Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Neu-Isenburg
|
|
- Sara Weiß
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 5.2.1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Neu-Isenburg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 167), den Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 467), der 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunalabgaben (KAG) in der Fassung vom (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 618) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2012 (GVBl. I S. 430), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu- Isenburg in ihrer Sitzung am die folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Neu-Isenburg erlassen: Artikel I Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen 1 Allgemeines Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren sowie gegebenenfalls Essenspauschalen zu entrichten Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2 Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen richten sich nach der Dauer der täglichen Betreuung und dem tatsächlichen Angebot. Die monatlichen Gebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen betragen ab U-3-Betreuung (1-3 Jahre) ÜM (Übermittag) 07:30 14:00 Uhr 208,00 EUR GT (Ganztags) 07:30 17:00 Uhr 303,00 EUR
2 5.2.2 Kindergarten (3-6 Jahre) VM (Vormittag) 07:30 12:00 Uhr gebührenfrei VM (Vormittag) plus 07:30 12:00 Uhr plus 14:00 16:00 Uhr gebührenfrei ÜM (Übermittag) 07:30 14:00 Uhr gebührenfrei GT (Ganztags) 07:30 17:00 Uhr 60,00 EUR Randzeiten vor 07:30 Uhr und nach Uhr werden mit einem Stundensatz von 30 EUR/Monat berechnet, da diese durch einen hohen Personalaufwand im Verhältnis zur Anzahl der betreuten Kinder gekennzeichnet sind. Schulkindbetreuung bis 14:00 Uhr 73,00 bis 14:30 Uhr 84,00 bis 15:00 Uhr 97,00 bis 17:00 Uhr 145,00 Ferienbetreuung Kosten pro Nicht in der Betreuung angemeldete Kinder der Schule bis 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr angemeldete Woche 43,00 31,00 24,00 19,00 13,00 Ab dem Jahr 2020 erfolgt eine Anpassung der Beiträge im zweijährigen Rhythmus. Dabei werden die Beiträge im gleichen Maß verändert, wie es der Personalkostenentwicklung im Bereich Soziales und Erziehung in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren entspricht. Die Anpassung erfolgt immer zum 1. August, erstmals somit zum
3 5.2.3 (2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in Neu-Isenburg (unabhängig von der Trägerschaft der Kinderbetreuungseinrichtung), werden für das zweite Kind 50 % der in Abs. 1 genannten Gebühren und für jedes weitere Kind keine Benutzungsgebühren erhoben. Bei der Gebührenberechnung gilt immer das älteste Kind einer Familie als erstes Kind. (3) Auf die Möglichkeit der Übernahme der Betreuungsgebühren durch den Kreisausschuss des Landkreises Offenbach wird hingewiesen. (4) Ist ein Antrag auf Beitragsübernahme beim Kreis Offenbach gestellt worden, müssen die Betreuungsgebühren weiterhin in voller Höhe von den Erziehungsberechtigten an die Stadt Neu-Isenburg entrichtet werden. (5) Liegt der Bescheid des Kreises Offenbach auf Gebührenübernahme vor und ist abgelehnt worden, erhalten Eltern, deren anrechenbares Einkommen die Grenze für eine Übernahme der Betreuungsgebühr durch den Kreis Offenbach um bis zu 260,00 monatlich übersteigt, eine Beitragsermäßigung von zwei Dritteln. Die Ermäßigung beträgt ein Drittel, sofern die Einkommensgrenze um bis zu 520,00 monatlich überschritten wird. Die Ein-Drittel- und Zwei-Drittel-Ermäßigungen gelten nur bis zu einem Jahr nach Ablehnung des Übernahmeantrages durch den Kreis Offenbach. Wird ein neuer Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Betreuungsgebühr wieder in regulärer Höhe zu entrichten. (6) Der Fachdezernent kann im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härten die Betreuungsgebühr ganz oder teilweise erlassen oder stunden. (7) Kann ein Kind wegen Erkrankung die Kindertagesstätte länger als 14 Tage in Folge nicht besuchen, werden die Beiträge für die Zeit der Erkrankung auf Antrag erlassen. Der Antrag ist unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schriftlich beim Amt für Kinder und Jugend zu stellen. (8) Bei Betreuungsplätzen über die Mittagszeit wird zu der Betreuungsgebühr grundsätzlich eine Pauschale für die Verabreichung von Mahlzeiten und Getränken erhoben. Die Festsetzung der Höhe der Pauschale erfolgt auf der Grundlage der entstehenden Kosten. (9) Im letzten Jahr vor der Einschulung werden für die Dauer der Landesförderung keine Betreuungsgebühren erhoben. (10) Die monatlich anfallenden Gebühren sind bis zum Fünften jeden Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse zu überweisen. (11) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, sind Gebühren und Essenspauschale auch dann zu zahlen, wenn es der Einrichtung fernbleibt.
