsprechend der Mitnahmeregelung - Personen auch in der 1. Wagenklasse mitnehmen. Die mitgenommenen Personen benötigen keine Übergangskarte für die 1. Wagenklasse. Die Ausgabe von Übergangskarten für ein Jahr (als Jahreskarte) erfolgt ausschließlich durch die DB Regio AG. Übergangskarten berechtigen in Verbindung mit einer BahnCard 100 zur Benutzung der 1. Wagenklasse, sofern die zurückgelegte Strecke im VBB-Tarifgebiet liegt. Inhaber einer BahnCard 1. Klasse 25 beziehungsweise einer BahnCard 1. Klasse 50, die die 1. Wagenklasse für mehrere Fahrten an einem Tag nutzen wollen, benötigen nur eine Übergangskarte für eine einfache Fahrt. Für die Erstattung von Beförderungsentgelt gelten die Bestimmungen gemäß Teil A, 9. Preise: Übergangskarten für eine einfache Fahrt Übergangskarten Tageskarten Übergangskarten für 7-Tage Übergangskarten für 1 Monat Übergangskarten für 1 Jahr (nur als Jahreskarten) 4,00 EUR 7,00 EUR 15,00 EUR 45,00 EUR 319,00 EUR 24 Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KG Expressbuszuschlag für die Omnibuslinie BER 2 Für Fahrten mit der Omnibuslinie BER 2 zwischen dem Flughafen Berlin Brandenburg und Potsdam Hauptbahnhof wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Expressbuszuschlag erhoben. Der Expressbuszuschlag gilt für eine einfache Fahrt. Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des Bartarifs gemäß Anlage 4, Tabelle 2 und Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2. Preis pro Person und Fahrt: 5,00 EUR Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des Zeitkartentarifs gemäß Anlage 4, Tabelle 1 und Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.3, 1.4 und 5.2. Preis pro Person und Fahrt: 4,00 EUR Fahren auf einer Monatskarte VBB-Umweltkarte, 7-Tage-Karte VBB-Umweltkarte beziehungsweise einer Kleingruppen-Tageskarte, einer Gruppentageskarte für Schüler, einer Gruppenkarte, einem Brandenburg-Berlin-Ticket oder einem Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht mehrere Personen, so ist für jede Person ein Expressbuszuschlag zu lösen. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

53 Veröffentlichungen Die Mitnahme von Kindern unter 6 Jahren, eines Kinderwagens und Gepäck ist zugelassen. Es gilt der Teil B, Punkt Die Beförderung von Fahrrädern ist ausgeschlossen. 25 HARU Reisen OHG Hans Rudek Expressbuszuschlag für die Omnibuslinie BER 1 Für Fahrten mit der Omnibuslinie BER 1 zwischen dem Flughafen Berlin Brandenburg und dem S+U-Bahnhof Rathaus Steglitz wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Expressbuszuschlag erhoben. Der Expressbuszuschlag gilt für eine einfache Fahrt. Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des Bartarifs gemäß Anlage 4, Tabelle 2 und Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1. Preis pro Person und Fahrt: 4,00 EUR Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des Zeitkartentarifs gemäß Anlage 4, Tabelle 1 und Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.3, 1.4 und 5.2. Preis pro Person und Fahrt: 3,00 EUR Fahren auf einer Monatskarte VBB-Umweltkarte, 7-Tage-Karte VBB-Umweltkarte beziehungsweise einer Kleingruppen-Tageskarte, einer Gruppentageskarte für Schüler, einer Gruppenkarte, einem Brandenburg-Berlin-Ticket oder einem Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht mehrere Personen, so ist für jede Person ein Expressbuszuschlag zu lösen. Zusätzlich wird an Fahrgäste, die nicht im Besitz eines der oben genannten Fahrausweise sind, ein Expressbuszuschlag in Kombination mit einem Einzelfahrausweis Berlin BC Regeltarif oder Berlin BC Ermäßigungstarif gemäß Anlage 4, Tabelle 2 ausgegeben. Preise pro Person und Fahrt inklusive Expressbuszuschlag: Einzelfahrausweis Regeltarif Berlin BC Einzelfahrausweis Ermäßigungstarif Berlin BC 5,80 EUR 3,90 EUR Der Ermäßigungstarif gilt nur für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Für die Einzelfahrausweise Berlin BC Regeltarif und Ermäßigungstarif gilt der Teil B, Punkt Die Mitnahme von Kindern unter 6 Jahren, eines Kinderwagens und Gepäck ist zugelassen. Es gilt der Teil B, Punkt Die Beförderung von Fahrrädern ist ausgeschlossen. 26 mobus Märkisch-Oderland Bus GmbH Komfortzuschlag Rufbus Für Fahrten mit dem Rufbus im Bediengebiet Oderbruch Süd wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Rufbussen verkauft. Das Angebot im Rufbusbereich Oderbruch Süd gilt in der Zeit zwischen 5:00 und 20:00 Uhr (montags bis freitags, außer feiertags). Preis pro Person und Fahrt: 27 regiobus Potsdam Mittelmark GmbH Komfortzuschlag RufBus Beelitz 1,00 EUR Für Fahrten mit dem RufBus Beelitz wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Rufbussen der regiobus Potsdam-Mittelmark GmbH verkauft. Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: 0,50 EUR ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

54 Veröffentlichungen 28 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen On-Demand-Service BerlKönig Der On-Demand-Service BerlKönig ist ein Smartphone-basiertes Angebot. Über die BerlKönig-App können Fahrgäste sich registrieren und Fahrten buchen. Die Beförderungsdienstleistung wird in der Weise angeboten, dass mehrere Fahrgäste mit ähnlichen Fahrtrouten kosten- und ressourcensparend gemeinsam in einem Fahrzeug an ihr jeweils gewähltes Endziel ( virtueller Haltepunkt ) befördert werden, sodass das Fahrzeug idealerweise ausgelastet ist. Der Algorithmus der App bündelt individuelle Fahrtwünsche und optimiert diese in Routen unter Einhaltung von Service-Parametern wie zum Beispiel maximaler Umweg und Wartezeit. Die Nutzung des BerlKönig ist nur mit vorheriger Buchung und Bezahlung der Fahrten über die App möglich. Die Bezahlung der Fahrt erfolgt ausschließlich bargeldlos über in der App hinterlegte Zahlungsmöglichkeiten. Die konkreten Nutzungsbedingungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des BerlKönig zu entnehmen, die unter: abrufbar sind. Der Fahrpreis für den BerlKönig ist unabhängig von einer gegebenenfalls bereits gekauften, im Verbundgebiet gültigen Fahrkarte des VBB-Tarifs zu entrichten. Die Buchung von BerlKönig-Fahrten berechtigt nicht zur Nutzung anderer Verkehrsmittel im VBB. Das Bediengebiet liegt innerhalb des östlichen S-Bahn Rings inklusive der an den S-Bahn-Ring angrenzenden Wohnquartiere Michelangelokiez und Gesundbrunnenkiez (siehe Karte als Anlage der BerlKönig AGB). 1) Fahrpreis Der Fahrpreis für die Nutzung des BerlKönig setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen und wird gegenüber dem Kunden bei der Buchung angegeben: Kilometerpreis Je Kilometer (gemäß vorab berechneter, zeitoptimierter Route) ist ein Preis von 1,50 EUR zu zahlen. Auch bei Strecken unter 3 km ist ein Mindestpreis von 4,00 EUR zu zahlen. Zuschlag für Stoßzeiten In Stoßzeiten ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den gesamten Fahrpreis zu zahlen. Stoßzeiten sind Montag bis Freitag von 7 bis 9 Uhr. Preis für Mitfahrer Bucht ein Fahrgast gleichzeitig eine Fahrt für mehrere Personen, erhält jeder Mitfahrer innerhalb der Buchung einen Rabatt von 50 % auf den Fahrpreis. 2) Rabatte auf den Fahrpreis Der Tarif bietet Fahrgästen die Möglichkeit, Rabatte im Rahmen von Aktionen zu erhalten. Diese können auf alle Bestandteile des Fahrpreises gewährt werden. Rabattaktionen werden den bisherigen sowie potentiellen Neukundinnen und -kunden in geeigneter Weise (per , Push-Nachricht, als allgemeine Werbung) bekannt gegeben. Rabattaktionen sind mindestens 24 Stunden lang gültig und können zum Beispiel in folgenden Fällen gewährt werden: Gewinnung von Neukunden Generieren von Fahrten in Schwachlastzeiten Generieren von Fahrten auf wenig nachgefragten Strecken Eine Übersicht über die Rabattmöglichkeiten enthält Anlage 1. Rabattierungen sind nur zulässig, solange das durchschnittliche Fahrtengelt pro Fahrgast über dem jeweiligen Preis eines Einzelfahrausweises Berlin AB liegt. Die Berechnung des Durchschnitts erfolgt quartalsweise über die Fahrgäste. 3) Abweichende Beförderungsbedingungen Für den On-Demand-Service BerlKönig gelten die Beförderungsbedingungen des VBB-Tarifs, Teil A. Abweichend davon gilt Folgendes: Der Fahrpreis ist für jeden gebuchten Sitzplatz zu bezahlen. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

