Stadt Heitersheim Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Toracker III. BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 7
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- Nicole Bader
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1 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 7 Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften: 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GBl. S. 501) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GBl S. 1) 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 BauGB, 1-15 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet ( 4 (1) BauNVO) Die in 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind im Allgemeinen Wohngebiet unzulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 16-21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird bestimmt durch die Festsetzung von Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Höhe der baulichen Anlagen Zahl der Vollgeschosse 1.3 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche ( 19 BauNVO) Im Allgemeinen Wohngebiet darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen gemäß 19 (4) Nr. 1 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 1.4 Höhe der baulichen Anlagen ( 18 BauNVO) Die maximal zulässige Trauf- (THmax) und Gebäudehöhe () wird je Baufenster wie folgt festgesetzt (siehe Ziffer 1 bis 3 in der Planzeichnung):
2 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von 7 Ziffer 1 Ziffer 2 für Gebäude mit Satteldach (SD) von 30 bis 45 für Gebäude mit Flachdach bzw. flach geneigten Dach (FD) von 0 bis 10 Ziffer 3 THmax 248,50 m ü. NN 246,50 m ü. NN 249,50 m ü. NN 249,00 m ü. NN 249,00 m ü. NN Hinweis: Bei Gebäuden mit einem flachen bzw. flach geneigten Dach ist das dritte Geschoss als Attikageschoss mit Rücksprung auszubilden (vgl. Örtliche Bauvorschriften Ziffer 2.2.1) Als maximale Gebäudehöhe gilt der oberste Punkt der Dachbegrenzungskante Oberer Bezugspunkt der maximalen Traufhöhe ist der Schnittpunkt Außenwand/ Oberkante Dachhaut Untergeordnete Bauteile wie Aufzugsüberfahrten, Dachaustritte, Technikräume, Schornsteine und Antennenanlagen auf Gebäuden dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen auf einer Fläche von maximal 10 % der jeweiligen Dachfläche um bis zu 2,00 m überschreiten und müssen um mindestens 1,00 m von der äußeren Dachkante zurückversetzt sein. Solaranlagen dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen wiederum um bis zu 1,50 m überschreiten und sind auf der gesamten Dachfläche zulässig. 1.5 Bauweise ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO) Im Allgemeinen Wohngebiet gilt die offene Bauweise. 1.6 Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) Nr. 2 und 9 (3) BauGB, 23 BauN- VO) Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen sind die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen (Baufenster) Untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Eingangs und Terrassenüberdachungen sowie Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten dürfen die Baugrenzen bis zu 1,50 m überschreiten, wenn sie nicht breiter als 5,00 m sind. Der Dachüberstand bis Außenkante Dachrinne darf das Baufenster auf der gesamten Länge um 1,00 m überschreiten. 1.7 Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden ( 9 (1) Nr. 6 BauGB) Die Zahl der Wohnungen wird auf maximal 6 Wohneinheiten (WE) pro Gebäude begrenzt.
3 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von PKW-Stellplätze und Garagen ( 9 (1) Nr. 4 BauGB, 12 (6) BauNVO) Offene, oberirdische Pkw-Stellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen und der dafür festgesetzten Zone (ST, GA/CP) zulässig Garagen und Carports sind nur innerhalb der Baugrenzen und der dafür festgesetzten Zone (GA/CP) zulässig Tiefgaragen sind im gesamten Plangebiet zulässig. 1.9 Nebenanlagen ( 9 (1) Nr. 4 BauGB, 14 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne von 14 (1) BauNVO mit weniger als 25 m³ Bruttorauminhalt sind im gesamten Plangebiet zulässig Nebenanlagen im Sinne von 14 (1) BauNVO, die hochbaulich in Erscheinung treten und über 25 m³ Bruttorauminhalt aufweisen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) und der dafür festgesetzten Zone (GA/CP) zulässig Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Nicht überdachte Pkw-Stellplatzflächen sowie Wege- und Zufahrtsflächen sind in einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z. B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen Fugen, Schotterrasen, begrüntes Rasenpflaster) auszuführen. Dies gilt nicht für Hauptzufahrten und Grundstücksflächen, auf denen ein Lagern von oder ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird die Verwendung UV-anteilarmer Außenbeleuchtung zur Minderung der Fallenwirkung festgesetzt (z. B. LED-Leuchtmittel oder Natriumdampf-Niederdrucklampen) Kupfer, Zink oder Blei ist als Dacheindeckung nur in beschichteter oder ähnlicher Weise behandelter Ausführung zulässig Dächer von unterirdischen Nebenräumen und Tiefgaragen sind, sofern sie nicht überbaut sind (z. B. durch Hauptgebäude, Nebenanlagen, Fahrradabstellplätze, Aufenthaltsflächen, Durchwegungen), mit einer vegetationsfähigen Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Die Begrünung ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten Anpflanzung bzw. Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25 a und 25 b BauGB) Je angefangene m² Grundstücksfläche sind ein standortheimischer Laubbaum (Hochstamm) und zwei standortgerechte Sträucher gemäß Artenempfehlung im Anhang (Anhang 1) zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Hinweis: Gem. 178 BauGB kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach 9 (1) Nr. 25 BauGB getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
