j 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "j 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016"

Transkript

1 j 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Bayern und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum Tarifvertrag für die Praktikantinnen/Praktikanten der Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV-Prakt AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 ] Zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev, Sitz Berlin - vertreten durch den Vorstand - einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern - andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 J 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 1 von 30

2 Präambel Dieser Tarifvertrag dient der Umsetzung der Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen für den Sozial- und Erziehungsdienst bei der Arbeiterwohlfahrt im Freistaat Bayern vom 12. April Abschnitt I Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften 1 17a TV AWO Bayern sowie der Anhang zu den Anlagen C, D, E und F zum TV AWO Ba y- ern werden wieder in Kraft gesetzt. Abschnitt 11 Änderungen des Tarifvertrages tür die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 Der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008, zuletzt geändert durch den 9. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2015, wird wie folgt geändert: 2 42 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:.,,2 17a sowie der Anhang zu den An lagen C, D, E und F zum TV AWO Bayern können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2020, für Beschäftigte, die Entgelt nach der Anlage C oder D zum TV AWO Bayern einschließlich Sonderregelungen dazu erhalten, frühestens zum 31. Dezember 2020, schriftlich gekündigt werden." 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 2 von 30

3 3 17a Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 7 wird die Angabe "Entgeltgruppe S ß" durch die Angabe "Entgeltgruppe S 8b" und die Angabe "Fallgruppe 5" durch die Angabe "Fallgruppe 3" ersetzt. 2. Satz 8 wird wie folgt gefasst: "BAbweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu den Anlagen C, D, E und F zum TV AWO Bayern in der Entgeltgruppe S Sb bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5." 4 In 17a Absatz 3 wird die Angabe "S 6 bis S 8" durch die Angabe "S 6 bis S 8b" ersetzt Die Anlagen C und D (Entgelttabellen) werden wie aus Anhang 1 ersichtlich gefasst. 2. Die Anlagen E und F (Entgelttabellen) werden wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst. 6 Der Anhang zu den Anlagen C, D, E und F wird wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst. I j I 10. Änderungslarifvertrag zum Ta rifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 3 von 30

4 Abschnitt 111 Änderungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Bayern und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Bayern und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Bayern) vom 19. Mai 2008, zuletzt geändert durch den 9. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2015, wird wie folgt geändert: 7 19a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:,,(8) 1 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 01. April 2008 begründet wurde und denen am 01. Mai 2010 eine Besitzstandszulage nach 9 zustand und die a) nach dem Anhang zu den Anlagen C, 0, E und F zum TV AWO Bayern in der Entgeltgruppe S 11 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 2 und 3 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11 Stufe 6 eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich ; b) nach dem Anhang zu den Anlagen C, 0, E und F zum TV AWO Bayern in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage in Höhe von 80,00 Euro monatlich. ' Die jeweilige Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 11 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 2 und 3 bzw. S 12 festgelegten Vomhundertsatz. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, entsprechend. 10. Änderu ng starifve rtrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 4 von 30

5 4Abweichend von. 17a Absatz 1 Satz 3 TV AWO Bayern gelten für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 01. April 2008 begründet wurde und denen am 01. Mai 2010 eine Besitzstandszulage nach 9 zustand und, die nach dem Anhang zu den Anlagen C, D, E und F zum TV AWO Bayern in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13Ü: Gültig Stufe 1 Stufe) Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 ab 01. Januar 2016 Anlage E 2.889, , , , , ,09 Anlage F 2.926, , , , , ,53 51m Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 7 entsprechend." 8 Nach 19b wird folgender neuer 19c eingefügt:,, 19c Besondere Regelungen für am 31. Dezember 2015 im Sozial- und Erziehungsdienst Beschäftigte in Einrichtungen, die unter das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz fallen einschließlich heilpädagogischer Tagesstätten und integrativer Gruppen in Kindertagesstätten (1) Beschäftigte, die in Einrichtungen tätig sind, die unter das BayKiBiG fallen einschließlich heil pädagogischer Tagesstätten und integrativer Gruppen in Kindertagesstätten und die nach dem Anhang zu den Anlagen C, D, E und F zum TV AWO Bayern am 31. Dezember 2015 bzw. am 01. Januar 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind: Entgeltgruppe am 31. Dezember 2015 Entgeltgruppe am 01. Januar 2016 S6 S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 und 5 S 7, S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 S 8a S 8b S9 10, Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 5 von 30