55 Veröffentlichungen Kinder bis 6 Jahre dürfen nicht ohne Begleitung Erwachsener fahren, sie zahlen den Preis für Mitfahrende. Kinder von 6 bis 14 Jahren ohne Begleitung Erwachsener bezahlen den Normalpreis; als Mitfahrende zahlen sie den Preis für Mitfahrende. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen laut StVO nur in einem Kindersitz mitfahren. Für die Beförderung von Kindern sind geeignete Kindersitze vorhanden, es besteht jedoch kein Anspruch auf Verfügbarkeit. Der Preis wird auch für die Beförderung von schwerbehinderten Menschen gemäß VBB-Tarif, Teil B Punkt 5.7 erhoben, jedoch nicht für eine Begleitperson, sofern die notwendigen Eintragungen im Schwerbehindertenausweis vermerkt sind. Handgepäck wird im Rahmen der Möglichkeiten unentgeltlich befördert. Größere Gepäckstücke, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen können nur mitgenommen werden, sofern Platz vorhanden ist. Die BerlKönig Fahrzeuge sind teilweise barrierefrei, die Verfügbarkeit eines barrierefreien Fahrzeuges kann nicht garantiert werden. Der Kunde wird bei der Buchung des Fahrzeuges informiert, ob ein barrierefreies Fahrzeug für seinen Fahrtenwunsch verfügbar ist. Kleine Hunde oder andere kleine Haustiere dürfen mitgenommen werden, sofern diese Tiere in geeigneten Behältnissen (Käfigen, Transportboxen, Reisetaschen oder Ähnliches) auf dem Schoß gehalten werden oder wie Handgepäck oder Traglasten untergebracht werden können und der Platz dafür vorhanden ist. Größere Hunde können in den BerlKönig Fahrzeugen nicht befördert werden. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Hunde, die von schwerbehinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Sinne von 145 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX), sind zur Beförderung stets zugelassen. Weitere, gegebenenfalls vom VBB-Tarif abweichende Beförderungsbedingungen sind in den BerlKönig AGB benannt. 4) Nichtzustandekommen der Beförderung Eine Buchung wird nicht ausgeführt, soweit diese vor Abschluss des Beförderungsvertrags vom BerlKönig oder dem Kunden storniert wird. Die Stornierung einer Buchung über die App innerhalb von 60 Sekunden ist kostenfrei. Bei späteren Stornierungen ist eine Stornierungsgebühr in Höhe des gebuchten Fahrpreises zu entrichten. Es entstehen keine Kosten, wenn eine von der App systemseitig vorgenommene Buchung storniert wird. Eine Buchung wird ebenfalls nicht ausgeführt, wenn das BerlKönig Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit am Startort erscheint, der sich aus der Buchung ergibt. Wird die in der App angegebene Abholzeit um 5 Minuten überschritten, kann der Kunde den Fahrpreis für die gebuchte BerlKönig-Fahrt zur Erstattung geltend machen. Sind Nutzer nicht rechtzeitig am benannten Zustiegsort, ist ein No-Show -Entgelt in Höhe des gebuchten Fahrpreises (ohne Zusatzkilometer) fällig, sofern der Nutzer nicht innerhalb von 90 Sekunden nach dem Eintreffen des BerlKönigs am Fahrzeug eintrifft. Es besteht keine Wartepflicht des BerlKönig. Teil E Anschlusstarif zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg und bestimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden Orten in der Republik Polen Der Punkt 1 erhält folgende neue Fassung: 1 Geltungsbereich Dieser Anschlusstarif gilt linienbezogen zwischen ausgewählten Flächenzonen im Verbundgebiet und durch Nahverkehrszüge der DB, der NEB, Przewozy Regionalne sp. z o. o. (PR) beziehungsweise durch Linienbusse der Uckermärkischen Verkehrsgesellschaft mbh (UVG) bedienten Orten, die außerhalb dieses VBB-Tarifgebiets in der Republik Polen liegen, gemäß dem zum Teil E gehörigen Relationsverzeichnis (Beilage 1). Ein Übergang von beziehungsweise in Verkehrsmittel anderer Verkehrsunternehmen ist nur im Bereich der im Tarifgebiet liegenden Flächenzonen möglich. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

56 Veröffentlichungen Der Punkt 2 erhält folgende neue Fassung: 2 Ausgabe von Fahrausweisen, Preise Im Rahmen dieses Anschlusstarifs werden folgende Fahrausweise ausgegeben: Bartarif Einzelfahrausweise Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifs (für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren oder für Inhaber der BahnCard 25 oder der BahnCard 50 beziehungsweise für Inhaber der REGIOkarta oder für die Mitnahme von Hunden) Tageskarten Tageskarten des Ermäßigungstarifs (für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren oder für Inhaber der BahnCard 25 oder der BahnCard 50 beziehungsweise für Inhaber der REGIOkarta oder für die Mitnahme von Hunden) Zeitkarten 7-Tage-Karten 7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler Monatskarten Monatskarten für Auszubildende/Schüler. Die Fahrpreise enthält die Fahrpreisübersicht (Beilage 2). Fahrausweise des Anschlusstarifs werden nur für die Strecke der DB Potsdam/Berlin Brandenburg Flughafen/Berlin Angermünde Tantow Szczecin durch die DB, S-Bahn Berlin GmbH, ODEG, NEB und BVG, für die Strecke der NEB Berlin Küstrin-Kietz Kostrzyn durch die NEB, PR, DB, S-Bahn Berlin GmbH und ODEG für die Strecke der NEB und der PR Berlin Küstrin-Kietz Kostrzyn Gorzów durch die NEB, PR, DB, S-Bahn Berlin GmbH und ODEG (Es werden ausschließlich Fahrausweise des Bartarifs ausgegeben.), für die Strecke der DB und der PR Potsdam/Berlin Brandenburg Flughafen/ Berlin Frankfurt (Oder) Zielona Góra durch die DB, S-Bahn Berlin GmbH, ODEG, PR und die NEB sowie für die Buslinien der UVG Schwedt/Oder Krajnik Dolny durch die UVG ausgegeben. Anlage 3 Verzeichnis der Transitfälle Der Punkt 7 erhält folgende neue Fassung: 7 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbh (VGOSL) Fahrausweise, die für den Ort Senftenberg gelten, berechtigen den Inhaber zur Benutzung der Stadtlinienomnibusse zwischen Senftenberg und Sedlitz. Zeitkarten, die für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz gelten, berechtigen zur Fahrt durch den Landkreis Elbe-Elster, sofern nur der Ort Schraden (EE) durchfahren wird und zur Fahrt durch den Landkreis Spree-Neiße sofern nur der Ort Greifenhain (SPN) durchfahren wird. Der Punkt 9 erhält folgende neue Fassung: 9 Cottbusverkehr GmbH (CV) Zeitkarten, die für die Tarifteilbereiche Cottbus AB gelten, berechtigen zur Fahrt durch den Landkreis Spree-Neiße, sofern nur die Orte Gulben und/oder Zahsow durchfahren werden. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

57 Veröffentlichungen Die Anlage 5 erhält folgende neue Fassung: Anlage 5 Bedingungen für Abonnements 1 Allgemeines Im Abonnement werden Fahrausweise mit einem Geltungszeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausgegeben. Voraussetzung für das Abonnement ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Vertragspartner des Abonnenten ist das jeweils vertragsführende Verkehrsunternehmen. Fahrausweise im Abonnement werden als Chipkarten mit elektronischem Fahrschein (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements. Bestimmte Fahrausweise im Abonnement werden in zwölf monatlichen Wertabschnitten, auf denen der jeweilige Kalendermonat mit Monat und Jahr bezeichnet ist, ausgegeben. Ein Wertabschnitt gilt jeweils vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr. Bei Ausgabe von persönlichen Fahrausweisen als Chipkarte mit EFS werden das erforderliche Lichtbild sowie ausschließlich Vor- und Zuname auf die Chipkarte gedruckt. Für bestimmte persönliche Fahrausweise, die nicht als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden, ist zusätzlich zum Wertabschnitt eine VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und gegebenenfalls Gültigkeitsbefristung erforderlich. 2 Fahrausweise im Abonnement 2.1 Abonnements mit monatlicher Abbuchung Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit monatlicher Abbuchung ausgegeben: (a) übertragbare Zeitkarten Monatskarten VBB-Umweltkarten 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus) 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel, Frankfurt [Oder] und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr) 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin) (b) persönliche Zeitkarten Monatskarten für Auszubildende/Schüler (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5) Schülertickets Berlin Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5) VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.6) VBB-Abo 65vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.7) Die Abbuchung erfolgt entsprechend den von den einzelnen Verkehrsunternehmen im Abonnementvertrag festgelegten Regelungen in zehn oder zwölf monatlichen Teilbeträgen. 2.2 Abonnements mit jährlicher Abbuchung Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit jährlicher Abbuchung ausgegeben: (a) übertragbare Zeitkarten Monatskarten VBB-Umweltkarten 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus), ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

58 Veröffentlichungen 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel, Frankfurt [Oder] und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr) 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin) (b) persönliche Zeitkarten Monatskarten für Auszubildende/Schüler (nicht für die Teilbereiche AB, BC und ABC des Tarifbereichs Berlin; es gelten die Bestimmungen des VBB- Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5) Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5) VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.6) VBB-Abo 65vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.7) 3 Beantragung der Teilnahme am Lastschriftverfahren Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein im SEPA-Raum geführtes Bankkonto, ein Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt des Kontoinhabers in der Bundesrepublik Deutschland sowie ein SEPA-Basislastschriftmandat des Kontoinhabers zur Legitimation des Einzuges fälliger Forderungen durch das Verkehrsunternehmen. Für die Erteilung des Mandates ist der dafür bestimmte Bestellschein beziehungsweise das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden und dem Verkehrsunternehmen bis zum 10. Kalendertag des Vormonats durch den Kunden nachweislich zu übermitteln. Die Übermittlung des schriftlichen Mandates kann durch persönliche Übergabe an ausgewählten Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens oder per Post sowie auch telekommunikativ (per Telefax oder als gescanntes Dokument per oder online) erfolgen. Wird ein Abonnement für persönliche Zeitkarten beantragt, sind sowohl der Bestellschein als auch die erforderlichen Berechtigungsnachweise sowie ein Lichtbild bei einer Verkaufsstelle der Verkehrsunternehmen persönlich vorzulegen. Die Übermittlung von Lichtbildern oder Nachweisen ist auch telekommunikativ oder online möglich. Die Verkehrsunternehmen behalten sich im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Verlängerung oder der Änderung des Abonnementvertrages eine Bonitätsprüfung vor und können daraufhin gegebenenfalls Antragsteller vom Lastschriftverfahren ausschließen. Darüber hinaus können auch Antragsteller, die unrichtige Angaben bei der Antragstellung getätigt haben beziehungsweise bei denen bei früheren Abonnementverträgen Zahlungsunregelmäßigkeiten aufgetreten sind, von einer Teilnahme am Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden. Änderungen des Namens, der Adresse, der -Adresse (falls bei der Bestellung angegeben) und der Bankverbindung des Kunden sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich schriftlich oder in Textform (zum Beispiel per ) mitzuteilen. Änderungen können nur bis zum 10. des Vormonats berücksichtigt werden. Bei Änderung der Bankverbindung sowie des Kontoinhabers ist ein neues SEPA-Basislastschriftmandat vorzulegen. Anschriftenermittlungen und der Verlust der Wertabschnitte oder Chipkarte (EFS) auf Grund der fehlenden Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden. 4 Startkarten Abonnements beginnen jeweils zum Ersten eines Kalendermonats. Auf Antrag des Kunden kann eine bis zum beantragten Abonnementbeginn gültige Fahrtberechtigung (Startkarte) ausgegeben werden, wenn gleichzeitig ein Abonnement beantragt wurde und die Voraussetzungen zur Teilnahme am Lastschriftverfahren gemäß Punkt 3 vorliegen. Die Startkarte ist Bestandteil des beantragten Abonnements, jedoch nicht der 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit. Für Startkarten gelten die Tarifbestimmungen der jeweils bestellten Zeitkarte gemäß Teil B, Punkt 5.2. Startkarten für persönliche Zeitkarten sind nur in Verbindung mit der entsprechenden VBB-Kundenkarte beziehungsweise bei Schülertickets in Berlin gemäß Teil B Punkt in Verbindung mit dem Berliner Schülerausweis I gültig. Startkarten für das VBB-Abo 65plus werden nur an Personen ausgegeben, die am 1. Geltungstag der Startkarte mindestens 65 Jahre alt sind. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