4 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von 7 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlagen Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GBl. S. 501) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GBl S. 1) 2.1 Dachgestaltung ( 74 (1) Nr. 1 LBO) Die Art der Dächer ist der Planzeichnung zu entnehmen Flache bzw. flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 0 bis 10 sind extensiv zu begrünen (Substrathöhe mindestens 5 cm). Davon ausgenommen sind als Terrasse oder durch Solaranlagen genutzte Dachflächen Als Dacheindeckung sind Metalloberflächen, Wellfaserzement und Dachpappe sind als Dacheindeckung nicht zulässig Die der Energiegewinnung dienenden Dachaufbauten (Solar, Photovoltaik) sind bei allen Dachneigungen gestattet und aus einem blendfreiem Material herzustellen. 2.2 Attikageschoss Bei der Realisierung eines flachen bzw. eines flach geneigten Daches ist das dritte Geschoss als Attikageschoss auszubilden. Die Attikageschosse sind mit einem allseitigen Rücksprung von mindestens 1,5 m gegenüber der Außenwand der Hauptgebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind untergeordnete Gebäudeteile wie Treppenhäuser und Aufzugsschächte Das Attikageschoss ist so auszubilden, dass es kein Vollgeschoss im Sinne der LBO darstellt. 2.3 Gestaltung unbebauter Flächen ( 74 (1) Nr. 3 LBO) Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. 2.4 Abfallplätze und Abstellflächen ( 74 (1) Nr. 3 LBO) Nebenflächen wie Mülltonnenplätze, Abfallplätze und Lagerplätze sind dauerhaft gegenüber dem Straßenraum und anderen öffentlichen Räumen abzuschirmen und gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Anlagen zur Abschirmung sind - sofern es sich bei diesen nicht bereits um Gehölze (Hecken) handelt - zu begrünen (Kletterpflanzen oder Spalierbäume).
5 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von Einfriedungen ( 74 (1) Nr. 3 LBO) Einfriedungen sind nur als Hecken aus standortheimischen Laubgehölzen oder als in die Hecken integrierte Zäune zulässig. Die Verwendung von Stacheldraht ist nicht zulässig Die Höhe der Einfriedungen darf 0,80 m zum Straßenraum, bezogen auf die Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche, nicht überschreiten Einfriedungen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 0,50 m vom Gehwegrand bzw. Fahrbahnrand als Schutzstreifen einhalten. 2.6 Außenantennen ( 74 (1) Nr. 4 LBO) Außenantennen und/oder Parabolanlagen sind an einem Standort je Gebäude zu konzentrieren. 2.7 Freileitungen ( 74 (1) Nr. 5 LBO) Freileitungen sind nicht zugelassen. Das Niederspannungsnetz ist als Kabelnetz auszuführen. 2.8 Stellplatzverpflichtung ( 74 (2) Nr. 2 LBO) Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen wird auf 1,5 Pkw-Stellplätze je Wohneinheit festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl werden auf die nächste volle Stellplatzzahl aufgerundet. 2.9 Anlagen zum Sammeln oder Versickern von Niederschlagswasser ( 74 (3) Nr. 2 LBO) Um die Abwasseranlagen zu entlasten und den Wasserhaushalt zu schonen, sind innerhalb des Bebauungsplangebietes geeignete Maßnahmen zur Verminderung des Abflusses von Niederschlagswasser vorzusehen. Zu diesem Zweck ist das auf Dachflächen, Terrassen, Auffahrten, Wegen usw. anfallende unbelastete Niederschlagswasser im Sinne eines kurzen Kreislaufes auf dem Grundstück breitflächig über eine bewachsene Bodenschicht zur Versickerung zu bringen, sofern der Abstand von 1,00 m zum mittleren höchsten Grundwasserstand (MHW) eingehalten wird. MHW und Durchlässigkeitsbeiwert der anstehenden Böden sind nachzuweisen Alternativ kann auch eine Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers in Retentionszisternen oder Retentionsmulden vorgenommen werden. Die Einleitung des überschüssigen Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation hat gedrosselt zu erfolgen.
6 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von 7 3 HINWEISE 3.1 Denkmalschutz Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische Denkmalpflege ( abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gern. 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 3.2 Gehölzentfernung und Gebäudeabriss Um eine Tötung oder Verletzung von Vögeln zu vermeiden sind die Gehölze im Winter von Anfang Oktober bis Ende Februar zu entfernen. Sofern der Gebäudeabriss in den Wintermonaten erfolgt, kann eine Verletzung oder Tötung von Einzeltieren (Vögel, Fledermäuse) ausgeschlossen werden. Sollten die Gebäude im Sommer abgerissen werden, so sind die Außenfassaden im Vorfeld von einem Fachmann auf Brutvögel und Einzelquartiere für Fledermäuse zu untersuchen. Stadt Heitersheim, den Bürgermeister Planverfasser
7 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von 7 ANHANG Pflanzenliste (Pflanzempfehlungen) Bäume Acer campestre, Feld-Ahorn Carpinus betulus, Hainbuche Tilia cordata, Winter-Linde Sträucher Carpinus betulus, Hainbuche Cornus sanguinea, Roter Hartriegel Corylus avellana, Gemeine Hasel Crataegus laevigata, Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna, Eingriffeliger Weißdorn Rosa canina, Hunds-Rose Sambucus nigra, Schwarzer Holunder
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