6 werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 01. Januar 2016 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. 'Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. 2 19a Absatz 4 Satz 7 findet Anwendung.. 2. 'Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Beschäftigte, die den Entgeltgruppen S 8b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften: a) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 5. b) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 6. c) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5. d) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6. 20ie Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 1 neu. (2) 'Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 01. Januar 2016 nach dem Anhang zu den Anlagen C, 0, E und F zum TV AWO Bayern eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 31. Dezember 2015 ergibt, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2016 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. 2Der Antrag wirkt auf den 01. Januar 2016 zurück. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 01. Januar 2016, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; Satz 2 findet Anwendung. 'Für diese Höhergruppierungen finden 21 Absatz 4 TV AWO Bayern und 19a Absatz 5 Satz 1 Anwendung. ' Fallen am 01. Januar 2016 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung. Protokollerklärung zu Absatz 2:.! 'Für Beschäftigte, die über den 31. Dezember 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 ein-.1 gruppiert sind, weil sie keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt haben, gelten abwei- I ehend von 17a Absatz 1 Satz 3 TV AWO Bayern folgende Tab ellen werte: I i L I ~10~. 'Än-d~e-ru -ng-s~ta~rin~e~rt-ra-g-zu-m~t~a~ri~~~er~k~a~w~o~b~a~ye=rn~v=om~1~3. ~J~uli~2~01~6~, S~e~it~e~6~vo~n ~30~

7 Gültig ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Januar 2016 Anlage E 2.556, , , , , ,64 Anlage F 2.589, , , , , ,50 ' Die Tabel/enwerte verändern sich bei al/gemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz. (3) 'Werden Beschäftigte zum 01. Januar 2016 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. ' Liegt dieses Entgelt nicht oberhalb der Stufe 6 der höheren Entgeltgruppe, findet eine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe statt. 30ie individuelle Zwischenstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächst höhere regu läre Stufe. ' Die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächst höhere reguläre Stufe beginnt mit der Zuordnung zu der individuellen Zwischenstufe neu und entspricht der Laufzeit, die der Tarifve rtrag für die unterhalb der individuellen Zwischenstufe liegende Stufe vorsieht. 5Soweit sich zum 01. Januar 2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlagen E und F zu 17a Absatz 1 Satz 3 TV AWO Bayern erhöhen, verändert sich die individuelle Endstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang, wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. (4) Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1, die am 31. Dezember 2015 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, finden für die Dauer des Verbleibs in den Stufen 1 und 2 die Tabellenwerte der Stufen 1 und 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2015 Anwendung. (5) 'Beschäftigte im Sinne des 19a Absatz 7, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach 19a Absatz 7 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu den Anlagen C, D, E und F zum TV AWO Bayern geltend gemacht haben und die statt Entgelt nach den Anlagen E oder F zu 17a Absatz 1 Satz 3 TV AWO Bayern weiterhin Entgelt nach den Anlagen A oder B zum TV AWO Bayern erhalten, können bis zum 08. Dezember 2016 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu den Anlagen C, D, E und F zum TV AWO Bayern schriftlich beantragen. ' Bei Beschäftigten, die von ihrem Antragsrecht nach Satz 10. Änd eru ngstarifvertrag zum Tarifv..terk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Se ite 7 von 30

8 1 Gebrauch machen, wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Beschäftigten am 31. Dezember 2015 zustehenden Tabellenentgelt, gegebenenfalls zuzüglich eines am 31. Dezember 2015 nach 21 Absatz 4 Satz 2 TV AWO Bayern zustehenden Garantiebetrages und einer am 31. Dezember 2015 zustehenden Besitzstandszulage nach 9, besteht. 3Diese Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppen S 8b, S 9, S 11 mit den für die Fallgruppe 1 geltenden Werten zugeordnet. Zum 01. Januar 2018 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV AWO Bayern. BUegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe S 8b, S 9, S 11 mit den für die Fallgruppe 1 geltenden Werten, werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 'Werden BeSChäftigte vor dem 01. Januar 2018 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, s'o erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht; bei Herabgruppierungen findet 19a Absatz 5 Satz 3 entsprechend Anwendung. 8Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht; bei Herabgruppierungen findet 19a Absatz 5 Satz 3 entsprechend Anwendung. "Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 8b, S 9, S 11 mit den für die Fallgruppe 1 geltenden Werten festgelegten Vomhundertsatz a Absatz 10 findet Anwendung." 9 Nach 19c wird folgender neuer 19d eingefügt:,, 19d Besondere Regelungen für am 30. Juni 2016 im Sozial- und Erziehungsdienst Beschäftigte außerhalb von Einrichtungen, die unter das Bayerische Kinderbildungsund Betreuungsgesetz fallen einschließlich heilpädagogischer Tagesstätten und integrativer Gruppen in Kindertagesstätten 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 8 von 30