59 Veröffentlichungen Startkarten werden nur an den Inhaber des Abonnements beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreter ausgegeben. Zur Legitimation ist ein Personaldokument und gegebenenfalls eine Vollmacht vorzulegen. Der Fahrpreis einer Startkarte wird wie folgt berechnet: Tagespreis = Preis des beantragten Abonnements x 1/365. Der so ermittelte Tagespreis wird in der dritten Stelle nach dem Komma auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und anschließend mit der Anzahl der Geltungstage der Startkarte multipliziert. Die Abbuchung des Betrages für die Startkarte erfolgt in der Regel mit der ersten Abbuchung des Betrages für das Abonnement. Jedem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, den Gesamtbetrag beziehungsweise einen Teilbetrag der Startkarte sofort bei Ausgabe bar beziehungsweise bargeldlos zu erheben. Bei Nichtzustandekommen des Abonnementvertrages oder vorzeitiger Beendigung während des ersten Vertragsjahres wird die Berechnung des Fahrpreises für die Nutzung der Startkarte analog den Bedingungen für Abonnements bei außerordentlicher Kündigung gemäß Punkt 10.4 vorgenommen. Bei Verlust von Startkarten als Wertabschnitt wird kein Ersatz geleistet. Bei Abonnements, für die Chipkarten mit EFS ausgegeben werden, können Startkarten ebenfalls als EFS auf der Chipkarte gespeichert werden. Bei Verlust von Chipkarten gilt Punkt 9. 5 Erhalt Chipkarte mit EFS beziehungsweise der Wertabschnitte (a) Chipkarte Die Chipkarte mit dem für den Vertragszeitraum gültigen EFS wird dem Kunden beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Der Kunde ist verpflichtet, bei Nichterhalt das Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (zum Beispiel per ) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens zu informieren. Sofern die Information über den Nichterhalt oder die Falschlieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Die Chipkarte kann zudem in besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen ausgegeben werden. Bei einer Vertragsverlängerung verlängert sich automatisch die Gültigkeit des EFS. Bei Übergabe oder Zusendung der Chipkarte mit EFS sind im beigefügten Anschreiben die auf dem Chip gespeicherten Daten des Abonnements aufgeführt. Der Kunde hat die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (zum Beispiel per ) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens anzuzeigen. Die Daten auf der Chipkarte können in besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen ausgelesen werden. (b) Wertabschnitte Die für den Vertragszeitraum gültigen zwölf monatlichen Wertabschnitte werden dem Kunden beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Die Zustellung der Wertabschnitte kann auch in zwei oder mehr Teillieferungen erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Nichterhalt oder bei Falschlieferung der Wertabschnitte das Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (zum Beispiel per ) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens zu informieren. Bei persönlichen Zeitkarten ist die Nummer der VBB-Kundenkarte, in das vorgesehene Feld des jeweiligen Wertabschnittes einzutragen. Bei Abonnements der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) oder der S-Bahn Berlin GmbH ist zusätzlich die auf dem Wertabschnitt angegebene Abonnement-Nummer in das hierfür vorgesehene Feld der VBB-Kundenkarte einzutragen. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

60 Veröffentlichungen 6 Durchführung des Lastschriftverfahrens (Abbuchungen) Die jeweils geltenden Gesamtbeträge für Abonnements sind in der Anlage 4 des VBB-Tarifs in seiner jeweils geltenden, veröffentlichten Fassung aufgeführt. Beim Lastschriftverfahren für Abonnements mit jährlicher Abbuchung wird der Gesamtbetrag grundsätzlich im Voraus am 1. Bankarbeitstag des ersten Gültigkeitsmonats abgebucht. Beim Lastschriftverfahren für Abonnements mit monatlicher Abbuchung wird der Gesamtbetrag in monatlichen Teilbeträgen jeweils am 1. Bankarbeitstag des laufenden Monats abgebucht. Eventuelle teilungsbedingte Rundungsdifferenzen zum Gesamtbetrag werden mit dem letzten Teilbetrag ausgeglichen. Bei Tarifänderungen während der Laufzeit des Abonnements werden die monatlichen Teilbeträge ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend angepasst. Abweichende Regelungen zum Abbuchungszeitpunkt können durch einzelne Verkehrsunternehmen im Abonnementvertrag festgelegt werden. Kann der Einzugsbetrag (einmaliger Gesamtbetrag beziehungsweise monatlicher Teilbetrag) aus Gründen, die nicht vom Verkehrsunternehmen zu vertreten sind, nicht fristgerecht abgebucht werden, werden der geschuldete Betrag und die anfallenden Bankgebühren sowie ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 2,50 EUR im nächsten Monat fällig und abgebucht, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Dieses gilt auch bei eventuell weiteren Rücklastschriften (gemäß Punkt 10). Bei erstmaligem oder erneutem Abschluss eines Abonnementvertrages erhält der Kunde im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens spätestens fünf Bankarbeitstage vor der ersten Abbuchung eine Information über Abbuchungszeitpunkt und Höhe des Lastschrifteinzuges. 7 Verlängerung der Verträge Abonnementverträge für übertragbare Zeitkarten sowie für das VBB-Abo 65plus und das VBB-Abo 65vorOrt verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht gemäß Punkt 10 gekündigt werden. Die Abonnements für Auszubildende/Schüler (ausgenommen Schülertickets Berlin sowie Schülertickets Potsdam) enden grundsätzlich nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Wochen vor Ende der Laufzeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen neu zu beantragen. Die Abonnements für Schülertickets Berlin sowie für das Schülerticket Potsdam verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende von einem der Vertragspartner schriftlich oder in Textform (zum Beispiel per ) gekündigt werden. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres endet das Abonnement, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn der Kunde weist seine weitere Berechtigung entsprechend Teil B, Punkt des VBB-Tarifs nach. In diesem Fall verlängert sich das Abonnement entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet mit deren Wegfall. Beim Wegfall der Voraussetzungen für persönliche Zeitkarten ist der Abonnent zur unverzüglichen Mitteilung an das vertragsführende Verkehrsunternehmen verpflichtet. 8 Änderung der Verträge Der Wechsel beziehungsweise die Ergänzung des gewählten Tarifbereichs beziehungsweise der Wechsel des Abonnementtyps ist während der Laufzeit des Vertrages auf schriftlichen Antrag zum 1. des Folgemonats möglich, sofern der Änderungsantrag bis zum 10. des Vormonats gestellt wird (schriftlich oder in Textform [zum Beispiel per ]) und soweit der Kunde die Voraussetzungen für den geänderten Tarif erfüllt. Die Abrechnung des bisherigen beziehungsweise des neuen Abonnements erfolgt tagesgenau entsprechend der Regelung in Punkt 4. Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet. Bei jährlicher Abbuchung wird für die Abrechnung des ursprünglichen Abonnements der zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns fällige Preis zugrunde gelegt. Ein Wechsel zwischen jährlicher und monatlicher Abbuchung sowie zwischen monatlicher und jährlicher Abbuchung ist innerhalb eines Vertragszeitraumes ausgeschlossen. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

61 Veröffentlichungen 9 Ersatz Chipkarten mit EFS und Wertabschnitten (a) Chipkarte Die Chipkarten sind Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Ist die Kartengültigkeit abgelaufen beziehungsweise eine Änderung des Geltungsbereiches und/oder persönlicher Daten erforderlich, wird dem Kunden unaufgefordert oder gemäß Beantragung eine neue Chipkarte mit EFS zugesandt. Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte wird gesperrt. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seine Chipkarte nicht gemäß Teil A, 8 Absatz 1a fristgerecht zur Prüfung vorlegt. Die Ausstellung einer Ersatz-Chipkarte erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR und bei persönlichen Zeitkarten gemäß Punkt 2.2 (b) nach Vorlage eines Lichtbildes. Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 EUR erhoben. Beruht die Beschädigung oder Nichtlesbarkeit der Chipkarte auf einem durch das ausstellende oder das kontrollierende Verkehrsunternehmen zu vertretenden Umstand, so entfällt das Entgelt für die Ausstellung der Ersatz-Chipkarte. (b) Wertabschnitte Bei Verlust oder Beschädigung von Wertabschnitten wird kein Ersatz geleistet. 10 Kündigung der Verträge Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform oder der Textform (zum Beispiel per ) Ordentliche Kündigung Abonnementverträge können mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende gekündigt werden Außerordentliche Kündigung durch den Kunden Der Abonnementvertrag kann durch den Kunden auch vor Ablauf der 12-Monats- Laufzeit jeweils zum Ende eines Monats vorzeitig gekündigt werden, wenn gleichzeitig mit der Kündigung die restlichen Wertabschnitte beziehungsweise die Chipkarte mit EFS (längstens zehn Tage nach Ablauf) an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Wird die Kündigung und Rückgabe bis zum 2. Kalendertag eines Monats vorgenommen (bei Einsendung gilt das Datum des Poststempels), so ist die Kündigung zum Ablauf des Vormonats wirksam. Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist Außerordentliche Kündigung durch das Verkehrsunternehmen Das Verkehrsunternehmen ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Abonnementvertrages berechtigt: bei durch den Kunden zu vertretender Rücklastschrift oder bei Widerruf des SEPA-Basislastschriftmandates beziehungsweise bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe einer gültigen Bankverbindung. Der Abonnent hat die restlichen Wertabschnitte beziehungsweise die Chipkarte an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist Abrechnung bei außerordentlicher Kündigung Bei außerordentlicher Kündigung erfolgt die Abrechnung des Nutzungszeitraums (Zeitraum ab Beginn des vorzeitig beendeten Vertragsjahres bis zur erfolgten Rückgabe der Wertabschnitte beziehungsweise bis zur Sperrung des EFS der Chipkarte) auf der Grundlage der jeweiligen Preise der entsprechenden Monatskarten ohne Abonnement. Bei einer außerordentlichen Kündigung (mit Ausnahme des VBB-Abos 65plus und des Schülertickets Potsdam) wird für jeden Nutzungstag 1/365 des 12-fachen Preises der entsprechenden Monatskarte ohne Abonnement gemäß VBB-Tarif berechnet. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

