Jugendamt und Auslandsbezug

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1 Jugendamt und Auslandsbezug Natalie Faetan und Katharina Lohse DIJuF-ZweiJahrestagung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht ev (DIJuF) Weimar,

2 Gliederung I. Einleitung II. III. 1. KJH-Statistik 2. Aktuelle Gesetze mit Auslandsbezug 3. Anwendungsbereich des SGB VIII Schlaglichter 1. UMA 2. Negativbescheinigungen/Beurkundungen 3. Minderjährigenehen 4. Beistandschaft UHR im Ausland 5. UVG Rückgriff im Ausland Ausblick

3 Anzahl der nicht deutschen Kinder in AV/AP/Beistandschaft 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% gesetzl. Amtsvormundschaft bestellte Amtsvormundschaft bestellte Amstspflegschaft Beistandschaft 0%

4 Anzahl der begonnenen HzE, 35a, 41 SGB VIII insgesamt ausländ. Herkunft mind. 1 Elternteil (25%) 2014 (26%) 2015 (29%) 2016 (32%)

5 aktuelle, jugendamtsrelevante Gesetze mit Auslandsbezug Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft seit Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft seit Familiennachzugsneuregelungsgesetz in Kraft seit UVG-Reform in Kraft seit HUÜ

6 Anfragen mit Auslandsbezug an die Rechtsberatung int. Familienrecht int. KJHR UMA KSÜ Brüssel IIa-VO

7 SGB VIII-Leistungsanspruch von Ausländern im Inland 6 SGB VIII (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. [ ] (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

8 SGB VIII-Leistungsanspruch von Ausländern im Inland Voraussetzungen der Leistungsgewährung Andere Aufgaben tatsächlicher Aufenthalt im Inland Leistungen ENTWEDER: gewöhnlicher Aufenthalt im Inland UND rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ODER: Schutzmaßnahme nach über- oder zwischenstaatlichem Recht (KSÜ, MSA, Brüssel IIa-VO) Beispiele Inobhutnahme Tagesbetreuung, HzE

9 SGB VIII-Leistungsanspruch von Deutschen im Ausland 6 SGB VIII (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. Beispiele: Pflegefamilie zieht ins Ausland intensivpädagogische Maßnahme im Ausland

10 Vormundschaften für UMA Volljährigkeit nach Heimatrecht? BGH XII ZB 333/17 (+) Flüchtling isd GFK => deutsches Recht (-) Flüchtling isd GFK => Heimatrecht des Betroffenen Abgabe der Vormundschaft ins Ausland? Mitteilung ans Familiengericht Anregung eines Übernahmeverfahren nach Art. 15 Brüssel IIa-VO

11 Erteilung von Negativattesten/ Urkundstätigkeit im Jugendamt Die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes besteht nach dem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort. (Art. 16 Abs. 3 KSÜ)

12 Minderjährigenehen Kinder gehören nicht vor das Standesamt und auch nicht an den Traualtar. (Heiko Maas, BMJV) Zentrale Regelungen: Ehemündigkeit erst mit 18 Ehen U16 = von Anfang an unwirksam Ehen 16 U18 = aufhebbar

13 Beistandschaft 1717 BGB Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. (.) 87 c SGB VIII örtliche Zuständigkeit Gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter

14 Beistandschaft Anzahl der Kinder und Jugendlichen am Ende des Jahres 2017 mit Beistandschaften: insgesamt ( / ) Deutsch ( / ) 96,2 % Nicht Deutsch (9 940/ 9 723) 3,8 % Aus: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2017, DESTATIS

15 Unterhaltsvorschuss Angaben aus dem Bericht der Bundesregierung zur UVG-Reform zum 1. Juli 2017: Zahl der Leistungsberechtigten Am berechtigte Kinder Am berechtigte Kinder Leistungsausgaben im Jahre Einnahmen aus dem Rückgriff Im Jahre

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