9 (1) Abweichend von 17a Absatz 1 Satz 2 TV AWO Bayern gelten für Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe S 11 mit Tätigkeiten der Fallgruppe 1 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte: Entge'itgruppe Gr-uRdent!jC;!It Entwickhmgsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 I Anlage C S , , , , , ,67 Anlage D 2.637, , , , , ,17 S 11 (2) ' Für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu den Anlagen C, D, E und F zum TV AWO Bayern eingruppiert sind und die außerhalb von Einrichtungen tätig sind, die unter das BayKiBiG fallen einschließlich heilpädagogischer Tagesstätten und integrativer Gruppen in Kindertagesstätten, findet 19c nach Maßgabe der folgenden Regelungen entsprechende Anwendung. I 1 a) 2Es treten an die Stelle des 31. Dezember 2015 der 30. Juni 2016, des 01. Januar 2016 der 01. Juli 2016 und des 01. Januar 2018 der 01. Juli b) 3An die Stelle der Anlagen E und F zu 17a Absatz 1 Satz 3 TV AWO Bayern treten die Anlagen C und D zu 17a Absatz 1 Satz 2 TV AWO Bayern. c) 4Abweichend von 19c Absatz 1 werden die Beschäftigten stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit übergeleitet: Entgeltgruppe am 30. Juni 2016 Entgeltgruppe am 01. Juli 2016 S 5 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1 S6 S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 und 5 S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 S7 S 8a S 8b S9 d) 5Abweichend von der Protokollerklärung zu 19c Absatz 2 gelten in der Entgeltgruppe S 10 abweichend von 17a Absatz 1 Satz 2 TV AWO Bayern folgende Tabellenwerte: 10. Änderungstarifvertrag zum Ta rifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 9 von 30

10 Gültig ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Juli 2016 Anlage C 2.535, , , , , ,41 Anlage D 2.567, , , , , ,91 " Abschnitt IV Änderungen des Tarifvertrages für die Praktikantinnen/Praktikanten der Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV-Prakt AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 I Der Tarifvertrag für die Praktikantinnen/Praktikanten der Arbeiterwohl.fahrt in Bayern (TV- I Prakt AWO Bayern) vom 19. Mai 2008, zuletzl geändert durch den 9. Anderungstarifvertrag vom 31. März 2015, wird wie folgt geändert: 10 I 1. In 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte und die Ziffer "bei Praktikantinnen/Praklikanten für den Beruf des/der Erziehers/Erzieherin der Entgeltstufe 2" gestrichen. 2. Nach 4 werden folgende Protokollerklärungen angefügt: "Protokollerklärungen zu 4 Absatz 1: 1. Die für die Einstellung im Beruf der Erzieherin oder des Erziehers geltende Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe S 8a. 2. Für Praktikantinnen und Praktikanten, deren Praktikumsverhältnis am 12. April 2016 schon begonnen oder vertraglich vereinbart war, bestimmt sich die Praktikantenvergütung für die Dauer des Praktikums weiter nach dem Wert der Entgeltgruppe S 6 Stufe 2 nach dem Stand vom 12. April 2016." r 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 10 von 30

11 Abschnitt V In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. 2. Abweichend von Ziffer 1 treten für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu den Anlagen C, 0, E und F zum TV AWO Bayern (Sozial- und Erziehungsdienst) eingruppiert und die außerhalb von Einrichtungen tätig sind, die unter das BayKiBiG fallen einschließlich heilpädagogischer Tagesstätten und integrativer Gruppen in Kindertagesstätten, 3, 4, 6 und 9 zum 01. Juli 2016 sowie 5 und 7 zum 01. Oktober 2016 in Kraft. ( Abweichend von Ziffer 1 tritt 10 zum 12. April 2016 in Kraft. r 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Bayern vom 13. Juli Seite 11 von 30

12 Berlin/München, den ~/ 1 /16 München, den 2 O. Sep Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern Rifat Fersahoglu-Weber Vorsitzender Luise Klemens Landesbezirksleiterin Gero, Kettler Geschäftsführer Landesfachbereichsleiter 'I Landesfachbereichssekretär 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 12 von 30

13 ...,,-.. Anhang 1 Anlage C (38,5 Std.) ab Entgeltgruppen Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,97 S , , , , , ,75 S , , , , , ,50 S , , , , , ,50 S , , , , ,85 S , , , , , ,78 S , , , , , ,34 S , , , , , ,67 S , , , , , ,41 S , , , , , ,86 S 8b 2.426, , , , , ,48 S 8a 2.398, , , , , ,94 S , , , , , ,01 S , , , , , ,53 S , , , , , ,26 S , , , , , ,24 S , , , , , ,07 S , , , , , ,57 S , , , , , ,51, - 1 Q. Änderungstarifvertrag zum Tarifv.lerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 13 von 30