62 Veröffentlichungen Bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo 65plus wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 708,00 EUR, bei einer außerordentlichen Kündigung des Schülertickets Potsdam wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 300,00 EUR und bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo 65vorOrt wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 388,00 EUR berechnet. Die vorstehende Berechnung nach Nutzungstagen ist auch bei vorzeitig beendetem Vertragsjahr der Höhe nach begrenzt auf den gesamten Jahresabonnementpreis des vorzeitig beendeten Vertragsjahres. Verkehrsunternehmen, die in zehn Monatsraten abbuchen, nehmen keine Nachbelastungen vor, da der monatliche Abonnementbetrag dem Preis der Monatskarte entspricht. Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet und der dann noch ausstehende Betrag abgebucht beziehungsweise ein eventuelles Guthaben bargeldlos erstattet Zusätzliche Regelungen für Chipkarten mit EFS Die Chipkarten mit EFS werden durch das Verkehrsunternehmen zum Vertragsende (durch Zeitablauf beziehungsweise Kündigung) gesperrt. Die Chipkarte ist innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsende an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist wird ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR fällig, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Das Entgelt wird im Lastschriftverfahren abgebucht beziehungsweise mit einem bestehenden Guthaben verrechnet. 11 Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement Eine Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement wird nur bei einer mit stationärer Behandlung oder Bettlägerigkeit verbundenen Einzelerkrankung von mindestens 15 zusammenhängenden Krankheitstagen gewährt. Der Nachweis ist durch die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse zu erbringen. Für jede Einzelerkrankung von mindestens 15 Tagen wird ab dem ersten Tag 1/365 des Jahresbetrages der entsprechenden Zeitkarten gemäß VBB-Tarif, nach Abzug des Bearbeitungsentgeltes von mindestens 2,50 EUR, erstattet. Der Antrag ist durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung der Erkrankung zu stellen. Erstattungen werden nach Prüfung des Anspruchs vorgenommen. Die Erstattungsbeträge werden bargeldlos überwiesen. Anlage 7 Kurzstreckenregelungen Der Punkt entfällt. Berliner Wasserbetriebe (BWB) Rechtsgeschäftliche Vertretung Bekanntmachung vom 3. Dezember 2018 Telefon: Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - sind jeweils zwei der Nachfolgenden berechtigt: 1. Die Vorstandsmitglieder gemäß 9 Absatz 1 BerlBG: Jörg Simon (Vorsitzender) Frank Bruckmann Kerstin Oster jeweils gemeinsam oder mit einer/einem der unter Nummer 2 oder einer/einem der unter Nummer 3 Genannten ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

63 Veröffentlichungen 2. die Prokuristen gemäß 9 Absatz 2 BerlBG: Wolfgang Börner Dana Buchholz Jens Feddern Ulrike Franzke Gerd Klinke Andreas Schmitz jeweils gemeinsam oder mit einer/einem der unter Nummer 1 oder einer/einem der unter Nummer 3 Genannten 3. die Handlungsbevollmächtigten gemäß 9 Absatz 2 BerlBG: Anja Alisch Dr. Uta Böckelmann Heiko Bohnhorst Regina Gnirß Jörn Hansen Andreas Irmer Bernd Jessen Joachim Jost Frank Jungfermann Kornelia Kern Heike Klumpe Simone Koglin Matthias Schäfer Christian Thomasius Steffi Würzig jeweils gemeinsam oder mit einer/einem der unter Nummer 1 oder Nummer 2 Genannten 4. Zur alleinigen Prozessführung sind bevollmächtigt: Wolfgang Börner Jörn Hansen 5. Die unter Nummer 1 Genannten zeichnen mit ihrem Namen, die unter Nummer 2 genannten Prokuristen zeichnen mit dem Zusatz ppa., die unter Nummer 3 genannten Handlungsbevollmächtigten zeichnen mit dem Zusatz i. V.. 6. Weitere Bevollmächtigungen, insbesondere für das Bestellwesen und den Schriftverkehr, erfolgen durch Entscheidung des Vorstandes. 7. Die Veröffentlichung vom 28. September 2018 (ABl. S. 5361) tritt außer Kraft. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

64 Veröffentlichungen Der Polizeipräsident in Berlin Allgemeinverfügung über die zeitliche und räumliche Beschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen vom 31. Dezember 2018, Uhr bis 1. Januar 2019, 3.00 Uhr, im Bereich des Stadtteils Mitte Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 PolPräs St 1112 I Telefon: oder , intern Innerhalb des nachfolgend dargestellten Bereiches wird das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gemäß 17 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) und 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eingeschränkt: I. Am 31. Dezember 2018 wird in der Zeit von 15:00 Uhr bis 3:00 Uhr in dem unter II. bezeichneten Bereich der Gemeingebrauch des öffentlichen Straßenlandes dahin eingeschränkt, dass eine Nutzung nur Anliegern und deren Besuchern sowie in Einzelfällen eines unabweisbaren Bedarfs, insbesondere von Notfällen, gestattet ist. II. Die Nutzungsbeschränkung bezieht sich auf folgende Bereiche: Pariser Platz Unter den Linden zwischen Pariser Platz und Wilhelmstraße Wilhelmstraße zwischen Unter den Linden und Dorotheenstraße III. Der Sofortvollzug der Nutzungsbeschränkung zu I. und II. wird gemäß 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. IV. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Begründung Gemäß 17 Absatz 1 und 29 Absatz 1 ASOG Bln kann die Polizei zur Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die geeigneten Maßnahmen treffen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist unter anderem das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Berliner Bevölkerung sowie der Berlinbesucher im Rahmen der zentralen Silvesterveranstaltung Berlin Welcome 2019 auf der Straße des 17. Juni. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der zugrundliegenden Großveranstaltung der letzten Jahre haben gezeigt, dass diese sowohl von einem großen Medieninteresse als auch von einem enormen Besucheraufkommen gekennzeichnet war, welches auch bei der diesjährigen zentralen Silvesterveranstaltung nicht abebben dürfte. Aufgrund seiner Symbolhaftigkeit stellt das Brandenburger Tor hierbei den Hauptanziehungspunkt für die Besucher der Veranstaltung dar. Erfahrungsgemäß muss aufgrund des zu erwartenden hohen Besucherandrangs auch in diesem Jahr in den Abendstunden zumindest von einem teilweisen und temporären Schließen von Kontrollstellen zum Veranstaltungsgelände ausgegangen werden. Das zwischen dem Veranstalter, der Verkehrslenkung Berlin, dem Bezirksamt Mitte von Berlin, der Berliner Feuerwehr, der BVG, der Bundespolizei Berlin und der Polizeidirektion 3 abgestimmte Sicherheitskonzept im Hinblick auf die Großveranstaltung sieht insbesondere für jenen Fall eine Lenkung von Besucherströmen durch anlassbezogene Sperrmaßnahmen im Umfeld der Veranstaltung vor. Diese Maßnahme soll speziell einen zu erwartenden unkoordinierten Besucherstrom zur veranstaltungsabgewandten Seite des Brandenburger Tores auf den Pariser Platz verhindern. Ferner ist es unerlässlich, Not- und Rettungswege sowie entsprechende Aufstellflächen für Sicherheitsund Rettungskräfte vorzuhalten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist der Pariser Platz unter anderem aufgrund seiner Nähe zur Hauptbühne der Veranstaltung auf dem Platz des 18. März als der zentrale Ort für die Koordinierung eines potentiellen notwendig werdenden Rettungseinsatzes anzusehen. Zudem stellt die Wilhelmstraße die kürzeste und direkteste Verbindung zwischen dem Veranstaltungsbereich und dem Krankenhaus Charité in der Luisenstraße dar. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

