Sport- und Freizeitgemeinde Der Bürgermeister

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1 c_ GREFRATH Sport- und Freizeitgemeinde Der Bürgermeister IX. WahlReriode öffentlich Sitzungsvorlage Nr. H 218 V Datum: Vorberatung Amt/Aktenzeichen keine 20/ Vorberatung Auskunft erteilt: Haupt- und Finanzausschuss Herr Rive Beschlussfassung Mitwirkung durch Rat Amt Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom ; Höhe der Gebühren tür das Haushaltsjahr 1. Sachverhalt: Als Anlage 1 ist die Gebührenbedarfsberechnung für den Gebührenhaushalt "Abwasserentsorgung (Sammelgruben)" und als Anlage 2 sind die Gebührenbedarfsberechnungen für den Gebührenhaushalt "Klärschlammentsorgung (Kleinkläranlagen)" beigefügt. Die Gebühr für die Entsorgung der abflusslosen Gruben verringert sich gegenüber dem Vorjahr von 13,48 auf 12,26. Bei den mechanischen Kleinkläranlagen sinkt die Gebühr von 32,07 auf 28,48. Auch bei den vollbiologischen Kleinkläranlagen kann die Gebühr von 46,48 auf 36,77 gesenkt werden. Die Gebührensenkungen sind zum einen durch die schwankende Anzahl der Abfuhrmengen im Jahresvergleich begründet und zum anderen durch die Einbeziehung von Überschüssen aus Vorjahren. Während im vergangenen Jahr sowohl bei den Sammelgruben als auch bei den Kleinkläranlagen der Fehlbetrag aus dem Jahr 2010 mit in die Kalkulation eingerechnet wurde, wird in der Überschuss aus dem Jahr 2011 in beiden Bereichen kostensenke eingesetzt. 2. Stellungnahme zum Haushaltsplan: Die benötigten Mittel stehen im Haushaltsjahr zur Verfügung. 3. Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Grefrath beschließt die als Anlage 3 beigefügte 6. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Grefrath über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom und nimmt die ihr zu Grunde liegenden Gebührenbedarfsberechnungen (Anlage 1 und -2~ Kenntnis '..

2 4. Abstimmungsergebnis: Zustimmungen: Ablehnungen: Enthaltungen: 5. Anlagen: Gebührenbedarfsberechnung Abwasserentsorgung (Sammelgruben) Gebührenbedarfsberechnung Klärschlammentsorgung (Kleinkläranlagen) Satzung l

3 Anlage 1 zur Vorlage-Nr.: H 218 V Gebührenbedarfsberechnung Kostenrechnende Einrichtung: Abwasserentsorgung Sammelgruben zu erwartende Abfuhrmenge für das Jahr t Personalkosten (anteilige Kosten für Bauamt u. Kämmerei) Sachkostenanteil Kosten der Abwasserentsorgung (GRUBA 11. Ausschreibung) Kosten der Gemeindewerke Grefrath GmbH Zuweisungen an Zweckverbande (Niersverband) Summe t x 76 x t x 11,66 4,00 0, , ,94 304, , ,83 Überschuss aus 2011 umlagefähige Kosten , ,84 Gebührenermittlung , t 1 12,26 I t ,48 Differenz 12,

4 Anlage 2 zur Vorlage-Nr.: H 218 V Gebührenbedarfsberechnung Kostenrechnende Einrichtung: Klärschlammbeseitigung mechanische Kleinkläranlagen Berechnung der Gebühr für die Abfuhr aus mechanischen Kleinkläranlagen zu erwartende Abfuhrmenge für das Jahr 20 t Personalkosten (anteilige Kosten für Bauamt u. Kämmerei) Sachkostenanteil Kosten der Klärschlammentsorgung (GRUBA 11. Ausschreibung) Anzahl mechanische KKA Zuweisungen an Zweckverbände (Niersverband) Summe 20 t x 5 x 20 t x 14,88 1,00 0, ,60 21,50 297,60 5,00 16,31 686,01 Überschuss aus 2011 umlagefähige Kosten ,51 hiervon anteilig für die mechanischen KKA -116,38 569,63 Gebührenberechnung: 569,63 20t r -28,48 / t 2012 Differenz 32,07 28,48-3,59

5 Anlage 2 zur Vorlage-Nr.: H 218 V Gebührenbedarfsberechnung Kostenrechnende Einrichtung: Klärschlammbeseitigung vollbiologische Kleinkläranlagen Berechnung der Gebühr für die Abfuhr aus vol/biologischen Kleinkläranlagen (KKAI zu erwartende Abfuhrmenge für das Jahr 220 t Personalkosten (anteilige Kosten für Bauamt u. Kämmerei) Sachkostenanteil Kosten der Klarschlammentsorgung (GRUBA It. Ausschreibung) Anzahl vollbiologische KKA Zuweisungen an Zweckverbande (Niersverband) Summe 220 t x 139 x 220 t x 33,32 1,00 0, ,20 598, ,40 139,00 179, ,37 Überschuss aus 2011 umlagefähige Kosten ,51 hiervon anteilig für die vollbiologischen KKA , ,24 Gebührenberechnung: 8.090, t 1 36,77 It 2012 Differenz 46,48 36,77-9,71

6 Anlage 3 zur Vorlage H 218 V 6. Änderungssatzung vom... zur Satzung der Gemeinde Grefrath über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom ) Aufgrund - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom (GV. NRW.S. 666 f SGV. NRW. 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung; - der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (SV. NRW. S. 712 f SGV. NRW. S. 610) in der zur Zeit gültigen Fassung; - der 9 ff. des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG), in der Bekanntmachung der Neufassung vom (BGBI.I S ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung; - der 51, 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW.) in der Bekanntmachung der Neufassung vom (GV. NRW S.463 ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung ; und - der Satzung über die Beseitigung von Abwasser -Abwasserbeseitigungssatzung- in der Gemeinde Grefrath vom in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Grefrath in seiner Sitzung am... folgende Satzung beschlossen: 1 Höhe der Benutzungsgebühren Der 5 der Satzung der Gemeinde Grefrath über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom in der zur Zeit gültigen Fassung wird wie folgt geändert: 1. Die Gebühr für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben beträgt 2. Die Gebühr für die Entsorgung des Klärschlamms aus - mechanischen Kleinkläranlagen beträgt - vollbiologischen Kleinkläranlagen beträgt 12,26 It 28,48 ft 36,77 It 3. Sofern die Gemeinde gemäß 53 (4) LWG vom Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft ganz von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freigestellt ist, wird keine Benutzungsgebühr erhoben. 2 Inkrafttreten Diese 6. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Grefrath über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom tritt am in Kraft.

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