SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 A 754/08 2 K 845/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren hier: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt, die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 25. August 2010

2 2 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober K 845/06 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.992,29 festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom , mit dem dieses die Klage des Klägers abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrags ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v , NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v , NVwZ-RR 2001, 486). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinander setzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.

3 3 Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in einer Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lässt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für die vom Kläger für das Jahr 2005 begehrte zeitanteilige Festsetzung der Grundsteuer nicht erfüllt seien. Aus dem Stichtagsprinzip des 9 Abs. 1 GrStG folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im laufenden Jahr erst zu Beginn des darauf folgenden Kalender-(steuer-)jahres auswirkten. Sei der Grundsteueranspruch als Masseverbindlichkeit zu Beginn des Jahres entstanden, entfalte die Freigabeerklärung des Verwalters während des Kalenderjahres - hier erfolgt am erst zu Beginn des Folgejahres Wirkung. Gleiches gelte wegen 6 Abs. 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten, die auf 9 GrStG Bezug nehme, auch für die Straßenreinigungsgebühren. In seinem Zulassungsvorbringen führt der Kläger dazu aus, dass das Stichtagsprinzip für die Verpflichtung des Verwalters zur Zahlung von Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren nicht anwendbar sei. Der Verwalter habe lediglich für die Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens bzw. für die Dauer, in der sich das Grundstück, für das Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren zu entrichten seien, in der Gesamtvollstreckungsmasse befinde, für die Zahlungsverpflichtung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin einzustehen. Diese Einstandspflicht ende mit der Freigabe des Grundstücks. Die Einwände des Klägers geben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auswirkung der Freigabeerklärung des Klägers auf die Festsetzung der Grundsteuer und der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Frage zu stellen. Insbesondere ist weder aus dem Zulassungsvorbringen noch sonst ersichtlich, dass der der Grundsteuererhebung zugrunde liegende Grundsteuermessbescheid aufgehoben oder geändert worden ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GrStG. Danach können die Gemeinden Grundsteuer in der Weise erheben, dass auf den vom zuständigen Finanzamt nach 13 Abs. 1 GrStG berechneten Steuermessbetrag, der in einem Steuermessbescheid nach 184 Abs. 1 AO festgesetzt wird, der von der Gemeinde bestimmte Hebesatz angewendet wird. Dieser Grundsteuermessbescheid ist dabei - wie bereits der ihm zugrunde liegende Einheitswertbescheid - ein sog. Grundlagenbescheid im Sinne des

4 4 171 Abs. 10 AO und für den von der Gemeinde zu erlassenden Grundsteuerbescheid als sog. Folgebescheid bindend, soweit die getroffenen Feststellungen für diesen von Bedeutung sind ( 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO). Die Bindung der Gemeinden auf Grund dieses gestuften Besteuerungsverfahrens bewirkt, dass sie keine Prüfungspflicht und auch kein Prüfungsrecht hinsichtlich des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswert- und Steuermessbescheids haben. Liegt ein Grundsteuermessbescheid vor, muss die zuständige Gemeinde grundsätzlich den Grundsteuerbescheid erlassen. Dementsprechend bestimmt 351 Abs. 2 AO, dass Entscheidungen, die in einem Grundlagenbescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden können. Umgekehrt können Entscheidungen, die in einem Folgebescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung dieses Folgebescheids angegriffen werden. Eine Anpassungsverpflichtung begründet 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid im Sinne von 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Anpassung des jeweiligen Grundsteuerbescheids als Folgebescheid steht nicht im Ermessen der kommunalen Abgabebehörde (vgl. auch BFH, Urt. v , BFH/NV 1993,454). Gemessen an diesen Grundsätzen bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Grundabgabenbescheide vom und abzuändern. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v B 587/04 - sowie v A 5 B 730/06 -; st. Rspr.).

5 5 Der Kläger hat hier keine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die entscheidungserheblich ist. Die Frage, ob das Stichtagsprinzip des 9 GrStG auch auf die Einstandspflicht des Verwalters fremden Vermögens gem. 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO Anwendung findet, stellt sich im vorliegenden Fall wegen des nicht geänderten Grundsteuermessbescheides nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Düvelshaupt Burtin Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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