Merkblatt Kindererziehungszuschlag

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1 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) regelt die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten. Ein Kindererziehungszuschlag (KEZ) erhöht das Ruhegehalt; nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger/innen von Unterhaltsbeiträgen. Hinterbliebene erhalten einen KEZ in Höhe der jeweiligen Anteilssätze, wenn die Beamtin / der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung des KEZ erfüllt hat oder hätte erfüllen können. Dieses Merkblatt informiert über die gesetzlichen Grundlagen, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sowie über die Berechnung des KEZ. Auf folgende Rechtsvorschriften wird Bezug genommen: Rechtsvorschrift Abkürzung Landesbeamtenversorgungsgesetz LBeamtVG Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI Einkommensteuergesetz EStG Sonderzahlungsgesetz SZG (Beachten Sie bitte den wichtigen Hinweis auf der letzten Seite) 1. Allgemeine Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Berechnung des KEZ 50 a LBeamtVG nimmt für die Zuordnung einer Kindererziehungszeit sowie für die Berechnung des KEZ im Wesentlichen Bezug auf die Bestimmungen im SGB I und im SGB VI. Aus diesem Grunde sind nachfolgend die wichtigsten Begriffe der jeweiligen Rechtsvorschriften und das Verwaltungsverfahren kurz erläutert. 1.1 Begriffsbestimmungen Kindererziehung bedeutet die Sorge für die geistige, seelische und sittliche Entwicklung eines Kindes. Lebt das Kind im Haushalt der Mutter und/oder des Vaters, ist in der Regel von Erziehung auszugehen. Als Nachweis der Erziehung reicht normalerweise die wahrheitsgemäße Erklärung für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten aus.

2 1.1.2 Erziehungszeiten beginnen grundsätzlich mit Ablauf des Monats der Geburt und enden für Kinder, die bis zum und außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren sind, nach längstens 12 Monaten oder nach dem geboren sind, nach längstens 36 Monaten. Wird während dieses Zeitraumes ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die berücksichtigungsfähige Erziehungszeit für dieses weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung. Entfallen die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungszeit vor Ablauf des 12. bzw. 36. Lebensmonates (z.b. Ableben des erziehenden Elternteils oder des Kindes), wird die Erziehungszeit bei der/dem Anspruchsberechtigten bis zum Ablauf des Monats in dem das Ereignis eintritt, berücksichtigt Anspruchsberechtigt sind nach 56 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I neben den leiblichen Eltern Mutter und Vater eines Adoptivkindes, Mutter und Vater eines Stiefkindes, Pflegemutter und Pflegevater eines Pflegekindes (nicht Tagesmütter) soweit ihnen die Erziehungszeit zuzuordnen ist Die Zuordnung der Erziehungszeit ( 56 Abs. 2 SGB VI) zu der Beamtin / dem Beamten ist Voraussetzung für die Gewährung eines KEZ. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs bzw. Elternzeit, weitere Freistellungen). Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. 1.2 Voraussetzungen für die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages Die Anwendung des 50 a LBeamtVG setzt voraus, dass ein Kind nach dem oder bis zum vor der Berufung in das Beamtenverhältnis geboren worden ist und die Erziehungszeit insgesamt oder teilweise der Beamtin / dem Beamten zugeordnet wurde Ein KEZ wird nicht gewährt für Kinder, die bis zum während eines Beamtenverhältnisses geboren worden sind. Das gilt auch für ein früheres, durch Entlassung beendetes Beamtenverhältnis. Erziehungsbedingte Freistellungen sind in diesen Fällen bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird ( 85 Abs. 7 in Verbindung mit der bis zum geltenden Fassung des 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBeamtVG). Endete das Beamtenverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten nach der Geburt, kann für die Zeit zwischen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und der berücksichtigungsfähigen Erziehungszeit (12 Monate) ein KEZ gewährt werden. Seite 2 von 6