65 Veröffentlichungen Die Polizei kann deshalb gemäß 17 Absatz 1 und 29 Absatz 1 Satz 2 ASOG Bln die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Behinderung des Einsatzes der Polizei, der Feuerwehr sowie der Hilfs- oder Rettungsdienste auszuschließen. Hierzu ist die unter I. und II. verfügte Einschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen notwendig. Eine andere, weniger beeinträchtigende, dabei aber gleich wirksame Maßnahme kommt angesichts der Erfahrungen aus den Vorjahren und dem in diesem Zusammenhang entwickelten Sicherheitskonzept nicht in Betracht. Die Sperrung ist sowohl geeignet als auch erforderlich, die Koordination des Rettungseinsatzes für die zentrale Silvesterveranstaltung zu gewährleisten. Angesichts der begrenzten Örtlichkeiten und der vergleichsweise geringen Zeitspanne der Nutzungseinschränkung einerseits und der Tatsache, dass nur ein professionelles Sicherheitskonzept für Großveranstaltungen mit entsprechender Logistik unverzügliche Not- und Rettungsmaßnahmen zur Sicherstellung der körperliche Unversehrtheit der Besucher gewährleisten kann, ist die Maßnahme auch angemessen. V. Die sofortige Vollziehung ist anzuordnen, weil aufgrund des Erfordernisses der Logistik für einen potentiell auftretenden Rettungseinsatz mit einem Vollzug aus den vorstehenden Begründungen nicht bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach Widerspruchseinlegung zugewartet werden kann. VI. Zulässigkeit der Allgemeinverfügung Die Verfügung kann gemäß 35 Satz 2 VwVfG als Allgemeinverfügung ergehen, da aufgrund des zu erwartenden hohen, namentlich nicht bekannten Personenaufkommens kein einzelner Verantwortlicher erkennbar ist, an den eine Einzelverfügung gerichtet werden könnte. VII. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Polizeipräsidenten in Berlin, Platz der Luftbrücke 6, Berlin, eingelegt werden. Dieser Widerspruch hat nach 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, beantragt werden. A n l a g e : Lageplan zum Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

66 Veröffentlichungen ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

67 Veröffentlichungen Deutschlandradio Hörfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten der ARD und des Deutschlandradios Bekanntmachung vom 10. Dezember 2018 Telefon: Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen gemäß 11c Absatz 4 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991 in der Fassung des Einundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, in Kraft seit 25. Mai 2018, in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder eine Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme im Jahr Die Auflistung folgt nachstehend. Köln, den 10. Dezember 2018 Deutschlandradio - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Dr. Markus Höppener Justiziar ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

68 Veröffentlichungen Bayerischer Rundfunk Liste der KEF_Anzahl HF-Programme Hörfunkwellen ARD/DLR und ihre Ausstrahlungsart Stand 16. Februar 2018 LRA Welle UKW DAB+ Satellit livestream BR Bayern 1 x x x x 5 Bayern 2 x x x x 5 Bayern 3 x x x x BR-KLASSIK x x x 4) x B5 aktuell x x x x PULS - x x x Bayern plus - x x x B5 plus - x x x BR Verkehr - x - - BR Heimat - x x x HR hr1 x x x x 6 hr2-kultur x x x x hr3 x x x x YOU FM x x x x hr4 x x x x hr-info x x x x MDR MDR SACHSEN x x x x 7 MDR SACHSEN-ANHALT x x x x 2 MDR THÜRINGEN x x x x MDR AKTUELL x x x x MDR KULTUR x x x x MDR JUMP x x x x MDR SPUTNIK 6) x x x x MDR KLASSIK - x x x MDR Schlagerwelt 5) - x - x nachrichtlich 13 Webchannel (x) NDR NDR 90,3 x x x x 8 NDR 1 Niedersachsen x x x x 3 NDR 1 Radio MV x x x x NDR 1 Welle Nord x x x x NDR 2 x x x x NDR Kultur x x x x NDR Info x x x x N-JOY x x x x NDR Info Spezial 5) - x x x NDR Plus 5) - x x x NDR Blue 5) - x x x RB Bremen Eins x x x x 4 Bremen Zwei x x x x Bremen Vier x x x x COSMO 3) (x) (x) - (x) Bremen Next x x - x KiRaKa 3) - (x) - - RBB Antenne Brandenburg x x x x 6 Fritz x x x x Inforadio x x x x radioeins x x x x kulturradio x x x x radioberlin 88,8 x x x x COSMO 3) (x) (x) (x) (x) SR SR 1 Europawelle x x x x 4 SR 2 KulturRadio x x x x 2 SR 3 Saarlandwelle x x x x UnserDing x x - x antenne saar - x - x KiRaKa 3) 5) - (x) - - SWR SWR1 Baden-Württemberg x x x x 8 SWR1 Rheinland-Pfalz x x x x SWR2 x x x x SWR3 x x x x DASDING x 1) x x x SWR4 Baden-Württemberg x x x x SWR4 Rheinland-Pfalz x x x x SWR Aktuell x 2) x x x WDR 1LIVE x x x x 6 1LIVE DIGGI - x x x 3 WDR 2 x x x x WDR 3 x x x x WDR 4 x x x x WDR 5 x x x x KiRaKa - x x x COSMO x x x x VERA - x - X Deutschlandradio Deutschlandfunk Kultur x x x x 2 Deutschlandfunk Nova - x x x 1 Deutschlandfunk x x x x Summe 64 (LRA) + 3 (DLR) + 5 5) 56 (inkl. DLR) (DLR) 1) nur vereinzelte UKW-Frequenzen 2) Singulare UKW Frequenz in Stuttgart 3) siehe WDR 4) DVB-S/C auch als BR-Klassik Surround 5) gem. Landesrecht/ 11c(2)S2 RStV zusätzl. beauftragt 6) über UKW nur in Sachsen-Anhalt ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

69 Veröffentlichungen Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin 1 - Grundsätze Beitrags- und Gebührenordung Bekanntmachung vom 3. Dezember 2018 Telefon: Die Grundsätze für die zu entrichtenden Beiträge für die Mitgliedschaft regelt 70 der Satzung der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin und 75 entsprechend für die Gebühren. Die jeweiligen Höhen der Beiträge und Gebühren werden durch die lnnungsversammlung gemäß 23 Absatz 2 Nummer 2 der Satzung festgestellt. Ergänzend wird Folgendes festgelegt: 2 - Beiträge (1) Den Beitragsschlüssel legt 70 Absatz 2 der Satzung fest. Danach sind nach Maßgabe der folgenden Regelung ein Grundbeitrag und ein Zusatzbeitrag in der Summe einmal jährlich errechnet in zwei Teilbeträgen zu zahlen. Der erste Teilbetrag errechnet sich aus der Hälfte des Vorjahresbeitrags und wird auf die geschuldete Summe aus dem Jahresbeitrag in der zweiten Teilbetragsanforderung verrechnet. (2) Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus einem Tausendsatz der Bruttolohn- und Gehaltssumme des dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahres. Bei der Ermittlung der Lohn- und Gehaltssumme ist das Gehalt des Geschäftsführers des Mitgliedsbetriebes - nicht aber die Gewinnentnahmen der Mitgliedsbetriebe ohne Gesellschaftsform - zu berücksichtigen. (3) Gemäß 70 Absatz 6 der Satzung können durch Beschluss der lnnungsversammlung auch außerordentliche Beiträge erhoben werden. (4) Gemäß 75 der Satzung besteht Beitragspflicht. Nach 70 Absatz 8 Satz 2 der Satzung kann die Innung für Ehrenmitglieder ( 7 Absatz 3) auf Erhebung von Beiträgen verzichten und für Mitglieder nach 7 Absatz 4 beziehungsweise für Gastmitglieder ( 15) gesonderte Beiträge in Abweichung von 70 Absatz 2 beschließen. (5) Dem entsprechend werden folgende Beitragstypen festgelegt: a) für Betriebe beziehungsweise Betriebsinhaber, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (Vollmitglied) als Beitrag die Positionen aus den Punkten 2 bis 5, zu 100 %. b) für Betriebe beziehungsweise Betriebsinhaber, die ihren Betrieb aufgegeben haben und nicht mehr eingetragen sind (ehemals Mitglied) ohne Stimmrecht, zu 15,00. c) für Betriebe oder Betriebsinhaber, die wegen ihrer Eintragung in der Handwerksrolle fachlich nicht unter 2 der Satzung fallen, jedoch dem Metallhandwerk nahe stehen oder Personen beziehungsweise Institutionen, die dem Metallhandwerk nahe stehen (Gastmitglied), zu 140,00. d) für Personen, die auf Grund ihrer Verdienste gemäß lnnungsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt wurden, ohne Beitrag. e) für Betriebe beziehungsweise Betriebsinhaber, die ihren Betrieb aufgegeben haben und nicht mehr eingetragen sind (ehemals Mitglied), aber in die Handwerksrolle eingetragen sind, zu 85,00. f) für Betriebe oder Betriebsinhaber und Institutionen, die dem Metallhandwerk nahe stehen und gleichzeitig dem Zweck der Berufsausbildung als Hauptzweck dienen und als Gastmitglieder beitreten ohne Stimmrecht, zu 750,00. g) Sonderbeitrag für Sponsoring-Mitglieder, die aus Werbegründen am Innungsleben teilnehmen ohne Stimmrecht, zu 500,00. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

70 Veröffentlichungen (6) Im Hinblick auf die automatisierte Form der Veranlagung durch EDV erhält jeder Betrieb nach Maßgabe des 70 Absatz 5 der Satzung einen Fragebogen und zwei Veranlagungsvordrucke. Im Übrigen gilt 70 Absatz 9 der Satzung, wonach die Beiträge nach der Gemeindeabgabenordnung über die zuständigen Finanzämter beigetrieben werden können. 3 - Gebühren (1) In Ansehung des 70 Absatz 8 und des 75 der Satzung der Innung für Metallund Kunststofftechnik Berlin wird für die Nutzung seiner Einrichtungen eine Auflistung erstellt, die eine Trennung der Entgelte nach Mitgliedern und Nichtmitgliedern vorsieht (2) Eine Aufnahmegebühr nach 7 Absatz 2 der Satzung wird nicht erhoben. (3) Es gilt im übrigen 75 der Satzung. 4 - Höhe der Beiträge und Gebühren (Auflistung der Einzelbeschlüsse) (1) Der Grundbeitrag beträgt laut lnnungsbeschluss vom 26. November ,00 (2) Der Satz des Zusatzbeitrages beträgt laut lnnungsbeschluss, zuletzt geändert am 26. November 2012, 4 (vier von Tausend). Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die Kappungsgrenze bei der zu veranlagenden Bruttolohnund Gehaltssumme auf ,00 festgesetzt. (3) Ein außerordentlicher Beitrag 158,41 Der Satz dieses außerordentlichen Beitrages wurde am 12. November 2018 für 2019 durch die Innung beschlossen. Er wird für die Unterstützung der ausbildenden Betriebe, die ihre Auszubildenden zu Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen entsenden, verwendet. Er kann jährlich neu angepasst werden. (4) Die weiteren Gebühren lauten im Einzelnen: 1 - Meisterprüfungswesen Raummiete (pro Tag und maximal 3 Räume) 76, Cafeteria/Raum für satzungsmäßige Veranstaltungen 165, Gesellenprüfungswesen a) für Mitglieder Einschreibgebühr 16,00 Prüfungsgebühr Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort Prüfungsgebühr Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort Wiederholungsprüfung von Teil 2 der Gesellenprüfung (pro Teilprüfung: Theorie oder Praxis) zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort gegebenenfalls wiederholte Überprüfung der Zulassung zur Gesellenprüfung 130,00 254,00 127,00 30,00 gegebenenfalls mündliche Ergänzungsprüfung 50,00 b) für Nichtmitglieder Einschreibgebühr 24,00 Prüfungsgebühr Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort Prüfungsgebühr Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort Wiederholungsprüfung von Teil 2 der Gesellenprüfung (pro Teilprüfung: Theorie oder Praxis) zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort gegebenenfalls wiederholte Überprüfung der Zulassung zur Gesellenprüfung 216,00 420,00 210,00 30,00 gegebenenfalls mündliche Ergänzungsprüfung 50,00 ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

