Ministerium für Kiimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur~ und Vel'bram::herschutz: des Landes Ncm::lrhein-Westfal9n Dei" Minister I 16.

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1 Ministerium für Kiimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur~ und Vel'bram::herschutz: des Landes Ncm::lrhein-Westfal9n Dei" Minister Ministerium für Klimaschu1z, Umwelt, Landwirtschaft, Natur~ und Verbraucherschutz NRW Düsseldort Vorsitzender des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags Nordrhein-Westfalen '-"""""""""iioo!n""".. n""""""'''''''''''''_1 Herr Friedhelm Ortgies MdL L/.l,ND~;"AG Platz des Landtags 1 I Düsse!dorf '\l R f I! "I. ' I)"'!! t"h t,t 9', \~l 'l(!;r j\;-!7'. fi'\ li 1I.c~~UJll E Johannes Remmel lf,12,2015 Seite 1 von 1 Aktenzeichen , bei Antwort bitte angeben Herr Kröger Telefon Telefax poststelle@mkulnv.nlw.de 60-fach Einordmmg des EuGH Urteils im Vorabentscheidungsverfahren C~ 505/14 in der Sache Klausner Holz Niedersachsen.l.NRW Sehr geehrter Herr Vorsitzender Ortgies,. ß("kr':;:;u1~ hiermit übersende Ihnen den in der Sitzung AKUNLVam zugesagten Bericht zur "Einordnung des EuGH Urteils im Vorabentscheidungsverlahren C-505/14 in der Sache Klausner Holz Niedersachsen.l.NRW" mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.,/l Mit freundlichen Grüßen 1 :... ~,u.~ I. JJOO).' annes ~. V Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr Düsseldorf Telefon ~O Telefax Infoservice poststelle@mkulnv.nlw,de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz

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3 "Einordnung des EuGH Urteils im Vorabentscheidungsverfahren C~505/14 in der Sache Klausner Holz NiedersachsenJ.NRW" Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 13m 11. November 2015 sein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren C:SOS/14 in der Sache Klausner.l.NRW verkündet. Den Volltext des Urteils finden Sie in der Anlage und auf der Homepage des EuGH unter dieser Intemetadresse: document/ document.jsf?text=&docid= &page I ndex=o&doda ng= DE&mode=req&dir:::&occ=first&part=1&cid= < 1. Hintergrund Rechtsstreit KlausnerJ.NRW und Verfahrensstand Um das Urteil des EuGH leichter einordnen zu können, hier nochmals die wesentlichen Aspekte des Rechtsstreits des Landes mit dem Unternehmen Klausner. Im Jahr 2007 hat das Land unter dem Eindruck der Kyrili bedingten Sturmschäden im Wald mehrjährige Holzliefervereinbarungen mit der Klausner Gruppe abgeschlossen (im Folgenden auch: "Klausner-Vertrag" oder "streitige Verträge"). Nach erheblichen Zahlungsproblemen der Klausner-Gruppe im Verlaufe des Jahres 2008 und weiteren abwicklungstechnischen Schwierigkeiten erklärte der Landesbetrieb Wald und Holz im August 2009 die Beendigung des Klausner-Vertr~ges. Die Klausner-Gruppe reichte daraufhin im Jahr 2011 eine Feststellungsklage beim LG Münster ein, mit dem Ziel, den Fortbestand des Vertrags gerichtlich feststellen zu lassen. Dieser Rechtsstreit endete inder Berufungsinstanz mit der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Hamm vom , in der festgestellt wurde, dass die Verträge weiterhin wirksam seien und insbesondere das Land nicht rechtswirksam zurückgetreten sei. (Eine Prüfung, ob EU-Beihilfenrecht der Durchführung der streitigen Verträge entgegenstehe, erfolgte in diesem Gerichtsverfahren und auch insbein der Berufungsinstanz seitens des OLG Hamm nicht.) Daraufhin hat Klausner am " beim LG Münster auf Schadenersatz für aus Sicht erlittene Schäden eingereicht Klage er-

4 - 2 - weitert. Insbesondere begehrt Klausner Zahlung von 56 Mio. Euro Schadensersatz und Lieferung von ca. 1,5 Mio. Kubikmeter Fichtenstammholz (Gesamtstreitwert: ca. 123 Mio. Euro). Die Kanzlei Graf von Westphalen (GvW) wurde vom Land am mit der rechtlichen Vertretung des Landes beauftragt. GvW hat in dem Verfahren vorgetragen, dass ein Anspruch Klausners nicht nur an der Beihilfenrechtswidrigkeitscheitere, sondern überdies auch aus kartellrechtlichen sowie zivilrechtlichen Gründen nicht bestünde. Die im Jahr 2013 mit Klausner geführten außergerichtlichen Vergleichsgespräche mit dem Ziel, zu einer außergerichtlichen Lösung zu kommen, endeten ergebnislos. Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Juli 2013 auf Bitte des Landes die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission vom Vorliegen einer nicht angemeldeten Beihilfe - den streitigen Verträgen - in Kenntnis gesetzt. Außerdem gingen Beschwerden von 25 Wettbewerbern Klausners aus Nordrhein-Westfalen bei der Kommission ein. Die Vorprüfung der Kommi~sion (sog.,,1. Phase") dauert seither an, sie hat bislang nicht über die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens (sog.,,2. Phase") entschieden.. Das LG Münster hat am beschlossen, im Hinblick auf den Beihilfe Sachverhalt das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und den EuGH anzurufen. Dies deshalb, weil das LG Münster zwar von einer Beihilferechtswidrigkeit und damit einer Nichtigkeit des Klausner-Vertrages ausgeht. Angesichts der im rechtskräftigen Urteil des OLG Hamm vom erfolgten Feststellung, der Klausner-Vertrag sei wirksam, sah sich das LG Münster aber an einer Klageabweisung gehindert. Es legte daher folgende Frage zur Auslegung des EU-Rechts dem EuGH vor: Verlangt das Europäische Recht, insbesondere die Art. 107, 108 AEUV (bzw. Art. 87, 88 EGV) und der Effektivitätsgrundsatz, in einem Zivi/rechtsstreit über die Val/ziehung eines zivi/rechtlichen Vertrages, der eine Beihilfe gewährt, eine Außerachtlassung eines in derselben Sache ergangenen rechtskräftigen zivilrechtlichen Feststellungsurteils, welches das Fortbestehen des zivilrechtlichen Vertrages ohne Auseinanderset- 2