3 1.2.3 Ein KEZ wird nicht gewährt, wenn die Beamtin / der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für die Rente erfüllt ist wenn eine andere anspruchsberechtigte Person wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente erfüllt ist oder wenn den Versorgungsbezügen der Höchstruhegehaltssatz (71,75 v.h.) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu Grunde liegen ( 50 a Abs. 6 BeamtVG) oder für die nach Eintritt des Versorgungsfalles liegenden Zeiten Im Ausland verbrachte Zeiten der Kindererziehung sind den Bestimmungen für die gesetzliche Rentenversicherung entsprechend für den KEZ nicht anrechenbar (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom [BvR 810/90]). 1.3 Berechnung des Kindererziehungszuschlages Grundlagen für die Berechnung des KEZ sind die zugeordnete Erziehungszeit, der nach 70 Abs. 2 SGB VI maßgebende Bruchteil der Entgeltpunkte und der aktuelle Rentenwert nach 68 SGB VI Die zugrunde zu legende Erziehungszeit ist nach Monaten festzusetzen; ein Rest von weniger als einem Monat ist in Dezimalmonate umzurechnen; bei dem Nenner ist auf die Tage des jeweiligen Restkalendermonates (28/29, 30, 31 Tage) abzustellen Für jeden Monat einer Kindererziehung erhöht sich das Ruhegehalt um 0,0833 des aktuellen Rentenwertes (Stand : 28,61 ), an dessen Stelle tritt für die Zeit einer Kindererziehung in den neuen Bundesländern der aktuelle Rentenwert Ost (Stand : 26,39 ). 1.4 Hinweise zum Verwaltungsverfahren Der KEZ ist subsidiär. Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge erhöhen sich nur dann um einen KEZ, wenn Erziehungszeiten bei keinem Elternteil oder bei einer anderen anspruchsberechtigten Person rentenrechtlich berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde ist zu prüfen, ob rentenrechtliche Ansprüche der Beamtin / des Beamten oder eines anderen Elternteils oder einer anderen anspruchsberechtigten Person bestehen und die Erziehungszeit der Beamtin / dem Beamten zuzuordnen ist. Seite 3 von 6

4 1.4.2 Zeiten, in denen die Beamtin / der Beamte wegen der Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ( 56 Abs. 1 SGB VI) war, sind nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, die Wartezeit für eine Rente (60 Kalendermonate) wird nicht erfüllt. Sofern ein anderer Elternteil oder eine sonstige anspruchsberechtigte Person wegen Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, kann ein KEZ für dieses Kind nicht gewährt werden Zu den entscheidungserheblichen Sachverhalten ist von der Beamtin / dem Beamten eine Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten abzugeben. Diese Erklärung ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben; sie kann rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt und nicht widerrufen werden Die Erhöhung des Versorgungsbezuges ist nicht antragsgebunden, sondern erfolgt von Amts wegen. 2. Zu 50 a LBeamtVG 2.1 Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes und endet spätestens nach sechsunddreißig Monaten ( 50 a Abs. 2 Satz 1). Darüber hinausgehende Freistellungen bleiben für die Berechnung des KEZ unberücksichtigt. Beispiel 1 Geburt des Kindes Mögliche Erziehungszeit Zugeordnete Erziehungszeit Für die Berechnung des KEZ maßgebender Zeitraum Maßgebender Bruchteil an Entgeltpunkten Aktueller Rentenwert WEST (Stand ) Monate 0, ,61 Berechnung des KEZ : 36 Monate x 0,0833 x 28,61 = 85,80 Seite 4 von 6

