Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss

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1 Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung für eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden- Betreuung und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden [Direktion Verfassungsdienst: Verf /27] I. Anlass und Inhalt der Vereinbarung 1. Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, die laufende Finanzausgleichsperiode um weitere zwei Jahre, somit bis Ende 2016, zu verlängern. Mit dieser Verlängerung soll der nötige zeitliche Rahmen für Beratungen über eine grundsätzliche Reform geschaffen werden. Diese Verlängerung der Finanzausgleichsperiode betrifft nicht nur das Finanzausgleichsgesetz 2008, sondern auch diejenigen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die Teil des Paktums über den Finanzausgleich ab 2008 waren. Einzelne Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG werden durch die Verlängerung der Finanzausgleichsperiode automatisch verlängert. Keine automatische Verlängerung gilt jedoch für folgende Vereinbarungen, die ebenfalls Teil des Paktums sind: - Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 7/2011, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 76/2012; - Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, LGBl. Nr. 12/2009. Zur Finanzierung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung für pflegebedürftige Menschen bzw. zur Leistung von Pauschalbeträgen der Länder zu dem vom Bund überwiegend zu zahlenden Volltarif für die Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche DVR

2 Krankenanstalten ist auch die Verlängerung der Geltungsdauer dieser beiden Vereinbarungen bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode erforderlich. 2. Die Verbindungsstelle der Bundesländer hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2014, VSt-5630/41, die Unterschrift durch sämtliche Vertragsparteien zur Kenntnis gebracht. 3. Die Vereinbarungen sind formell Ende 2014 bzw. Ende 2013 außer Kraft getreten. Durch die Änderung der Außerkrafttretensbestimmung mit Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode werden die beiden Vereinbarungen rückwirkend geändert und eine Legisvakanz vermieden. II. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften 1. Art. 15a B-VG-Vereinbarung betreffend Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten: Für das Land Oberösterreich ergibt sich jeweils für die Jahre 2014 bis einschließlich 2016 ein finanzieller Mehraufwand von ,73 Euro. Für die Jahre 2014 und 2015 wurden diese Beträge bereits im Budget vorgesehen. Auf Grund dieser Vereinbarung reduziert sich der jährliche effektive Aufwand des Bundes für derartige Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten um ,46 Euro. 2. Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung: Bund und Länder kommen überein, die bisherige Förderung der 24-Stunden-Betreuung bis Ende 2016 zu verlängern. Das bedeutet, dass die Deckung der vereinbarten Förderung im Verhältnis von 60 % durch den Bund zu 40 % durch die Länder beibehalten wird, wobei die Vereinbarung einen Orientierungswert für die jährlichen Gesamtkosten von 40 Millionen Euro (für Länder daher 16 Millionen Euro) enthält. III. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen Die finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen wird durch das Fördersystem der Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung verbessert. IV. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die Vereinbarung widerspricht keinen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Seite 2

3 V. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die Beschäftigten im 24-Stunden-Betreuungsbereich sind überwiegend weiblich, ebenso die pflegebedürftigen Menschen. Die Pflege erfolgt in rund 80 % der Fälle zu Hause überwiegend von Frauen, sodass die gegenständliche Förderung vorwiegend Frauen generationenübergreifend zu Gute kommt. VI. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Die Vereinbarung hat keine umweltpolitische Relevanz. VII. Genehmigungspflicht Da die vorliegende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG eine mehrjährige Bindung des Landes Oberösterreich in Bezug auf die Verwendung von Finanzmitteln enthält, bedarf sie gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG der Genehmigung durch den Landtag. Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge den Abschluss der aus der Subbeilage ersichtlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden, gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG nach Vorberatung im Sozialausschuss genehmigen. Subbeilage Linz, am 19. Jänner 2015 Für die Oö. Landesregierung: Dr. Pühringer Landeshauptmann Seite 3

4 Subbeilage zu Verf /27 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen: Artikel I Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2012, wird wie folgt geändert: Artikel 9 lautet: Artikel 9 Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. Artikel II Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009, wird wie folgt geändert: Seite 4

5 Artikel 4 lautet: Artikel 4 Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen. Artikel III Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Artikel IV Hinterlegung Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Seite 5

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