5 - 3 - zung mit dem Beihilfenrecht bestätigt, wenn nach dem nationalen Recht die Volfziehung Vertrages nicht anders abgewendet werden kann? 2. Entscheidung des EuGH Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 11. November 2015 im Ergebnis bejaht und in seinem Urteilstenor folgendes festgehalten: "Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, in der der Grundsatz der Rechtskraft niedergelegt ist, ein nationa/~s Gericht daran hindert, im Anschluss an seine Feststellung, dass die Verträge, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sind, eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführte staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107Abs. 1 AEUV darstellen, sämtliche Konsequenzen aus diesem Verstoß zu ziehen, weil in einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung eines nationalen Gerichts ohne Prüfung der Frage, ob mit den genannten Verträgen eine staatliche Beihilfe verbunden ist, ihr Fortbestand festgestellt wurde." Der EuGH folgt damit der Argumentation des Landes. 2.1 Urteilsbegründung Die Urteilsbegründung des EuGH ist vielschichtiger als es der Tenor vermuten lässt. Der EuGH bestätigt ausdrücklich, dass das vorlegende lg Münster im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenzen gehandelt und im Einklang mit der ihm übertragenen Aufgabe festgestellt hat, die streitigen Verträge mit einer staatlichen Beihilfe verbunden sind, die unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot durchgeführt wurde. Sodann erinnert der EuGHan die Pflicht der nationalen Gerichte zur Il.,mionsrechtsp konformen Auslegung des nationalen Rechts. Vor diesem Hintergrund müsse das 3

6 - 4 - Gericht - sozusagen als "mildere Mittel" gegenüber einer ansonsten erforderlichen Rechtskraftdurchbrechung - zunächst prüfen, 1. ob es ggf. einstweilige Maßnahmen erlassen kann, d.h. hier konkret, ob es möglich ist, eine Maßnahme wie die vorübergehende Aussetzung der streitigen Verträge bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung der Kommission anzuordnen; oder 2. ob eine einschränkende Auslegung des Grundsatzes der Rechtskraft (i.s.v. 322 ZPO) in Betracht kommen k.önnte, so dass es nicht zu einem Konflikt mit der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Hamm kommt (nämlich dahingehend, dass ein Gericht nicht daran gehindert ist, im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über Rechtsfragen zu entscheiden, über die in der unanfechtbaren Entscheidung nicht entschieden wurde - d.h. hier die Frage der Beihilfenrechtswidrigkeit, die vom OLG seinerzeit nicht thematisiert wurde). Sollten diese beiden Wege nach Auffassung des. vorlegenden Gerichts jedoch nicht in Betracht kommen, dann ist - mangels "milderer Mittel" - aus Sicht des EuGH die Rechtskraftdurchbrechung erforderlich. Welche Konsequenzen hieraus im zivilrechtlichen Verfahren vorliegend zu zie-' hen sind, muss nun das vorlegende Gericht, das LG Münster, entscheiden (dazu sogleich 2.2). Das Urteil des EuGH hat somit nicht das Klageverfahren vor dem LG Münster entschieden - hierfür ist er auch nicht zuständig. Der EuGH hat auch nicht entschieden, ob die HOlzlieferverträge beihilferechtswidrig sind - dies war auch nicht Gegenstand des Vorabente.ntscheidungsverfahrens. Im EuGH-Verfahren ging es lediglich um die Frage, ob die effektive Durchsetzung des E~-Beihilfenrechts die Durchbrechung der Rechtskraft eines entgegenstehenden Urteils - hier des OLG Hamm - erfordert. Dies hat der EuGH bejaht. Das EuGH-Urteil ermöglicht es dem lg Münster also,- trotz des rechtskräftigen Berufungsurteiles des OLG Hamm vom , über die Frage eines Beihiifeverstoßes und der daraus folgenden Nichtigkeit des Klausner-Vertrages selbständig zu entscheiden. 4

7 - 5 - Weiteres Verfahren vor dem lg Münster Zum weiteren Vorgehen hat sich das LG Münster bereits in seinem Voriagesbeschluss geäußert. In diesem hat es angekündigt, dass es die Klage abweisen werde, wenn der EuGH die Vorlagefrage bejaht. "Wenn das europäische Recht im hier vorliegenden Fall verlangt, dass die Rechtskraft des Urteils [des OLG Hamm] vom außer Acht gelassen wird, wird die Kammer den Vertrag nicht als wirksam behandeln. Aus den [...] genannten Gründen ist der Vertrag dann nichtig und kann die geltend gemachten Ansprüche nicht begrün-. den. Die Kammer wird dann die Klage abweisen. [Hervorhebung hinzugefügt]. " - Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das LG Münster die Frage der Beihilferechtswidrigkeit nochmals prüft. Angesichts der klaren Aussage im Vorlagebeschluss wäre dies aber überraschend. Wann das Urteil des LG Münster ergeht und wie es inhaltlich im Ergebnis und in der Begründung letztlich ausfällt, bleibt abzuwarten. dürfte im Laufe des nächsten Jahres eine Entscheidung ergehen. 5

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