Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz
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- Volker Morgenstern
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1 Tagung Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Thema: Raumordnung und Hochwasser Referent:
2 1 VORBEMERKUNG "Es geht um sehr viel!" In der Raumordnung/Flächenwidmung geht es nicht nur um die bloße Erlassung von Bescheiden, sondern wegen der teils enormen Wertunterschiede zwischen Grünland und Bauland geht es sehr häufig um Lebens- und Zukunftsentscheidungen für (Jung-)Familien manchmal auch um Existenzen
3 2 Raumordnung versucht durch aktive Planung die unterschiedlichsten Interessen unter einen Hut (in eine Planung) zu bringen. Landwirtschaft Wohnen Tourismus Verkehr Wirtschaft Wasser RAUMORDNUNG
4 3 HOCH-/HANGWASSERRELEVANTE GESETZLICHE GRUNDLAGEN IN DER RAUMORDNUNG 2 Abs. 1 Z. 2a: Ziel der Raumordnung ist insbesondere... die Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungsräume 18 Abs. 7: Bei der Erlassung, Änderung oder regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Dies gilt für - festgelegte Flächennutzungen wie z.b. Flugplätze, Verkehrsflächen, Wald etc. sowie für - Nutzungsbeschränkungen wie wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete, Gefahrenzonenpläne sowie festgelegte Hochwasserabflussgebiete oder auch festgelegte Hangwassergefährdungsbereiche ANMERKUNGEN: Festgelegte Planungen sind jedenfalls ersichtlich zu machen und zu berücksichtigen. Nicht festgelegte Planungen sind zu berücksichtigen, soweit sie überhaupt bekannt sind.
5 4 HOCH-/HANGWASSERRELEVANTE GESETZLICHE GRUNDLAGEN IN DER RAUMORDNUNG 21 Abs. 1: Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich aufgrund der natürlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen.... Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr,...) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Anmerkung: Unabhängig von einer Ersichtlichmachung gemäß 18 Absatz 7 (festgelegte Planungen des Landes und des Bundes) dürfen ungeeignete Flächen nicht gewidmet werden. Die Ersichtlichmachung dient daher in erster Linie der Transparenz und Rechtssicherheit. Voraussetzung: Die Flächen müssen bekannt sein! 21 Abs. 1a: Flächen im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Flächen im 100jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden, es sei denn, dass 1. Hochwasserabfluss und rückhalteräume dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt werden und ein Ausgleich für verloren gehende Retentionsräume nachgewiesen wird sowie 2. das Bauland dadurch nicht um Bereiche mit erheblich höherem Gefahrenpotential erweitert wird. Ausgenommen von diesen Verboten sind jeweils Flächen für Bauwerke, die aufgrund ihrer Funktion ungeachtet einer Hochwassergefährdung an bestimmten Standorten errichtet werden müssen (z.b. Schifffahrtseinrichtungen).
6 5 HANGWASSERSCHUTZ MIT INSTRUMENTEN DER RAUMORDNUNG Bebauungsplan: Die Erlassung von Bebauungsplänen liegt grundsätzlich in der Entscheidung der Gemeinde. Über die Pflichtinhalte hinaus sind auch sonstige Ausweisungen zulässig. Denkbar sind beispielsweise Festlegungen über Flutmulden, Flutgassen Ableitungsbauwerke (wie z.b. Mauern, Dämme,...) Neuplanungsgebiete: Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll. Wirkung: Bau(platz)bewilligungen sind nur zulässig, wenn die Durchführung des künftigen Planes nicht erschwert oder verhindert wird. Geltungsdauer: 2 Jahre, verlängerbar auf 4 Jahre, unter besonderen Umständen sogar auf 6 Jahre. Bei gewidmeten, unbebauten Grundstücken können Planungsspielräume geschaffen werden, z.b. für Festlegungen im Flächenwidmungsplan wie z.b. Widmungsanpassungen (auch Rückwidmungen) oder Baulandverschiebungen sowie Festlegungen für neue bzw. geänderte Bebauungspläne
7 6 Flächenwidmungsplan: HANGWASSERSCHUTZ MIT INSTRUMENTEN DER RAUMORDNUNG Freihaltung gefährdeter Bereiche, soweit diese bekannt sind bzw. im Verfahren bekannt werden Sonderausweisungen im Grünland für z.b. Abflussmulden, Retentionsbecken, etc. Textliche Festlegungen sind grundsätzlich möglich, haben aber den großen Nachteil, dass sie in digitalen Plänen teilweise nicht ersichtlich und schwer leserlich sind. Überdies würden zu viele textliche Festlegungen zu einer Überfrachtung des Flächenwidmungsplanes führen. Örtliches Entwicklungskonzept: Das örtliche Entwicklungskonzept legt die Entwicklung für einen Planungszeitraum von 10 Jahren fest und bildet die Grundlage für den Flächenwidmungsteil. Im örtlichen Entwicklungskonzept könnte beispielsweise für einen (kritischen) Bereich die grundsätzliche Baulandeignung festgestellt werden. Gleichzeitig wird aber auch festgelegt, dass eine Baulandwidmung nur in Verbindung mit einem Hangwasserkonzept zulässig ist.
8 7 SCHLUSSBEMERKUNGEN: Beim Hangwasserschutz kann die Raumordnung nur subsidiäres Instrument sein. Konkrete, beurteilbare Projekte liegen im Regelfall zum Zeitpunkt eines Widmungsverfahrens noch nicht vor, sondern erst im Bauverfahren. Dort sollte letztlich auch die Priorität für Maßnahmen des Hangwasserschutzes liegen. Stichwort Hangwassergeschützte Bebauung!
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