14 . Anlage C (38,5 Std.) ab Entgeltgruppen Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,78 S , , , , , ,97 S 11 ' 2.646, , , , , ,15 S , , , , , , , , , , , ,48 58b 2.426, , , , , ,48 58a 2.398, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,32 S , , , , , ,30, nur fü r ständige Vertretungen von Leitungen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen im Sinne von 2 SGB IX gelten folgende Tabellenwerte in der S 11 : ~ I S 11 I 2.604,49 I 2.929,03 I 3.069,76 I 3.405,88 I 3.676,35 I 3.838,67 I. j ~ ~ Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 14 von 30

15 Anlage 0 (39 Std.) ab Entgeltgruppen Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,83 S , , , , , ,1 1 S , , , , , ,22 S , , , , , ,47 S , , , , , ,23 S , , , , , ,42 S , , , , , ,15 S , , , , , ,17 S , , , , , ,91 S , , , , , ,66 S 8b 2.457, , , , , ,59 S 8a 2.429, , , , , ,93 S , , , , , ,61 S , , , , , ,04 S , , , , , ,36 S , , , , , ,09 S , , , , , ,98 S , , , , , ,88 S , , , , , , Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 15 von 30

16 Anlage 0 (39 5td.) ab Entgeltgruppen ' b 58a Grundentgelt Entwicklungsstufen 5tufe 1 5tufe 2 5tufe 3 5tufe 4 5tufe 5 5tufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,78 nu r für ständige Vertretungen von Leitungen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen im Sinne von 2 SGB IX gelten folgende Tabellenwerte in der S 11 : , , , , , , Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 16 von 30

17 Anhang 2 Anlage E (38,5 8td.) ab Entgeltgruppen Grundentgelt Entwicklungsstufen 8tufe 1 8tufe 2 8tufe 3 8tufe 4 8tufe 5 8tufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,98 88b 2.448, , , , , ,98 8 8a 2.428, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 17 von 30

18 Anlage F (39 Std.) ab Entgeltgruppen Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , ,57 S , , , , , ,69 S , , , , , ,84 S , , , , , ,02 S , , , , , ,57 S , , , , , ,14 S , , , , , ,37 S , , , , , ,50 S , , , , , ,50 S , , , , , ,00 S 8b 2.480, , , , , ,00 S 8a 2.460, , , , , ,50 S , , , , , ,33 S , , , , , ,92 S , , , , , ,06 S , , , , , ,1 1 S , , , , , ,34 S , , , , , ,26 S , , , , , , Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 20 16, Seite 18 von 30

19 Anhang 3 Anhang zu den Anlagen C, D, E und F zum TV AWO Bayern 82 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 83 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Niederschriftserklärung zu den Entgeltgruppen S 2 und S 3: Falls und soweit Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer im TVöD (VKA) in der Eingruppierung Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger gleichgestellt werden, wird dies zeitgleich in den TV AWO Bayern übernommen. Dabei im TVöD (VKA) vereinbarte Kompensationen werden inhalts-, soweit dies nicht möglich ist, wertgleich in den TV A WO Bayern übernommen Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 1 Q. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 19 von 30

20 55 [nicht besetzt] 56 [nicht besetzt] 57 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 58a ErzieherinnenlErzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heiierzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 58b 1. ErzieherinnenlErzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnenllndustriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokoll erklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) ErzieherinnenlErzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun- 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 20 von 30

21 gen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokoll erklärungen Nrn. 1 und 7) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) 4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, 4a, 8, 9 und 9a) S 10 [nicht besetzt] S Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8) 2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) 3. Sozialbetreuer ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Beratungs- und Betreuungsdiensten 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 21 von 30

22 a) die eine der deutschen Sozialarbeiterausbildung anerkannte gleichwertige Ausbildung nachweisen, b) wenn sie die Tätigkeiten von mindestens drei Sozialbetreuern koordinieren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 17) S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokoll erklärungen Nrn. 8, 9 und 9a) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 4a, 8, 9 und 9a) S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15) 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 22 von 30

23 S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Ki ndertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9 und 9a) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 4a, 8, 9 und 9a) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leite r von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 10 und 11) 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener H9chschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9 und 9a) 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 23 von 30

24 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 4a, 8, 9 und 9a) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 10 und 11 ) 6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10 und 11) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9 und 9a) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 4a, 8, 9 und 9a) 3. BeSChäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 25GB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 10. Änderun gstarifvertra g zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 24 von 30

25 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinNertreler von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10 und 11) 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) 7. Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnitlsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9 und 9a) 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9, 10 und 11) 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 25 von 30