4 Gebührenabwicklung (1) Bei Aufnahme eines Kindes anlässlich des neuen Kindergartenjahres ist die volle Gebühr des Aufnahmemonats zu entrichten. (2) Für Schulabgänger sind die Benutzungsgebühr sowie die Essenspauschale bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kindergartenjahr endet. Die Abmeldung vom Besuch der Einrichtung in der Zeit vom 1. Mai jeden Jahres bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnsitzwechsel, lange Krankheit des Kindes) zulässig. (3) Die Gebühren sind auf 12 Monate kalkuliert, unter Berücksichtigung der üblichen Schließzeiten der Einrichtung (z. B. wegen Ferien, Feiertagen). (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht besuchen, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren und der Essenspauschale für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten binnen vier Wochen, nachdem das Kind die Einrichtung wieder besucht, mit einem formlosen Antrag ein ärztliches Attest vorlegen. (5) Eine Rückerstattung der Essenspauschale ist möglich, wenn das Kind aus besonderen Gründen (z. B. längere Abwesenheit vom Wohnort) länger als drei Wochen die Einrichtung nicht besuchte. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten binnen vier Wochen, nachdem das Kind die Einrichtung wieder besucht, einen formlosen Antrag stellen. (6) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung eines zur Einziehung der Gebühren angegebenen Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. (7) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet der zuständige Dezernent. 4 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren und Verpflegungspauschalen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
5 5.2.5 Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Neu-Isenburg, den Der Magistrat der Stadt Neu-Isenburg Herbert Hunkel Bürgermeister - veröffentlicht in der StadtPost Neu-Isenburg am , in Kraft getreten am Änderungssatzung, in Kraft getreten am , veröffentlicht in der StadtPost am
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark
1 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S.
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark
1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark Neufassung Stavo-Beschluss vom 18.03.2008 In Kraft seit 28.03.2008 1. Änderung Stavo-Beschluss vom
MehrArbeitsversion. Gebührensatzung. zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Heusenstamm
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Heusenstamm Auf Grund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005
MehrSatzung. in der Fassung. vom
Satzung in der Fassung vom 29.06.2015 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lollar Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.
MehrGebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen
Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder 1. SATZUNG/ORDNUNG: Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Kreisstadt Dietzenbach 2. IN DER FASSUNG
MehrGebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der kommunalen Kinderkrippe Eulennest
Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der kommunalen Kinderkrippe Eulennest Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 25/2013 vom 19.06.2013 Gebührenordnung
MehrGebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Emstal über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Emstal
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bad Emstal über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Emstal Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGebührensatzung zur Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April
MehrGebührensatzung. über die Benutzung. Kindergärten der Gemeinde Calden
Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Calden - 2 - Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Calden vom 11.12.1986 über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Calden Auf
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der von der Stadt Groß-Umstadt betriebenen Kindertageseinrichtungen
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der von der Stadt Groß-Umstadt betriebenen Kindertageseinrichtungen Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
1 460-01 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen ---------------------------------------------------------- Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
MehrGEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt
GEBÜHRENORDNUNG zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
- 1 - Kindertageseinrichtungen - Gebührensatzung GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim
G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142),
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim
G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142),
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Bischoffen (Stand: 12. Änderungssatzung vom 04.05.2015) Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessichen Gemeindeordnung (HGO)
MehrL E S E F A S S U N G
L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrGEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
- 1 - Kindertageseinrichtungen - Gebührensatzung GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrGebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung-
1 Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung- Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim
G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142),
MehrGebührensatzung. zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Wächtersbach
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Wächtersbach Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.
MehrGebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der
Gebührensatzung zur Satzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom 16.09.1992 über die Benutzung der Kindergärten der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Die I. Die bis I. XIV. bis Nachträge XVII. Nachträge
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein
Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), der
MehrGebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom
Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens Vom 06.05.1999 Auf Grund der 5, 19, 20, 51, und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVB1. I S. 534), zuletzt
MehrSatzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
MehrKindertagesstätten-Gebührensatzung der Gemeinde Künzell
Kindertagesstätten-Gebührensatzung der Gemeinde Künzell Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein
Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), der
MehrGebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung
- 1 - Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten. Allgemeines
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten
MehrVerein Feriendorf im Odenwald e.v.