5 2.2 Wurden während einer Erziehungszeit mehrere Kinder erzogen, verlängert sich der zu berücksichtigende Zeitraum um die Zeit, in der Kinder gleichzeitig erzogen worden sind, höchstens jedoch um sechsunddreißig Monate je weiteres Kind ( 50 a Abs. 2 Satz 2). Beispiel 2 Geburt des ersten Kindes Erziehungszeit Geburt des zweiten Kindes Erziehungszeit Zeitraum, in dem zwei Kinder erzogen wurden Verlängerungszeit für das zweite Kind (7 Monate) Endet die Erziehungszeit vor der Geburt eines weiteren Kindes, ist der KEZ für jedes Kind gesondert zu berechnen. (vgl. Tz. 1.1). 2.3 Erziehungszeiten können gleichzeitig auch als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (Überschneidungszeit), z. B. bei Teilzeitbeschäftigung während der Erziehungszeit. Die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung (anteiliges Ruhegehalt zuzüglich KEZ) darf jedoch nicht höher sein, als eine durch die Kinderziehung höchstmögliche Rentensteigerung. (Das ist der Rentenbetrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes und den höchstmöglichen Entgeltpunkten für die Monate der Überschneidungszeit ergibt.) Übersteigt die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung die höchstmögliche Rentenanwartschaft, wird der KEZ um den übersteigenden Betrag - ggf. bis auf Null - gekürzt. 2.4 Der Gesamtbetrag aus Ruhegehalt und Kindererziehungszuschlag darf nicht höher sein, als das höchstens erreichbare Ruhegehalt (71,75 v.h.), der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe ( 50 a Abs. 6). Beispiel 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 2.500,00 Ruhegehaltfähige Dienstzeit 30 Jahre Ruhegehaltssatz (30 J. x 1,79375 v.h.) 53,81 v.h. Ruhegehalt 1.345,25 Kindererziehungszuschlag (vgl. Beispiel 1) 85,80 Gesamtversorgung 1.431,05 Höchstgrenze 71,75 v.h. von 2.500, ,75 Ergebnis Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Kindererziehungszuschlag (1.431,05 ) ist geringer als die Höchstgrenze (1.793,75 ). Der KEZ wird daher ungekürzt neben dem Ruhegehalt gezahlt. Überschreitet dagegen der Gesamtbetrag das Ruhegehalt, wird der KEZ in Höhe des übersteigenden Betrages - ggf. bis auf Null - gekürzt. Seite 5 von 6

6 3. Zu 50 a Abs. 8 LBeamtVG Geburt eines Kindes bis zum und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis Die Ausführungen zu Nr. 1 gelten entsprechend, wobei die höchstens berücksichtigungsfähige Erziehungszeit 12 Monate beträgt. 4. Allgemeines zur Zahlung des KEZ Der ermittelte Kindererziehungszuschlag wird 4.1 steuerfrei gezahlt ( 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes); Ausnahmen kann es bei der gleichzeitigen Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungsund Ruhensvorschriften geben. 4.2 um den Versorgungsabschlag gemäß 14 Abs. 3 LBeamtVG gemindert; 4.3 bei Änderung der Versorgungsbezüge und/oder des aktuellen Rentenwertes neu berechnet; 4.4 in Höhe seines Zahlbetrages im Sterbemonat für das Sterbegeld ( 18 Abs. 1 LBeamtVG) und ferner bei der Berechnung der Witwenabfindung ( 21 LBeamtVG) berücksichtigt; 4.5 bei der Berechnung der Mindestversorgung außer Betracht gelassen. Bleibt das tatsächliche Ruhegehalt zuzüglich des KEZ hinter der Mindestversorgung nach 14 Abs. 4 LBeamtVG zurück, so tritt diese an die Stelle von tatsächlichem Ruhegehalt und KEZ; in diesen Fällen wird ein Kindererziehungszuschlag nicht gewährt; 4.6 für die Anwendung von Ruhensvorschriften ( LBeamtVG) den zustehenden Versorgungsbezügen hinzugerechnet, wobei die jeweiligen Höchstgrenzen ohne den KEZ ermittelt werden; 4.7 bei der Bemessung der jährlichen Sonderzuwendung nach 7 Satz 2 des Sonderzahlungsgesetzes unberücksichtigt gelassen. 5. Hinterbliebenenversorgung Der Kindererziehungszuschlag ist Teil des Ruhegehaltes und gehört daher zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengeldes. Die sich aus diesem erhöhten Ruhegehalt ergebenden Hinterbliebenenbezüge sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrages (und ggf. weiterer Freibeträge lt. Lohnsteuerkarte / Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) in vollem Umfang zu versteuern. Wichtiger Hinweis zum Merkblatt Kurzdarstellungen und Erläuterungen in Merkblättern können nicht vollständig sein und nicht alle Besonderheiten im Einzelfall erfassen. Rechtsansprüche können deshalb aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden. Seite 6 von 6

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