71 Veröffentlichungen c) Mehrkosten (Kosten, die den Betrag der Gebühr übersteigen) für bereitgestelltes Prüfungsmaterial sowie für die Nutzung von Prüfungsräumen (Werkstätten und andere Räumlichkeiten sind zusätzlich zu erstatten). (Die Kalkulation unterliegt der Aufsicht der Handwerkskammer Berlin) Für die Gesellenprüfung Metallbau Teil 1 50,00 Für die Gesellenprüfung Feinwerktechnik Teil 1 100,00 Für die Gesellenprüfung Metallbau Teil 2 100,00 Für die Gesellenprüfung Feinwerktechnik Teil 2 220,00 Hinzu kommen Materialkosten je nach Prüfungsstück, deren Kalkulation einzelfallbezogen von der Innung vorgenommen wird und auf Antrag eingesehen werden kann. Diese Materialkosten sind ebenfalls in der Abrechnung auszuweisen und zu erheben. Die Mehrkosten entstehen auch bei Wiederholungsprüfungen. d) Bei Rücktritt beziehungsweise Nichterscheinen bei allen vorstehend genannten Prüfungen gilt: Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so werden für angefallenen Aufwand 30 % der oben genannten Prüfungsgebühren erhoben. Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin oder tritt er nach Beginn der Prüfung zurück, (1) Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so werden 40 % der Prüfungsgebühren erhoben. (2) Aus Gründen, die er zu vertreten hat, so hat er die jeweilige Gebühr voll zu entrichten. Die Gebühren der Ausbildung gelten auch für Fortbildungsprüfungen und Umschulungen. e) Allgemeine Bescheinigungen Duplikat Gesellenbrief 30,00 Lehrgangsbescheinigung 4,00 Lehrgangszeugnis 6,00 Zwischenzeugnis 2, Ausbildungswesen - Kurse der Innung Fachkurse Metall Meistervorbereitungskurse Vorbereitung auf die Meisterprüfung (Teile 2-4 und Auto CAD) 3 900,00 daraus (1) nur Teil II 2 150,00 (2) nur Teil III 1 150,00 (3) nur Teil IV 560,00 (4) Auto CAD 370,00 Teil 1 der Meistervorbereitung (Metallbau) 720,00 Vorbereitungskurs Mathematik 285, sonstige Kurse CAD-Kurs 590,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 370,00 Gesellenvorbereitungskurs - Praxis Metallbau (fünf Tage) 280,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 160,00 Gesellenvorbereitungskurs - Praxis Feinwerktechnik (drei Tage) 320,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 185,00 MAG-Schweißen für Metallbauer (Prüfzeugnis) (fünf Tage) 530,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 360,00 ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

72 Veröffentlichungen Dito, Wiederholungslehrgang (Prüfzeugnis) (drei Tage) 500,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 180,00 WIG-Schweißen für Metallbauer/Feinwerkmechaniker (fünf Tage) 530,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 390,00 Sachkundenachweis Befestigungstechnik (zwei Tage) 165,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 130,00 Auto-CAD für Metallbauer/Feinwerkmechaniker 590,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 370,00 Fachbauleiter Metall 1 470,00 Prüfungsgebühr für Zertifikat des BVM 270,00 Seminar Edelstahl-Rostfrei 475,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 375,00 Ersthelfer-Lehrgang für Innungsmitglieder 20,00 Ersthelfer-Lehrgang für Nichtmitglieder 30,00 Elektrofachkraft Metallhandwerk 655,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 485,00 Kommunikationstraining Handwerker 60, Fachkurse Kunststoff Es gelten die Preise aus dem Beschluss vom 20. Februar 2002 fort ÜLU-Kurse Gebühren Die Kosten für die Teilnahme an den ÜLUs sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Diese als Gebühr festgesetzten Kosten ermäßigen sich um die Zuschüsse aus Landes- und Bundesmitteln. Weiter werden für Innungsmitglieder von der Innung für Metall- und Kunststofftechnik durch die außerordentlichen Beiträge nach 4 Absatz 3 der Gebührenordnung subventioniert: a) G-FEIN1/04 Fügen und Umformen 256,00 b) G-FEIN2/04 Maschinelles Spanen auf Werkzeugmaschinen 237,00 c) CNC1/04 Programmieren und Spanen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen d) CNC2/04 Bearbeiten auf unterschiedlichen Werkzeugmaschinen 750,00 268,00 e) STEU1/04 Steuerungstechnik I 469,42 f) STEU2/04 Steuerungstechnik II 469,42 g) G-FUE/04 Fügen und Umformen (Metall-Schutzgasschweißen - MAG-St) h) FUE 1/04 Fügen und thermisches Trennen (Elektro-Handschweißen) 532,39 483,47 i) FUE 2/04 Schutzgasschweißen 693,59 j) MET-ELT/07 Grundlagen der Elektrotechnik und Schutzmaßnahmen k) METKT1/04 Montieren und Prüfen von steuerungstechnischen Systemen 445,99 448,09 l) METKT2/04 Bearbeiten von Leichtmetallen und Edelstahl 911,38 m) G-Met/12 Grundlagen der Metallbearbeitung ab 1. September ,15 n) G-FEIN 1/12 Fügen und Umformen (Weich-, Hartlöten, Kleben) 233,00 o) G-FEIN 2/12 Maschinelles Spanen auf Werkzeugmaschinen 432,00 p) MET-GE 1/12 Gestaltung eines individuellen Kundenauftrags 281,00 ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

73 Veröffentlichungen q) MAG-10 Fügen und Richten 474,00 r) KF 1/05 Klebe- und Kunststofftechnik 283,00 s) KF 2/05 Fahrwerks- und Bremsentechnik Nutzfahrzeuge 232,00 t) KFM 6/05 Oberflächentechnik 270,00 u) MET-GE/07 Metallgestein; Stilkunde; Denkmalschutz 432,00 v) METKT 3/07 Schließ- und Sicherheitssysteme montieren, einstellen, prüfen 459,93 w) CNC 3/11 CAD-/CAM-Fertigung 280,00 x) SCHLF/07 Schleifen 287,00 y) FUE 3/04 Metall-Schutzgas-Schweißen 356,00 z) FUE-WIG/14 Wolfram-Schutzgas-Schweißen 610, Ersatzleistungen bei Rücktritt und Nichterscheinen Eine Einladung zum Kurs hat mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin zu erfolgen. Bestätigt die kostentragende Firma den Termin oder meldet sich nicht, so gelten die nachstehenden Regelungen des Rücktritts: Bei Rücktritt beziehungsweise Nichterscheinen bei allen vorstehend genannten ÜLUs gilt: Tritt der Teilnehmer bis vier Wochen vor Beginn des Kurses zurück, so werden keine ÜLU-Gebühren erhoben. Tritt der Teilnehmer in der Zeit zwischen dem Ablauf der vier Wochen bis nach Ablauf des 15. Tages vor Beginn des Kurses zurück, so werden für angefallenen Aufwand 30 % der oben genannten ÜLU-Gebühren erhoben. Tritt der Teilnehmer nach Ablauf des 15. Tages vor Beginn des Kurses zurück, erscheint der Teilnehmer nicht zum Beginn-Termin des Kurses, tritt er nach Beginn der Teilnahme am Kurs zurück oder erfüllt er die Bedingungen der Förderung mit Bundes- oder/und Landesmittel nicht, so sind die Gebühren in voller Höhe zu zahlen. (1) Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so werden keine Gebühren erhoben. (2) Aus Gründen, die er oder der entsendende Betrieb zu vertreten haben, so hat er beziehungsweise der kostentragende Betrieb die jeweilige Gebühr nebst der sonst anzurechnenden Zuschüsse von Bund und Land Berlin voll zu entrichten Fachkurse Gas-/Wasser (RBV/DVGW) (Die Gebühren werden vom brbv festgelegt) 5 - Ausnahmegenehmigung Fachliche Überprüfung alle drei Teile (außer Schweißer) 648,50 Fachliche Überprüfung zwei Teile: Fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse 525,00 Fachliche Überprüfung ein Teil: nur Fachpraxis 336,50 Fachliche Überprüfung ein Teil: Fachpraxis für Schweißer 145,00 Fachliche Überprüfung je Teil: Fachtheoretische Kenntnisse 485, Akteneinsicht Lehrling 18,00 (Innungsnachlass für Mitglieder 50 %) Sonstige 60,00 Kopien pro Seite 0,50 ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