Gebührensatzung zur Betreuungsvereinbarung über die Benutzung der des Verein Feriendorf im Odenwald e.v. 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Naumburg
Der Magistrat Aktuelle Satzung Stand vom 01.08.2017 (Endnote) Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Auf Grund der. hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung
MehrGebührenordnung. zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung des Waldkindergartens Pfützenhüpfer
Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung des Waldkindergartens Pfützenhüpfer Veröffentlicht in der Ried-Information Nr. 48/2016 vom 30. November 2016 Gebührenordnung zur
MehrGemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am:
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Langenselbold
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Langenselbold Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mehr(2) Die Benutzungsgebühren sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.
KZi. ============================================================================== 1. Satzung / Ordnung: Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Butzbach
MehrGebührensatzung zur Satzung der Stadt Pohlheim über die Benutzung der Kindergärten
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Pohlheim über die Benutzung der Kindergärten Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I
MehrDER MAGISTRAT DER STADT NIDDA Wilhelm-Eckhardt-Platz Nidda Tel.: 06043/ Internet:
DER MAGISTRAT DER STADT NIDDA Wilhelm-Eckhardt-Platz 63667 Nidda Tel.: 06043/8006-0 E-Mail: info@nidda.de Internet: www.nidda.de Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Nidda vom 12.07.2005 über die Benutzung
MehrGebührensatzung zur Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Guxhagen
Gebührensatzung zur Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Guxhagen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Schwalmstadt vom 21. Juni 2012 über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwalmstadt
Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Schwalmstadt vom 21. Juni 2012 über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwalmstadt Aufgrund von 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder
MehrAllgemeines. a) die sich aus 3-5 ergebenden Kostenbeiträge, die für den Besuch des Kindes in der Tageseinrichtung zu entrichten sind und
Kostenbeitragssatzung der Stadt Langen für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698),
MehrGebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Wabern
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom 14.12.2017 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Wabern Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der der Stadt Obertshausen Auf Grund von 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt
MehrGebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der Maria-Jockel-Kindertagesstätte
Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der Maria-Jockel-Kindertagesstätte Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 25/2013 vom 19.06.2013 Gebührenordnung
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal Die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal wurde am 5. Dezember 2013
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Grebenhain
AZ: 460.01 SS: 024605 Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Grebenhain Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)
der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-421 Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G
G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Allgemeines 2 Feststellung der Benutzungsgebühren
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten und der Schulbetreuung der Gemeinde Egelsbach
G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten und der Schulbetreuung der Gemeinde Egelsbach (Leseversion) 1 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G
G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN 12. Ergänzungslieferung: 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Allgemeines 2 - Feststellung
MehrStadtrecht. Kostenbeitragssatzung. Ausfertigung: (Änderung) Kostenbeitragssatzung
Stadtrecht Stadtverordnetenbeschluss: 28.11.2018 Ausfertigung: 29.11.2018 (Änderung) Veröffentlichung: 03.12.2018 Inkrafttreten: 01.08.2018 zur Satzung der Stadt Nidderau vom 21. Juni 2018 über die Nutzung
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
1 G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten und der Schulbetreuung der Gemeinde Egelsbach Aufgrund von 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe in der
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der Stadt Obertshausen Auf Grund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März
Mehrzur jeweils gültigen Satzung der Stadt Hattersheim am Main über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Hattersheim am Main
GEBÜHRENSATZUNG zur jeweils gültigen Satzung der Stadt Hattersheim am Main über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Hattersheim am Main Präambel Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen
MehrG e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel
G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.11.2012 in der Fassung vom 01.05.2015
MehrKostenbeitragssatzung
Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Hattersheim am Main über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund der 22, 22a, 90 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bischofsheim.
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bischofsheim. Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I,
MehrGebührenordnung zur Kindertageseinrichtungensatzung S T E INBACHER ST A D TR ECHT
S T E INBACHER ST A D TR ECHT Gebührenordnung der Stadt Steinbach (Taunus) über die Benutzung der Kinderkrippen und Kindertagesstätten Gebührenordnung zur Kindertageseinrichtungensatzung (in der Fassung
MehrSatzung über die Benutzung der betreuten Grundschule Einhausen
Satzung über die Benutzung der betreuten Grundschule Einhausen Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
MehrGebührensatzung. zur Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom 18. Mai 1995 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen).
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Friedberg (Hessen) vom 18. Mai 1995 über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Friedberg (Hessen). mit eingearbeitetem: 1. Nachtrag vom 01.01.2010 2. Nachtrag
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN
G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN 200b Aufgrund der 5, und 51 und der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.
Mehr4. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.
Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten/Kindertagesstätten der Gemeinde Einhausen Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg 1
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg 1 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
MehrKindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen
Kindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von 15-09-19 Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 4.September
MehrKostenbeitragssatzung
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Bürstadt vom 01. Januar 2018 Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Bürstadt 11.
MehrGebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der 2. Änderungssatzung zum 01.01.2017) 1 Allgemeines Für die Benutzung
MehrKindergartensatzung. in der Fassung des I. Nachtrags vom
Kindergartensatzung in der Fassung des I. Nachtrags vom 30.06.2016 Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G. der Stadt Melsungen über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGGebS)
G E B Ü H R E N S A T Z U N G der Stadt Melsungen über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGGebS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrKosten beitragssatzung. Kosten beitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau
Kosten beitragssatzung 4P Stadt Nidderau ockice ttkßdesmewei a zu?a1zung der Stadt Nidderau vom 21. Juni 2018 über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau. Aufgrund von 31 des
MehrAnlage 1. K o s t e n b e i t r ä g e für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Usingen
Anlage 1 K o s t e n b e i t r ä g e für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Usingen Präambel Aufgrund von 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe in der Fassung vom
MehrAmtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018
Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Fuldatal Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs
MehrS A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde
Der Bürgermeister S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung
MehrGebührenordnung zur Satzung der Stadt Karben über die Benutzung der Kindertagesstätten
Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Karben über die Benutzung der Kindertagesstätten 1 Allgemeines 1. Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren
Mehrzur Satzung der Gemeinde Freigericht vom über die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Gemeinde Freigericht
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Freigericht vom 15.11.1990 über die Benutzung der Kindertagesstätten und Stand: 18.06.2018 Kontakt Gemeinde Freigericht Rathausstraße 13 63579 Freigericht E-Mail:
MehrGebührensatzung zur Satzung der Stadt Seligenstadt über die Benutzung der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Seligenstadt über die Benutzung der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder (Kinderkrippen und Kindergärten) In der Fassung vom: 20.06.2018 Zuletzt geändert am:
MehrKostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten
Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schmitten vom 01.01.2014 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Kostenbeitragssatzung)
Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Kostenbeitragssatzung) Auf Grund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
MehrKostenbeitragssatzung
Kostenbeitragssatzung zur Kindergartenordnung der Gemeinde Weilrod vom 01.08.2011 über die Betreuung von Kindern in den Kindergärten der Gemeinde Weilrod. Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs
MehrGebührensatzung der Stadt Langen für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder
Gebührensatzung der Stadt Langen für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder. 1 Kostenbeitragspflicht
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Frielendorf (Kostenbeitragssatzung) Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde
MehrKostenbeitragssatzung
Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Niedenstein vom 21. Juni 2018 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Niedenstein Aufgrund von 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Burghaun Stand:
Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Marktgemeinde Burghaun Stand: 05.07.2016 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr1 Kostenbeitragspflicht
Kostenbeitragssatzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb zur Satzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb vom 16.09.1992 über die Benutzung der Kindergärten der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung
Mehr1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Langen für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder gültig ab
Gebührensatzung der Stadt Langen für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
Mehra) Kindertagesstätte Regenbogen Neuer Krug
1 0 A S A T Z U N G der Stadt Geesthacht über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
MehrGEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom
S A T Z U N G über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl vom 11.07.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 9 des
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Unter m Eulennest in der Gemeinde Mossautal
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Unter m Eulennest in der Gemeinde Mossautal Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vom 14.12.2015 mit eingearbeiteten Änderungen vom 04.07.2016 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrKostenbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Kindergärten und Hortbetreuung) der Stadt Büdingen
Kostenbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Büdingen vom 03.03.2017 (rückwirkend zum 01.01.2017), KA 11. März 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.08.2017 (KA vom 26. August
MehrKindertagesstätten-Ordnung (KiTa-Ordnung) der Stadt Aßlar. I. Allgemeines
Kindertagesstätten-Ordnung (KiTa-Ordnung) der Stadt Aßlar Aufgrund des 3 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aßlar sowie des 2 der Gebührensatzung zur Satzung über die
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung. der Gemeinde Hardisleben. vom
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardisleben vom 18.08.2000 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer
MehrKostenbeitragssatzung zur Kindertagesstättensatzung der Stadt Dreieich
Kostenbeitragssatzung zur Kindertagesstättensatzung der Stadt Dreieich Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-Gesetzbuches (HKJGB) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022,
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom 14.12.2015 Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2,13 und 19
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung)
1 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003
MehrBetriebsordnung. für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Wildungen. Stand: 01. September 2009
Betriebsordnung für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Wildungen Stand: 01. September 2009 1. Aufgabe: a) Die Stadt Bad Wildungen unterhält als öffentliche soziale Einrichtung Kindertagesstätten. b)
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:
MehrStadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen.
Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2015 1 41 In der Fassung
Mehr