26 4. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nm. 1 und 15) Protokollerklärungen: 1. 'Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe vo n 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind ; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. ' Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. ' Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1, erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. 4Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 20 haben. 'Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 22 Absatz 3) zu berücksichtigen. Niederschriftserklärung zu Protokol/erklärung Nr. 1 Satz 2: Zwischen ver.di Bayern und dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Bayern ist streitig, ob durch diese Regelung Ansprüche auf Heimzulage für bisher berechtigte Beschäftigte eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Tarifparleien stel/en klar, dass eine solche Einschränkung nicht beabsichtigt ist. Sollte jedoch durch tarifliche Regelung im TVöD (VKA, ggf Bereich KA V Bayern) oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine solche Einschränkung festgestellt werden, gilt dies zeitgleich auch für den TV AWO Bayern. 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 26 von 30

27 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.b. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Obdachlose). 4. Ständige VertreterinnenNertreter sind nicht VertreterinnenNertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 4a. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden. 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifv.Jerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 27 von 30

28 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge" erworben haben. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 9. 'Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 01. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.b. Qualitätsverbesserung) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 4Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. 9a. Eine Unterschreitung gemäß Protokollerklärung Nr. 9 Satz 2 um mehr als 5 v.h. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. 10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. 11. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen/Leiter bzw. ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Wohngruppen. 12. Schwierige Tätigkeiten sind z.b. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWQ Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 28 von 30

29 entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind. 14. 'Das "Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind", sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( 42 SGB VIII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ( 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. 2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.b. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. 3Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.b. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. 15. 'Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder eine pflegefachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. - vorschreibt. ' Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrates akkreditiert sein. 'Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. sein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. 16. Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst. 10. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern vom 13. Juli 2016, Seite 29 von 30

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Auszug -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Auszug - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Auszug - Anhang zu der Anlage C (VKA) (Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst der Kommunen) S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern

Mehr

S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr.

S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. Anhang zu der Anlage C S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher

Mehr

S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung.

S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. Anhang zu der Anlage C (VKA) S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger

Mehr

TVöD-V (VKA) TVöD-V (VKA) i.d.f. des Änderungstarifvertrages Nr. 21 zum BT-V. Eingruppierung Erziehungsdienst. (Stand ) überreicht durch:

TVöD-V (VKA) TVöD-V (VKA) i.d.f. des Änderungstarifvertrages Nr. 21 zum BT-V. Eingruppierung Erziehungsdienst. (Stand ) überreicht durch: TVöD-V (VKA) TVöD-V (VKA) i.d.f. des Änderungstarifvertrages Nr. 21 zum BT-V Eingruppierung Erziehungsdienst (Stand 09.01.2017) überreicht durch: Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Geschäftsstelle

Mehr

Anlage 1 zum Angebot der VKA vom 27. Juli 2009 Anhang zur Anlage C TVöD

Anlage 1 zum Angebot der VKA vom 27. Juli 2009 Anhang zur Anlage C TVöD S 3 Anlage 1 zum Angebot der VKA vom 27. Juli 2009 Anhang zur Anlage C TVöD Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und R 287/2015 - Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk fü r die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh vom 15. Juli 2016

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk fü r die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh vom 15. Juli 2016 I 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk fü r die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh vom 15. Juli 2016 - zum Tarifvertrag für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV AWO SD) vom 01. Januar 2012, zuletzt

Mehr

Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO. 1 Eingruppierung, Entgelt

Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO. 1 Eingruppierung, Entgelt Stand 06.2017 Anlage 10 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO Fulda) Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO 1 Eingruppierung, Entgelt (1) Die Eingruppierung der Beschäftigten im Erziehungsdienst

Mehr

Regional-KODA Nord-Ost

Regional-KODA Nord-Ost Regional-KODA Nord-Ost Beschluss 3/ 2016 der Regional-KODA Nord-Ost vom 09.05.2016 Im schriftlichen Abstimmungsverfahren nach 15 (2) der Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes

Mehr

5. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom

5. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 5. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages

Mehr

Tarifvertrag vom 22. August 2017

Tarifvertrag vom 22. August 2017 Tarifvertrag vom 22. August 2017 - als 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten des AWO Kreisverband für die Region Osnabrück e.v. (HausTV AWO Osnabrück) vom 13. Juli 2007, zuletzt

Mehr

Überleitungsbeschluss zur Neuregelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

Überleitungsbeschluss zur Neuregelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst Anlage 10a zur Arbeitsvertragsordnung (AVO Fulda) Überleitungsbeschluss zur Neuregelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gemäß Anlage 10 zur Arbeitsvertragsordnung des Bistums Fulda