74 Veröffentlichungen 7 - Sachverständigenprüfung Prüfungsgebühr (Pauschal im Voraus) 1 000,00 Zuzüglich Pauschale für Verwaltung 100,00 Pauschale je Nachprüfung 200, Hinterbliebenenhilfe (vormals Sterbekasse) Pro Sterbefall 5,00 im Übrigen siehe dort: eigene Satzung 9 - Drucksachen (jeweils zuzüglich Porto) Ausbildungsvertrag 2,00 derzeit online bei der Berliner Handwerkskammer erhältlich Rahmenausbildungsplan 4,50 Dokumentenmappe Schriftform 35,00 Dokumentenmappe Onlineversion (inklusive Lizenz Online Berichtsheft für vier Jahre ) 50,00 Allgemeine Geschäftsbedingungen (VOB) Arbeitsrechtliche Formulare Tarife Mitglieder-Erstexemplar derzeit kein Verkauf, nur Nachweis derzeit kein Verkauf, nur Nachweis kostenlos Mitglieder-Zweitexemplar 10,00 Nichtmitglieder 15, Mahngebühr 10, Geltung Die Gebührenordnung tritt nach Beschluss der Innungsversammlung vom 12. November 2018 ab Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. November 2018 Unterschrift Kostyra, Obermeister Unterschrift Pohl, Geschäftsführer ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

75 Veröffentlichungen Landesamt für Gesundheit und Soziales Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Bekanntmachung gemäß 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 20. November 2018 (BAnz AT 23. November 2018 B2) bezüglich des Mangels der Versorgung der Bevölkerung mit in Deutschland zugelassenen saisonalen Influenza-Impfstoffen Bekanntmachung vom 3. Dezember 2018 LAGeSo I B/I F 3 Telefon: oder , intern Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin als zuständige Behörde für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes im Land Berlin gestattet den Inhaberinnen und Inhabern einer Erlaubnis gemäß 52a AMG, Inhaberinnen und Inhabern von Apotheken mit Erlaubnis gemäß 1 des Apothekengesetzes (ApoG) und Trägern von Krankenhausapotheken gemäß 14 ApoG ein Abweichen von den Vorgaben der 10 und 11 AMG hinsichtlich der Vorgabe der Beschriftung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen in deutscher Sprache und einer Packungsbeilage in deutscher Sprache unter folgender Maßgabe: Es wird das Inverkehrbringen des Arzneimittels Influvac Tetra, Charge R06X der Firma Mylan Healthcare GmbH mit Sitz in Hannover, mit schwedischer Kennzeichnung und Packungsbeilage gestattet. Die pro Lieferung von der Firma Mylan beigelegte Packungsbeilage in deutscher Sprache ist der Patientin/dem Patienten in Kopie mitzugeben. Die staatliche Chargenprüfung und -freigabe durch das Paul-Ehrlich-Institut gemäß 32 AMG liegt vor. Vorbehaltlich der staatlichen Chargenfreigabe gemäß 32 AMG durch das Paul-Ehrlich-Institut wird das Inverkehrbringen freigegebener Chargen der Arzneimittel Influvac Tetra der Firma Mylan und Vaxigrip Tetra der Firma Sanofi Pasteur mit französischer Kennzeichnung und Packungsbeilage gestattet. Die Gestattung bezieht sich auf freigegebene Chargen dieser Impfstoffe, die durch die Firma Kohlpharma GmbH mit Sitz in Merzig, in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden. Die Gestattung ist bis längstens 31. März 2019 befristet. Sollte vor diesem Zeitpunkt eine Bekanntmachung des BMG zur Beendung des Versorgungsmangels erfolgen, endet die Gestattung entsprechend. Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie gilt am Tage nach der Ausfertigung als bekannt gegeben. Die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgt. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

76 Bezirksämter Bezirksämter Marzahn-Hellersdorf Widmung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 Grün 1 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Grünflächen und Friedhöfe, macht die Widmung der öffentlichen Grünund Erholungsanlage Wurzener Straße entsprechend dem Grünanlagengesetz (GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, rückwirkend zum 1. Oktober 2018 bekannt. Es handelt sich um Wurzener Straße, Teilflächen von ca m², Flur 03, Gemarkung Hellersdorf des Flurstücks 812. Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Landes Berlin, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Grünflächen und Friedhöfe. Die Widmung gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen die Widmung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Grünflächen und Friedhöfe, Schkopauer Ring 2, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Marzahn-Hellersdorf Widmung von Straßenland - Berichtigung - Bekanntmachung vom 29. November 2018 SGA Str 12 Telefon: oder , intern Die am 16. November 2018 im Amtsblatt für Berlin Nummer 46 (ABl. S. 6249) bekanntgemachte Widmung des Flurstückes 7241 der Flur 1, Gemarkung Mahlsdorf mit der Lagebezeichnung Theodorstraße wird wie folgt berichtigt. Die korrekte Lagebezeichnung des Flurstücks lautet: Hermineweg. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

77 Bezirksämter Mitte Ungültigkeitserklärung von Dienstsiegeln Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 FM ID 201 Telefon: oder , intern Beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Jugend, Familie und Bürgerdienste, Bürgeramt, sind die nachstehenden näher beschriebenen Siegel mit Landeswappen von Berlin abhandengekommen: Gummistempel: 2,0 cm Durchmesser Umschrift: Bezirksamt Mitte von Berlin Unter dem Landeswappen befindet sich die Kennziffer 77. Gummistempel: 3,0 cm Durchmesser Umschrift: Bezirksamt Mitte von Berlin Unter dem Landeswappen befindet sich die Kennziffer 134. Die Siegel werden hiermit für ungültig erklärt. Bei Auftauchen der ungültigen Siegel bitte ich, sofort die oben genannte Dienststelle in Kenntnis zu setzen. Pankow Grundstücksnummerierungen Bekanntmachung vom 30. November 2018 StadtVerm /0/5 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, hat die folgenden Grundstücksnummern festgesetzt beziehungsweise aufgehoben: Straßen Ortsteil Karow Grundstücksnummern alt (bisher) Straße , 46 Ortsteil Niederschönhausen Grundstücksnummern neu Blankenburger Straße 28, A, 28 B, 28 C, 34 Wackenbergstraße 78, 80, 82, 84, 86, 88 78, 82, 84, 88 Waldowstraße 6 A 6 A, 6 B, 6 C Ortsteil Prenzlauer Berg Dietrich-Bonhoeffer-Straße 13 13, 13 A Grellstraße 8, 9, 9 A, 9 B, 9 C, 9 D, 9 E, 10 A, 10 B, 10 C, 10 D, 10 E, 10 F, 10 G, 10 H, 11, 11 A, 11 B, 12 Prenzlauer Allee 86 A, 86 B, 86 C, 86 D, 86 E, 86 F 8, 9, 9 A, 9 B, 9 C, 9 D, 9 E, 10 A, 10 B, 10 C, 10 D, 10 E, 10 F, 10 G, 10 H, 11, 11 A, 11 B, 11 C, A, 86 B, 86 C, 86 D, 86 E, 86 F, 86 G, 86 H, 86 K Greifswalder Straße 30 30, 30 A, 30 B, 30 C, 30 D, 30 E, 30 F ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

78 Bezirksämter Straßen Ortsteil Weißensee Grundstücksnummern alt (bisher) Falkenberger Straße Grundstücksnummern neu Feldtmannstraße 39, A, 39 B, 39 C, 39 D, 39 E, 39 F, 39 G, 39 H, 40 A, 40 B, 40 C, 40 D, 40 E, 40 F, 40 G, 40 H, 40 K Parkstraße 94 93, 94 Ortsteil Wilhelmsruh Garibaldistraße Hauptstraße - 14 Die Nummerierungsunterlagen können im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, Zimmer 822, Storkower Straße 97, Berlin, nach telefonischer Vereinbarung oder dienstags von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von 15 bis 18 Uhr eingesehen werden Pankow Öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 Stadt Erneu 2 Telefon: /3115 oder , intern /3115 Die Aufhebung des Sanierungsgebietes Helmholtzplatz erfolgte mit der 15. Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 2). Jeder Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, welcher der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht. Nach 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) besteht seitens der Gemeinde die Pflicht, Bodenwerterhöhungen, die aus der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen resultieren, durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen abzuschöpfen. Die zuständige Behörde für die Erhebung der Ausgleichsbeträge ist das Bezirks amt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadterneuerung. Trotz intensiver Bemühungen zur Feststellung des Aufenthalts von ausgleichsbetragspflichtigen Eigentümern konnten nicht sämtliche Bescheide zugestellt werden. Auf der Grundlage des Verwaltungszustellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752) geändert worden ist, erfolgt hiermit die öffentliche Zustellung. In der nachfolgenden Tabelle sind die Eigentümer, die letzte bekannte Adresse sowie das entsprechende Grundstück/Wohnung mit dem zu zahlenden Betrag aufgeführt. Die Bescheide zur Erhebung der Ausgleichsbeträge, die dazugehörigen Gutachten sowie Berechnungen sind beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadterneuerung, Zimmer 515, Storkower Straße 97, Berlin, einsehbar. Mit der öffentlichen Zustellung fordert die Gemeinde den Ausgleichsbetrag an; der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe fällig. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

