Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Neu-Isenburg

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1 5.2.1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Neu-Isenburg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 167), den Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 467), der 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunalabgaben (KAG) in der Fassung vom (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 618) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2012 (GVBl. I S. 430), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu- Isenburg in ihrer Sitzung am die folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Neu-Isenburg erlassen: Artikel I Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen 1 Allgemeines Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren sowie gegebenenfalls Essenspauschalen zu entrichten Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2 Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen richten sich nach der Dauer der täglichen Betreuung und dem tatsächlichen Angebot. Die monatlichen Gebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen betragen ab U-3-Betreuung (1-3 Jahre) ÜM (Übermittag) 07:30 14:00 Uhr 208,00 EUR GT (Ganztags) 07:30 17:00 Uhr 303,00 EUR

2 5.2.2 Kindergarten (3-6 Jahre) VM (Vormittag) 07:30 12:00 Uhr gebührenfrei VM (Vormittag) plus 07:30 12:00 Uhr plus 14:00 16:00 Uhr gebührenfrei ÜM (Übermittag) 07:30 14:00 Uhr gebührenfrei GT (Ganztags) 07:30 17:00 Uhr 60,00 EUR Randzeiten vor 07:30 Uhr und nach Uhr werden mit einem Stundensatz von 30 EUR/Monat berechnet, da diese durch einen hohen Personalaufwand im Verhältnis zur Anzahl der betreuten Kinder gekennzeichnet sind. Schulkindbetreuung bis 14:00 Uhr 73,00 bis 14:30 Uhr 84,00 bis 15:00 Uhr 97,00 bis 17:00 Uhr 145,00 Ferienbetreuung Kosten pro Nicht in der Betreuung angemeldete Kinder der Schule bis 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr angemeldete Woche 43,00 31,00 24,00 19,00 13,00 Ab dem Jahr 2020 erfolgt eine Anpassung der Beiträge im zweijährigen Rhythmus. Dabei werden die Beiträge im gleichen Maß verändert, wie es der Personalkostenentwicklung im Bereich Soziales und Erziehung in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren entspricht. Die Anpassung erfolgt immer zum 1. August, erstmals somit zum

3 5.2.3 (2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in Neu-Isenburg (unabhängig von der Trägerschaft der Kinderbetreuungseinrichtung), werden für das zweite Kind 50 % der in Abs. 1 genannten Gebühren und für jedes weitere Kind keine Benutzungsgebühren erhoben. Bei der Gebührenberechnung gilt immer das älteste Kind einer Familie als erstes Kind. (3) Auf die Möglichkeit der Übernahme der Betreuungsgebühren durch den Kreisausschuss des Landkreises Offenbach wird hingewiesen. (4) Ist ein Antrag auf Beitragsübernahme beim Kreis Offenbach gestellt worden, müssen die Betreuungsgebühren weiterhin in voller Höhe von den Erziehungsberechtigten an die Stadt Neu-Isenburg entrichtet werden. (5) Liegt der Bescheid des Kreises Offenbach auf Gebührenübernahme vor und ist abgelehnt worden, erhalten Eltern, deren anrechenbares Einkommen die Grenze für eine Übernahme der Betreuungsgebühr durch den Kreis Offenbach um bis zu 260,00 monatlich übersteigt, eine Beitragsermäßigung von zwei Dritteln. Die Ermäßigung beträgt ein Drittel, sofern die Einkommensgrenze um bis zu 520,00 monatlich überschritten wird. Die Ein-Drittel- und Zwei-Drittel-Ermäßigungen gelten nur bis zu einem Jahr nach Ablehnung des Übernahmeantrages durch den Kreis Offenbach. Wird ein neuer Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Betreuungsgebühr wieder in regulärer Höhe zu entrichten. (6) Der Fachdezernent kann im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härten die Betreuungsgebühr ganz oder teilweise erlassen oder stunden. (7) Kann ein Kind wegen Erkrankung die Kindertagesstätte länger als 14 Tage in Folge nicht besuchen, werden die Beiträge für die Zeit der Erkrankung auf Antrag erlassen. Der Antrag ist unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schriftlich beim Amt für Kinder und Jugend zu stellen. (8) Bei Betreuungsplätzen über die Mittagszeit wird zu der Betreuungsgebühr grundsätzlich eine Pauschale für die Verabreichung von Mahlzeiten und Getränken erhoben. Die Festsetzung der Höhe der Pauschale erfolgt auf der Grundlage der entstehenden Kosten. (9) Im letzten Jahr vor der Einschulung werden für die Dauer der Landesförderung keine Betreuungsgebühren erhoben. (10) Die monatlich anfallenden Gebühren sind bis zum Fünften jeden Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse zu überweisen. (11) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, sind Gebühren und Essenspauschale auch dann zu zahlen, wenn es der Einrichtung fernbleibt.

4 Gebührenabwicklung (1) Bei Aufnahme eines Kindes anlässlich des neuen Kindergartenjahres ist die volle Gebühr des Aufnahmemonats zu entrichten. (2) Für Schulabgänger sind die Benutzungsgebühr sowie die Essenspauschale bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kindergartenjahr endet. Die Abmeldung vom Besuch der Einrichtung in der Zeit vom 1. Mai jeden Jahres bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnsitzwechsel, lange Krankheit des Kindes) zulässig. (3) Die Gebühren sind auf 12 Monate kalkuliert, unter Berücksichtigung der üblichen Schließzeiten der Einrichtung (z. B. wegen Ferien, Feiertagen). (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht besuchen, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren und der Essenspauschale für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten binnen vier Wochen, nachdem das Kind die Einrichtung wieder besucht, mit einem formlosen Antrag ein ärztliches Attest vorlegen. (5) Eine Rückerstattung der Essenspauschale ist möglich, wenn das Kind aus besonderen Gründen (z. B. längere Abwesenheit vom Wohnort) länger als drei Wochen die Einrichtung nicht besuchte. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten binnen vier Wochen, nachdem das Kind die Einrichtung wieder besucht, einen formlosen Antrag stellen. (6) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung eines zur Einziehung der Gebühren angegebenen Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. (7) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet der zuständige Dezernent. 4 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren und Verpflegungspauschalen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

5 5.2.5 Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Neu-Isenburg, den Der Magistrat der Stadt Neu-Isenburg Herbert Hunkel Bürgermeister - veröffentlicht in der StadtPost Neu-Isenburg am , in Kraft getreten am Änderungssatzung, in Kraft getreten am , veröffentlicht in der StadtPost am

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