Mehr

Anlage. 1 zum. Angebot der

Anlage. 1 zum. Angebot der Anlage 1 zum Angebot der VKA vom 27. Juli 2009 Bearbeitungsstand 27. Juli 2009 3.30 Uhr Redaktion vorbehalten Anhang zur Anlage C TVöD S3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder

Mehr

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel vom

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel vom ~ ~ ~ ~ zwischen 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel vom 15.12.2016 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel (TV AWO Salzgitter-Wolfenbüttel)

Mehr

3. Änderungstarifvertrag vom 12. September 2016

3. Änderungstarifvertrag vom 12. September 2016 . 3. Änderungstarifvertrag vom 12. September 2016 zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Hamburg (TV AWO Hamburg) vom 19. Februar 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

Mehr

5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017

5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 I I 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Region Hannover vom 2. Juni 2017 - zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.v. (TV AWO Region Hannover) vom 1. Oktober

Mehr

5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Baden-Württemberg

5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Baden-Württemberg 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO BadenWürttemberg vom 21. April 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in BadenWürttemberg (TV AWO BW) vom 18. Dezember 2008, zuletzt geändert durch den

Mehr

dbb Forderungskatalog für die Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst (Stand: )

dbb Forderungskatalog für die Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst (Stand: ) 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gelten die in der aufgeführten besonderen Regelungen. 56 Besondere Regelungen für

Mehr

Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015

Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 EG Fg. alt EG neu Anmerkungen 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gelten die in der Anlage aufgeführten besonderen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Vergütungsgruppe II a

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Vergütungsgruppe II a 4.2 G Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Vergütungsgruppe II a 1. Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen nach fünfjähriger Bewährung

Mehr

Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO

Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO Anlage 10 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO) Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO 1 Eingruppierung, Entgelt (1) Die Eingruppierung der Beschäftigten im Erziehungsdienst i. S. v.

Mehr

21. Beschäftigte im Erziehungsdienst 1)2)3)4) S 2 S 3

21. Beschäftigte im Erziehungsdienst 1)2)3)4) S 2 S 3 21. Beschäftigte im Erziehungsdienst 1)2)3)4) S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger

Mehr

3. Anderungstarifvertrag vom 28. März 2017

3. Anderungstarifvertrag vom 28. März 2017 .. 3. Anderungstarifvertrag vom 28. März 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Pfalz (TV AWO Pfalz) vom 5. März 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Pfalz

Mehr

2. Änderu ngstarifvertrag

2. Änderu ngstarifvertrag 2. Änderu ngstarifvertrag vom 12. Januar 2011 - zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.v. (TV AWO Region Hannover) vom 01. Oktober 2008, zuletzt geändert durch den

Mehr

N i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen zum Sozial- und Erziehungsdienst vom 28. bis 30. September 2015 in Hannover

N i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen zum Sozial- und Erziehungsdienst vom 28. bis 30. September 2015 in Hannover N i e d e r s c h r i f t über die Tarifverhandlungen zum Sozial- und Erziehungsdienst vom 28. bis 30. September 2015 in Hannover I. Teilnehmer Die Teilnehmer ergeben sich aus den als Anlagen 1 und 2 beigefügten

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) (Auszug)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) (Auszug) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Überleitung TVÜ-Bund 8.231 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) (Auszug) vom

Mehr

Änderungstarifvertrag NI'. 4

Änderungstarifvertrag NI'. 4 Änderungstarifvertrag NI'. 4 vom 02. Juni 2010 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Bayern und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zwischen

Mehr

11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016

11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016 I 11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai

Mehr

Dienstvertragsbestimmungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst

Dienstvertragsbestimmungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst Anlage 13 zur DVO Dienstvertragsbestimmungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für die Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern im Sozial- und Erziehungsdienst,

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 3

Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 (Überleitung im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 18. März 2011 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO BW und zur Regelung des Übergangsrechts

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Nr. 112 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD I. Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 10.03.2016 - Änderung des ABD Teil A, 1. (Allgemeiner Teil)

Mehr

Anlage 2. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 2. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der

Mehr

Änderungen in Anlage 33 zu den AVR Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst

Änderungen in Anlage 33 zu den AVR Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst Deutscher Caritasverband e.v. Beschlüsse der Bundeskommission 4/2015 am 10. Dezember 2015 in Mainz Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg i.