79 Bezirksämter Wohnungs- Grundstück Nr. Grundbuchblatt-Nr. Geschäftszeichen Ausgleichsbetrag Eigentümer letzte bekannte Anschrift Ahlbecker Straße N Stadt Erneu 25/038-Ahlb5-9-F 2.630,82 Jacobus A. Geenen Servaasbolwerk 18, 3521 DJ Utrecht, Niederlande Ahlbecker Straße N Stadt Erneu 25/038-Ahlb6-7-F 1.932,02 Jacqueline Figeys Ahlbecker Straße A, Dunckerstraße N Stadt Erneu 2/039-Ahlb11-20-F 4.514,39 Florian Ley (geb. Schießl) Rue de la Croix de Malte Nr. 2, 1400 Nivelles, Belgien 1 Rue Andre Schaaff, 5700 Sarreguemines, Frankreich Ahlbecker Straße N Stadt Erneu 2/039-Ahlb21-21-F 1.960,15 Walter Lorenz Steffek Friedrich-Dürr-Straße 1b, Dettenheim Buchholzer Straße N Stadt Erneu 25/063-Buch4-2-F 3.265,11 Thomas Joung 507 Asia House, 82 Princess St, Manchester M1 6BE, United Kingdom Dunckerstraße N Stadt Erneu 21/032-Dunc79-16-F 1.541,07 Bernd Hack Zandweg 82, 3454 JX De Meern, Niederlande Dunckerstraße N Stadt Erneu 21/032-Dunc79-18-F 1.541,07 Thomas Johannes Schultheiß The Cape, 25 Amber Road (Unit number: #03-03), Singapore Dunckerstraße N Stadt Erneu 21/032-Dunc79-24-F 3.749,16 Rolf Wittstock Wingartenstraße 74, Lahr Dunckerstraße 2 A 5499N Stadt Erneu 24/035-Dunc2A-F ,00 Bernd-Volker Blomberg Dunckerstraße 2 A, Berlin Dunckerstraße N Stadt Erneu 24/035-Dunc7-21-F 3.861,89 Marcel Odenbach Frankfurterstraße 745, Köln Dunckerstraße 8, 8 A N Stadt Erneu 24/035-Duncker8,8A-8-F 2.090,95 Martin Janzen Rechterallee 56 b, Rellingen Dunckerstraße 8, 8 A N Stadt Erneu 24/035-Duncker 8-8A-11-A 2.069,57 Martin Schwingeweitzen Langackerweg 9, 8155 Niederhasli, Schweiz Dunckerstraße N Stadt Erneu 2/037-Dunc20-2-F 4.160,89 Inna Leontenkova Tempelhofer Ufer 12, Berlin Dunckerstraße N Stadt Erneu 2/037-Dunc20-19-F 2.265,83 Manuel Jürgen Sänger Dunckerstraße N Stadt Erneu 2/037-Dunc20-27-F 2.265,83 Manuel Jürgen Sänger Banaba Street 101, PH1780 Ayala Alabang, Philippinen Banaba Street 101, PH1780 Ayala Alabang, Philippinen Dunckerstraße N Stadt Erneu 2/037-Dunc22-11-F 2.754,62 Mike Michael Schilling Schellingstraße 2, Frankfurt am Main Dunckerstraße N Stadt Erneu 2/034-Dunc85-22-F 3.059,73 Nenad Mikovic Bialy Kamien 8 D/17, Warschau, Polen Göhrener Straße N Stadt Erneu 21/036Göhr39-18-F 1.827,74 Kevin Michel Movellon Buchholzer Straße 35, Berlin Göhrener Straße N Stadt Erneu 24/035-Göhr10-5-F 2.096,64 Smadar Emor 22 Haperach Begani, Neveh Ilan, Israel Göhrener Straße N Stadt Erneu 24/035-Göhr10-5-F 2.096,64 Shlomo Moskowitz 22 Haperach Begani, Neveh Ilan, Israel Göhrener Straße N Stadt Erneu 24/035-Göhr10-14-F 2.568,38 David Evans Göhrener Straße N Stadt Erneu 24/035-Göhr10-14-F 2.568,38 Alessia Giustiniano 25 Wallace Road, N1 2PG London, United Kingdom (UK) 25 Wallace Road, N1 2PG London, United Kingdom (UK) Göhrener Straße N Stadt Erneu 24/035 Göhr7-3-F 4.341,27 Christoph Schmidt Häuser Dombach 4, Bergisch Gladbach Greifenhagener Straße N Stadt Erneu 25/063-Grei13-36-F 1.867,90 Lisa Biondi Greifenhagener Straße 13, 4. Etage, Berlin ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

80 Bezirksämter Grundstück Nr. Geschäftszeichen Wohnungs- Grundbuchblatt-Nr. Ausgleichsbetrag Lychener Straße N Stadt Erneu 24/031-Lych54-2-F 5.939,39 Lychener Straße N Stadt Erneu 24/031-Lych54-36-F 2.049,42 Eigentümer letzte bekannte Anschrift A.R.T. Grund & Boden Geschäftsführung GmbH und Co. Lychener Straße 54 A.R.T. Grund & Boden Geschäftsführung GmbH und Co. Lychener Straße 54 verteten durch Thomas Anders, c/o Makuto (Pty) Limited, 0387 Thabazimbi, Südafrika, c/o Bettina Reichardt, Hermann-Kussek-Straße 7c, Halle a.d. Saale verteten durch Thomas Anders, c/o Makuto (Pty) Limited, 0387 Thabazimbi, Südafrika, c/o Bettina Reichardt, Hermann-Kussek-Straße 7c, Halle a.d. Saale Raumerstraße N Stadt Erneu 2/037-Raum33-F ,00 Stavros Dimopoulos Raumerstraße 33, Berlin Schönhauser Allee N Stadt Erneu 25/058-Schö73-40-F 5.443,62 Siegfried Holtkemper King Hussein street, 222 Aquarco Center, Floor 4 Office 10, Al-Abdali-Amman, Jordanien Stargarder Straße N Stadt Erneu 25/039-Star50-11-F 4.438,03 Miranda Verouli Kokkinara 35, 14563Kifissia, Athen, Griechenland Stargarder Straße N Stadt Erneu 25/039-Star54-28-F 2.236,00 Frank Beiler Längenbachstraße 6, CH 8951 Fahrweid, Schweiz Summe AB: ,51 Vorgänge: 30 ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

81 Bezirksämter Pankow Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans Bekanntmachung vom 6. Dezember 2018 Stadt Stapl 413 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 27. November 2018 beschlossen, für das Gelände zwischen Roelckestraße, Gehringstraße, den Grundstücken Gehringstraße 26-29, Berliner Allee, den Grundstücken Berliner Allee 253/255, Liebermannstraße, An der Industriebahn, den Grundstücken An der Industriebahn 28, 29 und Rennbahnstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, den Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-68 aufzustellen. Reinickendorf Einziehung von öffentlichem Straßenland und Widmung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage Bekanntmachung vom 6. Dezember 2018 SGA SP 8 Telefon: oder , intern Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 hat das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Bildung und Kultur, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßenbau, in Berlin-Heiligensee, Teilflächen der Flurstücke 574/9, 446 und 414 (im Planausschnitt rot dargestellt) der Nußhäher- und Buntspechtstraße gemäß 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, eingezogen und gemäß 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gewidmet. Die Einziehung und Widmung gelten einen Tag nach Erscheinen im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben. Gegen die Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Bildung und Kultur, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßenbau, Eichborndamm 240, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

82 Bezirksämter Reinickendorf Entwidmung von Straßenland Bekanntmachung vom 6. Dezember 2018 SGA SP8 Telefon: oder , intern Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 hat das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Bildung und Kultur, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßenbau, beschlossen, in Berlin-Heiligensee eine Teilfläche des Flurstücks 39/3, Flur 2, Gemarkung Heiligensee, Am Südfeld, gemäß 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, einzuziehen. Die entwidmete Fläche ist im beigefügten Kartenauszug rot dargestellt. Die Einziehung gilt einen Tag nach Erscheinen im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben. Gegen die Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Bildung und Kultur, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßenbau, Eichborndamm 240, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

83 Bezirksämter Spandau Festsetzung/Aufhebung von Grundstücksnummern Bekanntmachung vom 5. Dezember 2018 Bau 2 Verm C /11 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, hat aufgrund 1 beziehungsweise 5 der Verordnung über die Grundstücksnumerierung (NrVO) vom 9. Dezember 1975 (GVBl. S. 2947), die zuletzt durch 6 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 10./11. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289/GVBl. S. 534) geändert worden ist, die folgenden Grundstücksnummern festgesetzt beziehungsweise aufgehoben: Straßen Ortsteil Gatow Havelmatensteig Havelmatensteig Ortsteil Haselhorst Gorgasring Stöckelstraße Grundstücksnummern alt (bisher) 19, A,19 B, 21 A, 21 B 2 - Grundstücksnummern neu 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41 aufgehoben 2 1 ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

84 Bezirksämter Straßen Ortsteil Kladow Grundstücksnummern alt (bisher) Grundstücksnummern neu Parkviertelallee - 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 47, 49, 51, 53, 75, 77 Seekorso B, 21 Ortsteil Staaken Möthlower Straße Möthlower Straße Seegefelder Weg Seegefelder Weg 1 1 A aufgehoben aufgehoben 456 B Staakener Straße 64, 64 A 64, 64 A, 64 B, 64 C, 64 D, 64 E Die Nummerierungspläne liegen im Rathaus Spandau, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, Zimmer 419, Carl-Schurz-Straße 2, Berlin, während der Sprechzeiten zur dauernden Einsichtnahme aus. Tempelhof-Schöneberg Grundstücksnummerierungen Bekanntmachung vom 29. November 2018 VermG24 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bauen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, hat für die nachstehend aufgeführten Grundstücke Grundstücksnummern festgesetzt beziehungsweise aufgehoben: Straßen Ortsteil Schöneberg In den Alboingärten Bessemerstraße Eythstraße Ortsteil Tempelhof Manfred-von-Richthofen- Straße Wolffring Grundstücksnummern alt (bisher) , 62 Grundstücksnummern neu 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, Ringbahnstraße 126, 128, 130, 132, , 130, 132 Die Nummerierungsunterlagen können beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, Zimmer 4023, IV. Etage, John-F.-Kennedy-Platz, Berlin, eingesehen werden ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

85 Bezirksämter Treptow-Köpenick Widmung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage Bekanntmachung vom 22. November 2018 TiefGrün GI 4 Telefon: oder , intern Auf der Grundlage des 2 Absatz 4 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, wird die Grün- und Erholungsanlage zwischen der Wolfgang-Steinitz-Straße/Lagunenweg/Fürstenwalder Allee im Grundbuch von Köpenick, Grundbuchblatt 28589N, Gemarkung , Flur 128, Flurstücke 886, 887 und 889 mit einer Gesamtgröße von m² als öffentliche Grün- und Erholungsanlage inklusive Kinderspielplätzen gewidmet. Die Widmung gilt am Tage nach Veröffentlichung des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Die Unterlagen zur Widmung können nach telefonischer Vereinbarung bei nachfolgender Dienststelle: Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung, Straßen- und Grünflächenamt, Zimmer 131, Neue Krugallee 4, Berlin, eingesehen werden. Gegen die Widmung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich, Postanschrift: Postfach , Berlin, oder zur Niederschrift bei der oben näher bezeichneten Dienststelle zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. ABl. Nr. 50 / 14. Dezember

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