Mehr

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V I. Erzieherinnen und Erzieher 1. [Frei aus redaktionellen Gründen] 2. 1

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

12. Anderu ngstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung AWO Bayern) vom 1. Juni 2017

12. Anderu ngstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung AWO Bayern) vom 1. Juni 2017 12. Anderu ngstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 201712018 AWO Bayern) vom 1. Juni 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum Tarifvertrag

Mehr

Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung

Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 11

Mehr

Kirchliches Amtsblatt

Kirchliches Amtsblatt Kirchliches Amtsblatt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers 2017 Ausgegeben zu Hannover am 30. Mai 2017 Nr. 2 H 21564 B Inhalt: Seite Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

Mehr

Tarifergebnis 2016 beim DRK für den Sozial- und Erziehungsdienst

Tarifergebnis 2016 beim DRK für den Sozial- und Erziehungsdienst ViSdP: Sylvia Bühler, ver.di, Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, Bearbeitung: Angelika Spautz, Dezember 2016 Tarifergebnis 2016 beim DRK

Mehr

Änderungen in Anlage 33 zu den AVR Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst

Änderungen in Anlage 33 zu den AVR Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst Beschluss der Bundeskommission 4/2015 am 10. Dezember 2015 in Mainz Änderungen in Anlage 33 zu den AVR Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst I. A. Änderungen in Anlage 33 1. 11 Abs.

Mehr

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 1270 145 2010 Ausgegeben am 5. März 2010 Nr. 23 Inhalt Bekanntmachung von Tarifverträgen...................................... S. 145 Bekanntmachung von Tarifverträgen

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen

Mehr

23 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Erziehungsdienst 1

23 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Erziehungsdienst 1 Einzelgruppenplan 23 Epl 23 930.230-01-01-2006-Archiv 23 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Erziehungsdienst 1 Aufgehoben gemäß Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen

Mehr

Antrag für eine Beschlussfassung gemäß 2 Abs. 2 ARRG. I. Änderungen der KAO

Antrag für eine Beschlussfassung gemäß 2 Abs. 2 ARRG. I. Änderungen der KAO Arbeitsrechtliche Kommission Landeskirche und Diakonie in Württemberg Antrag für eine Beschlussfassung gemäß 2 Abs. 2 ARRG Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Mai 2011 I. Änderungen der

Mehr

Hinweise zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für den Sozial- und Erziehungsdienst

Hinweise zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für den Sozial- und Erziehungsdienst Anlage 4 Hinweise zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für den Sozial- und Erziehungsdienst Übersicht: I. Vorbemerkung Seite 2 II. Geltungsbereich Seite 3 III. Zuordnung Seite 3 1. Zuordnung zu einer

Mehr

1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013

1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter (TV AWO Salzgitter) vom 16. Februar

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Nr. 91 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD I. Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 10.12.2009 Übernahme der Regelungen der Tarifeinigung im Sozial-

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Einigungspapier zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vom 27. Juli 2009

Einigungspapier zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vom 27. Juli 2009 Einigungspapier zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vom 27. Juli 2009 Der TVöD, BT-V, BT-B und TVÜ-VKA werden wie folgt geändert und ergänzt: I. Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung

Mehr

1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe

1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe Anlage 3 I. Erzieherinnen und Erzieher 1. Das Tätigkeitsmerkmal der S 6 wird der neuen S 8a mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet: S 8a 2.460,00 2.700,00 2.890,00 3.070,00 3.245,00 3.427,50 2. Das Tätigkeitsmerkmal

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF SE-EGP-BAT-KF 850.8 Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF Anlage 8 zum BAT-KF Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Amtsblatt des Bistums Limburg

Amtsblatt des Bistums Limburg Amtsblatt des Bistums Limburg Nr. 5 Limburg, 1. Mai 2016 Nr. 424 Nr. 425 Gebet für die Wahl eines Bischofs von Limburg Der Apostolische Administrator Diözesankirchensteuerbeschluss vom 28. November 2015

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4

Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zu den neuen Entgeltgruppenzulagen im Sozial- und Erziehungsdienst in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom Juli 2017

Mehr

TV öd. Tätigkeitsmerkmale. Entgeltordnung Sozialund Erziehungsdienst (VKA) // TARIFVERTRAG ÖFFENTLICHER DIENST //

TV öd. Tätigkeitsmerkmale. Entgeltordnung Sozialund Erziehungsdienst (VKA)   // TARIFVERTRAG ÖFFENTLICHER DIENST // Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft // TARIFVERTRAG ÖFFENTLICHER DIENST // TV öd Entgeltordnung Sozialund Erziehungsdienst (VKA) Tätigkeitsmerkmale www.gew.de/tvoed 3 Am 1. November 2009 trat die Entgeltordnung

Mehr

2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2009 AWO-Bayern) vom 17. August 2009

2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2009 AWO-Bayern) vom 17. August 2009 2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2009 AWO-Bayern) vom 17. August 2009 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO-Bayern) vom 19. Mai 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der

Mehr

2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01.

2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01. 2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01. Mai 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe)

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe) 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe) vom 26. Januar 2015 Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Weser-Ems-Gruppe vom 11. September

Mehr

Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L)

Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L) Anlage 1 Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L) 1. Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 (Anlage B zum TV-L) a) 1 In der Anlage B

Mehr

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten Verhandlungsergebnis für den Sozial- und Erziehungsdienst vom 30. September 2015 Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem Verhandlungsergebnis vom

Mehr

Sonderrundschreiben. 1. Oktober Inhalt: Tarifergebnis in den Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

Sonderrundschreiben. 1. Oktober Inhalt: Tarifergebnis in den Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst Sonderrundschreiben 38 2015 1. Oktober 2015 Inhalt: Tarifergebnis in den Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst 2 Sehr geehrte Damen und Herren, in den am Montag, den 28. September

Mehr

Hannover, 30. September 2015 zyk-fb

Hannover, 30. September 2015 zyk-fb Hannover, 30. September 2015 zyk-fb Sozial- und Erziehungsdienste: ver.di und Kommunen einig über Verbesserungen 5 10 15 20 25 30 35 40 Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die kommunalen

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011 AWO Braunschweig) vom 24. März 2011

1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011 AWO Braunschweig) vom 24. März 2011 1. Änderungstarifvertrag vom 24. März 2011 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 - zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der

Mehr

9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015

9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015 "" 9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum

Mehr

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 17.

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 17. 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 17. März 2017 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev., Sitz Berlin,

Mehr

Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017

Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017 Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017 I. Entgelt 1. Die gekündigte Anlage A zu 19 Absatz 2 (Entgelttabelle) zum TV AWO NRW und der gekündigte 8 des Tarifvertrages

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

vom 14. Juni 2011 Zwischen und

vom 14. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 14. Juni 2011 Zwischen der

Mehr

2. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO SO) vom 18.

2. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO SO) vom 18. 2. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO SO) vom 18. Mai 2015 - zum Tarifvertrag für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV

Mehr

6. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2012 AWO Bayern) vom 19. Oktober 2012

6. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2012 AWO Bayern) vom 19. Oktober 2012 .. 6. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2012 AWO Bayern) vom 19. Oktober 2012 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum Tarifvertrag

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Tarifvertrag öffentlicher Dienst. Entgeltordnung Sozial- und Erziehungsdienst. Tätigkeitsmerkmale. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Tarifvertrag öffentlicher Dienst. Entgeltordnung Sozial- und Erziehungsdienst. Tätigkeitsmerkmale. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 1 Tarifvertrag öffentlicher Dienst Entgeltordnung Sozial- und Erziehungsdienst Tätigkeitsmerkmale Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 3 In der am 1. November 2009 in Kraft tretenden tariflichen Neuregelung

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Dezember 2015

Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Dezember 2015 Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Dezember 2015 - die Tarifrunde für Sozial- und Erziehungsdienst - die Streichung der Sonderregelung (SR) Berlin/Anhang C Anlage

Mehr

Anlage 8 zum BAT-KF 1 Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst SuE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Anlage 8 zum BAT-KF 1 Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst SuE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 8) SE-EGP-BAT-KF A410-8 Anlage 8 zum BAT-KF 1 Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst SuE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF Änderungen

Mehr

2. Änderungstarifvertrag vom 7. April 2017 zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 5.

2. Änderungstarifvertrag vom 7. April 2017 zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 5. 2. Änderungstarifvertrag vom 7. April 2017 zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 5. Juli 2013 Zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev, Sitz Berlin,

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005. Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

4. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Braunschweig) vom 14. Januar 2015

4. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Braunschweig) vom 14. Januar 2015 .- 4. Änderungstarifvertrag vom 14. Januar 2015 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 - zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

Mehr

Änderungstarifvertrag vom 17. Mai 2018

Änderungstarifvertrag vom 17. Mai 2018 , I I Änderungstarifvertrag vom 17. Mai 2018 - als 6. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt pro:mensch ggmbh vom 01. März 2012 (MTV AWO pro:mensch) i.d.f. des 4. Änderungstarifvertrages

Mehr

25 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Behindertenhilfe 1 (Anmerkung 12)

25 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Behindertenhilfe 1 (Anmerkung 12) Einzelgruppenplan 25 Epl 25 930.250-01-01-2006-Archiv 25 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Behindertenhilfe 1 (Anmerkung 12) Vorbemerkung: 1Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind

Mehr

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 I 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel

Mehr

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015 Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte

Mehr

Korrekturblatt zu. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt. (TV-TU Darmstadt) vom 8.

Korrekturblatt zu. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt. (TV-TU Darmstadt) vom 8. Korrekturblatt zu Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 8. Dezember 2014 A. In 1 (Änderung des TV-TU Darmstadt), Nr. 10 b), ii) heißt

Mehr